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Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht
(Auszug)
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Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 736. Sitzung am 19. März 1999 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Der Bundesrat begrüßt den Entwurf zu einem St VAG 1999, der im wesentlichen die dringend notwendigen Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verwendung und Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Strafverfolgung schafft.
Der Bundesrat weist daraufhin, dass der Entwurf zu einem St VAG 1999 mit seiner detaillierten Regelungstechnik und der Einbeziehung zusätzlicher Normen, etwa zur längerfristigen Observation, über den Entwurf des Bundesrates zu einem St VAG 1994 deutlich hinaus geht und für die Länder einen erheblichen Mehraufwand verursachen wird.
Der Bundesrat sieht den Entwurf zu einem St VAG 1999 als grundsätzlich tragbaren Gesamtkompromiss zwischen den Interessen des Bundes und der Länder an.
Er weist darauf hin, dass jede verfassungsrechtlich nicht zwingend gebotene Änderung des Gesetzentwurfs, die zu mehr Aufwand führen und damit den Kompromiss zu Lasten effektiver Strafverfolgung durch die Länder verschieben werden, die Zustimmung des Bundesrates in Frage stellen könnte.
Der Bundesrat bittet den Deutschen Bundestag, diese Gesichtspunkte bei der Beratung des Regierungsentwurfs zu berücksichtigen und insbesondere zusätzliche Belastungen von Justiz und Polizei zu vermeiden.
2. Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und ggf. inwiefern es erforderlich ist, die Verwendung von Lichtbildern beschuldigter Personen (§ 81b StPO) in anderen Ermittlungs- und Strafverfahren für Zwecke der
Wahllichtbildvorlage auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen.
Begründung
Es ist umstritten, ob personenbezogene Daten aus eingestellten oder noch anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren für Zwecke anderer Verfahren übermittelt und verwendet werden dürfen. Bezweifelt wird insbesondere die Tragfähigkeit von §§ 160, 163 StPO. Die Verwendung edv-gestützt hergestellter Bilder, die keine existente Personen darstellen, kann die Nutzung der Bilder existenter Personen (noch) nicht ersetzen. Eine Prüfung, ggf. gesetzliche Klarstellung erscheint deshalb geboten.
3. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 13 1a Abs. 2 StPO)
In Artikel 1 Nr. 5 sind in § 131a Abs. 2 nach den Wörtern "erkennungsdienstlichen Behandlung" die Wörter ", zur Anfertigung einer DNA-Analyse" einzufügen.
Begründung
Damit könnte eine (wie beim BKA-Gesetz aufgetretene) Diskussion darüber vermieden werden, ob die Anfertigung einer DNA-Analyse eine erkennungsdienstliche Behandlung ist.
4. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 131a Abs. 3 Satz 1, 2 und Abs. 4 Satz 3 StPO)
In Artikel 1 Nr. 5 ist § 131a wie folgt zu ändern:
a) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 sind die Wörter "Fahndung an die Öffentlichkeit gerichtet" durch die Wörter "Öffentlichkeitsfahndung durchgeführt" zu ersetzen.
bb) In Satz 2 sind die Wörter "Fahndung an die Öffentlichkeit" durch das Wort "Öffentlichkeitsfahndung" zu ersetzen.
b) In Absatz 4 Satz 3 sind die Wörter "Der Aufruf durch die Wörter "Die Öffentlichkeitsfahndung" zu ersetzen.
Begründung
Das Wort "Aufruf" wurde auf Vorschlag des Bundesrates zum St VAG 1996 durch das Wort "Fahndung" ersetzt. Die jetzige Formulierung ("Fahndung an die Öffentlichkeit") ist ungebräuchlich und sollte durch den technischen Begriff "Öffentlichkeitsfahndung" ersetzt werden. Das gleiche gilt für den Begriff "Aufruf" in Absatz 4 Satz 3.
5. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 131a Abs. 5 StPO)
In Artikel 1 Nr. 5 ist § 131a Abs. 5 zu streichen.
Begründung
Anderenfalls wären gesetzlich zugelassene Hilfsmittel, wie z. B. Suchvermerke, im Ausländerzentralregister ausgeschlossen.
6. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 160 Abs. 4 StPO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob über die in der Begründung zu § 160 Abs. 4 StPO beispielhaft genannten gesetzlichen Regelungen hinaus auch die Polizeigesetze der Länder "entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen" beinhalten.
Begründung
Die Polizeigesetze der Länder - so etwa das Niedersächsische Gefahrenabwehrgesetz - enthalten eine Reihe von Regelungen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts. So sind etwa Daten, die ausschließlich zur befristeten Dokumentation, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle oder auf Grund einer beschränkten Einwilligung der betroffenen Personen erhoben worden sind, nur zur Aufklärung einer der in § 100 a
StPO genannten Straftaten oder solcher Straftaten, die sich gegen Leib oder Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten zu verwenden (§ 39 Abs. 2 NGefAG). Wenn Ziel des neuen § 160 Abs. 4 StPO der Schutz der Persönlichkeit unabhängig von der Verteilung der Gesetzgebungskompetenz ist, müssen auch die landespolizeilichen Verwendungsregelungen einer Maßnahme nach § 160 StPO entgegenstehen können.
7. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 163 Abs. 1 StPO)
In Artikel 1 Nr. 9 sind in § 163 Abs. 1 die Wörter "alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen" durch die Wörter "von allen Behörden Auskunft zu verlangen" zu ersetzen.
Als Folge
sind in Artikel 1 Nr. 8 in § 161 Abs. 1 Satz 2 die Wörter ", und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen" zu streichen.
Begründung
Nach § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Polizei berechtigt, alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen. Wenn hierfür das Einholen von Auskünften notwendig ist, sollte die Polizei uneingeschränkt berechtigt sein, entsprechende Auskünfte auch zu verlangen. Damit werden zugleich praktische Probleme vermieden, die entstehen, wenn die Gefahr im Verzug streitig sein sollte.
Als Folge der dem § 163 Abs. l StPO-E anzufügenden Formulierung erübrigt sich der im Regierungsentwurf in § 161 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene zweite Halbsatz.
8. Zu Artikel 1 (§§ 163 ff. StPO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit der Polizei auf Weisung oder Ersuchen der Staatsanwaltschaft - generell oder im Einzelfall - das Recht eingeräumt werden kann, Zeugen verpflichtend zu laden, u. U.
verbunden mit einem Vorführrecht und der Verpflichtung der Zeugen, vor der Polizei auszusagen.
Begründung
Mit Blick auf die Effizienz der Verfahrensgestaltung muss geprüft werden, inwieweit die Polizei berechtigt sein soll, Zeugen verpflichtend zu laden, u. U. verbunden mit einem Vorführrecht und der Verpflichtung der Zeugen auszusagen. Ein solches Regelungsmodell ist komplex, etwa auch im Blick auf die Fragen der Zeugenentschädigung, aber auch wegen der Geltung der Vorschriften, die bislang nur bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung bedeutsam sind. Gleichwohl erscheint ein derart flexibler Ansatz weiterführend. Die Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft wird nicht berührt, weil dieses Recht der Polizei nur auf Weisung oder Ersuchen der Staatsanwaltschaft gegeben werden soll, wobei die Weisung oder das Ersuchen allgemein oder für den Einzelfall erklärt werden kann.
9. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 163 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO)
In Artikel 1 Nr. 10 ist in § 163 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das Wort "zwei" durch das Wort "sieben" zu ersetzen.
Begründung
§ 163 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO-E führt dazu, dass fast alle Observationen als "längerfristige" Observationen anzusehen wären.
Der überwiegende Anteil der Observationen muss an mehr als zwei Tagen stattfinden, um überhaupt etwas Verfahrensrelevantes feststellen zu können. Eine Observation, die nur einige Tage stattfindet, ohne durchgehend länger als 24 Stunden durchgeführt zu werden, stellt keinen so wesentlichen Rechtseingriff dar, um eine solch einschränkende Vorschrift erforderlich zu machen. Die Forderung, den Zeitraum auf sieben Tage zu erweitern, ist praktikabel und entspricht den Vorschriften in mehreren Ländern.
10. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 163 f Abs. 1 Satz 2 StPO)
In Artikel 1 Nr. 10 ist in § 163 f Abs. 1 Satz 2 das Wort "Täters" durch das Wort "Beschuldigten" zu ersetzen.
Begründung
Notwendige redaktionelle Angleichung an § 163 f Abs. 1 Satz 1 StPO.
11. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe c (§ 406 e Abs. 5 StPO)
Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
,c) In Absatz 5 zweiter Halbsatz werden die Wörter "Satz 1" durch die Wörter "sowie § 478 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.'
Begründung
Bei Auskunftsbegehren Verletzter besteht ein praktisches Bedürfnis, die die Ermittlungen führende oder damit befasst gewesene Polizeidienststelle im Einzelfall oder generell für bestimmte Fallgruppen zu Auskünften zu ermächtigen. Dem soll - da der Entwurf an § 406e Abs. 4 Satz l StPO festhält - so Rechnung getragen werden, wie es der Entwurf in Bezug auf entsprechende Begehren anderer Personen und sonstiger Stellen vorsieht (vgl. Artikel 1 Nr. 15 - § 478 Abs. 1 Satz 3 StPO -).
12. Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 474 Abs. 2 StPO)
In Artikel 1 Nr. 15 ist § 474 Abs. 2 wie folgt zu fassen:
"(2) Im übrigen können öffentlichen Stellen Auskünfte aus Akten erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist und das Interesse an der Verwendung der übermittelten Daten das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt."
Begründung
Die Regelung im Entwurf ist zu perfektionistisch. Sie birgt die Gefahr von Lücken. So wird der Fall nicht erfasst, dass Gefahren für das Gemeinwohl verhindert werden müssen, es hierzu aber an einer "besonderen" Vorschrift im Sinne der Regelung
fehlt. Dies ist nicht hinnehmbar. Die Zweckbindung, die das Bundesverfassungsgericht fordert, wird durch den Bezug auf die jeweiligen Aufgaben ausreichend gewährleistet.
13. Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 476 Abs. 8 StPO)
In Artikel 1 Nr. 15 ist § 476 Abs. 8 wie folgt zu fassen:
"(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Daten nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden."
Begründung
Den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich hat der Bundesgesetzgeber im Dritten Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes geregelt. Allerdings findet das BDSG nur Anwendung, soweit personenbezogene Daten in oder aus Dateien verarbeitet
werden. Für die aktenmäßige Verarbeitung fände das BDSG keine Anwendung, so dass diese keiner Kontrolle nach § 38 BDSG unterläge und missbräuchliche Datennutzungen nicht mit Strafe bedroht wären. Im Hinblick auf die besondere Sensitivität
der Daten wird mit dem neu gefassten Absatz 8 eine Regelung aufgenommen, die sicherstellt, dass das BDSG auch zur Anwendung kommt, wenn die übermittelten Daten beim Empfänger nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden. Darüber hinaus wird damit erreicht, dass, anders als beim Regierungsentwurf, auch die Strafvorschriften des BDSG, mit denen einer missbräuchlichen Nutzung personenbezogener Daten vorgebeugt werden soll, zur Anwendung kommen.
Einer Regelung, dass eine Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde nach § 38 BDSG auch durchgeführt werden kann, wenn kein Anlass für einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vorliegt, bedarf es nicht, weil der Bundesgesetzgeber nach der EG-Datenschutzrichtlinie gehalten ist, für den nichtöffentlichen Bereich generell eine anlassunabhängige Kontrolle vorzusehen.
14. Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 478 Abs. 1 Satz 4 StPO)
In Artikel 1 Nr. 15 ist in §. 478 Abs. 1 Satz 4 wie folgt zu fassen:
"Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Behörden des Polizeidienstes oder eine entsprechende Akteneinsicht sind ohne Entscheidung nach Satz 1 zulässig."
Begründung
Die im Entwurf vorgesehene Formulierung lässt offen, ob die Polizeibehörden, neben der Erteilung von Auskünften, einander auch Akteneinsicht gewähren dürfen. Aus praktischen Gründen muss dies jedoch zulässig sein.
Die Klarstellung ist durch die Änderung gewährleistet.
15. Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 478 Abs. 3 Satz 4 - neu - StPO)
In Artikel 1 Nr. 15 ist dem § 478 Abs. 3 folgender Satz anzufügen:
"Gegen eine Entscheidung der Polizei kann Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden."
Begründung
Die Entscheidung über Auskunftserteilung und Akteneinsicht in den Fällen des § 475 trifft die Polizei, wenn sie von der Staatsanwaltschaft dazu ermächtigt worden ist (§ 478 Abs. 1 Satz 3 StPO-E). Die Regelung der Rechtsmittel in Absatz 3 berücksichtigt diesen Fall jedoch nicht. Es ist daher insoweit nach wie vor offen, ob § 161 a StPO analog oder § 23 EGGVG anwendbar ist. Auch könnte man die Auffassung vertreten, dass das Land im Prozess von der Polizeibehörde zu vertreten wäre, die die Entscheidung getroffen hat. Daher erscheint es erforderlich, für diese Fälle eine Beschwerde zur Staatsanwaltschaft vorzuschalten.
16. Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 481 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO)
In Artikel 1 Nr. 15 ist § 481 Abs. 1 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 sind die Wörter "zur Gefahrenabwehr" zu streichen.
b) In Satz 2 sind die Wörter "Zu diesem Zweck" durch die Wörter "Zu den dort genannten Zwecken" zu ersetzen.
Begründung
Die Regelung im Entwurf ist zu eng gefasst, weil in den Polizeigesetzen nicht nur die Gefahrenabwehr im engen Sinn angesprochen ist.
So darf die Polizei personenbezogene Informationen auch zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, zum Schatz privater Rechte, zur Erfüllung von durch
andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Vollzugshilfe erheben und verarbeiten.
Die Klarstellung ist durch die offenere Formulierung gewährleistet.
17. Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 484 Abs. 4 StPO)
In Artikel 1 Nr. 15 ist § 484 Abs. 4 wie folgt zu fassen:
"(4) Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, die für Zwecke des Polizeirechts in Dateien der Polizei gespeichert sind öder werden, richten sich, ausgenommen für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen."
Begründung
Die Änderung dient der Klarstellung und erfolgt im Sinne eines einheitlichen Sprachgebrauchs und der Begründung zu § 484 Abs. 4 StPO-E in Anlehnung an die Begrifflichkeiten in § 483 Abs. 3 StPO-E und die Begriffsdefinitionen in §§ 3 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes.
18. Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 485 Satz 4 - neu - StPO)
In Artikel 1 Nr. 15 ist dem § 485 folgender Satz anzufügen:
"§ 483 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar."
Begründung
Die Polizeibehörden speichern Vorgangsverwaltungsdaten in der Regel in einer einzigen Datei, ohne dass nach der Zweckbestimmung des Vorgangs unterschieden wird. Dies wäre nicht mehr möglich, wenn für die Daten unterschiedliche Verfahrensvorschriften gelten und würde daher einen erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen.
19. Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 487 StPO)
In Artikel 1 Nr. 15 ist § 487 zu streichen.
Begründung
Einer bereichsspezifischen Regelung, dass die speichernde Stelle die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen hat, bedarf es nicht; sie ergibt sich für die speichernden Stellen des Bundes und der Länder bereits aus dem BDSG bzw. den Landesdatenschutzgesetzen. Da die bereichsspezifischen Regelungen der StPO nicht abschließend sind (vgl. Begründung) und im übrigen das BDSG und die Landesdatenschutzgesetze zur Anwendung kommen sollen, ist die Vorschrift entbehrlich und sollte gestrichen werden.
20. Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 488 Abs. 2 Satz 2 StPO)
In Artikel 1 Nr. 15 ist in § 488 Abs. 2 Satz 2 die Angabe "§§ 479 und 480" durch die Angabe "§§ 479, 480 und 481 Abs. l Satz 2" zu ersetzen.
Begründung
Die Einfügung des § 481 Abs. 1 Satz 2 StPO-E in § 488 Abs. 2 Satz 2 StPO-E ist notwendig, um sicherzustellen, dass auf der Grundlage eines elektronischen Datenaustausches die Polizei die von der Staatsanwaltschaft überspielten Daten nicht nur für Zwecke des Strafverfahrens nach § 483 Abs. 1 StPO-E, sondern auch zur polizeilichen Aufgabenerfüllung nach § 481 Abs. l Satz 2 StPO-E verwenden kann. Zwar findet ein solcher elektronischer Datenaustausch zwischen Polizei und Justiz bisher
nicht statt, die Strafprozessordnung sollte aber den Modernisierungsbemühungen der Justiz im Verhältnis zur Schnittstelle Polizei Rechnung tragen.
21. Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 489 Abs. 3 Satz 4 StPO)
In Artikel 1 Nr. 15 ist in § 489 Abs. 3 Satz 4 nach dem Wort "Empfängers" das Wort "zu" zu streichen.
Begründung
Beseitigung eines Redaktionsversehens.
22. Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 490 Abs. 7 Satz 2 StPO)
In Artikel 1 Nr. 15 sind in § 490 Abs. 7 Satz 2 die Wörter "Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren" durch die Wörter "Personenbezogene Daten sind gesperrt" zu ersetzen.
Begründung
§ 490 Abs. 7 Satz 2 StPO-E schreibt vor, Daten zu sperren, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Schutzkontrolle gespeichert sind. Da die Protokolldaten für das gesamte System in einer Datei gespeichert werden, müsste der gesamte Protokollbestand, auch soweit er nicht der StPO unterliegt, gesperrt werden.
Dies würde einen erheblich höheren Verwaltungsaufwand bedeuten.
23. Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 490 Abs. 7 Satz 3 StPO)
In Artikel 1 Nr. 15 ist § 490 Abs. 7 Satz 3 wie folgt zu fassen:
"Gesperrte Daten dürfen nur zu den in Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Zwecken verwendet werden oder soweit dies zur Behebung einer Beweisnot erforderlich ist."
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
24. Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 492 StPO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass Auskünfte aus Akten an Nicht-Verfahrensbeteiligte auch aus ermittlungstaktischen Gründen, insbesondere wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks, verweigert werden dürfen.
Begründung
§ 492 StPO enthält keine Regelung zur Auskunftserteilung aus Akten an Nicht-Verfahrensbeteiligte. In der Begründung wird insoweit auf die "Datenschutzgesetze" verwiesen, die "allgemein einen Anspruch des Betroffenen auf Auskunft aus Akten vorsehen".
Soweit damit das Bundesdatenschutzgesetz gemeint ist, kann bzw. muss gemäß § 19 Abs. l Satz 3 und Abs. 4 BDSG die Auskunft an Nicht-Verfahrensbeteiligte in bestimmten Fällen verweigert werden:
Die dort genannten Verweigerungsgründe erfassen aber nicht - zumindest nicht ausdrücklich - den Fall entgegenstehender ermittlungstaktischer Erwägungen. Bereits der Bundesratsentwurf eines StVÄG 1994 (BT-Drs. 13/194) hatte mit § 486 Abs. 2 StPO ebenso wie die Stellungnahme des Bundesrates zum StVÄG 1996 (BT-Drs. 13/9718, S. 46 und 47) ein entsprechendes Auskunftsverweigerungsrecht gefordert.
25. Zu Artikel 9 a - neu - (Änderung des Ausländergesetzes)
Nach Artikel 9 ist folgender Artikel 9a einzufügen:
'Artikel 9a
Änderung des Ausländergesetzes
§ 76 Abs. 4 Satz 3 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die höchstens mit einer Geldbuße in der in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmten Höhe geahndet werden kann."'
Begründung
Es ist erforderlich, eine versehentlich unterbliebene Folgeänderung zu einer Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nachzuholen, um die Zahl der Datenübermittlungen von Bußgeldbehörden und -gerichten an Ausländerbehörden auf das sachliche gebotene Maß zu beschränken.
Nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AusIG haben u. a. die für die Einleitung und Durchführung eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei
der für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Verwaltungsbehörde, bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht zu unterrichten. § 76 Abs. 4 Satz 3 AusIG nimmt bestimmte Fälle von dieser Pflicht zu Unterrichtungen in Bußgeldsachen aus. Sinn dieser Bestimmung ist es, geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften auszuklammern, die eine Ausweisung nicht rechtfertigen (vgl. §§ 45, 46 Nr. 2 AusIG). Abgestellt wird bislang auf eine Obergrenze der Bußgeldandrohung (l 000 DM). Damit waren die Ordnungswidrigkeiten erfasst, deren Bußgeldandrohung sich nach § 17 Abs. 1 OWiG a. F. richtete. Als dort die Höchstgrenze mit Wirkung vom 1. März 1998 auf 2 000 DM angehoben wurde (Artikel 1 Nr. 1, Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des OWiG und anderer Gesetze vom 28. Januar 1998, BGBl. I S. 156, 340), war nicht beabsichtigt, diese Ordnungswidrigkeiten, zu denen insbesondere die Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG gehören, aus dem Kreis der geringfügigen Verstöße i. S. v. § 46 Nr. 2 AusIG herauszuheben. Vielmehr ist versehentlich eine Folgeänderung in § 76 Abs. 4 Satz 3 AusIG unterblieben.
Sie ist nun nachzuholen. Dabei empfiehlt es sich, die Angabe eines Geldbetrages durch eine Verweisung auf § 17 Abs. 1 OWiG zu ersetzen und dadurch das Verhältnis der Normen zueinander für die Zukunft festzuschreiben sowie durch die Verwendung des Wortes "Geldbuße" anstelle des Wortes "Bußgeld" die Gesetzesterminologie zu vereinheitlichen.
26. Zu Artikel 10 (§ 2 Abs. 2 und 3 - neu - DNA-Identitätsfeststellungsgesetz)
Artikel 10 ist wie folgt zu fassen:
'Zu Artikel 10
Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes
Das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gelten die § 81 a Abs. 2, §§ 81 f und 162 Abs. 1 der Strafprozessordnung entsprechend.
(3) §§ 131a und 131c der Strafprozessordnung gelten entsprechend."
2. ... '
Begründung
Zu Absatz 2 - neu -
Durch die Ergänzung des § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz wird klargestellt, dass auch bei rechtskräftig Verurteilten für die Entnahme und Untersuchung von Körperzellen als Maßnahmen der DNA-Analytik der Richtervorbehalt gilt und der
Ermittlungsrichter zuständig ist.
Nach § 81 a Abs. 2 StPO ist die Anordnung einer körperlichen Untersuchung des Beschuldigten durch den Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten zu treffen.
§ 81 f StPO regelt die richterliche Anordnungskompetenz für die molekulargenetische Untersuchung nach § 81 e StPO. Zuständiger Richter ist in beiden Fällen gemäß § 162 Abs. 1 StPO bis zur Erhebung der öffentlichen Klage der Ermittlungsrichter.
Während durch Bezugnahme auf § 81 a Abs. 2 und § 81 f StPO in § 81 g Abs. 3 StPO, eingefügt durch § 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646), für die sog. Neufälle klargestellt ist, dass für die Entnahme- und Untersuchungsanordnung von Körperzellen zur Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters der Ermittlungsrichter zuständig ist (vgl. Senge, NJW
1999, 253, 255), fehlt eine entsprechende Regelung für die in § 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes geregelte Entnahme und Untersuchung von Körperzellen bei rechtskräftig Verurteilten.
Nach dem Willen des Gesetzgebers war auch für § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz der Richtervorbehalt gewollt; dies ergibt sich aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs vom 26. Mai 1998, in der es heißt:
"Die Bezugnahme auf Maßnahmen nach § 81 g der Strafprozessordnung schließt selbstverständlich ein, dass auch in den Fällen, des § 2 die in derjenigen Vorschrift festgelegten Regelungen gelten." (BT-Drs. 13/10791 S. 5), sowie der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 22. Juni, 1998, in der die letztlich Gesetz gewordene Änderung des ersten Halbsatzes des § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz damit begründet worden ist, hierdurch solle verdeutlicht werden, dass auch in den Fällen der rechtskräftig Verurteilten die
Voraussetzungen des § 81 g StPO vorliegen müssen (vgl. BT-Drs. 13/11116 S. 7).
Gestützt vor allem auf diesen in den amtlichen Begründungen zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen sowie darauf, dass es sich bei der DNA-Analytik um eine Maßnahme der Vorsorge für künftige Strafverfolgung handelt, hat die Rechtsprechung in zahlreichen Fällen für die Entnahme und Untersuchungsanordnung bei rechtskräftig Verurteilten den Richtervorbehalt und die Zuständigkeit
des Ermittlungsrichters angenommen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. November 1998 - l Ws 556/98 - in: StV 99, 9 und NJW 99, 300; LG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Oktober 1998 - l AK 20/98 - in: NJW 99, 301; AG Bad Kreuznach, Beschluss vom 28. September 1998 - 4 Gs 922/98 in: NJW 99, 303). zu allen Entscheidungen wird allerdings darauf hingewiesen, dass eine klare Verfahrens- und Zuständigkeitsregelung für die sog. Altfälle in § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz fehle.
Die Unklarheiten haben auch zu abweichenden, insbesondere eine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters verneinenden Entscheidungen geführt (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 6. November 1998 - 545 Qs 12/98 - in: NJW 99, 302; AG Landau
i. d. Pf, Beschluss vom 21. September 1998 - Gs 822/98 - in: NJW 99, 303; vgl. auch Anmerkung von RiAG Kamann zur Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 6. November 1998 in: StV 99, 10, der für eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und entsprechender Ergänzung von § 462 a StPO plädiert). Das Landgericht Münster hat z. B. in mehreren unanfechtbaren Entscheidungen auf die Beschwerde betroffener Verurteilter die die Entnahme und Untersuchung von Körperzellen anordnenden Beschlüsse des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht mit der Begründung aufgehoben, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für eine Entscheidung des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht (vgl. LG Münster, Beschluss vom 18. Januar 1998 - 2 Qs 79/98; LG Münster, Beschluss vom 21. Januar 1999-2 Qs 4/99). Weder enthalte der Text des § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes eine Regelung
der Anordnungskompetenz und des Verfahrens für Entnahme und Untersuchung von Körperzellen der DNA-Analytik bei Verurteilten, noch ergebe eine Auslegung der Vorschrift, die der Gefahrenabwehr diene und keine ausdrückliche Zuweisung an den Ermittlungsrichter enthalte, eine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters. Auch sei der Wille des Gesetzgebers angesichts der sich aus den Beratungen des Rechtsausschusses ergebenden und Gesetz gewordenen Fassung des § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes gerade darauf gerichtet gewesen, von der Bezugnahme im ersten Halbsatz Verfahrensregelungen nicht zu erfassen. Auch eine Auslegung der Vorschrift ergebe nicht, dass insoweit ausschließlich dem Ermittlungsrichter die Entscheidungsbefugnis zugewiesen sei und zwar auch dann, wenn Fälle des
§ 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes zu prüfen seien; damit werde nämlich hinsichtlich der Maßnahmen nach § 81 g StPO eine Rechtswegzuweisung vorgenommen, die atypisch den ordentlichen Rechtsweg eröffne, obwohl es sich um Maßnahmen der Gefahrenabwehr handele, wie sie bereits in § 81 b StPO (Erkennungsdienst) geregelt waren. Wenn nun aber nicht einmal der je nach Verfahrensstand unterschiedlich bestimmte Richter der StPO, sondern in allen Fällen der Ermittlungsrichter für erkennungsdienstliche Maßnahmen zuständig sein solle, müsse im Hinblick auf die erheblichen Eingriffe in die Grundrechte der jeweils betroffenen Person jedenfalls für die Fälle des § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes erwartet werden, dass dies durch eine eindeutige Regelung der verfahrensrechtlichen
Abläufe bestimmt werde.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine klarstellende Regelung durch die beantragte Ergänzung des § 2, DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes angebracht. Bisher haben sich die Entnahme- und Untersuchungsanordnungen nach § 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes auf gegenwärtig in die Justizvollzugsanstalten der Länder einsitzende Verurteilte beschränkt. Mit der nunmehr beabsichtigten Auswertung des Datenbestandes des Bundeszentralregisters, um Altfälle herauszufinden, bei denen typischerweise eine Maßnahme nach § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz in Betracht kommen kann, wird sich die Zahl der von Maßnahmen nach § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz betroffenen Personen deutlich erhöhen. Maßnahmen der DNA-Analytik werden nicht nur - wie bei den nach Inkrafttreten des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes von allen Landesjustizverwaltungen getroffenen Eilmaßnahmen - Verurteilte betreffen, die wegen der Anlasstat gegenwärtig eine Freiheitsstrafe verbüßen oder unter Bewährung stehen. Es wird vielmehr eine nicht unbeträchtliche Zahl von Personen betroffen sein, die die für die Anlasstat verhängte Freiheitsstrafe entweder vollständig verbüßt haben oder denen die wegen der Anlasstat verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung insgesamt oder nach Verbüßung eines Teiles der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden
ist, nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist, oder die wegen anderer als der Anlasstat gegenwärtig unter Bewährung stehen. Eine klare Verfahrens- und Zuständigkeitsregelung für diese Fälle wird, da damit zumindest Streitpunkte hinsichtlich des Richtervorbehaltes und der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters ausgeschlossen werden, den Arbeitsaufwand bei Staatsanwaltschaften und Gerichten deutlich vermindern.
Zu Absatz 3 - neu -
§ 131 a StPO regelt die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen. Nach dem Wortlaut sind damit die "Verurteilten" bzw. die diesen gleichgestellten Personen" i. S. v. § 2 DNA-IFG nicht erfasst, da sie nicht
aktuelle Beschuldigte eines konkreten Ermittlungsverfahrens sind, aber auch keine Zeugen. Der Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls und eine Fahndungsmaßnahme nach § 457 Abs. 1, § 131 StPO i. V. m. § 34 StVollstrO kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Aufenthaltsermittlung nicht zur Vorbereitung der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Strafe dient. Andererseits kann es durchaus erforderlich sein, den Aufenthalt eines "Verurteilten i. S. v. § 2 DNA-IFG" zu ermitteln, gerade wenn seine Eintragung im Bundeszentralregister schon lange zurückliegt und er unbekannt verzogen oder aus sonstigen Gründen nicht auffindbar ist. Um dies zu ermöglichen, sollte § 2 DNA-IFG um einen Absatz ergänzt werden, in welchem § 131 a StPO und die Anordnungsnorm des § 131 c StPO für entsprechend anwendbar erklärt werden.
Die Regelungen der Polizeigesetze des Bundes und der Länder bleiben davon unberührt.
27. Zu Artikel 11 (§ 16 Abs. 3 Satz l Bundeskriminalamtgesetz)
In Artikel 11 § 16 Abs. 3 Satz 1 sind die Wörter "Abwehr einer sonstigen dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr," durch das Wort "Gefahrenabwehr" zu ersetzen.
Begründung
Artikel 13 Abs. 5 Satz 2 des Grundgesetzes erlaubt die Verwendung mittels Personenschutzsender in der Wohnung erlangter Erkenntnis allgemein zur Gefahrenabwehr, ohne dass die Gefahr an die in Artikel 13 Abs. 4 des Grundgesetzes genannten Voraussetzungen geknüpft wäre. Der Grundgesetzgeber trägt hierdurch den Gesichtspunkt Rechnung, dass der Einsatz eines Personenschutzsenders, bei dem sich der Polizeibeamte zwar unter Vortäuschung seiner Identität, jedoch mit Zustimmung des Wohnungsinhabers in der Wohnung aufhält, einen geringeren Eingriff in Artikel 13 des Grundgesetzes darstellt, als die technische Wohnraumüberwachung ohne Kenntnis des Wohnungsinhabers.
Der Verfassungsgeber hat somit bewusst für die technische Wohnraumüberwachung einen strengeren Maßstab angelegt, als für die Verwertung aus dem Einsatz von Personenschutzsendern in Wohnungen gewonnener Erkenntnisse. Für die Angleichung der Voraussetzungen für die Verwertung mit Personenschutzsender gewonnener Erkenntnisse an die strengen Voraussetzungen für die Wohnraumüberwachung nach Artikel 13 Abs. 4 des Grundgesetzes entsprechend der beabsichtigten Neuregelungen des § 16 Abs. 3 des Bundeskriminalamtgesetzes besteht daher kein Anlass.
28. Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es einer über Artikel 6 hinausgehenden Vorlaufzeit bedarf.
Begründung
Erforderlich sein kann dies etwa mit Blick auf die neuen Vorschriften zur Fahndung und zur länger - fristigen Observation, aber auch mit Blick darauf, dass die Regelungen zur Akteneinsicht praktisch bedeutsam sind und es nicht möglich erscheint, dass
die Praxis am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt umfassend nach dem Recht, das dann gilt, verfährt.
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Zu Nummer 1 (zum Gesetzentwurf insgesamt)
Auch die Bundesregierung betont, dass es sich bei dem Gesetzentwurf um einen Kompromiss zwischen den Interessen von Bund und Ländern sowie den Interessen
von Strafverfolgung und Datenschutz handelt, der - auch im Hinblick auf die Dringlichkeit des Vorhabens - nicht mehr in Frage gestellt werden sollte. Insoweit vermag
die Bundesregierung im folgenden Änderungsvorschlägen in der Stellungnahme des Bundesrates auch nur insoweit näher zu treten, als diese aus fachlichen Gründen
unverzichtbar sind.
Zu Nummer 2 (zu Artikel 1; Änderung der Strafprozessordnung)
Eine Lösung des aufgezeigten Problems kann nach Auffassung der Bundesregierung in erster Linie durch den Einsatz von computerverfremdeten Bildern erzielt werden. Dazu bedarf es keiner Gesetzesänderung.
Zu Nummer 3 (zu Artikel 1 Nr. 5; § 13 1 a Abs. 2 StPO)
Die Bundesregierung neigt nach erneuter Prüfung zu der Auffassung, dass es der Regelung des § 131 a Abs. 2 StPO nicht bedarf, da die insoweit genannten Fälle wie auch das vom Bundesrat vorgetragene Anliegen bereits von § 13 1 a Abs. 1 StPO abgedeckt sein dürften. Sie wird aber im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere prüfen, inwieweit eine dem § 13 1 a Abs. 2 entsprechende Regelung - ggf. an anderer Stelle - erforderlich ist, um insbesondere die im Vollstreckungsverfahren erfolgende Ausschreibung zur Sicherstellung von Führerschemen zu ermöglichen.
Zu Nummer 4 (zu Artikel 1 Nr. 5; § 131 a Abs. 3 Satz 1, 2 und Abs. 4 Satz 3 StPO)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag in Nummer 4 a der Stellungnahme des Bundesrates zu. Den Vorschlag in Nummer 4 b der Stellungnahme wird die Bundesregierung prüfen.
Zu Nummer 5 (zu Artikel 1 Nr. 5; § 13 1 a Abs. 5 StPO)
Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass nach Nummer 40 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) zu den Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden auch das Ausländerzentralregister und das Bundeszentralregister gehören.
Zu Nummer 6 (zu Artikel 1 Nr. 7; § 160 Abs. 4 StPO)
Einer strafprozessualen Maßnahme entgegenstehende landesgesetzliche Verwendungsregelungen können dann zur Unzulässigkeit der Maßnahme führen, wenn diese bundesgesetzlichen Verwendungsregelungen entsprechen. Diese Regelung will sicherstellen, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts unabhängig von der Verteilung der Gesetzgebungskompetenz für bestimmte Bereiche zwischen Bund und Ländern gewährleistet wird. Nur soweit die Polizeigesetze der Länder bundesgesetzlichen Verwendungsregelungen entsprechende Verwendungsregelungen beinhalten, sind diese mithin im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Maßnahme zu beachten. Damit wird die Bundeseinheitlichkeit der Strafverfolgung gewährleistet.
Zu Nummer 7 (zu Artikel 1 Nr. 9; § 163 Abs. 1 StPO)
Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.
Die Umgestaltung der bisher lediglich als Organisationsnorm verstandenen Vorschrift in eine strafprozessuale Ermittlungsbefugnis ist nur in dem Umfang veranlasst, in dem der Polizei der erste Zugriff zusteht. Zur Sicherung des gefährdeten Ermittlungserfolges ist es ausreichend, der Polizei bei Gefahr im Verzug das Recht einzuräumen, auch Auskunft zu verlangen, also insoweit eine Verpflichtung der ersuchten Behörde zur Auskunftserteilung zu bestimmen. Auf Satz 2 der Gegenäußerung zu Nummer 8 wird im übrigen Bezug genommen.
Zu Nummer 8 (zu Artikel 1; §§ 163 ff. StPO)
Die Bundesregierung weist hierzu darauf hin, dass die Frage der Einführung einer Erscheinenspflicht von Zeugen bei der Polizei von den Landesjustizverwaltungen in
den letzten Jahren mehrfach geprüft und - aus Sicht der Bundesregierung zutreffend - mehrheitlich nicht befürwortet wurde, da ein so schwerwiegender Eingriff wie die Vorführung eines Zeugen nicht ohne Mitwirkung eines Justizorgans erfolgen dürfe. Die Bundesregierung weist darüber hinaus darauf hin, dass diese Frage das grundsätzliche Verhältnis von Staatsanwaltschaft und Polizei betrifft, das aufgrund eines Beschlusses der gemeinsamen Konferenz der Innenministerinnen und -minister und der Justizministerinnen und -minister vom 25. Februar 1999 durch den Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz und den Arbeitskreis II der Innenministerkonferenz geprüft werden soll.
Zu Nummer 9 (zu Artikel 1 Nr. 10; § 163 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO)
Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.
Die Bundesregierung weist hierzu darauf hin, dass bereits in § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes, § 23 Abs. 2 Nr. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes
sowie in Länderpolizeigesetzen, wie denen von Bayern und Nordrhein-Westfalen, gleichlautende Regelungen in dem Sinne vorliegen, dass auch dort eine an mehr als zwei Tagen stattfindende Observation als längerfristige Observation bezeichnet wird. Abgesehen von dem Gesichtspunkt des Schutzes des Persönlichkeitsrechtes des
Betroffenen, der für eine Qualifikation einer mehr als an zwei Tagen stattfindenden Beobachtung als längerfristige Observation spricht, gebietet auch der Grundsatz
bundeseinheitlicher Regelungen den Vorschlag im Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Zu Nummer 10 (zu Artikel 1 Nr. 10; § 163 f Abs. 1 Satz 2 StPO)
Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.
Die Verwendung des Begriffes des "Beschuldigten" - wie vom Bundesrat vorgeschlagen - ist nicht sachgerecht, da "Täter" im Sinne der Vorschrift nicht nur der
"Beschuldigte" im Sinne des formellen Beschuldigtenbegriffes der Strafprozessordnung ist. Die Vorschrift entspricht darüber hinaus anderen Subsidiaritätsklauseln in
der Strafprozessordnung wie § 98a Abs. 1 (Rasterfahndung), § 100 c Abs. 1 (Einsatz technischer Mittel) und § 163 e (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung).
Zu Nummer 11 (zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe c; § 406 e Abs. 5 StPO)
Die Bundesregierung wird die Frage im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens prüfen.
Zu Nummer 12 (zu Artikel 1 Nr. 15; § 474 Abs. 2 StPO)
Die Bundesregierung wird prüfen, wie dem Anliegen des Bundesrates unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen werden kann.
Zu Nummer 13 (zu Artikel 1 Nr. 15; § 476 Abs. 8 StPO)
Die Bundesregierung erhebt gegen den Vorschlag keine Bedenken. Sie teilt allerdings nicht die Auffassung des Bundesrates, dass der Vorschlag eine Strafbewehrung nach den Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Folge hat. Die - im 5. Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes enthaltene - Strafvorschrift des § 43 betrifft nur nach dem Bundesdatenschutzgesetz geschützte personenbezogene Daten.
Zu Nummer 14 (zu Artikel 1 Nr. 15; § 478 Abs. 1 StPO)
Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.
Die in § 478 Abs. 1 Satz 4 StPO geregelte Befugnis zur Informationsübermittlung zwischen Polizeibehörden, die der Vereinfachung und Beschleunigung des Informationsflusses und damit der Effektivierung der Strafverfolgung dient, ist nicht auf Auskunftserteilungen beschränkt. § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO regelt die Entscheidungszuständigkeit für Auskunftserteilung und Akteneinsicht. Der Begriff der Übermittlung in Satz 4 deckt mithin sowohl die Erteilung von Auskünften als auch die Gewährung von Akteneinsicht ab.
Der vorgeschlagenen Ergänzung bedarf es nicht.
Zu Nummer 15 (zu Artikel 1 Nr. 15; § 478 Abs. 3 Satz 4-neu-StPO)
Dem Vorschlag wird grundsätzlich zugestimmt.
Die Bundesregierung wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen, ob dem Anliegen dadurch besser Rechnung getragen werden kann, daß in § 478 Abs. 1 folgender neuer Satz 4 eingefügt wird:
"Gegen deren Entscheidung kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingeholt werden."
Zu Nummer 16 (zu Artikel 1 Nr. 15; § 481 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO)
Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.
Auf eine Zweckbindung kann nach Auffassung der Bundesregierung nicht verzichtet werden. Die als Generalklausel ausgestaltete Befugnis zur Verwendung personenbezogener Informationen aus Strafverfahren nach Maßgabe der Polizeigesetze zur Gefahrenabwehr beschränkt die Verwendung nicht auf konkrete Gefahren und umfasst auch die vorbeugende Verbrechensbekämpfung. Der Gesetzentwurf entspricht dem Beratungsstand im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1996 aus der letzten Legislaturperiode.
Zu Nummer 17 (zu Artikel 1 Nr. 15; § 484 Abs. 4 StPO)
Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.
Die Speicherung personenbezogener Daten für Zwecke des Polizeirechts ist weder Regelungsgegenstand des Gesetzentwurfs insgesamt noch des § 484 StPO im Besonderen. § 484 StPO enthält - nur - Dateiregelungen für Zwecke künftiger Strafverfahren.
Zu Nummer 18 (zu Artikel 1 Nr. 15; § 485 Satz 4 -neu-StPO)
Dem Vorschlag wird zugestimmt.
Zu Nummer 19 (zu Artikel 1 Nr. 15; § 487 StPO)
Die Bundesregierung erhebt gegen den Vorschlag keine Bedenken.
Zu Nummer 20 (zu Artikel 1 Nr. 15; § 488 Abs. 2 Satz 2 StPO)
Dem Vorschlag wird zugestimmt.
Zu Nummer 21 (zu Artikel 1 Nr. 15; § 489 Abs. 3 Satz 4 StPO)
Dem Vorschlag wird zugestimmt.
Zu Nummer 22 (zu Artikel 1 Nr. 15; § 490 Abs. 7 Satz 2 StPO)
Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.
Nach § 3 Abs. 5 Nr. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ist Sperren "das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, ...". Der Vorschlag läuft daraufhinaus, dass die zu sperrenden Daten nicht gekennzeichnet werden und dass der besondere Schutz durch die Kennzeichnung entfällt. Eine Sperrung kraft Gesetzes ohne Kennzeichnen ist dem Datenschutzrecht fremd und ist nicht mehr als ein rein materielles Verwendungsverbot.
Zu Nummer 23 (zu Artikel 1 Nr. 15; § 490 Abs. 7 Satz 3 StPO)
Die Bundesregierung erhebt gegen den Vorschlag zwar keine Bedenken. Sie vermag aber gegenüber dem Gesetzentwurf keinen Zugewinn an Klarstellung zu erkennen. Sie weist darüber hinaus darauf hin, dass bereits in § 32 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes eine dem Gesetzentwurf entsprechende Formulierung verwendet wird.
Zu Nummer 24 (zu Artikel 11 Nr. 15; § 492 StPO)
§ 492 Abs. 1 StPO regelt nur die Auskunftsrechte des von einer Speicherung in Dateien Betroffenen. Die Vorschrift trifft keine Aussage über das Auskunftsrecht zu
Aktenspeicherungen. Hierfür gelten vielmehr die allgemeinen Datenschutzgesetze. Das heißt, insoweit gelten für den Bereich des Bundes § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes und für den Bereich der Länderjustiz die Landesdatenschutzgesetze.
Dem Anliegen des Bundesrates trägt § 19 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes hinreichend Rechnung. Nach dieser Vorschrift unterbleibt die Auskunftserteilung, soweit die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde. Hierzu zählt auch eine Gefährdung des Untersuchungszweckes.
Zu Nummer 25 (zu Artikel 9a - neu -; Änderung des Ausländergesetzes)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag, § 76 Abs. 4 Satz 3 AusIG durch eine Verweisung auf § 17 Abs. 1 OWiG zu ergänzen, nicht zu.
Zwar ist zuzugeben, dass durch die Anhebung der Höchstgrenze der Bußgeldandrohung in § 17 Abs. 1 OWiG auf DM 2 000,00 eine Prüfung der Regelung in § 76 Abs. 4 Satz 3 AusIG erforderlich ist. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungsmaterien - insoweit ist eine Folgeänderung nicht versehentlich unterblieben - und der ausländerrechtlichen Auswirkungen sollte die Prüfung jedoch einer eigenständigen Änderung des Ausländergesetzes vorbehalten bleiben.
Zweck der Regelungen in § 76 Abs. 4 AusIG ist es, den Vorrang des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs im allgemeinen dadurch zu sichern, dass die Ausländerbehörde aufgrund der Kenntnis über die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens die anstehende Entscheidung über eine Aufenthaltsgenehmigung aussetzen kann (§ 67 Abs. 2 AusIG; Drucksache 11/6321, S. 82 f.). Diese Notwendigkeit wird bei geringfügigen Verstößen, die mit einer Geldbuße bis zu DM l 000,00 geahndet werden können, nicht gesehen. § 76 Abs. 4 Satz 3 AusIG schließt daher in diesen Fällen eine Meldepflicht an die Ausländerbehörden aus. Zweck der Regelung in § 76
Abs. 4 Satz 3 AusIG ist es damit nicht, durch die nicht erfolgende Datenübermittlung bestimmte Verstöße auszuklammern, die eine Ausweisung nicht rechtfertigen.
Erhält die Ausländerbehörde auf andere Weise Kenntnis von diesen Verstößen, kann sie diese Umstände in die Prüfung ihrer ausländerrechtlichen Entscheidung mit
einbeziehen.
Vor diesem Regelungshintergrund handelt es sich bei der vorgeschlagenen Verweisung auf § 17 Abs. 1 OWiG zudem aus Sicht der Bundesregierung um eine unzulässige dynamische Verweisung. Eine abstrakt-generelle Verweisung auf § 17 Abs. 1 OWiG trägt im übrigen nicht zur Rechtsklarheit für die meldepflichtigen Stellen bei.
Zu Nummer 26 (zu Artikel 10; § 2 Abs. 2 und 3 - neu - DNA-Identitätsfeststellungsgesetz)
Die Vorschläge zur Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in Artikel 10 des Gesetzentwurfs sind mittlerweile in einem eigenständigen Gesetzgebungsvorhaben, dem Gesetz zur Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes, realisiert worden. Dieses Gesetz ist am 12. Juni 1999 in Kraft getreten (BGBl. I S 1242,1243).
Zu Nummer 27 (zu Artikel 11; § 16 Abs. 3 Satz 1 Bundeskriminalamtgesetz)
Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.
Die vom Bundesrat beabsichtigte Öffnung der Verwendung von im Zuge von Eigensicherungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnissen für den gesamten Bereich der
Gefahrenabwehr geht zu weit. Die Bundesregierung hat sich bewusst an die einschränkende Formulierung des Artikels 13 Abs. 4 GG angelehnt.
Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat im Hinblick auf die grundsätzliche Normierung der Eigensicherungsmaßnahmen in Wohnungen durch Artikel 13
Abs. 5 GG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 16. März 1998 (BGBl. I S. 610) sehr wohl zum Ausdruck gebracht, dass er davon
ausgeht, dass "die Verwertung mit Rücksicht insbesondere auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur in engen Grenzen erfolgen [darf], die zumindest denen entsprechen, die für die Verwertung der nach den Absätzen 3 oder 4 gewonnenen Erkenntnisse gelten" (Bericht des Rechtsausschusses [6. Ausschuss] des Bundestages vom 15. Januar 1999, Drucksache 13/9660, S. 8).
Zu Nummer 28 (zu Artikel 15; Inkrafttreten)
Die Bundesregierung wird die Frage im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen. Sie weist allerdings bereits jetzt daraufhin, dass im Hinblick auf die vom Bundesrat
herangezogenen Vorschriften eine längere Vorlaufzeit als höchstens ein Monat nicht erforderlich sein dürfte.
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