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Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht
BERICHT DES BERLINER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN zum 31. Dezember 1982
Drucksache 9/885
(Auszug)
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6.3 Absehbare Entwicklungen
Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes
Die für diese Legislaturperiode geplante Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes
hat mit der Vorlage des Referentenentwurfs
vom 31. März 1982 Gestalt angenommen. Danach sind folgende
Änderungen beabsichtigt:
- Der Entwurf bezieht die Datenerhebung mit ein, so daß der
Begriff "Datenverarbeitung" entsprechend erweitert wird,
- femer ist ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch
ohne Obergrenze vorgesehen.
- Die Auskunft für den Bürger soll in Zukunft im wesentlichen
unentgeltlich sein.
- Der zunehmenden Bedeutung der Datenfernverarbeitung
wird durch neue Regelungen für sog. On-line-Übermittlungen
Rechnung getragen.
- Die Auskunftspflicht soll auf die Quelle und Empfänger der
Daten erweitert werden.
- Bei Datenübermittlungen soll der Grundsatz der Zweckbindung
stärker gelten.
- Der Datenschutz bei den Medien (Rundfunkanstalten des
Bundes) soll verbessert werden.
- Für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist ein besonderer
Kündigungsschutz vorgesehen.
- Die Stellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
soll gestärkt werden.
- Die Kompetenzen der Aufsichtsbehörden sollen erweitert
werden.
- Die Amtshilfe wird näher geregelt.
Der Referentenentwurf sieht damit praktische Verbesserungen
des Datenschutzes für den Bürger vor, ohne daß die - bewährte -
Konzeption und Systematik des Gesetzes geändert wird.
Die vorgeschlagenen Änderungen wären zum Teil auch für das
Berliner Datenschutzgesetz relevant. Da das Berliner Datenschutzgesetz
zu den neueren Datenschutzgesetzen zählt und
daher auch einige Regelungen enthält, die in das Bundesdatenschutzgesetz
erst eingefügt werden sollen, vertrete ich nach wie
vor die Meinung, daß die Ergebnisse auf Bundesebene abgewartet
werden können, bevor eine Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes
erfolgt. Die vorgesehenen Neuwahlen des Bundestages
geben Gelegenheit, das Novellierungsvorhaben noch
einmal kritisch daraufhin zu überdenken, ob das Gewicht der
Vorschläge eine sofortige Neuregelung erforderlich macht.
Entwurf einer Verwaltungsprozeßordnung
Daß auch andere Gesetzesvorhaben datenschutzrelevant sind,
zeigt der von den Bundesministerien für Justiz sowie für Arbeit
und Sozialordnung vorgelegte Entwurf einer Verwaltungsprozeßordnung.
Ich habe gegenüber dem Senator für Justiz u.a. auf folgende
Verbesserungsmöglichkeiten hingewiesen:
Der Ausschluß der Öffentlichkeit soll nach wie vor in § 172 Gerichtsverfassungsgesetz seine Grundlage finden; danach kann die
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn eine Verletzung
überwiegender schutzwürdiger Interessen bei Umständen aus
dem persönlichen Lebensbereich oder wichtigen Geschäfts-, Betriebs-,
Erfindungs- oder Steuergeheimnissen droht. Durch eine
neue Bestimmung (§ 47 des Entwurfs) soll nunmehr das Gericht
bei einem entsprechenden Antrag verpflichtet werden, die Öffentlichkeit
dann auszuschließen, wenn Tatsachen erörtert werden,
die dem Steuergeheimnis oder dem Sozialgeheimnis unterliegen.
Zu prüfen wäre hier, ob diese Vorschrift nicht auf andere besondere
Berufs- und Amtsgeheimnisse auszudehnen wäre (z.B. Statistikgeheimnis,
ärztliche Schweigepflicht).
Mit der Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit ist
nicht das Problem gelöst, daß auch bei einer Erörterung entsprechender
Angelegenheiten in nicht-öffentlicher Verhandlung jedenfalls
allen Prozeßbeteiligten die erörterten Umstände offenbart
werden. Für den Fall, daß sich herausstellt, daß die erörterten
Tatsachen nicht entscheidungsrelevant sind, steht der Beeinträchtigung
der Privatsphäre kein hinreichender prozessualer
Zweck gegenüber. Es wäre erwägenswert, hier prozessual ein
Zwischenverfahren vorzusehen, in dem auskunftspflichtige Prozeßbeteiligte
oder Dritte zunächst nur dem Gericht die personenbezogenen
Daten offenbaren. Das Gericht entscheidet dann darüber,
ob diese Daten in den Prozeß eingeführt werden sollen oder
nicht. Ein solches "in-camera-Verfahren" ist im anglo-amerikanischen
Recht bekannt[19].
Ein ähnliches Problem stellt sich bei der Frage, in welchem
Umfang Prozeßbeteiligte oder Dritte zur Herausgabe von Daten
verpflichtet sein sollen. Gegenüber der derzeitigen Rechtslage -
die von dem mißverständlichen Begriff der "ihrem Wesen nach
geheimzuhaltenden" Vorgänge ausgeht - sieht der Entwurf vor,
daß eine Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen und zur Auskunft
nicht besteht, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände
unzumutbar ist: Unklar bleibt, auf wen die Zumutbarkeit
zu beziehen ist. Auf den Vorlage- bzw. Auskunftspflichtigen oder
auf den (von der Information) Betroffenen, Das von Seiten des
(privaten) Auskunftspflichtigen einschlägige Bundesdatenschutzgesetz
stellt hier auf die schutzwürdigen Belange des Betroffenen
ab (§ 24). Die Vorschrift sollte deutlich zum Ausdruck bringen, ob
und auf welche Weise die schutzwürdigen Belange einzubringen
sind bzw. inwieweit die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
verdrängt werden. Auch hier wäre bei Zweifelsfällen die
Eröffnung eines in-camera-Verfahrens denkbar.
Berlin, den 28. Dezember 1982
Der Berliner Datenschutzbeauftragte
Dr. Kerkau
[19] Vgl. z.B. Ziff. 4 B U.S. Freedom of information act
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