Tätigkeitsbericht 1999
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Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht

Drucksache 325/99, 9.7.1999

Stellungnahme

des Bundesrates

Entwurf eines Gesetzes zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs

(Auszug)

Der Bundesrat hat in seiner 741. Sitzung am 9. Juli 1999 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

...

7. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 155b Abs. 5 - neu - StPO)

In Artikel 1 Nr. 2 ist dem § 155b folgender Absatz anzufügen:

"(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Informationen und Akten zur Abklärung der Frage, ob die Einleitung eines Ausgleichsverfahrens möglich erscheint."

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

In der Einzelbegründung zu § 155b StPO-E heißt es u.a.: "Eine Übermittlung von personenbezogenen Informationen ist bereits zur Abklärung der Frage, ob die Einleitung eines Ausgleichsverfahrens möglich erscheint, zulässig."

Dies sollte jedoch nicht nur in der Begründung des Gesetzentwurfs, sondern auch im Text der vorgesehenen Regelung deutlich zum Ausdruck kommen. Ohne eine derartige klare Regelung im Gesetz besteht nämlich die Gefahr, daß der Rechtsanwender aus der wiederholten Verwendung des Begriffs der "beauftragten" Stelle in § 155b StPO den (vom Entwurf nicht gewollten) Schluß zieht, eine Daten- und Aktenübermittlung sei erst nach Beauftragung möglich.

8. Zu Artikel 3a - neu - (Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen)

Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3 a einzufügen:

"Artikel 3a

Änderung des Gesetzes über Femmeldeanlagen

In § 28 des Gesetzes über Femmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108, 3118) geändert worden ist, wird Satz 2 gestrichen."

Begründung:

1. Nach § 12 des Gesetzes über Femmeldeanlagen - FAG - kann insbesondere der Richter Auskunft darüber verlangen, wer wann mit wem telefoniert hat. Diese praktisch sehr bedeutsame Vorschrift ist neben § 1OOa StPO für eine effektive Strafverfolgung unverzichtbar. § 12 FAG tritt nach § 28 Satz 2 FAG mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft (Artikel 2 Abs. 35 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108, 3118)).

2. Der Bundesrat hat sich bereits am 22. März 1996 in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes dafür ausgesprochen, daß § 12 FAG unbefristet fortgilt (Ziffer 110 der BR-Drs. 80/96 (Beschluß)). Eine ähnliche Zielrichtung hatte auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Juli 1997 (Ziffer 8 der BR-Drs. 369/97 (Beschluß)).

3. Es besteht dringender Handlungsbedarf. Es kann z.B. nicht angehen, daß bei massiven Beleidigungen von Frauen am Telefon (kein Katalogdelikt des § 1OOa StPO) der Anrufer über § 12 FAG nicht festgestellt werden kann. § 12 FAG sollte daher auch über den 31. Dezember 1999 hinaus fortgelten.

...

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 Letzte Änderung:
 am 18.02.2000
E-Mail an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht