Tätigkeitsbericht 1999
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Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht

BERICHT
DES BERLINER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN
zum 31. Dezember 1982

Drucksache 9/885

(Auszug)

...

6.3 Absehbare Entwicklungen

Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes

Die für diese Legislaturperiode geplante Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes hat mit der Vorlage des Referentenentwurfs vom 31. März 1982 Gestalt angenommen. Danach sind folgende Änderungen beabsichtigt:

- Der Entwurf bezieht die Datenerhebung mit ein, so daß der Begriff "Datenverarbeitung" entsprechend erweitert wird,

- femer ist ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch ohne Obergrenze vorgesehen.

- Die Auskunft für den Bürger soll in Zukunft im wesentlichen unentgeltlich sein.

- Der zunehmenden Bedeutung der Datenfernverarbeitung wird durch neue Regelungen für sog. On-line-Übermittlungen Rechnung getragen.

- Die Auskunftspflicht soll auf die Quelle und Empfänger der Daten erweitert werden.

- Bei Datenübermittlungen soll der Grundsatz der Zweckbindung stärker gelten.

- Der Datenschutz bei den Medien (Rundfunkanstalten des Bundes) soll verbessert werden.

- Für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist ein besonderer Kündigungsschutz vorgesehen.

- Die Stellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz soll gestärkt werden.

- Die Kompetenzen der Aufsichtsbehörden sollen erweitert werden.

- Die Amtshilfe wird näher geregelt.

Der Referentenentwurf sieht damit praktische Verbesserungen des Datenschutzes für den Bürger vor, ohne daß die - bewährte - Konzeption und Systematik des Gesetzes geändert wird.

Die vorgeschlagenen Änderungen wären zum Teil auch für das Berliner Datenschutzgesetz relevant. Da das Berliner Datenschutzgesetz zu den neueren Datenschutzgesetzen zählt und daher auch einige Regelungen enthält, die in das Bundesdatenschutzgesetz erst eingefügt werden sollen, vertrete ich nach wie vor die Meinung, daß die Ergebnisse auf Bundesebene abgewartet werden können, bevor eine Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes erfolgt. Die vorgesehenen Neuwahlen des Bundestages geben Gelegenheit, das Novellierungsvorhaben noch einmal kritisch daraufhin zu überdenken, ob das Gewicht der Vorschläge eine sofortige Neuregelung erforderlich macht.

Entwurf einer Verwaltungsprozeßordnung

Daß auch andere Gesetzesvorhaben datenschutzrelevant sind, zeigt der von den Bundesministerien für Justiz sowie für Arbeit und Sozialordnung vorgelegte Entwurf einer Verwaltungsprozeßordnung. Ich habe gegenüber dem Senator für Justiz u.a. auf folgende Verbesserungsmöglichkeiten hingewiesen:

Der Ausschluß der Öffentlichkeit soll nach wie vor in § 172 Gerichtsverfassungsgesetz seine Grundlage finden; danach kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn eine Verletzung überwiegender schutzwürdiger Interessen bei Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich oder wichtigen Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnissen droht. Durch eine neue Bestimmung (§ 47 des Entwurfs) soll nunmehr das Gericht bei einem entsprechenden Antrag verpflichtet werden, die Öffentlichkeit dann auszuschließen, wenn Tatsachen erörtert werden, die dem Steuergeheimnis oder dem Sozialgeheimnis unterliegen. Zu prüfen wäre hier, ob diese Vorschrift nicht auf andere besondere Berufs- und Amtsgeheimnisse auszudehnen wäre (z.B. Statistikgeheimnis, ärztliche Schweigepflicht).

Mit der Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit ist nicht das Problem gelöst, daß auch bei einer Erörterung entsprechender Angelegenheiten in nicht-öffentlicher Verhandlung jedenfalls allen Prozeßbeteiligten die erörterten Umstände offenbart werden. Für den Fall, daß sich herausstellt, daß die erörterten Tatsachen nicht entscheidungsrelevant sind, steht der Beeinträchtigung der Privatsphäre kein hinreichender prozessualer Zweck gegenüber. Es wäre erwägenswert, hier prozessual ein Zwischenverfahren vorzusehen, in dem auskunftspflichtige Prozeßbeteiligte oder Dritte zunächst nur dem Gericht die personenbezogenen Daten offenbaren. Das Gericht entscheidet dann darüber, ob diese Daten in den Prozeß eingeführt werden sollen oder nicht. Ein solches "in-camera-Verfahren" ist im anglo-amerikanischen Recht bekannt[19].

Ein ähnliches Problem stellt sich bei der Frage, in welchem Umfang Prozeßbeteiligte oder Dritte zur Herausgabe von Daten verpflichtet sein sollen. Gegenüber der derzeitigen Rechtslage - die von dem mißverständlichen Begriff der "ihrem Wesen nach geheimzuhaltenden" Vorgänge ausgeht - sieht der Entwurf vor, daß eine Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen und zur Auskunft nicht besteht, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist: Unklar bleibt, auf wen die Zumutbarkeit zu beziehen ist. Auf den Vorlage- bzw. Auskunftspflichtigen oder auf den (von der Information) Betroffenen, Das von Seiten des (privaten) Auskunftspflichtigen einschlägige Bundesdatenschutzgesetz stellt hier auf die schutzwürdigen Belange des Betroffenen ab (§ 24). Die Vorschrift sollte deutlich zum Ausdruck bringen, ob und auf welche Weise die schutzwürdigen Belange einzubringen sind bzw. inwieweit die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verdrängt werden. Auch hier wäre bei Zweifelsfällen die Eröffnung eines in-camera-Verfahrens denkbar.

Berlin, den 28. Dezember 1982

Der Berliner Datenschutzbeauftragte

Dr. Kerkau


[19] Vgl. z.B. Ziff. 4 B U.S. Freedom of information act

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 Letzte Änderung:
 am 24.02.2000
E-Mail an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht