Tätigkeitsbericht 1999
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Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht

LPD 160/99 19.08.99 - Aus dem Abgeordnetenhaus

Kleine Anfrage Nr. 13/5088

der Abgeordneten Ingrid Lottenburger

(Bündnis 90/Die Grünen)

über: Datenschutz

Ich frage den Senat:

1. Für welche Länder sind Verpflichtungserklärungen nach § 84 Ausländergesetz durch den Gastgeber/die Gastgeberin auszusprechen?

2. Nach welchen Kriterien wird von welcher Behörde entschieden, für welche Länder Verpflichtungserklärungen abzugeben sind?

3. In welchen Behörden sind die nunmehr auch in Berlin gültigen bundeseinheitlichen Vordrucke "Verpflichtungserklärung", die jeder Gastgeber/ jede Gastgeberin eines ausländischen Gastes auszufüllen hat, zu bekommen?

4. Auf welche Weise wird den Gastgebern/Gastgeberinnen mitgeteilt, daß die Felder Beruf, Mieter/Eigentümer, Arbeitgeber sowie die sonstigen Angaben zu den Wohn-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Größe der Wohnung, Höhe des Einkommens) nicht ausgefüllt zu werden brauchen?

5. Durch wen wurde das Auswärtige Amt über diese Änderung der Pflicht zur Informationsabgabe informiert?

6. Ist der Senat informiert, daß das Auswärtige Amt die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in den fraglichen Ländern (siehe Antwort zu Frage 1) über die Möglichkeit informiert hat, daß die unter 4 aufgeführten Felder richtigerweise in Berlin nicht mehr ausgefüllt zu werden brauchen? Wenn nein, was gedenkt der Senat zu unternehmen, potentielle ausländische Gäste der Stadt bei Beantragung des Visums vor Schwierigkeiten zu bewahren?

Berlin, den 14. Juli 1999

Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 5088

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.:

Entgegen der Fragestellung wird die Erforderlichkeit einer Verpflichtungserklärung eines Dritten für die Erteilung eines Visums nach dem konkreten Einzelfall beurteilt. Bei Antragstellern, die aus einem der nachfolgend genannten Staaten stammen, ist allerdings davon auszugehen, daß eine Verpflichtungserklärung Voraussetzung für die Erteilung eines Visums ist:

Afghanistan, Albanien, Algerien,
Ägypten, Armenien, Aserbeidschan,
Äthiopien, Bangladesch, Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien, Burundi, Georgien,
Ghana, Indien, Irak,
Iran, Jordanien, Bundesrepublik Jugoslawien,
Kamerun, Kasachstan, Kirgistan,
Kuba, Dem. Rep. Kongo, Liberia,
Libyen, Marokko, Mazedonien,
Moldawien, Nigeria, Pakistan,
Philippinen, Ruanda, Rumänien,
Rußland, Somalia, Sri Lanka,
Sudan, Syrien, Tadschikistan,
Thailand, Togo, Türkei,
Turkmenistan, Tunesien, Ukraine,
Usbekistan, Vietnam, Weißrußland.

Entsprechendes gilt für palästinensische Volkszugehörige unabhängig davon, mit welchem Paß sich der Antragsteller ausweist.

Die Erforderlichkeit einer Verpflichtungserklärung gilt immer dann nicht, wenn der Antragsteller belegbar über ausreichende eigene finanzielle Mittel verfügt.

Zu 2.:

Ob eine Verpflichtungserklärung erforderlich ist, entscheiden die vom Auswärtigen Amt zur Erteilung von Visa ermächtigten Auslandsvertretungen. Zu den Kriterien, nach denen über die Erforderlichkeit entschieden wird, wird auf die Antwort zur ersten Frage verwiesen.

Zu 3. und 4.:

In Berlin ist für die Entgegennahme erforderlicher Verpflichtungserklärungen das Landeseinwohneramt - konkret die Meldestellen - zuständig. Entgegen der Fragestellung wird der Blanko-Vordruck zur Verhinderung von Mißbrauch aber nicht ausgehändigt.

Personen, die zwecks Abgabe einer Verpflichtungserklärung bei den Meldestellen vorsprechen, werden schriftlich über das Verfahren sowie die Konsequenzen einer abgegebenen Verpflichtungserklärung informiert. Sie werden gebeten, die erforderlichen Angaben auf einem gesonderten Vordruck zu machen. Auf diesem Vordruck werden die Felder, die Detailangaben zu Wohn-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen betreffen, durch die Dienstkraft der Meldestelle vor Aushändigung gestrichen.

Die gemachten Angaben werden sodann durch die Dienstkraft der Meldestelle in den bundeseinheitlichen Vordruck übertragen.

Zu 5.:

Das Auswärtige Amt wurde durch die Senatsverwaltung für Inneres informiert.

Zu 6.:

Nein. Der Senat wurde nicht darüber in Kenntnis gesetzt, ob und in welcher Form das Auswärtige Amt die Auslandsvertretungen über die Berliner Verfahrenspraxis informiert hat. Die mit der Frage vorgetragenen Befürchtungen teilt der Senat dennoch nicht.

Es ist davon auszugehen, daß den Auslandsvertretungen die Entbehrlichkeit der Detailangaben zu Wohn-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen bekannt ist. Die Entbehrlichkeit ergibt sich bereits aus den Verwendungshinweisen des bundeseinheitlichen Vordrucks vom Oktober letzten Jahres. Die Hinweise wurden durch das Bundesministerium des Innern gemeinsam mit dem Auswärtigen Amt erarbeitet. Sie sind Grundlage für das Verfahren bei der Abgabe von Verpflichtungserklärungen und sind damit auch von den Auslandsvertretungen zu beachten.

Berlin, den 23. Juli 1999

In Vertretung
Dr. B.
Senatsverwaltung für Inneres

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 Letzte Änderung:
 am 14.02.2000
E-Mail an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht