| Vorgeschichte |
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15. Dezember 1890 |
Die Rechtsanwälte Samuel D. Warren und Louis D. Brandeis (später berühmter liberaler Bundesrichter am Supreme Court) veröffentlichen im Harvard Law Review einen bahnbrechenden Aufsatz zum Thema "The right to privacy"
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1964 |
Der US-Kongress lehnt die Einführung einer Bundesdatenbank, in der alle US-Bürgerinnen und -Bürger mit Computern erfasst werden sollten, endgültig ab, da ein solcher Plan mit dem "Right to Privacy" nicht vereinbar sei; ein Gesetz zur Regelung des Computereinsatzes wird gefordert
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1969 |
Der deutsche Begriff "Datenschutz" wird in Anlehnung an dasWort "Maschinenschutzgesetz" geprägt; es findet in alle Weltsprachen Eingang (data protection; protection des données; zaschtschyta danych)
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7. Oktober 1970 |
Als erstes Datenschutzgesetz der Welt wird das Hessische Datenschutzgesetz verabschiedet
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| 31. Dezember 1974 |
Nach jahrelangen Diskussionen verabschiedet der 93. Kongress der USA den Privacy Act für die Bundesregierung; für den privaten Bereich gibt es bis heute kein umfassendes Datenschutzgesetz
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27. Januar 1977 |
Das erste deutsche Bundesdatenschutzgesetz wird ausgefertigt |
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| Datenschutz in Berlin |
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12. Juli 1978 |
Erstes Berliner Datenschutzgesetz |
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27. September 1979 |
Das Abgeordnetenhaus wählt Dr. Hans-Joachim Kerkau zum ersten Berliner Datenschutzbeauftragten |
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1. November 1979 |
Amtsantritt von Herrn Dr. Kerkau, Einrichtung der Dienststelle des Berliner Datenschutzbeauftragten im Europacenter |
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29. Mai 1980 |
Mit dem Bildschirmtext-Erprobungsgesetz wird in Berlin weltweit erstmals ein Gesetz geschaffen, das den Datenschutz bei den Neuen Medien regelt; die dort und im Bildschirmtext-Staatsvertrag vom 18. März 1983 enthaltenen Bestimmung dienen seither als Vorlage für alle Regelungen zum Datenschutz in der Telekommunikation |
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September 1983 |
Zum ersten Mal trifft sich die Internationale Arbeitsgruppe Datenschutz bei der Telekommunikation (damals noch: bei Neuen Medien) anlässlich der Internationalen Funkausstellung unter Vorsitz des Berliner Datenschutzbeauftragten; diese Arbeitsgruppe prägt seit Jahren die internationalen Aktivitäten auf diesem Gebiet im Rahmen der Internationalen Konferenz der Datenschutzbeauftragten |
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15. Dezember 1983 |
Das Bundesverfassungsgericht erklärt das Vorhaben einer Volkszählung 1983 für verfassungswidrig und stellt dabei Grundsätze für den Datenschutz auf, die eine Novellierung aller Datenschutzgesetze erforderlich machen |
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17. Juli 1984 |
Das Kabelpilotprojektgesetz setzt die Reihe datenschutzrechtlicher Regelungen bei der Telekommunikation für das Kabelfernsehen fort |
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30. August 1989 |
Internationale Datenschutzkonferenz in Berlin: Die Europäischen Datenschutzbeauftragten fordern energisch Aktivitäten der Europäischen Kommission auf dem Gebiet des Datenschutzes |
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16. November 1989 |
Dr. Hansjürgen Garstka wird zum Berliner Datenschutzbeauftragten gewählt
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17. Dezember 1990 |
Das neue Berliner Datenschutzgesetz verwirklicht den Verfassungsgrundsatz der informationellen Selbstbestimmung in vorbildlicher Weise |
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20. Dezember 1990 |
Das ebenfalls novellierte Bundesdatenschutzgesetz lässt viele Wünsche offen
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14. April 1992 |
Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz wird überarbeitet; es enthält zwar nunmehr im Gegensatz zur vorherigen Fassung eine Reihe von Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, schränkt aber den Datenschutz gegenüber dem allgemeinen Datenschutzgesetz erheblich ein |
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20. November 1992 |
Der Berliner Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deuschen Demokratischen Republik im Land Berlin wird im Geschäftsbereich des Berliner Datenschutzbeauftragten eingerichtet |
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3. Juli 1995 |
Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes: Der Berliner Datenschutzbeauftragte übernimmt die Aufgabe der Aufsichtsbehörde für den privaten Bereich |
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24. Oktober 1995 |
Die Europäische Datenschutzrichtlinie tritt in Kraft; obwohl die dreijährige Umsetzungsfrist seit über einem Jahr verstrichen ist, verfügen bisher weder der Bund noch das Land über ein angepasstes Datenschutzgesetz |
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23. November 1995 |
Die neue Berliner Verfassung wird um das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (Art. 33) sowie die Funktion des Berliner Datenschutzbeauftragten (Art. 47) ergänzt |
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15. Oktober 1999 |
Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz gewährt - bei Berücksichtigung des Datenschutzes - jedem Menschen das Recht auf Einsicht in die Unterlagen der Berliner Behörden; der Berliner Datenschutzbeauftragte übernimmt das Amt des Berliner Beauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht |