Tätigkeitsbericht 1999
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Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht

Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz 1995/1996

(Auszug)

12.4 Video-Anlagen im Bahnhofsbereich

Mit ihrem sogenannten 3-S-Konzept möchte die Deutsche Bahn AG Service, Sicherheit und Sauberkeit im Bahnhofsbereich verbessern. Sukzessiv werden zu diesem Zweck die großen Bahnhöfe mit Video-Anlagen ausgerüstet, die über ferngesteuerte Speed-Dome-Kameras verfügen, sich automatisch auf die verschiedenen Lichtsituationen bei Tag und Nacht einstellen und weite Bereiche des Bahnhofes erfassen. Die Mitarbeiter der Bahn in den 3-S-Zentralen haben den Bahnhofsbereich über mehrere Monitore im Blick und stehen mittels modernster Kommunikationstechnik mit bahneigenen Stellen, aber auch mit der Bahnpolizei in Verbindung. Ein Monitor in der jeweiligen BGS-Bahnpolizeidienststelle ist an die Videoanlage des 3-S-Systems angeschlossen und wird aktiviert, wenn die Videobeobachter der Bahn in der 3-S-Zentrale polizeirechtlich relevante Störungen bemerken. Die Steuerung der in Echtzeit auf den Monitor der Bahnpolizei übertragenen Bilder erfolgt in der 3-S-Zentrale. Eine selbständige Bildsteuerung durch die Mitarbeiter der Bahnpolizei ist nicht vorgesehen. Der Entwurf einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen Bahnpolizei und Deutscher Bahn AG in den 3-S-Zentralen (Stand: August 1996) sieht vor, daß alle Sachverhalte von polizeilicher Relevanz unverzüglich der Bahnpolizei zu melden sind, damit diese in eigener Zuständigkeit Maßnahmen ergreift oder ggf. die Landespolizei verständigt. Ferner ist vorgesehen, bei besonderen Lagen (z.B. Bundesligaspiele, Großdemonstrationen) einen Bahnmitarbeiter als Verbindungskraft zur Bahnpolizei einzusetzen. Ständige Präsenz der Beamten der Bahnpolizei in der 3-S-Zentrale selbst ist nicht vorgesehen. Die Bahn soll jedoch verpflichtet werden, der Bahnpolizei lageabhängig die Nutzung eines ständig für bahnpolizeiliche Zwecke vorgehaltenen, besonderen Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Der BGS und die Deutsche Bahn AG haben mich frühzeitig bei der Erarbeitung des Konzeptes beteiligt und mir eine der ersten Anlagen, nämlich auf dem Hauptbahnhof in Mainz, vorgeführt.

Aus meiner Sicht ist wesentlich, daß die bahneigenen Aufgaben, die sich aus dem Hausrecht ergeben, und die spezifisch bahnpolizeilichen Aufgaben des BGS grundsätzlich getrennt bleiben. So habe ich angeregt, den besonderen Arbeitsplatz in der 3-S-Zentrale optisch und akustisch abzuschotten, der Bahnpolizei für den dortigen Monitor die ausschließliche Bildsteuerung zuzuweisen und Zugriffsmöglichkeiten der Bahnmitarbeiter in der 3-S-Zentrale auf das vom BGS im Rahmen polizeilicher Maßnahmen genutzte Bild auszuschließen. Ferner sollte eine getrennte Archivierung von Videobändern des BGS und der Deutschen Bahn AG vorgesehen werden.

Bei Einhaltung dieser Vorgaben bestehen aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Einbeziehung der Bahnpolizei, die nach § 27 S. 1 Nr. 2 BGSG zur Verwendung selbsttätiger Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte in Verkehrsanlagen und öffentlichen Verkehrsmitteln oder in unmittelbarer Nähe ermächtigt ist. Die Bahnpolizei ist verpflichtet, Videoaufzeichnungen unverzüglich zu vernichten, wenn sie nicht mehr zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden.

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 Letzte Änderung:
 am 24.01.2000
E-Mail an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht