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Anlagen zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht
Anlage 3
Diskussionsgrundlage zur weiteren Verwendung von Stasi-Unterlagen zur
Überprüfung von Mandatsträgern und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst
[1]
Im nächsten Jahr wird die Bundesrepublik Deutschland den 10. Jahrestag der
Wiedervereinigung begehen. Mit Blick hierauf ist es an der Zeit, die Überprüfungen
bei Mandatsträgern und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst anhand von
Stasi-Unterlagen zu überdenken und neu zu gestalten.
Personenbezogene Informationen dürfen nur verarbeitet werden, wenn sie
rechtmäßig erhoben worden sind. Dies verlangt ein wesentlicher
datenschutzrechtlicher Grundsatz unserer Verfassung. Deshalb dürfen öffentliche
Stellen Datensammlungen, die auf rechtswidrige Weise und unter Verstoß gegen
Menschenrechte zu Stande gekommen sind, grundsätzlich nicht verwenden. Die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sind derartige
Datensammlungen. Die letzte frei gewählte Volkskammer und anschließend der
Bundesgesetzgeber sind aber aus gewichtigen Gründen der seinerzeit stark
diskutierten Forderung, diese Aktensammlungen unbesehen zu vernichten, nicht
gefolgt.
Inzwischen sind allerdings die Überlegungen und Zielsetzungen, die zu einer
Legitimation der weiteren Verwendung der Informationen aus diesen
Datensammlungen geführt haben, differenziert und mit etwas mehr Abstand zu
betrachten. So ist fraglich, ob Daten aus diesen Sammlungen bei
Personalmaßnahmen im öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer weiterhin
uneingeschränkt als prägendes Element für das Kriterium der persönlichen Eignung
und damit der Zuverlässigkeit herangezogen werden können, während in den alten
Bundesländern eine Regelüberprüfung schon lange nicht mehr stattfindet.
Angesichts der ständigen Fluktuation ganzer Bevölkerungsteile zwischen den alten
und den neuen Bundesländern dürfte eine solch unterschiedliche Handhabung als
Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sein. Bezweifelt werden muss
auch, ob bei den heute weit über 10 Jahre zurückliegenden Ereignissen der
Wahrheitsgehalt einzelner Daten noch annähernd überprüft werden kann und eine
gerechte Bewertung der Ergebnisse in jedem Einzelfall noch möglich ist. Ferner darf
der im demokratischen Rechtsstaat verankerte Resozialisierungsgedanke nicht
außer Acht gelassen werden.
Andererseits darf aber gerade das in weiten Teilen der Bevölkerung der neuen
Bundesländer ausgeprägte Gefühl für gerechtes Handeln des Staates nicht einer
formalen Rechtsstaatlichkeit untergeordnet werden. Insbesondere die verbreitete
Sorge in der Bevölkerung, bald wieder alten Peinigern in neuen öffentlichen Ämtern
gegenüberzusitzen, darf nicht als vernachlässigbar abgetan werden.
Wir halten deshalb eine breite Diskussion über diesen Problembereich in ganz
Deutschland für geboten.
Umfang der Überprüfungen
Einer kritischen Sicht bedarf die Frage, welche Personengruppen 10 Jahre nach
Auflösung des Ministeriums für Staatssicherheit noch in die Überprüfung
einbezogen werden:
Die Überprüfung öffentlicher Bediensteter sowie von Bewerbern für den öffentlichen
Dienst zielt darauf ab festzustellen, ob die Betroffenen die hierfür erforderliche
persönliche Zuverlässigkeit besitzen und ob ein Festhalten am Arbeitsverhältnis
unzumutbar erscheint (vgl. Einigungsvertrag Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A,
Abschnitt III, Nr. 1, Abs. 5).
Ist von vornherein auszuschließen, dass die Überprüfung Ergebnisse bringt, die
unter diesen Gesichtspunkten für eine Kündigung oder einen Ausschluss des
Bewerbers verwertbar sind, hat die Überprüfung zu unterbleiben. Dies ist nach der
höchst richterlichen Rechtsprechung schon jetzt der Fall, wenn
- ein nach der Wiedervereinigung begonnenes Arbeitsverhältnis jahrelang
unbeanstandet geblieben ist, der/die Bedienstete sich mithin bewährt hat;
- eine einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit ohnehin dazu
führen würde, dass eine eventuell entdeckte Stasi-Verstrickung keine besonderen
Maßnahmen rechtfertigen würde oder
- wegen des Alters der Person eine Verstrickung ausgeschlossen ist oder wegen
des Zeitablaufs nicht mehr berücksichtigt werden könnte.
Berücksichtigt werden muss darüber hinaus die Wertigkeit der konkret besetzten
oder zu besetzenden Positionen; grundsätzlich sollten die Überprüfungen auf
Personen beschränkt werden, die eine herausragende Stellung einnehmen oder
einnehmen sollen. Dies muss auch bei Personengruppen gelten, denen die
Bevölkerung ein besonderes Vertrauen entgegenbringen muss (Polizei, Justiz,
Bildungswesen). Von Überprüfungen aller Personen des öffentlichen Dienstes
einzelner Bundesländer sollte danach abgesehnen werden.
Dahingegen können und sollten weiterhin Überprüfungen durchgeführt werden,
wenn der konkrete Verdacht besteht, dass ein Sachverhalt vorliegt, der personelle
Maßnahmen rechtfertigen würde.
Obwohl das Stasi-Unterlagen-Gesetz die Weitergabe von Daten zur Überprüfung nur
"nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften" zulässt (§ 21 Abs. 1 Nr. 6), sind
auf Bundes- wie auf Länderebene besondere Rechtsvorschriften zur Überprüfung
nur zum Teil geschaffen worden. Da die auf einer derart ungesicherten Rechtslage
durchgeführten Überprüfungen mit fortschreitender Zeit immer tiefere Eingriffe in die
informationelle Selbstbestimmung darstellen, wird ihre Verhältnismäßigkeit und
damit ihre Zulässigkeit immer fragwürdiger.
Besondere Probleme wirft die Überprüfung von Mandatsträgern auf. Zwar gilt sie in
den neuen Bundesländern noch immer als vertrauensbildende Maßnahme.
Gleichwohl zeigt sich gerade hier, dass das Aufdecken einer früheren Verbindung
zum Ministerium für Staatssicherheit nicht zwangsläufig zu Konsequenzen führt.
Deshalb muss auch bei Mandatsträgern die Überprüfung in absehbarer Zeit ein
Ende finden, zumal den Überprüfungen in aller Regel nur eine formal-freiwillige
Einwilligung zugrunde liegt.
Überprüft wurden in den vergangenen 10 Jahren nahezu ausschließlich Personen
aus den neuen Bundesländern, obwohl nach Einschätzung des BStU ca. 20.000 bis
30.000 Bürgerinnen und Bürger der alten Bundesländer Stasi-verstrickt sind. Nach
zehnjähriger unterschiedlicher Überprüfungspraxis muss das Ziel nunmehr ein
möglichst einheitliches Vorgehen sein, das die Vorschläge dieser Entschließung
berücksichtigt.
Nutzung von Daten im Rahmen der Überprüfungen
Die Nutzung von Daten im Rahmen von Überprüfungen muss sowohl dem Anliegen
des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG),
die historische, politische und juristische
Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zu gewährleisten und zu
fördern, als auch dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung
Rechnung tragen.
Es ist unvermeidbar, dass bei Recherchen zu Überprüfungen durch Mitarbeiter des
Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen auch Unterlagen von Opfern des
Staatssicherheitsdienstes eingesehen werden müssen. Dieser tiefe Eingriff in die
Privatsphäre von Betroffenen muss so gering wie möglich gehalten werden. Es sollte
daher bereits in der Behörde des Bundesbeauftragten sichergestellt werden, dass
Akten über Betroffene der Stasitätigkeit in eine erneute Überprüfung nicht wiederholt
einbezogen werden, insbesondere dann nicht, wenn diese Unterlagen Daten aus der
Intimsphäre enthalten.
Das StUG selbst sieht ein Mitteilungsverbot über eine inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium
für Staatssicherheit vor dem 31. Dezember 1975 vor (§ 19 Abs. 1 Satz 2
StUG). Der Rechtsgedanke, dass eine weit zurückliegende inoffizielle Tätigkeit für
den Staatssicherheitsdienst nicht grundsätzlich die Eignung des Betreffenden für eine
Tätigkeit im öffentlichen Dienst in Frage stellt, sollte durch eine angemessene
Dynamisierung des Mitteilungsverbotes über eine Mitarbeit, die länger als 20 Jahre
zurückliegt, fortgeführt werden.
Eine schematische Auswertung von Überprüfungsergebnissen entspricht weder dem
Zweck der Überprüfungen, noch berücksichtigt sie die Fehleranfälligkeit der Akten
und das Recht der Betreffenden, sich zu Vorwürfen äußern zu können. Sie muss
daher ausgeschlossen werden.
Die Verwendung der Stasi-Unterlagen ist auf den Zweck der Überprüfung beschränkt.
Eine Zweckentfremdung von Überprüfungsergebnissen muss in jedem Fall
ausgeschlossen werden. Insbesondere dürfen Informationen, die im Rahmen einer
Überprüfung erlangt wurden, nicht zur öffentlichen Anprangerung, zur politischen
Rechtfertigung, zur Titelaberkennung oder bei Beförderungsentscheidungen genutzt
werden. Die Strafvorschrift des § 44 StUG sollte dahingehend erweitert werden, dass
jedes unbefugte, zweckfremde Mitteilen von Informationen auch über eine inoffizielle
Tätigkeit strafbar ist.
Rechte der Betroffenen
Die ursprüngliche Fassung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes räumte Betroffenen und
Dritten ein Antragsrecht auf Anonymisierung der sie betreffenden Daten ab dem 1.
Januar 1997 ein. Der Gesetzgeber hat diesen Termin auf den 1. Januar 2003
verschoben. Den Betroffenen und Dritten sollte aber bereits jetzt zumindest ein
Widerspruchsrecht gegen die Verabeitung ihrer personenbezogenen Unterlagen
durch den Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen eingeräumt werden, wenn sie
aufgrund ihrer besonderen Situation überwiegende schutzwürdige Gründe gegen
diese Verarbeitung anführen können. Eine solche Regelung würde auch dem
Rechtsgedanken des Art. 14 a) der Europäischen Datenschutzrichtlinie Rechnung
tragen, die jedem ein Widerspruchsrecht gegen die prinzipiell rechtmäßige
Verarbeitung seiner Daten aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus seiner
besonderen Situation ergebenden Gründen einräumt.
Weiterhin sollten im Zusammenhang mit der Weitergabe von personenbezogenen
Daten für Zwecke der Forschung, der politischen Bildung und der Berichterstattung
durch die Medien (§§ 32, 34 StUG) die Informationsrechte der betroffenen Personen
gestärkt werden. Dabei kann es nicht darum gehen, den Amtsträgern bzw. Personen
der Zeitgeschichte, Mitarbeitern und Begünstigten des Staatssicherheitsdienstes
generell die Möglichkeit zu eröffnen, diese Weitergabe zu unterbinden. Sie sollten
aber vorab bzw. zeitgleich zumindest über die Weitergabe informiert werden.
Schließlich sind Fälle bekannt geworden, in denen öffentliche Dienstherren
ehemaligen Mitarbeitern des Ministeriums für Staassicherheit, die bei ihnen
beschäftigt waren, Einsicht in die sie betreffenden Bescheide des
Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen unter Hinweis auf das Stasi-Unterlagen-Gesetz
generell verweigert haben. Auch eine Abwägung der berechtigten Interessen
der betroffenen Opfer und Dritter am Schutz ihrer personenbezogenen Daten mit dem
rechtlichen Interesse ehemaliger Mitarbeiter der Staatssicherheit kann jedoch nicht
dazu führen, dass einem ehemaligen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes die
Möglichkeit der Rechtsverteidigung derart verkürzt wird.
Aufbewahrung der personenbezogenen Unterlagen
Die sichere, vor unbefugtem Zugang geschützte Aufbewahrung von
personenbezogenen Unterlagen ist grundlegendes Anliegen des Datenschutzes.
Ergebnisse von Überprüfungen müssen gesondert von den allgemeinen
Personalunterlagen aufbewahrt werden. Die Einsicht in diese Unterlagen ist auf einen
begrenzten Personenkreis zu beschränken und zu protokollieren.
Darüber hinaus sind differenzierte Aufbewahrungsfristen festzulegen, die dem
Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung tragen und sich am zeitlichen Rahmen der
Überprüfung hinsichtlich des Mitteilungsverbotes über eine lang zurückliegende
inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitssdienst (§ 19 StUG) und dem Ende des
Überprüfungsprozesses im Jahre 2006 (§ 20 Abs. 3 StUG) orientieren.
Nach Ablauf dieser Frist müssen die Unterlagen unverzüglich gelöscht werden, soweit
sie nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften Archiven angeboten und von diesen
angenommen werden.
Es muss sichergestellt werden, dass personenbezogene Daten, die der
Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen an andere Stellen herausgegeben hat,
nach Erledigung der Aufgaben dieser Stellen an den Bundesbeauftragten
zurückgegeben bzw. vernichtet werden, soweit nicht gesonderte
Archivgesetzbestimmungen ein anderes regeln. Grundsätzlich muss verhindert
werden, dass neben den Archiven des Bundesbeauftragten weitere Archive
personenbezogene Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien davon
aufbewahren.
[1] Dieses Papier wird unterstützt vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das
Recht auf Akteneinsicht Brandenburg, vom Landesbeauftragten für den Datenschutz
Mecklenburg-Vorpommern und vom Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht.
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