Tätigkeitsbericht 1999
Startseite

Wir über uns und Impressum
Berlin
Deutschland
Europa
International
Recht
Technisch-Organisatorische Maßnahmen
Aktuelles
Adressen von Datenschutzbehörden
Materialien
Service und Verweise
Datenschutz nach Themen

Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht

Abgeordnetenhaus von Berlin

8. Wahlperiode

(Drucksache 8/ 277, 22.01.80)

Mitteilungen des Präsidenten
- Nr. 40 -

Vorlage zur Kenntnisnahme gemäß § 26 Absatz 2 Berliner Datenschutzgesetz über die Aufnahme der Tätigkeit des Berliner Datenschutzbeauftragten

(Auszug)

...

5.2 Absehbare Entwicklungen

Hervorzuheben sind folgende für die nächste Zeit zu erwartende Entwicklungen:

Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes

Auf Bundesebene gibt es in allen im Bundestag vertretenen Parteien Bestrebungen, noch in dieser Legislaturperiode das Bundesdatenschutzgesetz in einzelnen Fragen an fortgeschrittenere Lösungen anzupassen, die teilweise in den Landesdatenschutzgesetzen — so zum Teil auch in Berlin — bereits vorweggenommen sind. Für die nächste Legislaturperiode wird eine umfassende Novellierung, die den bisherigen Erfahrungen Rechnung trägt, in Erwägung gezogen.

Über folgende Verbesserungen besteht weitgehend Konsens:

Die auch in Berlin noch bestehende Gebührenpflicht bei Auskünften an die Betroffenen sollte abgeschafft werden, um vermeiden, daß finanzielle Belastungen den Bürger abhalten, seine Rechte wahrzunehmen. Der in Berlin bereits realisierte verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch sollte auch auf Bundesebene eingeführt werden. Die Übermittlung von Daten aus dem öffentlichen in den privaten Bereich ist in Berlin streng an die Einwilligung der Betroffenen gebunden; im Bund fehlt eine solche Regelung, zumindest sollte hier wie im nordrhein-westfälischen Gesetz die Übermittlung der Daten durch die jeweilige Verwaltungsaufgabe begrenzt werden ("Zweckbindung").

Weniger einheitlich sind die Auffassungen darüber, ob nach dem Vorbild Nordrhein-Westfalens ein Grundrecht auf Datenschutz eingeführt werden soll. Ohne Zweifel besticht eine derartige Forderung auf den ersten Blick und ist geeignet, dem Anliegen des Datenschutzes positive Resonanz zu verschaffen. Dagegen wird eingewandt, daß Datenschutz die modernste Form der Verwirklichung einer Vielzahl grundrechtlicher Bestimmungen sei. Der Begriff "Datenschutz" sei daher nicht eindeutig und durch die bloße Aufnahme in die Verfassung werde er nicht aussagekräftiger, eine inhaltlich aussagekräftigere Formulierung sei noch nicht gefunden.

Bereichsspezifischer Datenschutz

Für den Bereich der Wirtschaft fordert der Bundesbeauftragte für den Datenschutz spezifische Regelungen insbesondere zur Weitergabe von Adressen für die Werbung, zum Aufbau und zur Unterhaltung großer Meldesysteme der Wirtschaft und zur Verarbeitung von Personaldaten; er hält ferner die Ausweitung der Kontrollbefugnisse der für die Privatwirtschaft zuständigen Aufsichtsbehörde für erforderlich.

Die Entwicklung im zwischenstaatlichen Bereich

Datenschutzkonvention des Europarates

Zu beachten sind künftig auch die Entwicklungen im zwischenstaatlichen Bereich: Der Europarat bereitet auf Grund zweier Empfehlungen aus den Jahren 1973/74 eine Konvention vor, die grundlegende Prinzipien des in den Mitgliedstaaten einzuführenden Datenschutzes enthalt. Im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften prüft eine Expertengruppe entsprechende Möglichkeiten einer EG-Gesetzgebung. Das Europäische Parlament hat in diesem Jahr bereits eine "Entschließung zum Schutz der Rechte des einzelnen angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung" gefaßt. Ferner existieren bei der OECD Überlegungen, Grundsätze für den grenzüberschreitenden Datenverkehr zu formulieren.

Ergänzung der Menschenrechtskonvention

Schließlich wird der Datenschutz zunehmend in Zusammenhang mit der Frage zu sehen sein, ob sich die öffentliche Verwaltung nicht durch Gewährung eines generellen Akteneinsichtsrechtes die für ein demokratisches Gemeinwesen angemessene Transparenz verschaffen sollte. In Schweden ist dieser Grundsatz seit jeher anerkannt, in anderen Staaten, allen voran die USA, wurde das Prinzip der Aktenöffentlichkeit in den vergangenen Jahren eingeführt. Eine entsprechende Novellierung der Europäischen Menschenrechtskonvention, die auch den deutschen Gesetzgeber fordern würde, ist in Vorbereitung.

Über all diesen Bestrebungen, die anzeigen, daß der derzeitige Stand der Datenschutzgesetzgebung als vorläufiger zu betrachten ist, darf aber nicht die Notwendigkeit vergessen werden, Datenschutz vor allem in der Praxis zu realisieren und damit im Bewußtsein der Bürger und der Verwaltung fest zu verankern. Diese Aufgabe sollte im kommenden Jahr in Berlin im Vordergrund aller Bemühungen stehen.

Berlin, den 14. Januar 1980

Der Berliner Datenschutzbeauftragte

Seitenanfang
Zur Inhaltsübersicht des Jahresberichtes 1999   Zur Inhaltsübersicht des Jahresberichtes 1999
 Letzte Änderung:
 am 14.02.2000
E-Mail an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht