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Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Eckpunkte
für den Regelungsrahmen der Rechtsverordnung nach § 88 TKG
Stand: 07.04.1999
0 Notwendigkeit der Überwachung der Telekommunikation
Im Zusammenhang mit der Liberalisierung und Privatisierung der Telekommunikation hat es in
Deutschland eine intensive Debatte darüber gegeben, ob und ggf. wie auch nach der Privatisierung
die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation sichergestellt werden könne. Dabei
hat eine breite Übereinstimmung der Rechts- und Sicherheitspolitiker von Bund und Ländern ergeben,
daß die Überwachung der Telekommunikation aus Gründen der Verbrechensbekämpfung und
der inneren Sicherheit - unter den gegebenen strengen rechtsstaatlichen Voraussetzungen
- weiterhin
ein unverzichtbares Hilfsmittel der Ermittlungsbehörden ist.
Der Gesetzgeber hat deshalb die gesetzlichen Vorschriften zur Überwachung der Telekommunikation,
die im Grundsatz seit Herbst 1968 bestehen, an die durch die Postreformen I und II veränderte
Lage auf dem Telekommunikationsmarkt angepaßt, zuletzt im Rahmen des Begleitgesetzes zum
Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997.
Die neue Gesetzeslage macht es erforderlich, die bestehende Fernmeldeverkehr-Überwachungsverordnung
(FÜV) durch eine Rechtsverordnung nach § 88 TKG zu ersetzen. Ein entsprechender
Entwurf wurde ab Herbst 1996 intensiv zwischen den betroffenen Ressorts beraten. Der Entwurf
wurde im Mai 1998 zur öffentlichen Diskussion gestellt und hat erhebliche Kritik der Verbände und
Betreiber hervorgerufen, insbesondere im Hinblick auf den breiten Anwendungsbereich des Verordnungsentwurfs
und die für die Betreiber anfallenden Kosten. Der Entwurf wurde daraufhin vom
damaligen Bundesminister für Wirtschaft Dr. Rexrodt zurückgezogen und ein überarbeiteter Entwurf
in Aussicht gestellt.
Auch bei einem überarbeiteten Entwurf muß der Regelungsrahmen beachtet werden, der durch die
Strafprozeßordnung (StPO), das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10), das Außenwirtschaftsgesetz
(AWG) sowie durch das TKG (§ 88) vorgegeben ist. Angesichts der detaillierten Festlegungen
in den zugrundeliegenden Gesetzen bestehen derzeit nur geringe Spielräume, um der Kritik der
Wirtschaft entgegenzukommen. Die bestehenden Spielräume können jedoch voll ausgeschöpft werden.
Im folgenden werden der gesetzliche Rahmen und die sich daraus ergebenden Regelungsspielräume
für den Verordnungsentwurf sowie mögliche Lösungsansätze dargestellt.
1 Gesetzliche Grundlagen / Regelungsspielräume
1.1 G 10, StPO, und AWG als "Eingriffsnormen"
Aufgrund der Vorschriften des Art. l § 1 Abs. 2 G 10, des § 1OOb Abs. 3 StPO und des § 39 Abs. 5
AWG hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die
Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Ob und in welchem
Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, ergibt sich aus § 88 des Telekommunikationsgesetzes
und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung zur technischen und organisatorischen
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen.
Aus den Vorschriften des G 10, der StPO und des AWG folgt, daß der Gesetzgeber von der grundsätzlichen
Verpflichtung, die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen,
keine Ausnahmen vorgesehen hat. Lediglich hinsichtlich der Fragen, ob und in welchem
Umfang für dieses Ermöglichen Vorkehrungen zu treffen sind, können Regelungen im TKG und in
der TKÜV getroffen werden. Geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten ist
gemäß der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 5 TKG das nachhaltige Angebot von Telekommunikation
einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Bei der Prüfung der Vorschriften im G 10, in der StPO und im AWG wurde dieser im
TKG geregelte Begriffsinhalt im Hinblick auf eine Änderung entsprechend mehrerer Kabinettbeschlüsse
ganz bewußt zugrundegelegt.
1.2 TKG - Festlegung des Kreises der Verpflichteten, die Vorkehrungen zu treffen haben
In Ausfüllung der unter 1.1 genannten gesetzlichen Bestimmungen wird durch § 88 Abs. 1 TKG
festgelegt, daß die technischen Einrichtungen zur Umsetzung von gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen
zur Überwachung der Telekommunikation vom Betreiber der Telekommunikationsanlage
zu gestalten und vorzuhalten sind.
Mit § 88 Abs. 1 TKG hat der Gesetzgeber mithin den großen Kreis der nach der StPO, dem G 10
und dem AWG Verpflichteten in einem speziellen, die Telekommunikation betreffenden Gesetz in
einem ersten Schritt eingegrenzt und festgelegt, wer für die Gestaltung und Vorhaltung der für das
Ermöglichen erforderlichen technischen Einrichtungen verantwortlich ist. Andere an der Erbringung
von Telekommunikationsdiensten Beteiligte brauchen demzufolge keine entsprechenden Vorkehrungen
zu treffen.
§ 88 Abs. 1 TKG gilt - da keine weiteren gesetzlichen Eingrenzungen vorgenommen sind - ausnahmslos
für alle (geschäftsmäßigen) Betreiber von Telekommunikationsanlagen. Obwohl diese
Vorschrift den Kreis der zum Treffen von Vorkehrungen Verpflichteten bereits wesentlich gegenüber
dem Kreis eingrenzt, der sich aus den unter Nr. 1.1 genannten "Eingriffsnormen" G 10, StPO
und AWG ergibt, werden mit § 88 Abs. 1 TKG jedoch bei weitem noch nicht alle zu bedenkenden
Ausnahmen erfaßt. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und deshalb - den Vorschriften der
"Eingriffsnormen" folgend - mit § 88 Abs. 2 TKG festgelegt, daß in der Rechtsverordnung nach
§ 88 TKG weitere Eingrenzungen bestimmt werden können. Dabei gibt das TKG zugleich den
Rahmen vor, der dabei zu beachten ist, nämlich grundlegende technische Erwägungen oder Gründe
der Verhältnismäßigkeit. Darüber hinausgehende Erwägungen - wie in manchen Kommentaren zum
TKÜV-E gefordert - sind durch die gesetzlichen Regelungen nicht abgedeckt.
1.3 TKG - Präzisierung und Relativierung der Anforderungen
Die der Umsetzung der "Eingriffsnormen" aus der StPO, dem G 10 und dem AWG dienenden
technischen und organisatorischen Vorkehrungen werden durch § 88 TKG und die auf seiner
Grundlage zu erlassenden Rechtsverordnung präzisiert:
Gemäß § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. l TKG können in der Rechtsverordnung die Anforderungen an
die Gestaltung der zur Überwachung erforderlichen technischen Einrichtungen geregelt werden.
Damit soll eine möglichst einheitliche technische Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen
sichergestellt werden, durch die einerseits die Gerichtsverwertbarkeit der aufgezeichneten
Telekommunikation gewährleistet wird und durch die andererseits auch die Belange der Verpflichteten
berücksichtigt werden. Konkrete Vorgaben, wie das "Ermöglichen" technisch und
organisatorisch umzusetzen ist, sind im Sinne einer möglichst hohen Rechtssicherheit, insbesondere
auch hinsichtlich des Stellenwertes des Fernmeldegeheimnisses unbeteiligter Dritter sowie
schon aus Gründen der Wirtschaftlichkeit hinsichtlich der von der Industrie zu entwickelnden
technischen Schnittstellen und der von den berechtigten Stellen vorzuhaltenden technischen Aufzeichnungs-
und Auswerteeinrichtungen unabdingbar. Darüber hinaus sollten bei den Regelungen,
die in der Rechtsverordnung zu treffen sind, im Interesse einer in der Praxis möglichst reibungslosen
Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen auch die bisher (seit 1990)
gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden. Zur Erreichung der vorgenannten Ziele müssen
mit der TKÜV auch einige grundlegende Anforderungen an die organisatorische Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen geregelt werden.
Gemäß § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 TKG kann in der TKÜV bestimmt werden, bei welchen Telekommunikationsanlagen
aus grundlegenden technischen Erwägungen oder aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit abweichend von dem Grundsatz des § 88 Abs. 1 TKG technische Einrichtungen
nicht zu gestalten oder vorzuhalten sind. Vorgesehen werden können Ausnahmen allerdings
nur insoweit, als sie nicht zu einer Aushöhlung der "Eingriffsnormen" in G 10, StPO und
AWG führen.
In dem bisherigen TKÜV-E ist § 88 Abs. 2 Nr. 3 TKG in § 20 berücksichtigt, und zwar grundlegende
technische Erwägungen in § 20 Buchstaben a und b TKÜV-E, Gründe der Verhältnismäßigkeit
in § 20 Buchstaben c bis T TKÜV-E.
Gemäß § 88 Abs. 2 Satz 3 TKG kann in der Rechtsverordnung ferner vorgesehen werden, daß in
technisch begründeten Ausnahmefällen auf Antrag von der Erfüllung einzelner technischer
Anforderungen an die Gestaltung der für die Überwachung erforderlichen Einrichtungen abgesehen
werden kann. Diese Vorschrift zielt auf Einzelfällregelungen im Rahmen der nach § 88
Abs. 2 Satz l TKG zu erteilenden Genehmigungen und soll die erforderliche Flexibilität bieten,
um in Nischenbereichen der Telekommunikation oder in sonstigen begründeten Einzelfällen auf
die Einhaltung bestimmter Anforderungen verzichten zu können.
2 Bisherige Abstimmungen auf Ressortsebene
Der bisherige Entwurf der TKÜV ist noch vom BMPT auf Arbeitsebene nahezu vollständig und
sehr intensiv mit den Ressorts abgestimmt worden, die die Interessen der berechtigten Stellen vertreten.
Dem Entwurf lag die auch im politischen Raum erhobene Forderung zugrunde, sowohl
Corporate Networks (CN) als auch geschäftsmäßig betriebene Nebenstellenanlagen, insbesondere
Hotelanlagen, möglichst vollständig in den Regelungsbereich der TKÜV einzubeziehen. Ausdrücklich
ausgenommen werden sollten z. B. private Hausnebenstellenanlagen.
3 Kritikpunkte am bisherigen Entwurf der TKÜV
Der Entwurf ist bei der Wirtschaft auf heftige Kritik gestoßen, im wesentlichen wohl deshalb, weil
erst jetzt die Reichweite der Verpflichtungen aus dem G 10, der StPO und dem AWG erkannt
wurde. Ein großer Teil der Kritik müßte sich daher gegen diese Gesetze richten. Zudem fühlen sich
in vielen Fällen insbesondere die Betreiber von Nebenstellenanlagen und von solchen Telekommunikationsanlagen
unverhältnismäßig belastet, die speziell zur Erfüllung kundenspezifischer Anwendungen
konfiguriert sind. Ein weiterer erheblicher Teil der bisherigen Kritik ist darauf zurückzuführen,
daß sich die Verpflichteten nicht richtig in die im Entwurf vorgesehenen Ausnahmeregelungen
eingeordnet haben. Wesentliche Teile der Kritik werden durch die vorgesehene neue Strukturierung
des Kreises der Verpflichteten sowie durch den neu festgelegten Umfang der
jeweiligen Verpflichtungen berücksichtigt.
Forderungen nach einer Regelung der Kostenfrage in der Weise, daß die Unternehmen die Kosten
für die technischen Einrichtungen nicht zu tragen hätten, die für die Umsetzung von angeordneten
Uberwachungsmaßnahmen erforderlich sind, können nicht aufgegriffen werden.
Die Kostenfrage ist im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
(ZSEG) und in § 88 Abs. 1 TKG gesetzlich geregelt, in der TKÜV ist hierfür kein
Regelungsspielraum vorhanden.
4 Empfehlungen für den Regelungsinhalt eines überarbeiteten Entwurfs der TKÜV
In der TKÜV sind unterschiedliche Bereiche zu regeln:
-
Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen,
-
Anforderungen an die organisatorische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und
-
Sachgerechte Differenzierung
-
des Kreises der Verpflichteten, die Vorkehrungen für die Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen
zu treffen haben, sowie
-
des Umfangs der jeweils erforderlichen Vorkehrungen.
Im Interesse der Rechtssicherheit sowohl für die Verpflichteten als auch für die berechtigten Stellen
muß Ziel der Vorschriften der TKÜV sein, den Umfang und die Grenzen der sich aus dem TKG
und der TKÜV ergebenden Verpflichtungen klarzustellen.
Als Grundlage für einen neuen Entwurf der TKÜV müssen berücksichtigt werden:
-
die gesetzlichen Rahmenbedingungen,
-
die international abgestimmten Anforderungen an die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen,
denen sich auch Deutschland angeschlossen hat,
-
der techniknahe Regelungsinhalt der FÜV hinsichtlich der bereits entwickelten Überwachungstechnik
und ergänzender Erfahrungen mit der Auslegung der bisherigen Vorschriften,
-
das Verfahren zur Genehmigung und zur Abnahme der zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
erforderlichen technischen Einrichtungen,
-
einige grundlegende organisatorische Prinzipien, wie
-
Schutz des Bürgers, insbesondere die Sicherstellung des Fernmeldegeheimnisses unbeteiligter
Dritter,
-
Verhinderung und Aufklärung von Mißbrauch und
-
ordnungsgemäße Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen
sowie
-
die sachgerechten Kommentare zu dem bisherigen Verordnungsentwurf.
5 Lösungsansätze
Um den Umfang der Verpflichtung sachgerecht abzugrenzen und für die Verpflichteten verständlich
darzustellen soll der Kreis der durch § 88 Abs. 1 TKG verpflichteten Betreiber in verschiedene
Gruppen unterteilt werden, wobei die jeweils zu erfüllenden Verpflichtungen deutlich aufzuzeigen
sind. Hierfür bietet sich unter Rückgriff auf die im TKG verwendeten Begriffsbestimmungen
folgende Unterscheidung an:
Kreis der Verpflichteten
(Fallgruppe)
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Beispiel
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Umfang der Verpflichtung;
Art der Genehmigung
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1. Betreiber von TKAnl, mit
denen Telekommunikationsdienstleistungen
für die
Öffentlichkeit erbracht werden
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Gewerblicher Bereich, der
Telekommunikation für die
Öffentlichkeit anbietet;
diese Fallgruppe beinhaltet
alle sog. Öffentlichen Netze
einschl. der Mobilfunknetze
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Grundsätzlich wie im bisherigen
TKÜV-E, Übermittlung der zu
überwachenden Telekommunikation
an die berechtigten Stellen über
geeignete TK-Netze;
Einzelgenehmigung
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2. Betreiber von TKAnl, mit
denen Telekommunikationsdienstleistungen
erbracht
werden, sofern sie nicht unter
Nr. 1 fallen
|
Gewerblicher Bereich,
jedoch lediglich im Hinblick
auf nichtöffentliche Netze
z. B. Corporate Networks,
konzerninteme Netze u. ä.
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Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit
keine permanenten technischen
Vorkehrungen, sondern
"Herausfiltern" der zu überwachenden
Telekommunikation mittels externer,
im Einzelfall vom Betreiber
beizustellender Einrichtungen und
Aufzeichnung der TK durch die
berechtigte Stelle am Ort der TK-Anlage
oder, falls technisch möglich,
Weiterleitung der TK durch die
berechtigte Stelle
Allgemeingenehmigung
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3. Betreiber von TKAnl, mit
denen geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbracht
werden, sofern sie
nicht unter Nr. 1 oder 2 fallen
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Erbringer von Telekommunikationsdiensten
ohne
Gewinnerzielungsabsicht
z. B. Nebenstellenanlagen,
die nicht ausschließlich
selbst genutzt werden wie
in Hotels, Krankenhäusern,
Wohnheimen
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Die Betreiber nach den Fallgruppen 1 bis 3 benötigen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtung
die Rufnummer oder sonstige Kennung des Anschlusses, der eine Verbindung zu dem zu
überwachenden Anschluß hergestellt hat. Diese Nummer wird in modernen TK-Netzen regelmäßig
als sog. Calling Line Identification (CLI) übermittelt. Um die Erfüllbarkeit dieser Verpflichtung
sicherzustellen, ist es zusätzlich erforderlich, die Verbindungsnetzbetreiber (Carrier) auf Basis des
§ 1OOb Abs. 3 StPO i. V. m. § 88 Abs. 1 TKG zu verpflichten, die vom Ursprungsnetz angebotene
CLI an das jeweilige Zielnetz weiterzureichen (eine Genehmigung nach § 88 TKG ist nicht erforderlich).
Durch die in der Tabelle aufgezeigte Unterteilung könnte der im G 10, in der StPO und im AWG
gespannte Rahmen ausgefüllt werden, wonach im TKG und in der auf seiner Grundlage zu erlassenden
Rechtsverordnung festzulegen ist, "ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu
treffen sind". Die Fälle, in denen auf der Basis von § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 TKG Abweichungen
zulässig sind, müßten für jede Gruppe hinsichtlich grundsätzlicher technischer Erwägungen und
Gründen der Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Dabei sollten zumindest die bereits in § 20 des
bisherigen TKÜV-E aus grundlegenden technischen Überlegungen oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit
aufgenommenen Ausnahmen, insbesondere eine Marginaliengrenze, beibehalten werden.
Ebenso sollte auch an der Überlegung festgehalten werden, in der TKÜV Rahmen für Einzelfällregelungen
vorzugeben, der § 14 Abs. 5 und 6 TKÜV-E vergleichbar ist.
Die Verpflichtung nach Fallgruppe 1 (Telekommunikationsanlagen, die dem Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit dienen) ist im Kreise der Erbringer herkömmlicher
TK-Dienste grundsätzlich unbestritten, stößt jedoch bei der "Internet-Community" auf
Ablehnung. Hier gilt es klarzustellen, daß die Vorschriften zur Überwachung der Telekommunikation
unabhängig von dem jeweils benutzten TK-Netz gelten. Individual-Telekommunikation, die
über das Internet abgewickelt wird, ist von den Regelungen der StPO, des G 10, des AWG und des
TKG nicht ausgenommen; auch aus innen- und sicherheitspolitischen Gründen kann das Internet
nicht als rechtsfreier Raum angesehen werden. Dies bedeutet, daß ein individueller, über das Internet
abgewickelter Telekommunikationsvorgang Gegenstand einer Überwachungsmaßnahme sein
kann und daß derjenige, der entsprechende Netzzugänge anbietet, den diesbezüglichen gesetzlichen
Verpflichtungen unterliegt. Anbieter von Informationen oder Chatplattformen, die keine Individualkommunikation
anbieten, sind hingegen nicht von den Vorschriften des § 88 TKG und der TKÜV
betroffen.
Um die vorgebrachte Kritik zu entkräften, die TKÜV könne wegen der dort verwendeten Begriffe
(insbesondere in § 3) nicht auf moderne TK-Strukturen angewendet werden, sollte in der TKÜV
durch eine entsprechende Formulierung klargestellt werden, daß die Anforderungen an die Übermittlung
von Daten über die näheren Umstände der Telekommunikation grundsätzlich technikunabhängig
und ergebnisorientiert sind.
6 Bewertung
Als Folge der Bildung von Gruppen auf der Grundlage von TKG-Begriffen erleichtern es die unter
Ziffer 5 beschriebenen Lösungsansätze den betroffenen Betreibern, sich der für sie relevanten Fallgruppe
zuzuordnen. Dabei entsprechen die Anforderungen für die Fallgruppe 1 (Telekommunikationsanlagen,
die dem Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
dienen) im wesentlichen dem bisherigen TKÜV-E. Für die Fallgruppen 2 und 3 würden jedoch
wesentliche geringere Anforderungen gestellt, insbesondere, weil davon abgesehen würde, daß die
Betreiber die für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen
ständig vorhalten müßten. Sehr viel weitergehende Ansätze, die in noch stärkerem Maße
den Kritikpunkten der Wirtschaft entgegenkämen, sind wegen der Festlegungen der zugrundeliegenden
Gesetze G 10, StPO und AWG i. V. m. § 88 TKG nicht möglich.
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