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Anlagen zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht
Ergebnisse der Beratungen des Unterausschusses "Datenschutz"Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 1.Juli 1999 zu: Stellungnahme und Beschlussempfehlung über Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten zum 31. Dezember 1997 - Drs. 13/2918 - Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat in seiner 51. Sitzung am 1. Oktober 1998 die Vorlage - zur Kenntnisnahme - über Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten zum 31. Dezember 1997 - Drs. 13/2918 - ohne Aussprache zur Besprechung an den Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung, überwiesen. In der Ältestenratssitzung am 29. September 1998 war diese Überweisung mit der Bitte um Abgabe einer Stellungnahme an das Plenum mit einem Besprechungsvorbehalt zu einem späteren Zeitpunkt empfohlen worden. Der Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung hat diese Vorlage am 9. November 1998 zur Besprechung an den Unterausschuss Datenschutz überwiesen, der in mehreren Sitzungen die Vorlage und den Bericht beraten hat. Mit Schreiben vom 29. April 1999 legte dieser eine abschließende Stellungnahme vor. Diese hat sich der Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung in seiner 66. Sitzung am 14. Juni 1999 zu Eigen gemacht. Der Ausschuss empfiehlt entsprechend der Verfahrensweise im Deutschen Bundestag bei den Beratungen der Berichte des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, dass das Ergebnis seiner Beratung in einen Beschluss des Abgeordnetenhauses mündet. Insofern wolle das Abgeordnetenhaus zu den einzelnen Textziffern des Berichts des Berliner Datenschutzbeauftragten auf der Grundlage der Drucksache 13/2918 beschließen: 1. Tz 4.2.3. "Straßenverkehrsgesetz" "Der Senat wird aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass die Bereinigung der Führerscheinakten nach den ab 1. Januar 1999 geltenden neuen Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und der hierzu erlassenen Arbeitsanweisung möglichst frühzeitig abgeschlossen wird." 2. Tz 4.4.4. "Wohnen" ("Sitzt der Vermieter bald mit auf dem Sofa?") "Der Senat wird aufgefordert, bei den Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaften des Landes Berlin darauf hinzuwirken, ferngesteuerte Messungen und Beobachtungen in Wohnungen oder Geschäftsräumen nach § 31 a Berliner Datenschutzgesetz nur dann vorzunehmen, wenn die Betroffenen zuvor umfassend über den Verwendungszweck sowie über Art, Umfang und Zeitraum des Einsatzes der Dienste unterrichtet worden sind und darin schriftlich eingewilligt haben. Bei der Einführung von Informations- und Kommunikationsdiensten sowie von Mediendiensten sind darüber hinaus die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Teledienstedatenschutzgesetzes bzw. des Mediendienste-Staatsvertrages zu beachten. Der Senat soll darauf hinwirken, dass die Wohnungsbaugesellschaften des Landes Berlin die Verfahren so ausgestalten, dass eine anonyme Nutzung von Informations- und Kommunikationsdiensten ermöglicht wird." 3. Tz 4.3.2 "Finanzen" "Die Regelungen des Steuergeheimnisses stellen den Datenschutz im Anwendungsbereich der Abgabenordnung nicht in dem vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil vorgegebenen Umfang sicher. Der Senat wird daher aufgefordert, sich auf Bundesebene für die Aufnahme datenschutzrechtlicher Bestimmungen in die Abgabenordnung einzusetzen." 4. Tz 3.1. "Der Bürger im Netz der Sozialdatenverarbeitung" "Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales wird aufgefordert, dem Unterausschuss "Datenschutz" zu berichten, zu welchen Ergebnissen der bundesweite und innerhalb des Landes Berlin zwischen Sozialbehörden und anderen Behörden durchgeführte Datenabgleich zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs im Sozialhilfewesen geführt hat." 5. Tz 4.4.3. (Sozialverwaltung) "Das Abgeordnetenhaus fordert die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales auf, in einem Rundschreiben an die Bezirksämter die Kriterien vorzugeben, nach denen sichergestellt ist, dass Sozialhilfempfängern bei gemeinnützigen Tätigkeiten nach § 19 BSHG keine schutzwürdigen personenbezogenen Daten zur Kenntnis gelangen. Der Entwurf des Rundschreibens ist mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten abzustimmen und dem Unterausschuss "Datenschutz" zur Kenntnis zu geben. 6. Tz 4.4.2. "Gesundheit" (Krankengeschichten in fremden Händen) "Das Abgeordnetenhaus unterstützt die Auffassung des Berliner Datenschutzbeauftragten und der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, dass Krankengeschichten und Patientendaten auch beim Einsatz externer Firmen nicht aus dem Verfügungs- und Verantwortungsbereich des Krankenhauses oder des Arztes herausgenommen werden dürfen." 7. Tz 4.1.1. "Polizei" (Errichtungsanordnung für AFIS) "Das Abgeordnetenhaus spricht sich dafür aus, dass es zur Unterstützungspflicht der öffentlichen Stellen nach § 28 Berliner Datenschutzgesetz gehört, den Berliner Datenschutzbeauftragten auch rechtzeitig über datenschutzrelevante Vorhaben auf Bundesebene, an denen die Länder beteiligt werden (einschl. Verwaltungsvorschriften wie Errichtungsanordnungen), zu unterrichten, damit seine Empfehlungen bei Abgabe der Stellungnahme berücksichtigt werden können." 8. Tz 4.1.1 "Polizei" (Der Abgehörte Anwalt in der Wahllichtbildvorlage) "Das Abgeordnetenhaus stellt fest, dass die Polizei für die von ihr im Rahmen von Strafermittlungsverfahren erhobenen, gespeicherten und übermittelten personenbezogenen Daten verantwortliche datenverarbeitende Stelle und die Senatsverwaltung für Inneres Beanstandungsadressat nach § 26 Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz ist. Der Senat wird aufgefordert, seine bislang nicht vorliegende Stellungnahme hierzu umgehend vorzulegen." 9. Tz 4.2.1. "Meldewesen und Wahlen" "Die Senatsverwaltung für Inneres wird aufgefordert, einen Entwurf zur Novellierung des Meldegesetzes vorzulegen, der die durch das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung vom 11. März 1994 gebotenen Änderungen sowie weitere Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes berücksichtigt." 10. Tz 4.4.1 "Arbeitnehmer und öffentliche Bedienstete" (Unsensibel mit
sensiblen Daten) "Der Senat wird aufgefordert sicherzustellen, dass Verbesserungsvorschläge im Rahmen des "Berliner Ideenmanagement" grundsätzlich vertraulich behandelt und nur dann personenbezogen an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden, wenn der Beschäftigte in die Nennung seines Namens einwilligt." 11. Tz 2.3. "Datenverarbeitung in Berlin" und
Tz 4.7.3. "Telekommunikation in
der Berliner Verwaltung" "Die öffentlichen Stellen des Landes Berlin werden aufgefordert, Internet- Dienste am Arbeitsplatz nur dann zu nutzen, wenn ein wirksames Sicherheitskonzept erarbeitet und geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden. Die Vorgaben der IT-Sichheitsrichtlinie sind zu beachten. Die öffentlichen Stellen des Landes Berlin werden weiterhin aufgefordert, Daten von Arbeitnehmern ohne Einwilligung in öffentliche elektronische Verzeichnisse nur aufzunehmen, soweit hierfür eine arbeitsvertragliche Notwendigkeit besteht." 12. Tz 2.3. "Datenverarbeitung in Berlin" "Der Senat wird aufgefordert, bei der Erneuerung des polizeilichen Informationssystems die in den vergangenen Jahren erhobenen datenschutzrechtlichen Anforderungen (z.B. Trennung des Zugriffs auf Daten Verdächtiger und anderer Personen) zu berücksichtigen. Der Berliner Datenschutzbeauftragte ist rechtzeitig in die Planungen einzubeziehen." 13. Tz 4.3.1. "Justiz" (Elektronisch überwachter Hausarrest - eine neue Form
des Strafvollzugs) "Die Senatsverwaltung für Justiz wird aufgefordert, den Abschlussbericht der länderübergreifenden Arbeitsgruppe, die sich unter der Federführung Berlins umfassend mit den Fragen des elektronisch überwachten Hausarrests befasst hat, unmittelbar nach dessen Fertigstellung dem Unterausschuss "Datenschutz" und dem Berliner Datenschutzbeauftragten zur Verfügung zu stellen." 14. Tz 2.3. "Datenverarbeitung in Berlin" "Die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass bei der Entwicklung von Projekten im Rahmen der Landesinitiative "Der Berliner Weg in die Informationsgesellschaft" datenschutzfreundliche Technologien berücksichtigt werden. Das Prinzip der Datensparsamkeit und der Verpflichtung zur Bereitstellung anonymer Nutzungsformen ist zu verwirklichen. Der Berliner Datenschutzbeauftragte ist rechtzeitig über die Entwicklung der Projekte zu unterrichten." 15. Tz 4.2.4. "Wirtschaftsverwaltung" (Datenlöschung in Gewerbeakten) "Die Senatsverwaltung für Wirtschaft wird aufgefordert zu veranlassen, dass Bundeszentralregisterauszüge in Gewerbeakten, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, zu vernichten sind. Dies gilt auch für zu den Akten genommene Kopien von den den Bundeszentralregisterauszügen zugrunde liegenden Strafurteilen." Berlin, den 15. Juni 1999 Der Vorsitzende des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung Rüdiger Jakesch |
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Letzte Änderung: am 01.03.2000 |
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