Tätigkeitsbericht 1999
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Anlagen zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht

Rede des Berliner Datenschutzbeauftragten am 1. Juli 1999 im Abgeordnetenhaus
zur Einbringung des Jahresberichts 1998
sowie zur Beschlussfassung über den Jahresbericht 1997

"Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

der Datenschutz erhält heute im Plenum dieses Hauses einen neuen Stellenwert: Erstmals wird nicht nur der Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten zum Vorjahr formal eingebracht, sondern es liegen auch die Ergebnisse der Beratung zum Tätigkeitsbericht 1997 zur Beschlussfassung vor. Dies gibt - wenn auch in engem zeitlichen Rahmen - die Gelegenheit, einige wesentliche Themen anzusprechen, die der parlamentarischen Behandlung bedurften und nach Zustimmung des Abgeordnetenhauses dem Datenschutz in der öffentlichen Ver- waltung Berlins entscheidenden Nachdruck verleihen werden.

Die Themen, die der Unterausschuss "Datenschutz" des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung beraten hat, repräsentieren wie in einem Brennglas Probleme, die die Daten- schutzdiskussion seit nunmehr fast 20 Jahren geprägt haben. Die Notwendigkeit einer parlamentarischen Debatte zeigt, dass der Datenschutz zwar in der Berliner Verwaltung ein anerkanntes Regelungsziel ist, diesem in der Praxis jedoch nicht immer eine angemessene Bedeutung beigemessen wird.

Die vordergründigste Aufgabe des Datenschutzes ist der Schutz personenbezogener Daten vor unbefugter Kenntnisnahme: Neben den immer wieder vorkommenden Nachlässigkeiten im Umgang mit den Daten bergen bestimmte Organisationsformen das Risiko unberechtigter Zugriffe: Etwa die Beschäftigung von Sozialhilfeempfängern mit Tätigkeiten, bei denen diese ihrerseits Sozialdaten zur Kenntnis nehmen können, oder das immer stärker eingesetzte "Outsourcing" bei der Verarbeitung sensibler Daten, das am Beispiel der Vergabe der Krankenaktenarchivierung eines ganzen Klinikums an ein Privatunternehmen diskutiert wurde.

Neben dem Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme ist der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor der Verwertung veralteter Daten ein zentrales Ziel des Datenschutzes: Das Recht einer jeden Person auf Rehabilitation und Neuanfang muss abgesichert werden durch die fristgerechte Löschung von Daten über Verfehlungen, vergleichbar mit der menschlichen Tugend des Vergessens und Vergebens. Dies den Ordnungsbehörden immer wieder nahe zu legen, ist eine unserer wichtigsten Aufgaben. Parlamentarischer Unterstützung bedurfte es bei der Umsetzung neuer Vorschriften im Straßenverkehrsrecht, die die von dem Datenschutzbeauftragten seit vielen Jahren geforderte Bereinigung der Führerscheinakten von weit zurückliegenden Straftaten zur gesetzlichen Pflicht machen, oder bei der Frage, wie lange längst veraltete Bundeszentralregisterauskünfte in den Gewerbeakten aufbewahrt werden dürfen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Datenschutz in der Form des informationellen Selbstbestimmungsrechtes Grundrechtscharakter verliehen; daraus folgt, dass - soweit möglich - die ohne Zwang ausgesprochene Einwilligung der Betroffenen in die Verarbeitung ihrer Daten oberster Grundsatz sein sollte. Gerade die Nutzung neuer Informationstechnik, die mit großen Risiken verbunden ist, bedarf grundsätzlich der freien Entscheidung der Betroffenen. Die Veröffentlichung von Personaldaten im Internet oder die Veröffentlichung von Daten über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung, die im Rahmen des "Ideenmanagements" Vorschläge für die Verbesserung von Arbeitsabläufen machen, sind Beispiele hierfür.

Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Datenschutzes wird häufig sehr kritisch betrachtet, im vergangenen Herbst etwa in den Diskussionen des Deutschen Juristentags in Bremen. Der Vorwurf der Überregulierung ist jedoch unberechtigt. An manchen Stellen mag der Gesetzgeber zwar über das gebotene Maß an Regulierung hinausgeschossen sein. In der Regel geschah dies aber gerade nicht, um Bürgerrechte zu schützen, sondern um immer weitergehende Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung zu ermöglichen. Demgegenüber gibt es noch immer Bereiche, in denen konkrete Datenschutzregelungen, die dem Bürger Rechte in die Hand geben, fast ganz fehlen oder die diese Rechte nicht hinreichend klar berücksichtigen. So verschafft das Steuerrecht dem Staat zwar außer Geld den Zugang zu einer Vielzahl sensibelster Daten, enthält aber nach wie vor den Steuerzahlern das in anderen Gebieten selbstverständliche Recht auf Auskunft über seine Daten vor. Die Beschlussempfehlung, der Senat solle sich für die Aufnahme datenschutzrechtlicher Bestimmungen in die Abgabenordnung einsetzen, zielt auf die Schließung einer der letzten großen Lücken der Datenschutzgesetzgebung. Andere Bereiche, wie z.B. das Melderecht, warten seit Jahren auf datenschutzrechtliche Korrekturen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Existenz der Datenschutzbeauftragten als eine unabdingbare Voraussetzung des rechtmäßigen Umgangs mit personenbezogenen Daten angesehen. Voraussetzung hierfür ist der unbeschränkte und bedingungslose Zugang des Datenschutzbeauftragten zu den Daten sowie den Unterlagen über ihre Verarbeitung. Vor diesem Hintergrund verwundert es, dass es eines Beschlusses dieses Hauses bedarf, um die Innenverwaltung anzumahnen, den Datenschutzbeauftragten auch rechtzeitig über datenschutzrelevante Vorhaben des Bundes zu informieren, die für die Verarbeitung von Daten in den Ländern von großer Bedeutung sind. Überhaupt ist in einigen Bereichen die Bereitschaft der Verwaltung, mit dem Datenschutzbeauftragten zu kooperieren, in den letzten Jahren deutlich gesunken, so dass in jüngster Zeit sogar der Eindruck entstand, der Datenschutz solle aus politischen Diskussionen herausgehalten werden.

Weltweit wird heute unter dem Schlagwort "Privacy Enhancing Technologies" die Forderung diskutiert, dass Datenschutz nicht nur als lästiges Anhängsel von Automationsvorhaben, sondern als Strukturmerkmal informationstechnischer Verfahren betrachtet wird. In den Beschlussentwürfen, die Ihnen zur Einführung von Informations-, Kommunikations- und Mediendiensten durch öffentliche Wohnungsbaugesellschaften, zu der Neugestaltung des polizeilichen Informationssystems oder zur Landesinitiative "Der Berliner Weg in die Informationsgesellschaft" vorliegen, macht sich dieses Haus die Forderung nach datenschutzfreundlichen Technologien zu eigen. Es sollte Ziel Berliner Politik sein, diese Stadt nicht nur zu einem hervorragenden Standort für Informations- und Kommunikationstechnik zu machen, sondern auch Vorbild zu geben für die menschengerechte Gestaltung dieser Techniken. Dass dabei Grenzen des Einsatzes der Informationstechnik ins Blickfeld geraten, zeigen die in Berlin wohl inzwischen fallengelassenen Pläne zur Einführung einer Elektronischen Fußfessel, die den Strafvollzug durch einen virtuellen elektronischen Käfig ersetzt.

Der Jahresbericht 1998 zeigt erneut, dass die Informationstechnik und damit die daraus resultierenden Datenschutzprobleme für die Menschen immer undurchschaubarer werden. Umso unverständlicher ist es, dass der Datenschutz zu denjenigen Gebieten gehört, die man (angesichts organisatorischer und haushaltsmäßiger Zwänge) am ehesten vernachlässigen zu können glaubt - unsere Untersuchung zu Stellung und Unterstützung behördlicher Datenschutzbeauftragter in der Berliner Verwaltung macht dies deutlich.

Ich bin mir sicher, dass wir auch zu den für das Jahr 1998 angesprochenen Problemen die Unterstützung dieses Hauses erfahren werden, wie dies in den vergangenen Jahren im Unterausschuss "Datenschutz" unter seinem Vorsitzenden Rüdiger Jakesch der Fall war, und wofür ich mich an dieser Stelle sehr bedanken möchte.

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 am 01.03.2000
E-Mail an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht