Tätigkeitsbericht 1999
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Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht

Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 13/2738 13. Wahlperiode

Antrag

der Fraktion der SPD

über Aufträge an den Senat aus Anlaß der weitreichenden Aufgabenverlagerung aus der Hauptverwaltung in die Bezirke durch das Dritte Verwaltungsreformgesetz

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Das Abgeordnetenhaus erteilt dem Senat folgende Aufträge:

1. Verlagerung von Stellen, Dienstkräften und Haushaltsmitteln

Bei jeder Aufgabe der Hauptverwaltung, die nach dem Zweiten Verwaltungsreformgesetz zum 1. Januar 2001 in die Bezirke verlagert wird (dieser Termin ist auch für die unter den nachstehenden Nummern genannten Verlagerungsfälle verbindlich, werden die bisher dafür eingesetzten

- Stellen und Dienstkräfte (auch mit Bruchteilen) nach dem Haushaltsplan 1997 / Geschäftsverteilungsplan zum Stichtag 1. Januar 1997

- Haushaltsmittel nach dem Haushaltsplan 1998 zum Stichtag 1. Januar 1998

ermittelt. Sie werden für die ganze Verwaltung in einem Gesamtpool zusammengefaßt, sachgerecht auf die Bezirke verteilt und in deren Haushaltsplänen für das Jahr 2001 berücksichtigt.

Von den nach Stichtagen ermittelten Stellen und Haushaltsmitteln wird eine durchschnittliche allgemeine Einsparquote abgesetzt.

Fallen bei der Hauptverwaltung bloße Doppeltätigkeiten weg, ohne daß Arbeiten auf die Bezirke übergehen, so werden die bisherigen Stellen und Haushaltsmittel eingespart.

Der Senat unterbreitet überschlägig zu den Haushaltsberatungen für 1999 und 2000 sowie endgültig zur Haushaltsberatung 2001 eine zusammenfassende nachrichtliche Vorlage.

2. Meldestellen

Alle bisher dezentral von den Meldestellen wahrgenommenen Aufgaben des Landeseinwohneramts (Melde-, Paß-, Ausweiswesen, verschiedene Kraftfahrzeug- und Ausländerangelegenheiten u. a.) sollen auf die Bezirke übergehen. Im Rahmen eines anzustrebenden umfassenden Bürgerservices sollen weitere Aufgaben des Landeseinwohneramts und anderer zentraler Behörden miteinbezogen werden.

Das Landeseinwohneramt nimmt die notwendigen zentralen Aufgaben wahr und ist zugleich Kopfstelle für die bezirklichen Meldestellen. Die Fachaufsicht der jeweils zuständigen Senatsverwaltungen gegenüber dem Landeseinwohneramt bleibt unberührt.

Der Senat unterbreitet umgehend eine Vorlage für die erforderlichen Gesetzesänderungen.

3. Straßenverkehrsbehörde

Es ist zu prüfen, wie die rein örtlichen Aufgaben der dem Polizeipräsidenten zugeordneten Straßenverkehrsbehörde zu Beginn der 14. Wahlperiode auf die Bezirke übergehen können. Außerdem soll die Vielzahl der selbst bei einfachsten Ortsterminen (z. B. Verkehrsschilder) mitbeteiligten Fachdienststellen der Hauptverwaltung deutlich verringert werden.

Der Senat unterbreitet umgehend eine Vorlage.

4. Zusammenfassung "technischer" Vollzugsaufgaben

Die Vollzugsaufgaben des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales), des Umweltschutzes (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie) und gegebenenfalls weitere artverwandte Vollzugsaufgaben sollen soweit wie möglich organisatorisch zusammengefaßt werden. Der Senat wird aufgefordert, zu prüfen, inwieweit es möglich ist, einzelne Aufgaben auch nach Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit den Bezirken unter Bündlung für mehrere Bezirke (Regionalisierung) zuzuweisen. Soweit Aufgaben in der Hauptverwaltung bleiben müssen, können sie in einem einheitlichen Landesamt wahrgenommen werden; ähnlich wie beim Landeseinwohneramt unterstehen dann die unterschiedlichen Aufgaben der Fachaufsicht der jeweils zuständigen Senatsverwaltungen, während die Dienstaufsicht einer Senatsverwaltung zugeordnet wird.

Der Senat unterbreitet umgehend eine Vorlage.

5. Landesbildstelle

Der Senat unterbreitet eine Vorlage dazu, ob und wie Aufgaben der Landesbildstelle mit beträchtlichen Einsparungen zu den Bezirken zurückverlagert werden können.

6. Zusammenfassung für Fundsachen

Zur Erleichterung für die Bürger sollen Fundsachen unabhängig von unterschiedlichen Fundorten und Zuständigkeiten (Polizei, andere Behörden unterschiedlicher Verwaltungsträger, Verkehrsunternehmen usw.) in Berlin nur bei einer einzigen Stelle gesammelt und zurückgegeben werden.

Der Senat unterbreitet dazu eine Vorlage.

7. Verwaltungsaufwand für Bebauungspläne

Die trotz Übergangs der Zuständigkeit für normale Bebauungspläne u. ä. auf die Bezirke (1994) faktisch fortgesetzte Doppelbearbeitung in der Hauptverwaltung wird unbeschadet der rechtlichen Überprüfung eingestellt.

Der Senat unterbreitet dazu eine Vorlage.

8. Anpassung der Landeshaushaltsordnung

Es ist zu prüfen, in welcher Weise im Haushaltsrecht ähnlich wie in dem geänderten Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz spezielle Regelungsmechanismen für den Haushaltsbereich eingeführt werden sollten. Die Fälle von Zustimmungserfordernissen gegenüber bezirklichen Entscheidungen sind dahingehend zu überprüfen, inwieweit eine Einschränkung möglich ist. Entsprechend der Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs (ZustKat AZG) ist die Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen zu Grundstücksgeschäften in § 64 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung zu streichen.

Der Senat unterbreitet dazu eine Vorlage.

9. Anpassung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB)

Das AGBauGB ist an die geänderte Verfassung und an das geänderte Allgemeine Zuständigkeitsgesetz anzupassen, besonders wegen des neuen Eingriffsrechts des Senats nach § 13 a AZG. Dabei sind auch neue Entwicklungen des Bundesbaurechts einzubeziehen und die entsprechenden Teile des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs erneut zu überprüfen. Der Gesetzgeber prüft und entscheidet in diesem Zusammenhang auch, ob er im Bau- und Planungsrecht für bestimmte gewichtige Verwaltungsakte der Bezirke, den Erlaß eines Widerspruchsbescheides der zuständigen Senatsverwaltung vorbehalten muß.

Der Senat bereitet dazu umgehend alles Erforderliche vor.

10. Erfahrungsbericht zum Eingriffsrecht

Der Senat unterbreitet dem Abgeordnetenhaus zum 1. Januar 2004 einen Bericht über die praktischen Erfahrungen mit dem Eingriffsrecht nach § 13 a AZG, versehen mit einer Stellungnahme des Rats der Bürgermeister.

Begründung:

Der im Zusammenhang mit diesem Antrag bereits eingebrachte Antrag über ein Drittes (richtig: Zweites) Verwaltungsreformgesetz soll weitreichend Aufgabenverlagerungen aus der Hauptverwaltung in die Bezirke durchsetzen. Sinnvollerweise sollen diese Aufgabenverlagerungen mit der Bildung der zusammengelegten Bezirke wirksam werden, also zum 1. Januar 2001.

Nicht alle Verlagerungsschritte können durch Gesetz veranlaßt, nicht alle von Parlamentsfraktionen bis in die letzten Einzelheiten erarbeitet werden. Deshalb soll der Senat mit diesem Antrag beauftragt werden, die weiteren Arbeiten zu leisten, auch solche in speziellen Fällen, die sich bei der Einzelprüfung der bisherigen Zuständigkeiten aufgedrängt haben.

Die Mehrzahl der Beschlußpunkte ist aus sich heraus verständlich. Folgende werden näher begründet:

Zu 2. bis 4., 8. und 9. gemeinsam: Die Ausgestaltung der neuen Zuständigkeitsverteilung und ihre Durchdringung im einzelnen ist derart vielschichtig, daß es jeweils einer - baldigen - weiteren Gesetzesvorlage bedarf.

Zu 4. im einzelnen: Die in langen Jahrzehnten gewachsenen Vollzugsaufgaben der "Gewerbeaufsicht" (heute "Arbeitsschutz und technische Sicherheit") und die noch jungen, von einem anderen Ansatz begründeten, aber in vielem artverwandten Aufgaben des Umweltschutzes werden entstehungsbedingt in unterschiedlichen Ressorts wahrgenommen. Beides sind regelmäßige Ordnungsaufgaben. Sie werden das eine Mal, inzwischen angereichert um Gesundheitsaufgaben, richtigerweise in einer nachgeordneten Sonderbehörde, das andere Mal in einer obersten Landesbehörde verwaltet. Die unterschiedliche Ressort- und Behördenzuordnung führt in vielen Fällen zu gespaltener behördlicher Doppelarbeit, zu verschiedenartigen Genehmigungsabläufen, aber vor allem auch zu Doppelbesichtigungen und -prüfungen in den Betrieben, die weder der Wirtschaft noch der Ausgabeseite des öffentlichen Haushalts länger zuzumuten sind.

In früheren, weniger reform- und haushaltsbewußten Zeiten ist eine Zusammenfassung am Ressortegoismus gescheitert. Beide Aufgabenbereiche in einem Ressort zu bündeln und damit der Zusammenfassung den Weg zu ebnen, ist bisher nicht gelungen. Das jetzige umfassende Reformvorhaben, entsprechend der Verfassungs- und der Koalitionsvorgabe grundsätzlich die Hauptverwaltung auf Führungsaufgaben zu beschränken und örtliche Einzelaufgaben die Bezirke erfüllen zu lassen, erleichtert nicht nur die überfällige fachliche Zusammenfassung dieser ebenso bedeutsamen wie umfänglichen Aufgaben, sondern erzwingt sie unter Standort- und Kostengesichtspunkten geradezu. Bei einer möglichen Regionalisierung würden so große Arbeitseinheiten entstehen, daß auch ihre technische Ausstattung wirtschaftlich wird.

Wichtig ist auch, daß weitere verwandte Aufgaben in die Zusammenfassung einbezogen werden. In kaum erträglicher Weise sind besonders nach dem Zuständigkeitskatalog für Ordnungsaufgaben immer wieder alle möglichen Stellen für einen bescheidenen Teil mit zuständig, so etwa ein "Bergamt". Hier würde selbst schon die Bündelung verwandter Kleinaufgaben in einem Senatsressort hilfreich sein.

Zu Nr. 9 im einzelnen: Es wird baldmöglichst ein Gesetzesantrag zur Anpassung des AGBauGB und der entsprechenden Teile des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs eingebracht werden.

Berlin, den 18. Mai 1998

B.                        F.                         L.
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der SPD

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 am 24.02.2000
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