Jahresbericht 1999
des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht
1. Rechtliche Rahmenbedingungen
1.1 Europa und Deutschland
Auch der neuen Bundesregierung ist es bisher nicht gelungen,
einen endgültigen Entwurf für die richtlinienkonforme Anpassung des
Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG) and die Europäische
Datenschutzrichtlinie ( EU-Richtlinie)
vorzulegen [1]. Die Folge ist, dass die
Europäische Kommission im vergangenen Jahr bereits zwei "blaue
Briefe" an die Bundesregierung geschickt hat und eine Klage beim
Europäischen Gerichtshof
vorbereitet [2].
Eine der wesentlichen Ursachen der Verzögerung ist ein
Dilemma, in dem sich die Bundesregierung befindet. Einerseits ist allen
Beteiligten klar, dass der von der vorherigen Regierung übernommene Entwurf
die Vorgaben der Richtlinie nicht hinreichend umsetzte, technologiepolitische
Akzente vermissen ließ und dabei so kompliziert war, dass selbst Fachleute
Schwierigkeiten haben, die einzelnen Regelungen nachzuvollziehen. Von daher
wäre es erforderlich gewesen, eine völlig neue Konzeption des
deutschen Datenschutzrechts ins Auge zu fassen, die Richtlinienkonformität,
Zukunftsgerichtetheit und Verständlichkeit in sich vereinigt. Die
Entwicklung eines derartigen Konzepts würde allerdings so lange dauern,
dass von den europäischen Behörden nicht unerhebliche Sanktionen
verhängt würden - ungeachtet des Umstands, dass ein Rechtszustand, der
mit den europäischen Vorgaben nicht zu vereinbaren ist, nicht zufrieden
stellen kann und es wegen der nach Ablauf der Umsetzungsfrist geltenden
unmittelbaren Wirkungen [3] zu erheblichen
Anwendungsschwierigkeiten insbesondere beim grenzüberschreitenden
Datenverkehr kommt [4]. Um dies zu verhindern,
blieb kein anderer Weg, als auf der Basis der übernommenen Vorarbeiten
einen Gesetzesentwurf zu entwickeln, der die bislang nicht enthaltenen
unerlässlichen Regelungen enthält und gewisse Impulse für die
Fortentwicklung der Datenschutztechnik gibt (z. B. Verankerung des
Datensparsamkeitsprinzips, Regelungen zur Chipkarte und zur Videotechnik). Der
auf dieser Basis im Sommer vorgelegte neue
Vorentwurf [5] wurde in den letzten Monaten des
Jahres intensiv diskutiert. Die von mehreren Seiten erhobenen Einwände
führten immer wieder zur Verzögerung bei der Fertigung der
endgültigen Kabinettsvorlage, die bis in das neue Jahr hineinreichten. Vor
allem eine öffentliche Initiative des Deutschen Presserates hemmte die
Arbeiten. Aufgrund einer überzogenen Fehleinschätzung der
beabsichtigten Neuregelungen zum Presseprivileg wurde die Gefahr an die Wand
gemalt, die Pressefreiheit könne durch die Einrichtung betrieblicher
Datenschutzbeauftragter und die Einräumung von Auskunftsrechten für
die Betroffenen beeinträchtigt werden [6].
Gleichwohl ist damit zu rechnen, dass die zwingend notwendige Novellierung im
laufenden Jahr zu Stande kommt.
Nicht aus dem Auge verloren wurde die Zielsetzung, das
Datenschutzrecht bei Wahrung der Europakonformität inhaltlich so
neuzustrukturieren, dass außer der gebotenen Normenklarheit und
Verständlichkeit auch wegweisende Impulse für die Fortentwicklung der
Informationstechnik gegeben werden. Die Arbeiten zur Realisierung dieser
"zweiten Welle" sollen so bald wie möglich aufgenommen werden,
damit Ergebnisse noch in dieser Legislaturperiode vorliegen. Damit verbunden
werden könnten Überlegungen, ob nicht die Vorbereitung eines
Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes, das Gegenstand der
Koalitionsvereinbarungen ist, mit diesen Arbeiten koordiniert werden kann.
Auch eine zweite europäische Hausaufgabe blieb
unerledigt: Die geplante Angleichung der
Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung ( TDSV) an die
Europäische
Telekommunikations-Datenschutzrichtlinie[7]
wurde ebenfalls nicht zu Ende geführt. Die bisher vorliegenden
Entwürfe, die deutliche Minderungen der Rechte der
Telekommunikationsteilnehmer vorsehen, stoßen auf Kritik der
Datenschutzbeauftragten [8].
Europäische Vorgaben werden künftig mehr und mehr
die Ausgestaltung und Umsetzung des Datenschutzes bestimmen. So werden weitere
bereits verabschiedete (Fernabsatzrichtlinie [9],
, Richtlinie
über die elektronische Signatur [10]) und zu
erwartende Richtlinien (insbesondere die Finanzdienstleistungsrichtlinie [10] und die E-Commerce
Richtlinie [12]) Auswirkungen auf das deutsche
Datenschutzrecht haben.
Die der Europäischen Kommission im Zusammenwirken mit der
Gruppe der Datenschutzbeauftragten nach Art. 29 bzw. dem Ausschuss der
Regierungsvertreter nach Art. 31 der EU-Richtlinie eingeräumten Befugnisse
zur Anerkennung internationaler Verpflichtungen ( Art. 25 Abs. 6
EU-Richtlinie) sowie zu Verhaltensregeln einzelner Gesellschaftsbereiche
( Art. 27 EU-Richtlinie) werden zu einer Reihe untergesetzlicher Regelungen
führen, die auch die innerstaatlichen Rechtsverhältnisse (etwa durch
eine entsprechende Interpretation des Bundesdatenschutzgesetzes) bestimmen
werden. So sind im vergangenen Jahr Vorlagen u. a. von der Europäischen
Föderation der Direktmarketing-Unternehmen (FEDMA) für die Verwendung
von personenbezogenen Daten im Direktmarketing sowie der Internationalen
Lufttransport Gesellschaft (IATA) zur Verarbeitung personenbezogener Daten beim
internationalen Lufttransport von Passagieren und Fracht vorgelegt worden.
Schließlich schicken sich die europäischen Gremien an, - ebenfalls
verspätet - die Vorgaben des Amsterdamer Vertrages ( Art. 286) umzusetzen
und auch für die eigenen Einrichtungen mit einer
Verordnung [13] den Datenschutz sicherzustellen.
Gegen Jahresende hat der Ausschuss zur Schaffung einer
Europäischen Grundrechte-Charta unter dem Vorsitz des ehemaligen
Bundespräsidenten Roman Herzog seine Arbeit aufgenommen. Nach einigen
gescheiterten Versuchen ist dies ein erneuter Anlauf, das europäische
Primärrecht mit Grundrechtsbestimmungen zu krönen. Er geht auf einen
Beschluss des Europäischen Gipfels vom Juni 1999 in Köln zurück.
Bis Dezember 2000 sollen die Arbeiten abschlossen sein und das Dokument vom
Europäischen Rat und vom Europaparlament feierlich proklamiert werden. Die
Konferenz der Datenschutzbeauftragten hat diese Initiative begrüßt
und die Bundesregierung aufgefordert, sich für die Aufnahme eines
Grundrechtes auf Datenschutz einzusetzen [14].
Die Bundesministerin für Justiz hat sich inzwischen hierfür ebenfalls
eingesetzt, wenn sie auch die Erfolgschancen für Einfügung derartiger
"Grundrechte der dritten Generation" (nach Freiheits- und
Sozialrechten) skeptisch
beurteilt [15].
Trotz des Beginns einer neuen Legislaturperiode ist im
vergangenen Jahr eine Reihe wichtiger Gesetzgebungsvorhaben zu Ende
geführt worden, die erhebliche datenschutzrechtliche Konsequenzen haben.
Vorgesehen war im Rahmen der Gesundheitsreform 2000 eine enorme
Vermehrung des Datenaustausches zwischen den Ärzten und den Krankenkassen.
Zwar konnte im Laufe der Diskussion durch die Einführung von
Pseudonymisierungsverfahren eine Verbesserung des Entwurfs erreicht werden. In
der politischen Auseinandersetzung sind jedoch sowohl die Regelungen zum
Datenaustausch als auch diejenigen zur Pseudonymisierung gestrichen
worden [16]. Die umstrittene Gesetzgebung zur
Bekämpfung der Scheinselbständigkeit führte dazu, dass
Stellen, die Werk- oder Honorarverträge vergeben, nunmehr eine Vielzahl
personenbezogener Daten erheben und an die Krankenkassen weiterleiten
müssen. Beide Gesetzgebungsvorhaben zeigen exemplarisch, dass das Prinzip
der Datensparsamkeit, jedenfalls im Bereich der Sozialgesetzgebung, nicht nur
nicht beachtet, sondern durch die Schaffung von mehr und mehr Datenströmen
konterkariert wird.
Auch im Bereich der Justiz sind Gesetze geschaffen worden, die
neue Befugnisse zur Verarbeitung von Daten schaffen: Durch das
DNA-Identitätsfeststellungsgesetz wird die Befugnis zur Verarbeitung
von DNA-Analysen bei Altfällen sowie nach Abschluss von
Ermittlungsverfahren erweitert; zur Erleichterung des
Täter-Opfer-Ausgleichs können nunmehr auch ohne ausdrückliche
Einwilligung Täter- und Opferdaten von der Staatsanwaltschaft an (private)
Schlichtungsstellen weitergegeben werden. Auch die Arbeiten an der jahrelang
überfälligen Einfügung von Datenschutzvorschriften in die
Strafprozessordnung sind nicht viel weiter vorangekommen, obwohl die neue
Bundesregierung den Entwurf von 1996 erneut eingebracht hat. Auch hier ist ein
Zurückdrängen der Datenschutzvorschriften zu Gunsten der Ausweitung
von Datenverarbeitungsmöglichkeiten zu
beobachten [17].
Signale zur Verbesserung des Datenschutzes sind in einem
Eckpunktepapier der Bundesregierung vom Juni 1999 enthalten, in den die
Kryptografie als "eine entscheidende Voraussetzung für den
Datenschutz der Bürger" hervorgehoben wird. Von Gesetzen, die den
Gebrauch kryptografischer Methoden einschränken, soll vorläufig
abgesehen werden. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder hat diese Initiative
begrüßt [18].
Gegenüber dieser eher ernüchternden
Gesetzgebungsbilanz hat das Bundesverfassungsgericht in drei
Entscheidungen wegweisende Grundsätze für die Fortentwicklung des
Datenschutzes entwickelt.
In seinem lange erwarteten Urteil zur
Verfassungsmäßigkeit von
Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen des
Bundesnachrichtendienstes hat das Gericht zwar im Wesentlichen die
Befugnisse des BND aufgrund des Verbrechensbekämpfungsgesetzes 1994
bestätigt, dabei aber die Bedeutung des Fernmeldegeheimnisses für das
Grundrecht auf freie Telekommunikation in einer bisher nicht da gewesenen Weise
bestätigt sowie eine ganze Reihe von verfahrensmäßigen
Anforderungen an die Durchführung der Telefonüberwachung formuliert.
Insbesondere wurde festgelegt, dass sich der Schutz auch auf den auf die
eigentliche Überwachungsmaßnahme anschließenden Informations-
und Datenverarbeitungsprozess sowie die Verwendung der Kenntnisse
erstreckt [19].
Eine grundsätzliche Frage, die auch schon in der
US-amerikanischen Diskussion über die Fortentwicklung des dortigen
Informationsfreiheitsgesetzes eine große Rolle spielte, betrifft die
gerichtliche Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, dass
Unterlagen geheim zu halten und deshalb an Antragsteller nicht herauszugeben
sind. Bei der gerichtlichen Überprüfung müssten zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs die Unterlagen allen Verfahrensbeteiligten zur
Verfügung gestellt werden. Daher wird von der Verwaltung seit jeher geltend
gemacht, ihre Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit unterliege
keiner gerichtlichen Kontrolle. Das in den USA als Ergebnis der Diskussion
eingeführte "In-camera-Verfahren" (die Richter entscheiden ohne
Verfahrensbeteiligte über die Geheimhaltungsbedürftigkeit) wurde hier
für verfassungswidrig gehalten. Das Bundesverfassungsgericht widerlegte
dies mit dem Hinweis darauf, dass es zur Effektivität des Rechtsschutzes
gehöre, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren umfassend prüfen
kann und genügend Entscheidungsbefugnisse besitzt, um drohende
Rechtsverletzungen abzuwenden. Dies schließe grundsätzlich eine
Bindung des Gerichts an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen
aus. Das Recht der Verwaltung, dem Gericht Akten vorzuenthalten (§ 99 Abs.
1 Satz 2 VwGO) ist mit den Rechtsweggarantieen unvereinbar, soweit die
Aktenvorlage auch in den Fällen ausgeschlossen ist, in denen die
Gewährung des Rechtsschutzes von der Kenntnis der Verwaltungsvorgänge
abhängt. Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts der
Verfahrensbeteiligten kann hingenommen werden, wenn erst durch diese
Beschränkung ein effektiver Rechtsschutz möglich
ist[20]. Der Berliner Datenschutzbeauftragte
hatte schon 1982 die Einführung eines In-camera-Verfahrens in die deutsche
Rechtsordnung gefordert [21].
Das Verhältnis zwischen der Pressefreiheit und dem
Persönlichkeitsrecht von Prominenten war Gegenstand eines Urteils,
in dem das Gericht betont, dass sich die geschützte Privatsphäre nicht
auf den häuslichen Bereich beschränkt, sondern die einzelne Person die
Möglichkeit haben muss, sich auch an anderen, erkennbar abgeschiedenen
Orten von der Bildberichterstattung unbehelligt zu bewegen. Das Recht kommt auch
prominenten Personen zu (in diesem Fall Prinzessin Caroline von Monaco). Es muss
allerdings zurücktreten, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt,
dass bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten
öffentlich gemacht werden: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist
nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person
gewährleistet. Verstärkten Schutz genießen auch bei Prominenten
die Rechte von Kindern[22].
1.2 Datenschutz in Berlin
In seiner letzten Sitzung vor Ende der Legislaturperiode hat
das Abgeordnetenhaus das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im
Land Berlin ( Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG -) verabschiedet.
Es ist am 30. Oktober 1999 in Kraft getreten. Nach dem Land Brandenburg, das
bereits seit 1998 aufgrund eines Verfassungsauftrages über ein derartiges
Gesetz verfügt [23], ist das Land Berlin
nunmehr das zweite Bundesland, das seinen Bürgerinnen und Bürgern
einen Zugang zu den Unterlagen der öffentlichen Verwaltung gewährt,
ohne dass diese selbst betroffen sind oder ein besonderes berechtigtes Interesse
geltend machen müssen. Die beiden Länder haben damit Anschluss an eine
Entwicklung in vielen demokratischen Staaten gefunden, die - allen voran die USA
im Jahre 1967 [ LINK]- die Öffnung der Verwaltung als ein Instrument zur
demokratischen Meinungs- und Willensbildung geschaffen haben. Wesentliches
Anliegen war bei der Gesetzgebung, Informationsfreiheit und Datenschutz in ein
angemessenes Verhältnis zu bringen [24].
Datenschutzrechtliche Änderungen des Berliner
Landesrechts hat es im Wesentlichen im Bereich der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung gegeben: Nach der Einführung des Großen
Lauschangriffs müssen auch in Berlin Berichtspflichten über die
Durchführung dieser Maßnahmen eingeführt werden; die
Benachrichtigungspflicht, wenn die Speicherung polizeilicher Daten länger
als fünf Jahre andauert, wurde gestrichen; das umstrittene Instrument der
Schleierfahndung eingeführt. Im Gesetz über den freiwilligen
Polizeidienst wurden unsere Vorschläge, die Überprüfung der
Bewerber normenklar zu regeln, nicht aufgegriffen, das
Katastrophenschutzgesetz enthält nunmehr eine Rechtsgrundlage
für die Weitergabe personenbezogener Daten in Katastrophenfällen.
Insgesamt eine Bilanz, die gemischte Gefühle
hervorruft [25].
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten
und zum freien Datenverkehr, ABlEG L 281/31
[2] vgl. auch
Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes
Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes nicht
aufschieben", Anlagenband
"Dokumente zum Datenschutz 1999", Teil A
I
über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den
Schutz der Privatssphäre
im Bereich der Telekommunikation, ABlEG L 24/1
über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz,
ABlEG L 144/19
über gemeinsame Rahmenbedingungen für
elektronische Signaturen, ABlEG L 013/12-20
[11]
Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates v. 19.11.1998 über
L 013/12-20
KOM (99) 337 endg., Ratsdok. 11144/99
Charta der Grundrechte der Europäischen Union",
Anlagenband "Dokumente zum
Datenschutz 1999", Teil A III
Richtung", Anlagenband "Dokumente zum Datenschutz
1999", Teil A III
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