Tätigkeitsbericht 1999
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Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht

Vorschlag fuer eine Richtlinie des Europaeischen Parlaments und des Rates ueber den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Aenderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG
(98/C 385/10)

(Text von Bedeutung fuer den EWR) KOM(1998) 468 endg. - 98/0245(COD)
(Von der Kommission vorgelegt am 19. November 1998)
DAS EUROPAEISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION -
gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 66 und Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemaess dem Verfahren des Artikels 189b EG-Vertrag,
in Erwaegung nachstehender Gruende:
(1) Im Rahmen der Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts sind Massnahmen zu dessen schrittweiser Festigung zu ergreifen. Diese Massnahmen muessen gemaess Artikel 129a EG-Vertrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen.
(2) Fuer die Verbraucher wie auch fuer die Anbieter von Finanzdienstleistungen wird der Fernabsatz von Finanzdienstleistungen zu den wichtigsten greifbaren Ergebnissen des vollendeten Binnenmarkts gehoeren.
(3) Es liegt im Interesse der Verbraucher im Binnenmarkt, gleichen Zugang zum breitestmoeglichen Angebot an Finanzdienstleistungen zu haben, die in der Gemeinschaft verfuegbar sind, damit die Verbraucher sich fuer die Leistungen entscheiden koennen, die ihren Beduerfnissen am ehesten entsprechen. Zwecks Gewaehrleistung des Rechts der Verbraucher auf freie Wahl, das fuer die Verbraucher ein wesentliches Recht darstellt, ist ein bestimmtes Schutzniveau unerlaesslich, um sicherzustellen, dass das Vertrauen der Verbraucher in den Fernabsatz waechst.
(4) Fuer das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist es unabdingbar, dass die Verbraucher mit ausserhalb ihres Landes ansaessigen Anbietern Vertraege aushandeln und schliessen koennen, und zwar unabhaengig davon, ob ein Anbieter ueber eine Niederlassung in dem Land verfuegt, in dem der Verbraucher ansaessig ist.
(5) Die Schaffung eines rechtlichen Rahmens fuer den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen soll dazu beitragen, die Entstehung der Informationsgesellschaft und die Entwicklung des elektronischen Geschaeftsverkehrs zu foerdern.
(6) Die Richtlinie 97/7/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 ueber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschluessen im Fernabsatz (1) enthaelt die Kernbestimmungen ueber Vertraege, die im Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossen werden. Aus dieser Richtlinie sind Finanzdienstleistungen allerdings ausgeklammert.
(7) Im Rahmen ihrer Untersuchungen zur Feststellung des Bedarfs an spezifischen Massnahmen in dem anstehenden Bereich hat die Kommission u. a. anlaesslich ihres Gruenbuchs "Finanzdienstleistungen - Wahrung der Verbraucherinteressen" (2) alle betroffenen Kreise um Stellungnahme gebeten. Die entsprechende Konsultierung hat gezeigt, dass eine Staerkung des Verbraucherschutzes in dem betreffenden Bereich erforderlich ist. Demzufolge hat die Kommission beschlossen, einen Vorschlag fuer ein Regelungsinstrument betreffend den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen vorzulegen.
(8) Unterschiedliche oder abweichende Verbraucherschutzbestimmungen der Mitgliedstaaten im Bereich Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher koennten negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt und den Wettbewerb der Unternehmen im Binnenmarkt zur Folge haben. Es ist daher geboten, auf Gemeinschaftsebene gemeinsame Regeln fuer den anstehenden Bereich einzufuehren.
(9) In Anbetracht des mit der vorliegenden Richtlinie gewaehrleisteten hohen Verbraucherschutzniveaus, um den freien Verkehr von Finanzdienstleistungen sicherzustellen, duerfen die Mitgliedstaaten fuer die durch diese Richtlinie harmonisierten Bereiche keine anderen als die mit dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen vorsehen.
(10) Diese Richtlinie gilt fuer Finanzdienstleistungen jeder Art, die im Fernabsatz erbracht werden koennen. Da fuer bestimmte Finanzdienstleistungen jedoch besondere gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen gelten, sind diese auch weiterhin auf diese Finanzdienstleistungen anwendbar. Davon betroffen sind insbesondere die Bestimmungen ueber die vorherige Unterrichtung des Verbrauchers. Dennoch ist es angezeigt, Grundsaetze fuer den Fernabsatz solcher Dienstleistungen festzulegen.
(11) Entsprechend dem in Artikel 3b EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritaets- und Verhaeltnismaessigkeitsprinzip koennen die Ziele dieser Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, sie koennen daher wegen des Umfangs und der Auswirkungen der Massnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Die erforderlichen Massnahmen, die es dem Verbraucher ermoeglichen, Kenntnis von den ihm angebotenen Vertragsbedingungen zu nehmen und diese abzuwaegen, sowie Massnahmen zur Gewaehrleistung der Wahrung der entsprechenden Rechte, sind ausreichend. Vorzusehen sind ebenso Massnahmen zum Schutz des Verbrauchers vor dem Kauf von Finanzdienstleistungen unter Zwang und vor bestimmten unaufgefordert benutzten Fernkommunikationsmitteln. Vollen Nutzen aus den ihnen mit dieser Richtlinie verliehenen Rechte koennen die Verbraucher aber nur ziehen, wenn fuer die Beilegung etwaiger Rechtsstreitigkeiten eine angemessene Regelung vorgesehen ist.
(12) Der Vertragsabschluss im Fernabsatz setzt die Verwendung von Fernkommunikationstechniken voraus. Diese verschiedenen Techniken werden im Rahmen eines Fernkauf- bzw. Ferndienstleistungssystems eingesetzt, bei dem Anbieter und Verbraucher nicht gleichzeitig anwesend sind. Aufgrund der staendigen Weiterentwicklung dieser Kommunikationstechniken muessen Grundsaetze formuliert werden, die auch fuer die noch wenig verbreiteten unter ihnen Gueltigkeit haben. Als im Fernabsatz geschlossener Vertrag gilt also jeder Vertrag, fuer den das Anbieten, das Aushandeln und das Abschliessen selbst nach dem Distanzprinzip erfolgen.
(13) Ein und derselbe Vertrag, der sukzessive Vorgaenge umfasst, kann je nach Mitgliedstaat in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich ausgestaltet sein. Da die Richtlinie aber in allen Mitgliedstaaten gleichermassen angewandt werden muss, gilt diese Richtlinie fuer den ersten einer Reihe von sukzessiven Vorgaengen oder den ersten einer Reihe von getrennten Vorgaengen, die sich ueber einen bestimmten Zeitraum erstrecken und als ein Gesamtvorgang betrachtet werden koennen, und zwar unabhaengig davon, ob dieser Vorgang oder diese Reihe von Vorgaengen Gegenstand eines einzigen Vertrags oder aufeinanderfolgender getrennter Vertraege ist.
(14) Unter die Richtlinie faellt die organisierte Bereitstellung von Dienstleistungen durch den Anbieter von Finanzdienstleistungen, nicht jedoch die Bereitstellung von Dienstleistungen auf gelegentlicher Basis und ausserhalb einer Absatzstruktur, deren Zweck der Abschluss von Vertraegen im Fernabsatz ist.
(15) Als Anbieter gilt die Person, die Leistungen nach dem Distanzprinzip erbringt. Die Richtlinie muss aber gleichermassen Anwendung finden, wenn sich eine der Absatzphasen unter Mitwirkung eines Vermittlers vollzieht. Nach Massgabe von Art und Umfang dieser Mitwirkung muessen die spezifischen Bestimmungen dieser Richtlinie unabhaengig von der Rechtsstellung des Vermittlers auf diesen anwendbar sein.
(16) Der Einsatz eines Fernkommunikationsmittels darf nicht zu einer ungerechtfertigten Einschraenkung der dem Verbraucher vermittelten Information fuehren. Aus Transparenz-Gruenden sollten Anforderungen festgelegt werden, die eine angemessene Verbraucherinformation vor und nach Abschluss eines Vertrags gewaehrleisten. Vor Abschluss eines Vertrags muessen dem Verbraucher die Vertragsbedingungen zugehen, damit er das ihm unterbreitete Angebot eingehend beurteilen und folglich in Kenntnis der Sache seine Entscheidung treffen kann. Damit der Verbraucher ueber eine Bedenkzeit verfuegen kann, duerfen die ihm uebermittelten Vertragsbedingungen binnen einer Frist von 14 Tagen nicht einseitig geaendert werden.
(17) Vorgesehen werden sollte ein Recht auf Widerruf, das ohne Angabe von Gruenden in Anspruch genommen werden kann und keinerlei Vertragsstrafe nach sich zieht, wenn der Verbraucher das Vertragsverhaeltnis eingegangen ist, ohne dass ihm zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags die Vertragsbedingungen vorlagen, oder wenn er waehrend der ihm durch diese Richtlinie eingeraeumten Bedenkzeit auf unlautere Weise zum Vertragsabschluss geleitet wurde.
(18) Es ist angebracht, das Widerrufsrecht der Verbraucher fuer Vertraege ueber Hypothekarkredit, Lebensversicherungen und Individualpensionsgeschaefte zu staerken.
(19) Der Verbraucher sollte vor nicht angeforderten Geschaeften geschuetzt werden. Im Falle unaufgefordert erbrachter Leistungen sollte er von jedweder Verpflichtung befreit sein. Nicht als Zustimmung verstanden werden darf das Ausbleiben einer Reaktion seitens des Verbrauchers. Diese Regel beruehrt nicht die stillschweigende Verlaengerung rechtskraeftig zwischen den Parteien geschlossener Vertraege.
(20) Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Vorkehrungen treffen, um jene Verbraucher, die nicht mittels bestimmter Kommunikationsmittel umworben werden moechten, wirksam zu schuetzen. Nicht von dieser Richtlinie beruehrt werden die besonderen Sicherheiten, die dem Verbraucher durch die Gemeinschaftsbestimmungen ueber den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphaere eingeraeumt sind.
(21) Im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher ist es wichtig, die Frage der Beschwerden zu behandeln. In den Mitgliedstaaten muss es angemessene und wirksame Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Anbietern geben; dabei sollten, wo dies angezeigt ist, bestehende Verfahren genutzt werden.
(22) Hinsichtlich des Zugangs der Verbraucher zum Recht und insbesondere zu Gerichten im Falle grenzuebergreifender Rechtsstreitigkeiten sollte die Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europaeische Parlament ueber groessere Effizienz beim Erwirken und bei der Vollstreckung von Entscheidungen in der Europaeischen Union beruecksichtigt werden (3).
(23) Die Mitgliedstaaten sollten die bestehenden oeffentlichen oder privaten Einrichtungen, denen die aussergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten obliegt, zur Kooperation im Hinblick auf die Beilegung grenzuebergreifender Streitfaelle ermutigen.
(24) Im Rahmen des Allgemeinen UEbereinkommens ueber den Handel mit Dienstleistungen (GATS) sind die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Verpflichtungen hinsichtlich der Moeglichkeit fuer Verbraucher, im Ausland Bank- und Investmentdienstleistungen zu erwerben, eingegangen. Laut GATS koennen die Mitgliedstaaten Massnahmen zu Vorsichtszwecken erlassen, u. a. zum Schutz der Anleger, der Einzahler, der Versicherten bzw. der Personen, denen der Anbieter einer Finanzdienstleistung eine solche Finanzdienstleistung schuldet. Mit derartigen Massnahmen duerften keine Einschraenkungen auferlegt werden, die ueber das zur Gewaehrleistung des Verbraucherschutzes erforderliche Mass hinausgehen.
(25) Es ist folglich erforderlich, die Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften fuer die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsaechlichen Ausuebung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur AEnderung der Richtlinie 79/267/EWG (4), geaendert durch die Richtlinie 92/96/EWG (5), anzupassen.
(26) Aufgrund des Erlasses der vorliegenden Richtlinie ist es notwendig, den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/7/EG und der Richtlinie 98/27/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 ueber Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (6) anzupassen -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher.
(2) Bei Vertraegen ueber Finanzdienstleistungen, die sukzessive Vorgaenge oder eine Reihe von getrennten Vorgaengen umfasst, die sich ueber einen bestimmten Zeitraum erstrecken, gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie nur fuer den ersten dieser Vorgaenge, und zwar ungeachtet, ob diese Vorgaenge nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als Bestandteil eines einzigen Vertrags oder getrennter Vertraege betrachtet werden koennen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet
a) "Vertragsabschluss im Fernabsatz": jeder zwischen einem Anbieter und einem Verbraucher geschlossene, Finanzdienstleistungen betreffende Vertrag, der im Rahmen eines fuer den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Anbieters geschlossen wird, wobei dieser fuer den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschliesslich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet.
b) "Finanzdienstleistung": jede Dienstleistung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Investmentunternehmen gemaess den Richtlinien 89/646/EWG (7), 93/22/EWG (8), 73/239/EWG (9) und 79/267/EWG (10) des Rates. Eine nicht erschoepfende Liste befindet sich im Anhang zu dieser Richtlinie.
c) "Anbieter": jede natuerliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Taetigkeit die Dienstleistungen, die Gegenstand von unter diese Richtlinie fallenden Vertraegen sind, selbst erbringt oder fuer deren Erbringung oder fuer den Abschluss des im Fernabsatz geschlossenen Vertrags zwischen den Parteien als Vermittler handelt;
d) "Verbraucher": jede in der Gemeinschaft ansaessige natuerliche Person, die bei Vertraegen im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Taetigkeit zugerechnet werden koennen;
e) "Fernkommunikationsmittel": jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige koerperliche Anwesenheit des Anbieters und des Verbrauchers fuer den Fernabsatz einer Dienstleistung zwischen diesen Parteien eingesetzt werden kann;
f) "Dauerhafter Datentraeger": jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, Informationen zu speichern, ohne dass dieser selber diese Informationen aufzeichnen muss, insbesondere Computerdisketten, CD-ROMs und die Hard Disk zur Speicherung der per E-Mail uebermittelten Daten im Computer des Verbrauchers;
g) "Betreiber oder Anbieter eines Fernkommunikationsmittels": jede natuerliche oder juristische Person des oeffentlichen oder privaten Rechts, deren gewerbliche oder berufliche Taetigkeit darin besteht, Lieferern eine oder mehrere Fernkommunikationsmittel zur Verfuegung zu stellen.

KAPITEL II RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 3
Recht auf Bedenkzeit vor Vertragsabschluss
(1) Vor Vertragsabschluss uebermittelt der Anbieter dem Verbraucher alle Vertragsbedingungen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datentraeger, der letzterem zur Verfuegung steht und zu dem er Zugang hat. Der Anbieter darf diese Bedingungen waehrend einer Frist von 14 Tagen nicht einseitig aendern.
Die Parteien koennen eine laengere Frist vereinbaren.
Der Verbraucher kann jedoch den Vertrag vor Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten oder der vereinbarten Frist unterzeichnen.
Stillschweigen des Verbrauchers bei Ablauf der Bedenkzeit gilt nicht als dessen Einwilligung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen mit dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datentraeger, der ihm zur Verfuegung steht und zu dem er Zugang hat, entgegennimmt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 wird bei Vertraegen ueber die in den Ziffern 5 und 7 des Anhangs angefuehrten Finanzdienstleistungen in dem Fall, in welchem der Anbieter dem Verbraucher die Vertragsbedingungen vor Vertragsabschluss uebermittelt, der Preis, dessen Bestimmung sich nach den Saetzen auf den Finanzmaerkten, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat, richtet, mit ausdruecklicher Billigung des Verbrauchers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegt.
(4) Von den Absaetzen 1 und 2 nicht beruehrt werden die Bestimmungen der Mitgliedstaaten ueber das Zustandekommen von Vertraegen und insbesondere die Bestimmungen ueber die Art und Weise der Zustimmung zum Vertrag durch die Parteien.

Artikel 4
Widerrufsrecht
(1) Ist der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers geschlossen worden, bevor der Anbieter ihm die Vertragsbedingungen uebermittelt hat, stellt der Anbieter dem Verbraucher den Vertrag auf Papier oder auf einem dauerhaften Datentraeger, der dem Verbraucher zur Verfuegung steht und zu dem er Zugang hat, zu, sobald der Vertrag geschlossen ist.
Der Verbraucher kann den Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gruenden und ohne dass Vertragsstrafen zahlbar werden, widerrufen. Bei Vertraegen ueber Hypothekendarlehen, Lebensversicherungen und Individualpensionsgeschaefte betraegt diese Frist 30 Tage.
Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen entgegennimmt.
Das Widerrufsrecht gilt nicht fuer
a) Vertraege ueber die in den Ziffern 5 und 7 des Anhangs angefuehrten Finanzdienstleistungen, deren Preis auf den Finanzmaerkten Schwankungen, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat, unterliegen;
b) Nichtlebensversicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
(2) Unterzeichnet der Verbraucher den Vertrag innerhalb der Frist gemaess Artikel 3 und ist er dazu auf unlautere Weise vom Anbieter verleitet worden, kann der Verbraucher den Vertrag binnen 14 Tagen unentgeltlich, ohne Vertragsstrafen und unbeschadet des Rechts auf Entschaedigung zur Wiedergutmachung des von ihm erlittenen Schadens widerrufen.
Nicht als unlauteres Verleiten zum Vertragsabschluss im Sinne dieser Bestimmung gilt die UEbermittlung objektiver Angaben, seitens des Anbieters an den Verbraucher, ueber den Preis der Finanzdienstleistung, wenn diese Schwankungen am Markt unterliegen.
Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
(3) Der Verbraucher macht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, indem er den Anbieter auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datentraeger, der dem Anbieter zur Verfuegung steht und zu dem er Zugang hat, benachrichtigt.
(4) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, dass in dem Fall, in dem der Preis einer Finanzdienstleistung ganz oder teilweise durch einen Kredit gedeckt ist, der dem Verbraucher vom Anbieter oder von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Anbieter gewaehrt worden ist, der Kreditvertrag ohne Vertragsstrafe fuer den Verbraucher geloest wird, wenn das Recht gemaess Absatz 1 geltend gemacht wird.
(5) Massgebend fuer die sonstigen Rechtsfolgen und Widerrufsbedingungen ist das auf den Vertrag anzuwendende Recht.

Artikel 5
Zahlung einer vor Widerruf des Vertrags erbrachten Dienstleistung
(1) Macht der Verbraucher von dem ihm gemaess Artikel 4 Absatz 1 eingeraeumten Widerrufsrecht Gebrauch, darf von ihm lediglich die unverzuegliche Zahlung folgender Betraege verlangt werden:
a) wenn der Preis vom Anbieter vor Vertragsabschluss festgelegt werden kann: den Preis der vom Anbieter tatsaechlich erbrachten Finanzdienstleistung;
b) wenn der Preis nicht vom Anbieter vor Abschluss des Vertrags festgelegt werden kann: der Teil des Gesamtpreises der Finanzdienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, anteilmaessig im Verhaeltnis zu der Zeitspanne vom Tag des Vertragsabschlusses an bis zum Tag der Geltendmachung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher.
(2) Vor Abschluss des Vertrags unterrichtet der Anbieter den Verbraucher in jeder auf das benutzte Fernkommunikationsmittel abgestimmten Weise ueber den Preis oder den Betrag, der als Berechnungsgrundlage fuer den Preis dient, den der Verbraucher dem Anbieter gemaess Absatz 1 in dem Fall zu zahlen hat, wo er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen sollte.
Kann nicht nachgewiesen werden, dass der Verbraucher ordnungsgemaess ueber den Preis unterrichtet worden ist, darf der Anbieter keinerlei Zahlung vom Verbraucher verlangen, wenn dieser von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
(3) Der Anbieter erstattet dem Verbraucher unverzueglich jeden Betrag, den er von diesem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhalten hat; hiervon ausgenommen sind die in Absatz 1 genannten Zahlungen.

Artikel 6
Unterrichtung des Verbrauchers
Der Anbieter unterrichtet den Verbraucher vor Vertragsabschluss in einer der benutzten Fernkommunikationstechnik angepassten Weise deutlich und unmissverstaendlich ueber die dem Verbraucher gemaess den Artikeln 3 und 4 zustehenden Rechte.

Artikel 7
UEbermittlung auf dauerhaften Datentraeger
Ungeachtet jedweder anderer Bestimmung, nach der fuer die UEbermittlung ausschliesslich der Schriftweg erforderlich ist, kann die UEbermittlung der Vertragsbedingungen gemaess den Artikeln 3 und 4 auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datentraeger erfolgen, der dem Verbraucher zur Verfuegung steht und zu dem dieser Zugang hat.

Artikel 8
Nichtverfuegbarkeit der Dienstleistung
(1) Ist die Finanzdienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, ganz oder teilweise nicht verfuegbar, unterrichtet der Anbieter den Verbraucher unverzueglich davon.
(2) Ist die Finanzdienstleistung zur Gaenze nicht verfuegbar, erstattet der Anbieter dem Verbraucher unverzueglich jede von diesem geleistete Zahlung.
(3) Ist die Finanzdienstleistung teilweise nicht verfuegbar, darf der Vertrag nur mit ausdruecklicher Billigung des Verbrauchers und des Anbieters ausgefuehrt werden.
Andernfalls erstattet der Anbieter dem Verbraucher etwaige von diesem geleistete Zahlungen.
Wird die Dienstleistung nur teilweise erbracht, erstattet der Anbieter dem Verbraucher die fuer den Teil der Leistung, die nicht erbracht worden ist, geleistete Zahlung.

Artikel 9
Unbestellte Dienstleistungen
(1) Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die stillschweigende Verlaengerung von Vertraegen ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Fernabsatz an einen Verbraucher ohne dessen vorherige Anforderung untersagt.
(2) Im Falle der Erbringung unbestellter Leistungen ist der Verbraucher von jedweder Verpflichtung befreit. Das Ausbleiben einer Reaktion gilt nicht als Einwilligung seitens des Verbrauchers.

Artikel 10
Unerbetene Mitteilungen
(1) Die Verwendung automatischer Systeme fuer Kommunikation, die ohne menschliche Intervention erfolgen (Voice-Mail-Systeme), oder von Telefaxgeraeten zum Zwecke des Fernabsatzes von Finanzdienstleistungen darf nur zulaessig sein, wenn damit Verbraucher angesprochen werden, die vorab darin eingewilligt haben.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, damit von den Verbrauchern unerbetene Mitteilungen, die zum Zwecke des Fernabsatzes von Finanzdienstleistungen mit anderen als in Absatz 1 vorgesehenen Mitteln getaetigt werden,
a) nicht zugelassen werden, wenn dafuer die Einwilligung der betroffenen Verbraucher nicht erteilt worden ist,
b) nur in Ermangelung einer offenkundigen Ablehnung von seiten des Verbrauchers benutzt werden duerfen.
Die Massnahmen nach Unterabsatz 1 duerfen fuer den Verbraucher keine Kosten verursachen.

Artikel 11
Unabdingbarkeit
(1) Der Verbraucher kann auf die Rechte, die ihm mit dieser Richtlinie eingeraeumt werden, nicht verzichten.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Strafmassnahmen zur Ahndung von Verstoessen des Anbieters gegen die Artikel 6 und 10 dieser Richtlinie vor.
Sie tragen dafuer Sorge, dass der Verbraucher den Vertrag jederzeit ohne Kosten und Vertragsstrafen loesen kann und dass eine unverzuegliche Entschaedigung zur Wiedergutmachung etwaiger vom Verbraucher erlittener Schaeden gewaehrleistet ist. Diese Entschaedigung kann unter anderem die Erstattung der Zahlungen umfassen, die der Verbraucher an den Anbieter in Ausfuehrung des Vertrags geleistet hat.
(3) Dem Verbraucher darf der durch diese Richtlinie gewaehrte Schutz nicht vorenthalten werden, wenn das auf den Vertrag anzuwendende Recht das Recht eines Drittstaates ist, der Verbraucher seinen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten hat und der Vertrag eine enge Verbindung mit der Gemeinschaft aufweist.

KAPITEL III RECHTSSTREITIGKEITEN

Artikel 12
Rechtsstreitigkeiten
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafuer Sorge, dass angemessene und wirksame Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter vorhanden sind; dabei sind, wo dies angezeigt ist, bestehende Verfahren zu nutzen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahren schliessen Rechtsvorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden, aufgrund innerstaatlichen Rechts festgelegten Einrichtungen gemaess den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zustaendigen Verwaltungsbehoerden anrufen kann/koennen, um die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen:
a) oeffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter;
b) Verbraucherverbaende, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben;
c) Berufsverbaende mit berechtigtem Interesse an einem Taetigwerden.
(3) Die Mitgliedstaaten ermutigen die fuer die aussergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten geschaffenen oeffentlichen und privaten Einrichtungen zur Kooperation im Hinblick auf die Beilegung grenzuebergreifender Rechtsstreitigkeiten.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, damit die Anbieter und Betreiber von Fernkommunikationstechniken, sofern sie hierzu in der Lage sind und ein Gerichtsurteil oder eine Entscheidung einer Verwaltungs- oder Aufsichtsbehoerde an sie ergangen ist, Praktiken unterlassen, die als nicht mit den Bestimmungen dieser Richtlinie in Einklang stehend befunden worden sind.

Artikel 13
Beweislast
Die Beweislast in Sachen Erfuellung der Verpflichtungen des Anbieters zur Unterrichtung des Verbrauchers, Einwilligung des Verbrauchers in den Vertrag und gegebenenfalls dessen Durchfuehrung, liegt beim Bieter.
Eine Vertragsbedingung, nach der die Beweislast betreffend die Erfuellung aller oder eines Teils der dem Anbieter aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Verpflichtungen beim Verbraucher liegt, gilt als missbraeuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates (11).

KAPITEL IV AENDERUNG VON RICHTLINIEN

Artikel 14
Richtlinie 90/619/EWG
Artikel 15 der Richtlinie 90/619/EWG wird wie folgt geaendert:
1. In Absatz 1 erhaelt Unterabsatz 1 folgende Fassung:
"Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer eines Individualversicherungsvertrages ueber eine Frist von 14 bis 30 Tagen verfuegt, vom Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der Versicherungsnehmer davon unterrichtet ist, dass der Vertrag geschlossen ist, so dass auf die Rechtsfolgen aus dem Vertrag verzichtet werden kann. Diese Frist betraegt 30 Tage in den Faellen gemaess Artikel 4 Absaetze 1 und 2 der Richtlinie . . ./. . ./EG des Europaeischen Parlaments und des Rates (*).
(*) ABl. L . . ."
2. Absatz 2 erhaelt folgende Fassung:
"(2) Die Mitgliedstaaten koennen die Anwendung von Absatz 1 auf Vertraege mit einer Laufzeit von 6 Monaten oder weniger ausschliessen; dies gilt auch dann, wenn aus Gruenden der Situation des Versicherungsnehmers oder der Bedingungen, unter denen der Vertrag geschlossen wird, der Versicherungsnehmer dieses besonderen Schutzes nicht bedarf. Die Mitgliedstaaten geben in ihren Rechtsvorschriften die Faelle an, in denen Absatz 1 nicht zur Anwendung gelangt. Werden solcherlei Vertraege jedoch unter Umstaenden wie in Artikel 4 Absaetze 1 und 2 der Richtlinie . . ./. . ./EG genannt, geschlossen, verfuegt der Versicherungsnehmer ueber eine Widerrufsfrist von 14 Tagen (*).
(*) ABl. L . . ."

Artikel 15
Richtlinie 97/7/EG
Die Richtlinie 97/7/EG wird wie folgt geaendert:
1. Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich erhaelt folgende Fassung:
"- Finanzdienstleistungen betreffend, die unter die Richtlinie . . ./. . ./EG des Europaeischen Parlamentes und des Rates (*).
(*) ABl. L . . ."
2. Anhang II wird gestrichen.

Artikel 16
Richtlinie 98/27/EG
Im Anhang zur Richtlinie 98/27/EG wird folgende Ziffer 10 angefuegt:
"10. Richtlinie . . ./. . ./EG des Europaeischen Parlaments und des Rates ueber den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (*).
(*) ABl. L . . ."
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spaetestens am 30. Juni 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veroeffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet erlassen. Gleichzeitig uebermitteln sie eine Konkordanztabelle, aus der hervorgeht, durch welche innerstaatlichen Vorschriften die einzelnen Artikel dieser Richtlinie umgesetzt werden.

Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veroeffentlichung im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 19
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
(2) KOM(96) 209 endg. vom 22. Mai 1996.
(3) ABl. C 33 vom 31.1.1998, S. 3.
(4) ABl. L 330 vom 29.11.1990, S. 50.
(5) ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1.
(6) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51.
(7) ABl. L 386 vom 30.12.1989, S. 1.
(8) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27.
(9) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.
(10) ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1.
(11) ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.



ANHANG

NICHT ERSCHOEPFENDE LISTE DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN
1. Entgegennahme von Einlagen und anderen rueckzahlbaren Geldern
2. Darlehen, Konsumenten- und Hypothekenkredite
3. Finanzierungsleasing
4. Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs, Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln
5. Leasinggeschaefte
6. Buergschaften und Eingehung von Verpflichtungen
7. Annahme, UEbermittlung und Ausfuehrung von Auftraegen bzw. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Emissionen folgender Finanzprodukte:
a) Geldmarktinstrumente
b) Wertpapiere
c) OGAW und andere Investmentpapiere
d) Termin- und Optionsgeschaefte
e) Wechselkurs- und Zinsinstrumente
8. Portfolioverwaltung und Anlageberatung im Hinblick auf saemtliche unter Ziffer 7 aufgefuehrten Instrumente
9. Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung
10. Schliessfachverwaltung
11. Schadensversicherung
12. Lebensversicherung
13. Lebensversicherung in Verbindung mit Anlagefonds
14. Unbefristete, nicht kuendbare Krankenversicherung
15. Tilgungsvorgaenge
16. Individualpensionssysteme

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