Tätigkeitsbericht 1999
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Anlagen zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht

Anlage 3
Diskussionsgrundlage zur weiteren Verwendung von Stasi-Unterlagen zur Überprüfung von Mandatsträgern und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst [1]

Im nächsten Jahr wird die Bundesrepublik Deutschland den 10. Jahrestag der Wiedervereinigung begehen. Mit Blick hierauf ist es an der Zeit, die Überprüfungen bei Mandatsträgern und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst anhand von Stasi-Unterlagen zu überdenken und neu zu gestalten.

Personenbezogene Informationen dürfen nur verarbeitet werden, wenn sie rechtmäßig erhoben worden sind. Dies verlangt ein wesentlicher datenschutzrechtlicher Grundsatz unserer Verfassung. Deshalb dürfen öffentliche Stellen Datensammlungen, die auf rechtswidrige Weise und unter Verstoß gegen Menschenrechte zu Stande gekommen sind, grundsätzlich nicht verwenden. Die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sind derartige Datensammlungen. Die letzte frei gewählte Volkskammer und anschließend der Bundesgesetzgeber sind aber aus gewichtigen Gründen der seinerzeit stark diskutierten Forderung, diese Aktensammlungen unbesehen zu vernichten, nicht gefolgt.

Inzwischen sind allerdings die Überlegungen und Zielsetzungen, die zu einer Legitimation der weiteren Verwendung der Informationen aus diesen Datensammlungen geführt haben, differenziert und mit etwas mehr Abstand zu betrachten. So ist fraglich, ob Daten aus diesen Sammlungen bei Personalmaßnahmen im öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer weiterhin uneingeschränkt als prägendes Element für das Kriterium der persönlichen Eignung und damit der Zuverlässigkeit herangezogen werden können, während in den alten Bundesländern eine Regelüberprüfung schon lange nicht mehr stattfindet. Angesichts der ständigen Fluktuation ganzer Bevölkerungsteile zwischen den alten und den neuen Bundesländern dürfte eine solch unterschiedliche Handhabung als Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sein. Bezweifelt werden muss auch, ob bei den heute weit über 10 Jahre zurückliegenden Ereignissen der Wahrheitsgehalt einzelner Daten noch annähernd überprüft werden kann und eine gerechte Bewertung der Ergebnisse in jedem Einzelfall noch möglich ist. Ferner darf der im demokratischen Rechtsstaat verankerte Resozialisierungsgedanke nicht außer Acht gelassen werden.

Andererseits darf aber gerade das in weiten Teilen der Bevölkerung der neuen Bundesländer ausgeprägte Gefühl für gerechtes Handeln des Staates nicht einer formalen Rechtsstaatlichkeit untergeordnet werden. Insbesondere die verbreitete Sorge in der Bevölkerung, bald wieder alten Peinigern in neuen öffentlichen Ämtern gegenüberzusitzen, darf nicht als vernachlässigbar abgetan werden.

Wir halten deshalb eine breite Diskussion über diesen Problembereich in ganz Deutschland für geboten.

Umfang der Überprüfungen

Einer kritischen Sicht bedarf die Frage, welche Personengruppen 10 Jahre nach Auflösung des Ministeriums für Staatssicherheit noch in die Überprüfung einbezogen werden:

Die Überprüfung öffentlicher Bediensteter sowie von Bewerbern für den öffentlichen Dienst zielt darauf ab festzustellen, ob die Betroffenen die hierfür erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen und ob ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint (vgl. Einigungsvertrag Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1, Abs. 5).

Ist von vornherein auszuschließen, dass die Überprüfung Ergebnisse bringt, die unter diesen Gesichtspunkten für eine Kündigung oder einen Ausschluss des Bewerbers verwertbar sind, hat die Überprüfung zu unterbleiben. Dies ist nach der höchst richterlichen Rechtsprechung schon jetzt der Fall, wenn

- ein nach der Wiedervereinigung begonnenes Arbeitsverhältnis jahrelang unbeanstandet geblieben ist, der/die Bedienstete sich mithin bewährt hat;

- eine einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit ohnehin dazu führen würde, dass eine eventuell entdeckte Stasi-Verstrickung keine besonderen Maßnahmen rechtfertigen würde oder

- wegen des Alters der Person eine Verstrickung ausgeschlossen ist oder wegen des Zeitablaufs nicht mehr berücksichtigt werden könnte.

Berücksichtigt werden muss darüber hinaus die Wertigkeit der konkret besetzten oder zu besetzenden Positionen; grundsätzlich sollten die Überprüfungen auf Personen beschränkt werden, die eine herausragende Stellung einnehmen oder einnehmen sollen. Dies muss auch bei Personengruppen gelten, denen die Bevölkerung ein besonderes Vertrauen entgegenbringen muss (Polizei, Justiz, Bildungswesen). Von Überprüfungen aller Personen des öffentlichen Dienstes einzelner Bundesländer sollte danach abgesehnen werden.

Dahingegen können und sollten weiterhin Überprüfungen durchgeführt werden, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass ein Sachverhalt vorliegt, der personelle Maßnahmen rechtfertigen würde.

Obwohl das Stasi-Unterlagen-Gesetz die Weitergabe von Daten zur Überprüfung nur "nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften" zulässt (§ 21 Abs. 1 Nr. 6), sind auf Bundes- wie auf Länderebene besondere Rechtsvorschriften zur Überprüfung nur zum Teil geschaffen worden. Da die auf einer derart ungesicherten Rechtslage durchgeführten Überprüfungen mit fortschreitender Zeit immer tiefere Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung darstellen, wird ihre Verhältnismäßigkeit und damit ihre Zulässigkeit immer fragwürdiger.

Besondere Probleme wirft die Überprüfung von Mandatsträgern auf. Zwar gilt sie in den neuen Bundesländern noch immer als vertrauensbildende Maßnahme. Gleichwohl zeigt sich gerade hier, dass das Aufdecken einer früheren Verbindung zum Ministerium für Staatssicherheit nicht zwangsläufig zu Konsequenzen führt. Deshalb muss auch bei Mandatsträgern die Überprüfung in absehbarer Zeit ein Ende finden, zumal den Überprüfungen in aller Regel nur eine formal-freiwillige Einwilligung zugrunde liegt.

Überprüft wurden in den vergangenen 10 Jahren nahezu ausschließlich Personen aus den neuen Bundesländern, obwohl nach Einschätzung des BStU ca. 20.000 bis 30.000 Bürgerinnen und Bürger der alten Bundesländer Stasi-verstrickt sind. Nach zehnjähriger unterschiedlicher Überprüfungspraxis muss das Ziel nunmehr ein möglichst einheitliches Vorgehen sein, das die Vorschläge dieser Entschließung berücksichtigt.

Nutzung von Daten im Rahmen der Überprüfungen

Die Nutzung von Daten im Rahmen von Überprüfungen muss sowohl dem Anliegen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG), die historische, politische und juristische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zu gewährleisten und zu fördern, als auch dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung tragen.

Es ist unvermeidbar, dass bei Recherchen zu Überprüfungen durch Mitarbeiter des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen auch Unterlagen von Opfern des Staatssicherheitsdienstes eingesehen werden müssen. Dieser tiefe Eingriff in die Privatsphäre von Betroffenen muss so gering wie möglich gehalten werden. Es sollte daher bereits in der Behörde des Bundesbeauftragten sichergestellt werden, dass Akten über Betroffene der Stasitätigkeit in eine erneute Überprüfung nicht wiederholt einbezogen werden, insbesondere dann nicht, wenn diese Unterlagen Daten aus der Intimsphäre enthalten.

Das StUG selbst sieht ein Mitteilungsverbot über eine inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit vor dem 31. Dezember 1975 vor (§ 19 Abs. 1 Satz 2 StUG). Der Rechtsgedanke, dass eine weit zurückliegende inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst nicht grundsätzlich die Eignung des Betreffenden für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst in Frage stellt, sollte durch eine angemessene Dynamisierung des Mitteilungsverbotes über eine Mitarbeit, die länger als 20 Jahre zurückliegt, fortgeführt werden.

Eine schematische Auswertung von Überprüfungsergebnissen entspricht weder dem Zweck der Überprüfungen, noch berücksichtigt sie die Fehleranfälligkeit der Akten und das Recht der Betreffenden, sich zu Vorwürfen äußern zu können. Sie muss daher ausgeschlossen werden.

Die Verwendung der Stasi-Unterlagen ist auf den Zweck der Überprüfung beschränkt. Eine Zweckentfremdung von Überprüfungsergebnissen muss in jedem Fall ausgeschlossen werden. Insbesondere dürfen Informationen, die im Rahmen einer Überprüfung erlangt wurden, nicht zur öffentlichen Anprangerung, zur politischen Rechtfertigung, zur Titelaberkennung oder bei Beförderungsentscheidungen genutzt werden. Die Strafvorschrift des § 44 StUG sollte dahingehend erweitert werden, dass jedes unbefugte, zweckfremde Mitteilen von Informationen auch über eine inoffizielle Tätigkeit strafbar ist.

Rechte der Betroffenen

Die ursprüngliche Fassung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes räumte Betroffenen und Dritten ein Antragsrecht auf Anonymisierung der sie betreffenden Daten ab dem 1. Januar 1997 ein. Der Gesetzgeber hat diesen Termin auf den 1. Januar 2003 verschoben. Den Betroffenen und Dritten sollte aber bereits jetzt zumindest ein Widerspruchsrecht gegen die Verabeitung ihrer personenbezogenen Unterlagen durch den Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen eingeräumt werden, wenn sie aufgrund ihrer besonderen Situation überwiegende schutzwürdige Gründe gegen diese Verarbeitung anführen können. Eine solche Regelung würde auch dem Rechtsgedanken des Art. 14 a) der Europäischen Datenschutzrichtlinie Rechnung tragen, die jedem ein Widerspruchsrecht gegen die prinzipiell rechtmäßige Verarbeitung seiner Daten aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus seiner besonderen Situation ergebenden Gründen einräumt.

Weiterhin sollten im Zusammenhang mit der Weitergabe von personenbezogenen Daten für Zwecke der Forschung, der politischen Bildung und der Berichterstattung durch die Medien (§§ 32, 34 StUG) die Informationsrechte der betroffenen Personen gestärkt werden. Dabei kann es nicht darum gehen, den Amtsträgern bzw. Personen der Zeitgeschichte, Mitarbeitern und Begünstigten des Staatssicherheitsdienstes generell die Möglichkeit zu eröffnen, diese Weitergabe zu unterbinden. Sie sollten aber vorab bzw. zeitgleich zumindest über die Weitergabe informiert werden.

Schließlich sind Fälle bekannt geworden, in denen öffentliche Dienstherren ehemaligen Mitarbeitern des Ministeriums für Staassicherheit, die bei ihnen beschäftigt waren, Einsicht in die sie betreffenden Bescheide des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen unter Hinweis auf das Stasi-Unterlagen-Gesetz generell verweigert haben. Auch eine Abwägung der berechtigten Interessen der betroffenen Opfer und Dritter am Schutz ihrer personenbezogenen Daten mit dem rechtlichen Interesse ehemaliger Mitarbeiter der Staatssicherheit kann jedoch nicht dazu führen, dass einem ehemaligen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes die Möglichkeit der Rechtsverteidigung derart verkürzt wird.

Aufbewahrung der personenbezogenen Unterlagen

Die sichere, vor unbefugtem Zugang geschützte Aufbewahrung von personenbezogenen Unterlagen ist grundlegendes Anliegen des Datenschutzes.

Ergebnisse von Überprüfungen müssen gesondert von den allgemeinen Personalunterlagen aufbewahrt werden. Die Einsicht in diese Unterlagen ist auf einen begrenzten Personenkreis zu beschränken und zu protokollieren.

Darüber hinaus sind differenzierte Aufbewahrungsfristen festzulegen, die dem Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung tragen und sich am zeitlichen Rahmen der Überprüfung hinsichtlich des Mitteilungsverbotes über eine lang zurückliegende inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitssdienst (§ 19 StUG) und dem Ende des Überprüfungsprozesses im Jahre 2006 (§ 20 Abs. 3 StUG) orientieren.

Nach Ablauf dieser Frist müssen die Unterlagen unverzüglich gelöscht werden, soweit sie nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften Archiven angeboten und von diesen angenommen werden.

Es muss sichergestellt werden, dass personenbezogene Daten, die der Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen an andere Stellen herausgegeben hat, nach Erledigung der Aufgaben dieser Stellen an den Bundesbeauftragten zurückgegeben bzw. vernichtet werden, soweit nicht gesonderte Archivgesetzbestimmungen ein anderes regeln. Grundsätzlich muss verhindert werden, dass neben den Archiven des Bundesbeauftragten weitere Archive personenbezogene Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien davon aufbewahren.


[1] Dieses Papier wird unterstützt vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg, vom Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern und vom Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht.

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