Jahresbericht 1999
des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht
3. Schwerpunkte im Berichtsjahr
Zwei Themen, die im vergangenen Jahr einen wichtigen
Stellenwert in der politischen Diskussion einnahmen, werfen ein Schlaglicht auf
ein Grundproblem, mit dem sich unser Gemeinwesen derzeit konfrontiert
sieht:
Auf der einen Seite trägt die jahrzehntelang weltweit
geführte Diskussion über die Transparenz staatlicher
Entscheidungsprozesse auch in Deutschland späte Früchte. Berlin
hat nach Brandenburg als zweites Bundesland nunmehr ein
Informationsfreiheitsgesetz, das den Bürgerinnen und Bürgern, ohne
dass sie einen Nachweis ihres Interesses erbringen müssten, Zugang zu den
Unterlagen der Berliner Verwaltung gewährt, freilich nur soweit, wie
gegenläufige Interessen, allen voran der Datenschutz, nicht
entgegenstehen.
Andererseits werden immer heftiger Forderungen laut, durch
einen zunehmenden Einsatz von Videotechnik die Überwachung der
Bürgerinnen und Bürger zu intensivieren. Man verbindet damit die
Hoffnung, tatsächlich bestehende oder nur vermeintliche Sicherheitsrisiken
beherrschbar zu machen.
3.1. Informationsfreiheit
Der Bericht über die Aufnahme der Tätigkeit des
Berliner Datenschutzbeauftragten, den der erste Beauftragte Hans-Joachim Kerkau
vor nahezu genau 20 Jahren vorlegte, schließt mit folgendem
Absatz:
"Schließlich wird der Datenschutz zunehmend im
Zusammenhang mit der Frage zu sehen sein, ob sich die öffentliche
Verwaltung nicht durch Gewährung eines generellen
Akteneinsichtsrechtes die für ein demokratisches Gemeinwesen
angemessene Transparenz verschaffen
sollte [48]."
Trotz des bei oberflächlicher Betrachtung bestehenden
Gegensatzes zwischen Datenschutz und Aktenöffentlichkeit war also der
Zugang zu Informationen von Anfang an ein Prinzip, das den Datenschutz als
Garant der informationellen Selbstbestimmung nicht nur ergänzen, sondern
gleichberechtigt neben ihn treten sollte. Die Fragestellung ist immer noch
aktuell: "Data Protection and Freedom of Information: Two Sides of
the Same Coin" (ohne Fragezeichen) war das Thema einer Sitzung der 21.
Internationalen Konferenz der Datenschutzbeauftragten im September vergangenen
Jahres in Hong Kong.
Die politische Grundidee für die
Informationsfreiheit entstammt (ebenso wie der Datenschutzgedanke) der
demokratischen Aufbruchsstimmung Anfang der 60er Jahre in den USA. Lange vor der
Datenschutzgesetzgebung wurde ein Informationsfreiheitsgesetz für die
amerikanische Bundesregierung geschaffen. [49]
Entsprechende Gesetze wurden auch in anderen Demokratien
verabschiedet [50]. Obwohl die allgemeine
Zielsetzung, die staatliche Entscheidungsfindung transparenter zu machen, auch in
der Bundesrepublik in der Regel akzeptiert wurde, sah man keinen Anlass, von
dem althergebrachten Prinzip der grundsätzlichen Wahrung des
Amtsgeheimnisses ("Arkan-Prinzip") abzuweichen.
In den öffentlichen politischen Debatten in Berlin ist
das Thema in der Vergangenheit immer wieder aufgegriffen worden. So vertrat im
Sommer 1980 der Vorsitzende der Gesellschaft für Zukunftsforschung auf
einem öffentlichen Seminar in Berlin die Auffassung, der Konflikt zwischen
denen, die Amtswissen haben und an den Schalthebeln der Macht sitzen, und denen,
die ausgeschlossen sind, sei künftig ein entscheidenderes Existenzproblem
als etwa die Umweltkrise oder die strukturelle Arbeitslosigkeit. Die
demokratische Regierungsform der Zukunft müsse so gestaltet sein, dass sie
von der Gesamtheit der Bürger akzeptiert werden
könne [51]. Im Sommer 1990 wurde in das
Abgeordnetenhaus (und die Stadtverordnetenversammlung) erstmals ein Gesetz zur
Förderung der Informationsfreiheit eingebracht, das allerdings kurz vor dem
Ende der Legislaturperiode scheiterte. Fast erneut zehn Jahre später trat
in Berlin am 30. Oktober 1999 das Gesetz zur Förderung der
Informationsfreiheit im Land Berlin ( IFG) [52]
in Kraft. Als zweites Bundesland nach Brandenburg hat Berlin damit den Anschluss
an die Entwicklung in den anderen großen Demokratien gefunden.
Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz gewährt jedem
Menschen gegenüber allen öffentlichen Stellen des Landes das Recht auf
Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der dort vorhandenen Akten, ohne
dass eine persönliche Betroffenheit vorliegen muss. Ausdrücklich
können auch juristische Personen, z. B. Wirtschaftsunternehmen, von diesem
Recht Gebrauch machen. Diese dürfen die Daten allerdings nicht gewerblich
nutzen. Der Informationszugang soll ausdrücklich der demokratischen
Meinungs- und Willensbildung sowie der Kontrolle des staatlichen Handelns
dienen.
Zwischen den Prinzipien der Informationsfreiheit und des
Datenschutzes besteht ein natürliches Spannungsverhältnis: Enthalten
die Unterlagen personenbezogene Daten, würden diese mit der Akteneinsicht-
oder -auskunft Dritten gegenüber offenbart. Das ist nach den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur dann zulässig, wenn hierfür
eine ausdrückliche Rechtsgrundlage vorhanden ist. Das IFG nimmt zu Gunsten
der Informationsfreiheit eine neue Gewichtung vor: Nunmehr können auch
einzelne Angaben oder auch Listen über bestimmte Personengruppen wie
Beteiligte an Verwaltungsverfahren, Eigentümer oder Gutachter herausgegeben
werden, wenn sich die Angaben auf Namen, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift und Rufnummer
beschränken (insoweit geht das Berliner Gesetz deutlich über das
brandenburgische hinaus). Angaben über die Mitwirkung von Amtsträgern
an Verwaltungsvorgängen sind ebenfalls nicht geschützt. Darüber
hinaus können die Behörden personenbezogene Daten offenbaren, wenn sie
das Informationsinteresse höher einschätzen als die
schutzwürdigen Belange der Betroffenen. In diesem Fall sind die Betroffenen
allerdings vor der Herausgabe zu beteiligen. Ausgeschlossen ist die Herausgabe
personenbezogener Daten, wenn die Akteneinsicht oder die Auskunft
überwiegend aus privaten Gründen begehrt wird, etwa aus Neugier oder
um anderen zu schaden.
Der Berliner Datenschutzbeauftragte erhält durch das
Gesetz wie in Brandenburg nach dem Vorbild der Regelung in einigen kanadischen
Provinzen [53] eine neue Funktion: Bestehen
Meinungsverschiedenheiten über die Verpflichtung, den Informationszugang zu
gewähren, kann der Berliner Datenschutzbeauftragte angerufen werden, der
dann eine Empfehlung ausspricht. Wie beim Datenschutzgesetz kann er allerdings
keine Weisungen erteilen. Wegen dieser neuen Funktion trägt der Berliner
Datenschutzbeauftragte nunmehr die Amtsbezeichnung "Berliner Beauftragter
für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht".
Naturgemäß konnten in den zwei Monaten des
vergangenen Jahres, in denen das Gesetz in Kraft war, nur wenige Erfahrungen
gesammelt werden. Die Senatsverwaltung für Inneres hat in Abstimmung mit
uns Hinweise erarbeitet, die den Verwaltungen helfen sollen, das im Detail nicht
einfach zu handhabende Gesetz zu
vollziehen [54]. Entgegen den im
Gesetzgebungsverfahren geäußerten Befürchtungen ist es
jedenfalls nicht zu nennenswerten Beeinträchtigungen der Berliner
Verwaltung gekommen.
3.2 Videoüberwachung: Allheilmittel oder Gift für die
Freiheitsrechte?
Heftige Debatten gibt es zunehmend über den Einsatz einer
Technik, die von der Datenschutzgesetzgebung bisher nur sehr unbefriedigend
erfasst ist, obwohl ihr Einsatz mit tief greifenden Eingriffen in die
informationelle Selbstbestimmung verbunden ist: der
Videotechnik.
Diese Technik hat in jüngster Zeit eine rasante
Entwicklung genommen. Die Kameras werden immer kleiner und damit für eine
verdeckte Überwachung zunehmend tauglicher, die Miniaturisierung geht
einher mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit
(Auflösungsvermögen, ferngesteuerte Zoom- und Schwenkfunktionen,
Sichtbarmachung von Infrarotsignalen). Zur Darstellung der von mehreren Kameras
aufgenommenen Bilder kann eine Fenstertechnik genutzt werden, die es gestattet,
die Anzahl von Monitoren zu reduzieren. Mit der Digitalisierung der Bilder haben
sich Speichertechniken entwickelt, die durch Datenkomprimierung und
Differenzspeicherung bei bewegten Bildern eine wesentlich höhere Auslastung
der verfügbaren Speicherkapazität erlauben. Als nächste
Entwicklungsstufe stehen leistungsfähige Systeme zur Videoüberwachung
mit integrierter Bilderkennung (z. B. der Gesichtserkennung auf
biometrischer Basis) [55] ins Haus.
Diese Verbesserungen der Technik, verbunden auch hier mit einem
Preisverfall, tragen bei öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen
zum Wunsch bei, diese Technik verstärkt für die verschiedensten
Überwachungszwecke einzusetzen. Beispiele aus dem vergangenen Jahr sind:
Innenpolitiker fordern immer stärker, öffentliche
Räume, insbesondere besonders gefährdete Objekte
flächendeckend mit Videotechnik zur Verhinderung bzw. Verfolgung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu überwachen. In der
Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und CDU zur laufenden Legislaturperiode
wurde eine Vereinbarung getroffen, nach der in zurückhaltender Weise an
Kriminalitätsschwerpunkten in Berlin Videotechnik eingesetzt werden soll.
Ob und inwieweit hierzu das ASOG geändert werden muss, wird im
laufenden Jahr zu erörtern sein.
Nachdem die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) bereits
seit einiger Zeit Bahnhöfe, Durchgangstunnel und Vorplätze der U-Bahn
mit Videoanlagen überwachen, wurde Ende 1999 ein Pilotprojekt in den
Fahrzeugen selbst (Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen) gestartet, um die
kostenintensiven Vandalismusschäden zu reduzieren. Der jedenfalls bei
Bussen und S-Bahnen positiv verlaufene technische Versuch wurde Anfang des neuen
Jahres in einen großflächigeren Feldversuch überführt.
Auch andere öffentliche Einrichtungen denken darüber
nach, Straftaten oder Hausrechtsverletzungen durch Installation von
Überwachungssystemen entgegenzuwirken. Vorschläge, in Eingängen
und Höfen von Schulen Videokameras einzubauen, haben zu einer
heftigen Debatte darüber geführt, ob die Aufsicht durch die Lehrer
durch Technik ersetzt werden kann. Die Kindesentführung aus der
Säuglingsstation einer Berliner Klinik Ende September 1999 hat eine
öffentliche Diskussion über den Einsatz in Kliniken entfacht.
Die Gesundheitssenatorin hat sich allerdings geweigert, alle
Neugeborenenstationen entsprechend auszurüsten.
Noch stärker ist der Drang, Videotechnik in privaten
Einrichtungen einzusetzen. Der Einsatz von Videoüberwachungssystemen in
Kaufhäusern und Supermärkten gehört mittlerweile
schon zum Alltag. Auch andere Geschäfte gehen zunehmend dazu über,
ihre Verkaufsräume mit derartigen Anlagen zu überwachen, um Ladendiebe
abzuschrecken bzw. zu verfolgen. So gibt es kaum noch Tankstellen, die sich
nicht dieser Technik bedienen.
Banken überwachen zumindest die Räume, in
denen Serviceautomaten, insbesondere Geldautomaten aufgestellt sind. Zur
Vermeidung von Vandalismusschäden tritt hier das Bedürfnis hinzu,
missbräuchliche Benutzung zu verhindern bzw. Beweismittel für die
Inanspruchnahme der Automaten zu sammeln.
Das 3-S-Konzept der Deutschen
Bahn[56] besteht im Wesentlichen aus einer
Videoüberwachung der Fern- und S-Bahnhöfe. Der Einsatz von
Videotechnik in den Zügen selbst ist geplant.
Gespalten ist die Meinung von Mietern darüber, ob der
Einsatz der Videotechnik zur Überwachung des Wohnumfeldes
(Eingangsbereiche, Spielplätze, Stellflächen für
Abfallentsorgung) eine Verbesserung der Wohnqualität darstellt oder doch
eine beeinträchtigende Überwachung der Mieter durch den
Vermieter oder den Hausmeister darstellt. In einer Wohnanlage haben die Mieter
sogar zugestimmt, die von einer Videokamera auf dem Kinderspielplatz der Anlage
aufgenommenen Bilder in das TV-Kabelnetz einzuspielen.
Zunehmend mehr überwachen Arbeitgeber Arbeitnehmer
mit Videotechnik trotz der restriktiven Rechtsprechung der
Arbeitsgerichte [57].
Während es sich bei all diesen Beispielen um interne,
für abgrenzbare Zwecke bestimmte Anwendungen handelt, zeichnen sich
Entwicklungen ab, die einer derartigen Zweckbindung nicht mehr unterliegen: Mit
Hilfe von Webcams können Bilder über das Internet in der ganzen
Welt verbreitet werden. Aus spielerischen Anwendungen wie z. B. zur Beobachtung
des Füllstandes studentischer Kaffeemaschinen oder des Baufortschritts am
Potsdamer Platz können schnelle diskriminierende oder zu Straftaten
einladende Bilder werden.
Dass es offensichtlich Leute gibt, die durch derartige Webcams
jedem Menschen in der Welt Einblick selbst in das Intimleben gestatten,
deutet darauf hin, dass in der Tat das Bewusstsein über den Wert der
Privatssphäre nicht überall hinreichend entwickelt
ist [58]. Noch erschreckender ist, dass
derartige Übertragungen sogar Zuschauerrekorde erzielen können, wenn
Fernsehanstalten (wie im Projekt "Big Brother" in den Niederlanden)
derartige Dinge bewusst in Szene setzen.
Dass auch Erwartungen bestehen, mit der Verbreitung von
Videoaufnahmen kommerziellen Erfolg zu erzielen, zeigen die umstrittenen
Aktivitäten einer Firma, die unter der Bezeichnung
"CityServer" eine Bilderdatenbank von Häusern und
Gebäuden aller deutschen Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern
vertreiben will [59].
Dass es sich bei all diesen Anwendungen um einen Eingriff in
Persönlichkeitsrechte handelt, bedarf keiner Diskussion. Mit hinreichender
Deutlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht zum Recht am eigenen Bild und
gesprochenen Wort ausgeführt: "Jedermann darf grundsätzlich
selbst und allein bestimmen, ob und wieweit andere sein Lebensbild im Ganzen
oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen
dürfen" [60]. Aus der Rechtsprechung
zur informationellen Selbstbestimmung muss gefolgert werden, dass dieses Recht
nicht nur die öffentliche Darstellung, sondern bereits die Erhebung der
entsprechenden Daten umfasst.
Trotz dieser klaren grundrechtlichen Ausgangslage sind die
bestehenden Gesetze äußerst unbefriedigend.
Spezielle Regelungen zum Einsatz der Videotechnik bestehen im
öffentlichen Bereich nur zur Untersuchung einer (konkreten) Straftat von
erheblicher Bedeutung ( § 100 c StPO), zur Verhütung einer Straftat von
erheblicher Bedeutung ( § 25 Abs. 1 ASOG), zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
(§ 25 Abs. 4 ASOG) sowie bei erheblichen Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung anlässlich öffentlicher
Versammlungen ( § 12 a Versammlungsgesetz). Für den Einsatz der
Videotechnik durch Privatunternehmen und -personen fehlt jegliche rechtliche
Regelung.
Auch die Datenschutzgesetze ermöglichen keine klare
Entscheidung über die Zulässigkeit des Einsatzes der Videotechnik. Im
nicht-öffentlichen Bereich werden Videoaufnahmen bereits terminologisch aus
dem Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes herausgenommen ( § 3 Abs.
3 BDSG). Die bei digitalen Aufnahmen prinzipiell mögliche automatische
Auswertbarkeit der Aufnahmen, die zu einer Geltung des BDSG führen
würde, ist in aller Regel nicht gegeben. Zwar gilt diese Einschränkung
für die Behörden des Bundes und der Länder nicht, konkrete
Regelungen für die Videotechnik fehlen allerdings sowohl im Bund als auch
in Berlin. Während die Bundesverwaltung auf die Generalklauseln des BDSG
zurückgreifen kann, die eine Erhebung und Verarbeitung von Daten zulassen,
soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, ist dieser Weg
in Berlin versperrt, da nach dem Berliner Datenschutzgesetz eine
ausdrückliche Rechtsgrundlage erforderlich wäre. Lediglich für
die Ausübung des Hausrechtes können allgemeine zivilrechtliche
Prinzipien herangezogen werden.
Wegen dieser Situation muss bei der rechtlichen Beurteilung
der Videotechnik von folgenden allgemeinen Prinzipen ausgegangen werden, die
für den öffentlichen und privaten Bereich gleichermaßen
gelten:
Dient die Videotechnik lediglich der Beobachtung von
Räumen, die ebenso gut von einem Menschen (z. B. einem Polizisten, einem
Kaufhausdetektiv oder einem Hausmeister) beobachtet werden könnten, ist der
Einsatz der Videotechnik zulässig, soweit er im Rahmen der
Aufgabenerfüllung, der Vertragsabwicklung oder der Wahrnehmung des
Hausrechtes angemessen ist. Da eine verdeckte Videoüberwachung einen
unverhältnismäßigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
darstellen würde, ist über den Kameraeinsatz zu informieren, was in
der Regel durch entsprechende Hinweisschilder erfolgt.
Erheblich höhere Anforderungen sind an die
Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung zu stellen. Da hier,
außer in den angegebenen Fällen, eine ausdrückliche
Rechtsgrundlage fehlt, sind Aufnahmen nur dann zulässig, wenn eine Straftat
beobachtet wird oder eine konkrete Gefahrenlage besteht. Nur im Einzelfall kann
davon ausgegangen werden, dass eine derartige Gefahr permanent herrscht und
daher eine anlasslose Aufzeichnung zulässig ist (z. B. bei Geldautomaten).
Aber auch hier sind die Betroffenen aufzuklären. Strenge Anforderungen
müssen an die Nutzung der Aufzeichnungen gestellt werden, die nur verwertet
werden dürfen, wenn dies zur Zweckerfüllung unerlässlich
ist.
Für die Beobachtung öffentlich zugänglicher
Räume sieht das künftige BDSG eine Rechtsgrundlage für die
Videoüberwachung vor, soweit diese zur Aufgabenerfüllung, zur
Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige
Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Wenn dies zum Erreichen des
verfolgten Zweckes erforderlich ist, soll auch die Speicherung zulässig
sein.
Auch diese Entwurfsfassung wird den Risiken der Videotechnik
nicht gerecht. Insbesondere müssen klarere Kriterien herausgearbeitet
werden, in welchen Fällen über die Beobachtung hinaus eine
Aufzeichnung zulässig sein soll. Beschränkt sich die Voraussetzung, so
wie der Entwurf dies vorsieht, auf die Erforderlichkeit für die
Zweckerfüllung, gibt es keine hinreichend scharfe Trennung der Befugnisse
zur Beobachtung und zur Speicherung mehr. Vielmehr muss daran festgehalten
werden, dass die Speicherung eines konkreten, über den allgemeinen Zweck
hinausgehenden Anlasses bedarf.
Verhindert werden muss eine flächendeckende
Videoüberwachung öffentlicher Räume: Das Grundrecht auf
Freizügigkeit ( Art. 11 GG) gewährt nicht nur die Möglichkeit,
sich frei zu bewegen, sondern auch, dass dies nicht festgehalten und später
den Grundrechtsträgern entgegengehalten wird.
Erstaunlich ist angesichts der Risiken, dass Umfragen in der
Bevölkerung eine hohe Akzeptanz der Videotechnik ergeben
haben [61]. Dabei ist es umso
überraschender, dass der Anteil der Befürworter der
Videoüberwachung unter den Bürgerinnen und Bürgern der ehemaligen
DDR besonders hoch ist. Aber aus den Befragungen ergibt sich sehr deutlich, dass
das subjektiv wahrgenommene Sicherheitsgefühl die Wahrnehmung der
persönlichkeitsrechtlichen Einschränkungen, die mit derartigen
Maßnahmen verbunden sind, (noch) bei weitem überwiegt. Jedenfalls bei
der Überwachung öffentlicher Räume wird möglicherweise nur
vorübergehend eine Verbesserung der Sicherheitslage erreicht. Erfahrungen
aus Großbritannien [ LINK], wo die Überwachungssysteme bereits eine ganz
andere Dimension als in Deutschland erreichen, aber auch die als modellhaft
gepriesene Überwachung des Vorplatzes am Hauptbahnhof in Leipzig haben
gezeigt, dass selbst großflächig angelegte Maßnahmen nicht
dauerhaft greifen. Zum einen ist eine - zeitweise - Verlagerung krimineller
Aktivitäten in andere Bereiche feststellbar, zum anderen setzt die
Wirksamkeit eine schnelle Reaktion voraus. Dies ist allenfalls bei der
Konzentration auf bestimmte Orte, keinesfalls aber bei flächendeckendem
Einsatz möglich.
[50] z. B. Frankreich: Gesetz
Nr. 78-753 v. 1978, Titel 1: Freier Zugang zu
Verwaltungsdokumenten; Niederlande: Gesetz über den
Zugang der Öffentlichkeit
v. 1993
freiheit im Land Berlin v. 16.11.1999, IA
1-0201/48
[60] BVerfGE 35, 202 (220) -
Lebach -
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