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Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht
Bundessteuerblatt 1997 Teil 1, S. 562 Bundesministerium der Finanzen IVB2—S2177—29/97 Oberste Finanzbehörden der Länder Bonn, 12. Mai 1997 Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStGSitzung ESt III/97, außerhalb der Tagesordnung (Auszug) ... III. Tatsächliche Ermittlung des privaten Nutzungswerts 1. Führung eines Fahrtenbuches Wird der Nutzungswert anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt, ist ein Fahrtenbuch mindestens für die Kraftfahrzeuge zu führen, für die 1 % des inländischen Listenpreises anzusetzen wäre. Werden mehrere betriebliche Fahrzeuge zu Privatfahrten genutzt, und soll der Nutzungswert nicht pauschal ermittelt werden, ist für jedes privat genutzte Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Ein Fahrtenbuch soll die Zuordnung von Fahrten zur betrieblichen und beruflichen Sphäre darstellen und ermöglichen. Es muß laufend geführt werden. Beispiel 8: Zum Betriebsvermögen des Unternehmers A gehören fünf Kraftfahrzeuge. Davon nutzt er drei Fahrzeuge auch für Privatfahrten. Er ermittelt den Nutzungswert nach der Fahrtenbuchmethode. Für die drei privat genutzten Kraftfahrzeuge ist jeweils ein Fahrtenbuch zu führen. Führt er kein Fahrtenbuch, oder führt er nicht für jedes privat genutzte Kraftfahrzeug ein Fahrtenbuch, ist der pauschalen Nutzungswertermittlung das privat genutzte Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde zu legen. 2. Elektronisches Fahrtenbuch Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden. 3. Anforderungen an ein Fahrtenbuch Ein Fahrtenbuch muß mindestens folgende Angaben enthalten (vgl. Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 2 LStR 1996): Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlaßten Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Wird ein Umweg gefahren, ist dieser aufzuzeichnen. Auf einzelne dieser Angaben kann verzichtet werden, soweit wegen der besonderen Umstände im Einzelfall die betriebliche/berufliche Veranlassung der Fahrten und der Umfang der Privatfahrten ausreichend dargelegt sind und Überprüfungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden. So sind z. B. folgende berufsspezifisch bedingte Erleichterungen möglich: a) Handelsvertreter, Kurierdienstfahrer, Automatenlieferanten und andere Steuerpflichtige, die regelmäßig aus betrieblichen/beruflichen Gründen große Strecken mit mehreren unterschiedlichen Reisezielen zurücklegen. Zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner ist anzugeben, welche Kunden an welchem Ort besucht wurden. Angaben zu den Entfernungen zwischen den verschiedenen Orten sind nur bei größerer Differenz zwischen direkter Entfernung und tatsächlich gefahrenen Kilometern erforderlich. b) Taxifahrer, Fahrlehrer Werden regelmäßig dieselben Kunden aufgesucht, wie z. B. bei Lieferverkehr, und werden die Kunden mit Name und (Liefer-) Adresse in einem Kundenverzeichnis unter einer Nummer geführt, unter der sie später identifiziert werden können, bestehen keine Bedenken, als Erleichterung für die Führung eines Fahrtenbuches zu Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchtem Geschäftspartner jeweils zu Beginn und Ende der Lieferfahrten Datum und Kilometerstand sowie die Nummern der aufgesuchten Geschäftspartner aufzuzeichnen. Das Kundenverzeichnis ist dem Fahrtenbuch beizufügen. Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben; für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. 4. Nichtanerkennung eines Fahrtenbuches Wird die Ordnungsmäßigkeit der Führung eines Fahrtenbuches von der Finanzverwaltung z. B. anläßlich einer Betriebsprüfung nicht anerkannt, ist die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder zu Familienheimfahrten nach den Pauschsätzen zu bewerten. |
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Letzte Änderung: am 07.02.2000 |
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