Für die Behörden, die rechtmäßig
Telekommunikation überwachen dürfen und zu denen das Berliner
Landesamt für Verfassungsschutz gehört, ergeben sich daraus ganz
konkrete Konsequenzen:
Konsequenzen hat das Urteil auch für die
Benachrichtigung der Betroffenen. Nicht nur bei Eingriffen in das
Fernmeldegeheimnis ist dies Voraussetzung dafür, dass der Betroffene von
den ihm zustehenden Rechten Gebrauch machen kann, und daher von
Art. 19 Abs. 4 GG
geboten. Formale Kriterien, wie bestimmte Speicherfristen, können die
Unterrichtungspflicht nicht aufheben. Damit ist § 9 Abs. 5 LfVG nicht zu
vereinbaren, wonach eine Unterrichtung des Betroffenen über
Datenerhebungen, die in ihrer Art und Schwere einem Eingriff in das
Fernmeldegeheimnis gleichkommen, unterbleibt, wenn sich auch nach fünf
Jahren nicht abschließend beurteilen lässt, ob eine Gefährdung
des Zweckes des Eingriffes ausgeschlossen werden kann.
Nicht erforderliche Daten, die durch einen Eingriff in das
Fernmeldegeheimnis erlangt wurden, müssen unverzüglich
gelöscht werden - es sei denn, der Rechtsschutz des Betroffenen
würde dadurch verkürzt. Die Haltung des LfV, nicht (mehr)
erforderliche Daten, wenn sie sich in Unterlagen befinden, nicht zu
schwärzen, kann - zumindest bei Daten, die durch Eingriffe in das
Fernmeldegeheimnis oder vergleichbare Eingriffe erlangt wurden - nicht mehr
aufrechterhalten werden.
Die
Kontrolllücke bei personenbezogenen Daten, die
durch G 10-Maßnahmen erlangt wurden
[64],
ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass
Art.
10 GG eine umfassende Kontrolle durch unabhängige und an keine Weisung
gebundene staatliche Organe und Hilfsorgane gebietet. Die Kontrolle muss sich
auf den gesamten Prozess der Erfassung und Verwertung der Daten - bei
Datenübermittlungen auch bei den Datenempfängern - erstrecken. Das
Ausführungsgesetz zum G 10 (
AG G 10) ist nicht bestimmt genug. Es ist
klarzustellen, ob die G 10-Kommission auch für die Kontrolle der weiter
gehenden Datenverarbeitung zuständig ist oder ob die Kontrolle vom Berliner
Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht wahrzunehmen ist. Das
Bundesverfassungsgericht hat gefordert, dass auch im Bereich der
Landesverwaltung eine ausreichende Kontrolle existieren muss. Unabhängig
von der Klarstellung im Gesetz ist im Vorgriff ein gangbarer Weg für die
Praxis bei Datenschutzprüfungen zu vereinbaren.
Ein weiteres Instrument der verdachts- und
anlassunabhängigen Kontrolle, die
Schleierfahndung, wurde
eingeführt. Zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden
Kriminalität kann die Polizei nunmehr "im öffentlichen
Verkehrsraum" angetroffene Personen kurzzeitig anhalten, befragen und
verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung
angehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen
(
§ 18 Abs. 7 ASOG).
Die herkömmlichen Bestimmungen des Rechts der
Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr sind darauf ausgerichtet, dass Eingriffe
durch die Polizei zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer Straftat bzw. eine konkrete Gefahr voraussetzen. Dieses
grundlegende persönliche Zurechnungskriterium des Polizeirechts wird bei
den verdachtsunabhängigen Kontrollen aufgegeben. Der Eingriff kann auch
gegen Unbeteiligte und Nichtverantwortliche erfolgen. Jeder Bürger kann
Ziel einer Kontrolle werden.
Die Berliner Regelung geht über die Befugnisse nach dem
Bundesgrenzschutzgesetz und anderen Landesgesetzen noch hinaus. Während der
BGS derartige Kontrollen auf Züge, Bahn- und Luftverkehrsanlagen und
z. B. die bayerische Polizei auf das Grenzgebiet sowie Durchgangsstraßen
(Bundesautobahnen, Europastraßen u. a. Straßen von erheblicher
Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) zu begrenzen hat,
sollen sich die Befugnisse der Berliner Polizei auf den gesamten
"öffentlichen Verkehrsraum" erstrecken. Wenn aufgrund von
Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung
begangen werden sollen, darf im gesamten Berliner Stadtgebiet jeder befragt und
seine Ausweispapiere kontrolliert werden. Ort, Zeit und Umfang der
Maßnahme werden vom Gesetz offen gelassen und können vom
Polizeipräsidenten oder seinem Vertreter bestimmt werden.
Unseren Empfehlungen, die Maßnahme zumindest auf Orte zu
begrenzen, die von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden
Verkehr sind, eine Höchstfrist von drei Monaten für diese
Maßnahme vorzusehen und die mangelnde Transparenz wenigstens durch die
Verpflichtung einer Bekanntgabe gegenüber den überprüften
Personen abzumildern, wurde nicht gefolgt. Die Bestimmung wurde lediglich um
eine Frist von jeweils 14 Tagen ergänzt, nach der zu prüfen ist, ob
die Voraussetzungen für die Maßnahme weiterhin vorliegen.
Das
Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat
die Befugnis zu verdachts- und ereignisunabhängigen Kontrollen auf mehr als
30 Kilometer von den Grenzen entfernten Durchgangsstraßen zwischenzeitlich
für verfassungswidrig erklärt
[69].
Wenn auch die Berliner Regelung (schon wegen des hier fehlenden Grenzgebietes)
von der dortigen Regelung abweicht, stellen einige bedeutsame Grundsätze
des Urteiles auch die Verfassungsmäßigkeit des
ASOG in Frage. So ist
auch hier angesichts des Fehlens einer klaren örtlichen Begrenzung
zweifelhaft, ob der verfassungsrechtlich notwendige Zurechnungszusammenhang
zwischen dem Einzelnen, der kontrolliert wird, und der abzuwendenden
Schädigung besteht. Die Bezugnahme auf den weiten Begriff "Straftat
von erheblicher Bedeutung", von dem in Berlin sogar Ordnungswidrigkeiten
erfasst sind (
§ 17 Abs. 4 ASOG), ist zu weit gehend. Es ist ein
Straftatenkatalog notwendig, der auf die Begehungsformen der Organisierten
Kriminalität zugeschnitten ist.
Das Verfahren zur Ermittlung der Lage, in der die Polizei die
Maßnahme ergreifen darf, muss nachvollziehbar sein. Es ist zu
dokumentieren, aufgrund welcher Erkenntnisse die Einschätzung gewonnen
worden ist, dass bestimmte Straftaten begangen werden sollen, und warum ein
hinreichender Grund für die Einbeziehung der jeweiligen
Örtlichkeit/Straße besteht.
Regelungen zur Verarbeitung, Nutzung und insbesondere
Löschung personenbezogener Daten, die bei den Kontrollen gewonnen werden,
sind erforderlich. Der Personenkreis, von dem personenbezogene Daten verwendet
werden dürfen, ist festzulegen. Dabei ist zu regeln, welche
"Verdachtsschwelle" erreicht sein muss. Bereichsspezifische
Vorschriften über die Zweckbindung mit eventuellen Verboten der Weitergabe
und Verwertung sind erforderlich.
Mit dem Gesetz über den
Freiwilligen Polizeidienst
(FPDG) vom 11. Mai 1999
[70] soll nicht eine
Fortsetzung der Freiwilligen Polizeireserve geregelt, sondern ein Freiwilliger
Polizeidienst für die neuen Aufgaben Berlins geschaffen werden. Das Gesetz
enthält neue Anforderungen für die Aufnahme in den bzw. den Ausschluss
vom Freiwilligen Polizeidienst. Unsere Empfehlungen, den Gesetzentwurf um
Regelungen zu Art und Umfang der Überprüfung der Bewerber zu
ergänzen, klarzustellen, dass die Überprüfung nur mit
Einwilligung der Betroffenen erfolgt, und die erforderlichen Datenerhebungen
(Vorlage eines Führungszeugnisses, Nutzung des Polizeilichen
Informationssystems) zu benennen, sind nicht aufgegriffen worden. Der
Innensenator hat zugesagt, dass seine Verwaltung bei dem Erlass von
Verwaltungsvorschriften dieses Problem aufgreifen wird. Ein Entwurf liegt uns
bisher noch nicht vor.
Katastrophen wie Flugunfälle, Unfälle bei
Groß- und Massenveranstaltungen oder Schadstoffausbreitungen unterscheiden
sich dadurch von den Alltagsgefahren - für deren Bekämpfung mit dem
ASOG, Feuerwehrgesetz und Rettungsdienstgesetz ausreichende rechtliche
Grundlagen vorhanden sind -, dass sie das Leben und die Gesundheit einer
Vielzahl von Menschen oder der Umwelt gefährden und von den
Ordnungsbehörden mit eigenen Mitteln und Kräften nicht angemessen
beseitigt werden können. Das neue
Katastrophenschutzgesetz vom 11.
Februar 1999
[71] regelt nunmehr das
Zusammenwirken aller in diesem Fall zu beteiligenden Behörden und der
anderen Mitwirkenden wie Anlagenbetreiber oder freiwillige Helfer.
Datenschutzrechtlich zu diskutieren war die Einrichtung einer
Personenauskunftsstelle bei der Polizei. Die Fassung im Entwurf war nicht
hinreichend bestimmt. Weil von den beabsichtigten Übermittlungspflichten
auch die ärztliche Schweigepflicht (beispielsweise Auskünfte durch
Krankenhausärzte) berührt ist, haben wir empfohlen, konkret zu regeln,
welche Daten zur Auskunftserteilung gespeichert werden, welche Daten an die
Polizei zu übermitteln sind und an wen Auskünfte zu welchem Zweck zu
erteilen sind.
Damit soll nicht der Kreis derjenigen, die Auskünfte
über das Schicksal von Personen erhalten, über Gebühr
eingeschränkt, sondern lediglich präzisiert werden, wer über die
Angehörigen hinaus noch berechtigt sein soll. Die verabschiedete Fassung
des Gesetzes entspricht nicht ganz unseren Vorstellungen; allerdings bestand bei
den parlamentarischen Beratungen Einvernehmen darüber, dass eine
Konkretisierung in den vom Senat angekündigten Ausführungsvorschriften
vorgenommen wird.
Konsequenzen aus dem "Abhör-Urteil"
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum
Verbrechensbekämpfungsgesetz 1994
[72]
betrifft nicht nur die
strategische Überwachung des
Fernmeldeverkehrs durch die Nachrichtendienste. In der Entscheidung werden zur
Verwendung personenbezogener Daten, die aus
Fernmeldeüberwachungen
gewonnen wurden, Bedingungen formuliert, die auch für die Polizei Bedeutung
haben. Diese Bedingungen müssen auch für die Verwendung anderer Daten
gelten, die einer besonderen Zweckbindung unterliegen und die durch
Maßnahmen erlangt wurden, die in ihrer Art und Schwere einer
Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, das sind insbesondere
das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes
mit Einsatz technischer Mittel, der Große Lauschangriff, der Einsatz
verdeckter Ermittler und die polizeiliche Beobachtung.
Personenbezogene Daten, die aus Eingriffen in das
Fernmeldegeheimnis stammen, sind künftig auch von der Polizei zur
Sicherstellung der Zweckbindung zu kennzeichnen. Das gilt für Daten,
die die Polizei (z. B. durch Telefonüberwachungsmaßnahmen) selbst
erhoben hat, und für Daten, die andere Stellen (z. B.
Verfassungsschutzämter oder andere Sicherheitsbehörden) durch einen
Eingriff in das Fernmeldegeheimnis erlangt und an die Polizei übermittelt
haben.
Die
Benachrichtigung des Betroffenen darf nur
unterbleiben, wenn die erfassten Daten ohne weitere Schritte sogleich als
irrelevant vernichtet werden. Dieser Anforderung scheint
§ 25 Abs. 7 Satz 2
ASOG zu entsprechen. Danach kann die Unterrichtung des Betroffenen unterbleiben,
wenn die erlangten personenbezogenen Daten oder hieraus gewonnene Erkenntnisse
unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme vernichtet worden sind. Bei
einer weiteren Speicherung der Daten - auch wenn sie nur aus Gründen der
Verwaltungspraktikabilität erfolgt - oder bei jeder weiteren Verwendung der
Daten (z. B. durch einen Datenabgleich) ist der Betroffene zu
unterrichten.
Nicht erforderliche Daten, die durch einen Eingriff in das
Fernmeldegeheimnis erlangt wurden, müssen unverzüglich gelöscht
werden - es sei denn, der Rechtsschutz des Betroffenen würde dadurch
verkürzt. Die personenbezogenen Daten, die aus diesen Maßnahmen
stammen und nicht mehr für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind,
sind
in den Akten zu schwärzen, und Unterlagen mit derartigen
Erkenntnissen sind unverzüglich aus den Akten zu entfernen und zu
vernichten.
§ 48 Abs. 3 ASOG ist entsprechend zu ändern bzw.
zunächst verfassungskonform dahingehend anzuwenden.
Die
Verpflichtung zur Löschung unzulässig
gespeicherter oder nicht mehr erforderlicher Daten ist im Licht von
Art. 19 Abs.
4 GG zu verstehen. Maßnahmen sind unzulässig, die darauf abzielen
oder geeignet sind, den Rechtsschutz des Betroffenen zu vereiteln. Eine
Löschung oder Vernichtung personenbezogener Daten während eines noch
nicht rechtskräftig abgeschlossenen Auskunftsverfahrens ist damit
unzulässig. Zudem sind die Daten nach einer Unterrichtung des Betroffenen
für einen angemessenen Zeitraum - ausschließlich zum Zweck der
Sicherung des Rechtsschutzes - aufzubewahren.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine hohe Schwelle angesetzt
für die
Auswertung von aus der Fernmeldeüberwachung stammenden
Daten durch die erhebende Stelle. Die Verwendung darf nicht zu jedem beliebigen
Zweck erfolgen, sondern nur für die Gefahrenfelder, für die eine
Telefonüberwachungsmaßnahme zulässig wäre. Die Daten
dürfen - außer für den der Anordnung zugrunde liegenden Zweck
oder zur Strafverfolgung - nur für die Verfolgung von Straftaten von
erheblicher Bedeutung genutzt werden.
§ 25 Abs. 8 ASOG ist
verfassungskonform entsprechend auszulegen.
Nicht nur die Vernichtung, sondern auch die Übermittlung
der Daten, die durch einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis erlangt wurden,
ist zu
protokollieren. Für die Vernichtung der Unterlagen ist dies
in
§ 25 Abs. 8 ASOG bereits vorgesehen. Für die Datenübermittlung
ist eine entsprechende Regelung zu schaffen.
Errichtungsanordnungen
Nicht von der Senatsverwaltung für Inneres, sondern von
dritter Seite haben uns Entwürfe zu Errichtungsanordnungen für
Analyse-Arbeitsdateien sowohl auf Bundes- (Fallanalytisches Verfahren und
ViCLAS-Datenbanksystem) als auch auf europäischer Ebene erreicht. Damit
wird ein völlig neuer Dateityp mit einer beispiellosen Quantität und
Qualität der zur Erfassung und Auswertung vorgesehenen Daten
geschaffen.
Das beim Bundeskriminalamt (BKA) geplante Verfahren
ViCLAS[73] dient der Erkennung von
Tatzusammenhängen bei Gewaltdelikten, der Täteridentifizierung und
Zusammenführung von Serien im Bereich der sexuellen Gewalt und der
Tötungsdelikte sowie der Gewinnung von Präventionsansätzen und
ermöglicht, die Kriminalitätsentwicklung in bestimmten Delikts- und
Tatfeldern (beispielsweise Straftaten gegen Leben, Freiheit und die
körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung unter
Anwendung körperlicher Gewalt, aber auch verdächtiges Ansprechen von
Kindern und Jugendlichen, wenn ein sexuelles Gewaltmotiv ermittelt werden kann
und nach Sachlage tatsächliche Anhaltspunkte für eine geplante
schwerwiegende Straftat vorliegen) zu beobachten. Bei ViCLAS werden alle nach
dem
BKA-Gesetz denkbaren Möglichkeiten zur Speicherung von Personendaten
aufgezählt. Eine Konkretisierung, über welche Personengruppe Daten
tatsächlich erforderlich sind, erfolgt nicht.
Das wesentliche Problem liegt in dem beispiellosen
Datenumfang. Danach sollen detaillierte Merkmalekataloge teilweise aus
dem intimsten Bereich nicht nur über den Beschuldigten erfasst werden,
sondern auch ohne deren Einwiligung über Opfer und über Vermisste. Das
ist bei Opfern in dieser Qualität und Quantität in einer bundesweiten
Verbunddatei nicht vertretbar. Auch die personenbezogene Speicherung von
Vermisstendaten halten wir wegen der umfassenden Registrierung aus allen
denkbaren Lebensumständen unverhältnismäßig.
Zum Zeitpunkt unserer Rückfrage bei der Innenverwaltung
war der Entwurf der Errichtungsanordnung dort angeblich noch nicht bekannt.
Statt sich mit unseren Einwänden auseinander zu setzen, bestand lediglich
ein ausgeprägtes Interesse daran, wer uns den Entwurf zugeleitet hat. Das
Verfahren wird seit dem 1. Januar 2000 auch bei der Berliner Polizei eingesetzt,
ohne dass unsere Einwände berücksichtigt wurden.
Auch einen Entwurf einer Mustererrichtungsanordnung für
Europol-Analyse-Dateien halten wir für nicht akzeptabel. Damit wird
der durch die Durchführungsbestimmungen für die von Europol
geführten Arbeitsdateien zu
Analyse-Zwecken
[74] eröffnete - ohnehin
außerordentlich weit gehende - Rahmen zwar komplett ausgeschöpft,
wichtige datenschutzrechtliche Einschränkungen werden jedoch ausgelassen.
Die Festlegungen in einem Ankreuz-Verfahren lassen den Eindruck der Beliebigkeit
entstehen, die Analysen haben nur noch den Charakter von Brainstormings.
Es wird auch nicht deutlich, ob und mit welcher
Zusammensetzung und Aufgabenstellung eine Analyse-Gruppe gebildet werden soll.
Das ist nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 Europol-Übereinkommen aber Voraussetzung
für die Errichtung einer Analyse-Datei. Es muss eine Begrenzung auf solche
Personengruppen vorgenommen werden, die für den Analyse-Zweck
tatsächlich relevant sind. Problematisch sind insbesondere die Aufnahme von
Zeugen und der Umfang und das mögliche weitere Schicksal der Daten zu
diesen Personen. Da die Ereignisse, die zu Datenspeicherungen führen
können, nicht definiert sind, fehlen Anhaltspunkte für den
Fristbeginn.
Auch dieser Musterentwurf hat der Senatsverwaltung für
Inneres zum Zeitpunkt unserer Anfrage noch nicht vorgelegen. Weil in Art. 12
Abs. 1 des Europol-Übereinkommens eine Zustimmung oder auch eine Mitwirkung
der Bundesländer nicht vorgesehen ist, besteht dort auch nicht die Absicht,
sich inhaltlich zu dem Problem zu äußern, obwohl es sich um Daten
handelt, die von den Ländern in die Verbunddatei bei dem BKA eingestellt
wurden. Bisher hat der Polizeipräsident allerdings an keinem der
Analyse-Projekte bei Europol teilgenommen und auch keine personenbezogenen Daten
unmittelbar hierfür übermittelt.
Die Senatsverwaltung für Inneres hat uns sehr zeitig den
Entwurf einer Errichtungsanordnung für eine Geldwäschedatei als
Verbunddatei beim Bundeskriminalamt übersandt, mit der
geldwäscherelevant erscheinende Sachverhalte aufgrund von
Geldwäsche-Verdachtsanzeigen verarbeitet werden sollen.
Geldwäsche-Anzeigen werden durch gesetzliche
Mitteilungspflichten der Banken ausgelöst, die mit Strafanzeigen aufgrund
von Beobachtung von Straftaten oder eigener Betroffenheit nicht vergleichbar
sind. Den Anzeigen fehlt die Qualität, die erforderlich ist, um die im
BKAG
geforderten Negativ-Prognosen begründen zu können. Darüber hinaus
fehlt es häufig an der für die Speicherung in der Verbunddatei
wesentlichen überregionalen Bedeutung oder Schwere. Im Übrigen bietet
bereits das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister die
Möglichkeit, die aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachtes gegen
einzelne Beschuldigte eingeleiteten Ermittlungsverfahren bundesweit zu
speichern.
Speicherungen in der Datei sollen auch hier nicht auf Personen
begrenzt bleiben, gegen die ein konkreter Tatverdacht besteht. Mit der
Erweiterung auf den Kreis der Verdächtigen werden Personen einbezogen,
gegen die nicht mehr vorliegt als die Annahme eines nach dem
Geldwäschegesetz anzeigeverpflichteten Institutes, es könnte sich
vielleicht um Geldwäsche handeln.
In Berlin führen Geldwäsche-Anzeigen
regelmäßig zur Einleitung von Ermittlungsverfahren, die allerdings
überwiegend wieder eingestellt werden. Die Betroffenen haben zunächst
den Status eines "Beschuldigten". Die Senatsverwaltung für
Inneres vertritt die Auffassung, dass eine Speicherung nach
§ 8 Abs. 1 BKAG
zulässig sei, weil diese Vorschrift nur an die formale
Beschuldigten-Eigenschaft anknüpft, ohne dass die Daten verarbeitende
Stelle eine Prüfung vorzunehmen hätte, ob das Ermittlungsverfahren zu
Recht eingeleitet wurde. Auch die Speicherung der Verdächtigen hält
sie für unbedenklich, weil die Errichtungsanordnung lediglich eine generell
abstrakte, enumerative Aufzählung der Daten enthält, die für eine
Speicherung in der Datei in Betracht kommen. Die Errichtungsanordnung kann
demgegenüber gesetzliche Speicherungsbefugnisse weder ersetzen noch
erweitern. Deshalb muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die
Voraussetzungen des
§ 8 Abs. 2 bis 4 BKAG vorliegen. Immerhin wird
eingeräumt, dass die erforderlichen Prognosen in vielen Fällen nicht
gestellt werden können und eine Datenspeicherung daran scheitert.
Keine Verbesserung bei Kriminalakten
Einer der Schwerpunkte im vergangenen
Berichtsjahr
[75] war die nach bestimmten
Fristen vorzunehmende Prüfung, ob für die Polizei die in
Kriminalakten und im Informationssystem Verbrechensbekämpfung (
ISVB)
gespeicherten Daten zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung noch
erforderlich sind oder gelöscht werden müssen. Wir haben zur
Optimierung des Verfahrens und zur Verbesserung des Datenschutzes verschiedene
Anregungen und Empfehlungen gegeben, denen der Polizeipräsident in Berlin
fast durchgängig nicht folgen will.
In den Kriminalakten werden Unterlagen zu Vermissten- und
Suizid-Vorgängen mit der Begründung abgelegt, dass diese
kriminalpolizeilichen Personenakten sämtliche Erkenntnisse enthalten
müssen, die der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung dienen. Dabei wird
verkannt, dass es sich hier um Daten handelt, die zu unterschiedlichen Zwecken
gespeichert werden. Die Vermissten- und Suizid-Vorgänge können - weil
es sich nicht um Straftaten handelt - allenfalls zum Zweck einer zeitlich
befristeten Dokumentation und/oder zur Vorgangsverwaltung gespeichert werden.
Deshalb hat die Speicherung der Daten und die Aufbewahrung der Unterlagen
außerhalb der Kriminalaktenhaltung zu erfolgen. Für die Löschung
sind besondere Fristen vorzusehen.
Die durch Zuspeicherung unterschiedlicher Deliktsarten
entstehende "Fristenspirale" wird nicht abgeschafft.
Unsere Stichprobenuntersuchung hat ergeben, dass die
Verlängerung der Prüffrist nicht hinreichend dokumentiert wird.
Nicht selten konnte - auch von den Polizeimitarbeitern - nur vermutet werden,
worauf eine Verlängerung auf den festgesetzten Termin für die
Prüffrist zurückzuführen ist. Der Polizeipräsident hält
die Dokumentierung für ausreichend.
Nur bei der Festsetzung der Prüffristen bei
Fällen von geringer Bedeutung wurde eine Konsequenz gezogen: Sofern der
Wert für die Zuordnung als Bagatelldelikt (Folge:
Speicherungsfrist bei Erwachsenen fünf Jahre) maßgeblich ist, wurde
die Wertgrenze auf DM 200,00 erhöht. Das bleibt aber immer noch hinter
Regelungen in anderen Ländern zurück. In Baden-Württemberg z. B.
ist die Wertgrenze DM 500,00 und die Speicherungsfrist in diesen Fällen
für Erwachsene nur drei Jahre.
Polizeiliche Beobachtung
Auf seinen Antrag auf Auskunft über die zu seiner
Person bei der Polizei gespeicherten Daten ist einem Bürger nur eine
Teilauskunft erteilt worden. Für weitere gespeicherte Daten wurde ihm die
Auskunft unter Hinweis auf § 50 Abs. 2 ASOG verweigert. Die in der
Kriminalakte enthaltenen Ergebnisse von polizeilichen Beobachtungen aus den
Jahren 1988 und 1989 wurden nicht mitgeteilt.
Der Akte sind keine relevanten Erkenntnisse aus den
Beobachtungen zu entnehmen. Die
Auskunft wurde dennoch wegen einer
prognostizierten Wiederholungsgefahr nicht erteilt. Deshalb sei - frei nach dem
Motto "Viele kennen zwar dieses polizeiliche Instrument, wissen aber
nicht, dass es gegen sie eingesetzt wird" - die Kenntnis des Petenten
über bereits stattgefundene Beobachtungen nicht zweckdienlich. Darüber
hinaus sei die
polizeiliche Beobachtung vor In-Kraft-Treten des
ASOG
beendet worden.
Nach unserer Prüfung wurden die Daten im ISVB
gelöscht und die dazugehörigen Unterlagen aus der Kriminalakte
vernichtet. Der Polizeipräsident bat uns ausdrücklich darum, dem
Petenten darüber nichts mitzuteilen, weil er die Geheimhaltung dieser
Maßnahme weiterhin für erforderlich hält.
Das Ergebnis kann trotz der Löschung im
ISVB und der
Vernichtung der dazugehörigen Unterlagen nicht befriedigen, weil der
Betroffene so nicht erfährt, was in der Vergangenheit über Jahre
hinweg zu seiner Person gespeichert war - und möglicherweise auch anderen
Stellen mitgeteilt wurde. Selbst wenn die polizeiliche Beobachtung vor
In-Kraft-Treten des ASOG abgeschlossen war, wurden die aus der Maßnahme
erlangten Daten noch weiter gespeichert. Die Speicherung der Daten stellt einen
Dauertatbestand dar, auf den die Vorschriften des ASOG in der jeweiligen Fassung
anzuwenden sind. Auch für diese Altfälle hat damit eine Unterrichtung
der Betroffenen nach
§ 27 Abs. 5 i.V.m.
§ 25 Abs. 7 ASOG zu erfolgen.
Die Auskunft kann nur verweigert werden, wenn eine Abwägung ergibt, dass
die schutzwürdigen Belange des Betroffenen hinter dem öffentlichen
Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden
Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten müssen (
§ 50 ASOG).
Dies ist hier nicht der Fall.
Vielmehr ist nach Abschluss der Maßnahme die beobachtete
Person zu benachrichtigen, sobald das ohne Gefährdung des Zweckes der
Maßnahme geschehen kann. Der Gesetzgeber hat hier ausdrücklich auf
die Gefährdung des Zweckes der getroffenen Maßnahme Bezug genommen.
Prognosen für die Gefährdung künftiger Zwecke spielen in diesem
Zusammenhang keine Rolle.
Mitteilung über den Verfahrensausgang
Auf seinen Antrag teilte die Polizei einem Petenten mit,
dass er als Tatverdächtiger einer Straftat im ISVB gespeichert ist. Der
Petent war darüber irritiert, da er von diesem Tatverdacht freigesprochen
wurde.
Nach
§ 32 Justizmitteilungsgesetz (JuMiG) hat die
Staatsanwaltschaft die Polizei über den
Ausgang von Strafverfahren
zu unterrichten. Diese hat die gespeicherten Daten entsprechend zu ändern
oder zu löschen, damit kein falsches Bild über die betroffene Person
entsteht.
Die Staatsanwaltschaft hat bereits seit 1998 die Möglichkeit
der technischen Übertragung der Datensätze geschaffen, die Polizei
ist zu einer Entgegennahme der Daten aber nach wie vor nicht in der Lage. Die
Senatsverwaltung für Inneres will im ersten Quartal 2000 mit den
Programmierarbeiten für die Entgegennahme der Daten per Magnetbandaustausch
beginnen. Der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht hat für den Fall, dass
am 1. April 2000 eine Entgegennahme der Daten über den Verfahrensausgang
bei der Polizei technisch immer noch nicht möglich ist, angekündigt,
die erforderlichen Mitteilungen in Papierform an die Polizeibehörde zu
übermitteln.
Die Polizei hat schon jetzt erklärt, dass sie keinesfalls
in jedem Fall eine Einzelfallüberprüfung nach
§ 48 ASOG vornehmen
wird, wenn die Verfahrensausgänge automatisch in das ISVB eingestellt
werden. Lediglich die Einstellungen nach
§ 170
Abs. 2 StPO, bei denen die Unschuld der Tatverdächtigen
bzw. kein Straftatbestand festgestellt wurde, sollen zu Prüfungen
führen. In allen anderen Fällen werde die Einzelfallprüfung nur
dann durchgeführt, wenn der Betroffene einen Antrag auf Auskunft über
die zu seiner Person gespeicherten Daten und/oder auf Löschung
stellt.
Unabhängig davon, ob die Mitteilung der
Staatsanwaltschaft über den Ausgang des Verfahrens in Papierform oder
automatisiert erfolgt, handelt es sich um Informationen, die eine Löschung,
Berichtigung oder Ergänzung der gespeicherten Daten erforderlich machen.
Nach
§ 48 Abs. 2 ASOG hat die Daten verarbeitende Stelle die Prüfung
durchzuführen, ob die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der in ihrer
Zuständigkeit liegenden Aufgaben noch erforderlich ist. Bei dieser klaren
Rechtslage kommt es nicht auf Fallzahlen an und wie sie mengenmäßig
zu bewältigen sind.
BMo-Office
Mit dem Berliner Modell
will der Polizeipräsident in Berlin ein Reformvorhaben umsetzen, welches
dem Sicherheitsbedürfnis der Berliner Bevölkerung noch mehr Rechnung
tragen soll. Wegen einer Vielzahl öffentlich gewordener Pannen ist das
Projekt ins Gerede gekommen. Ein polizeiintern entwickeltes IT-Verfahren und
dessen störungsbehafteter Probeeinsatz waren in der Presse und bei den
betroffenen Polizeibeamten Hauptzielpunkt der Kritik.
Das Projekt startete vor fünf Jahren unter der
Bezeichnung
DiBA-mobil (Mobile Datenverarbeitung in Berliner
Abschnitten)
[76]. Folgende Ziele sollten mit
diesem Projekt erreicht werden:
- Rationalisierung von Arbeitsvorgängen,
- Beschleunigung der Vorgangsbearbeitung,
- Erhöhung des Qualitätsstandards,
- Vermeidung von Doppelerfassung,
- Verringerung der Druck- und Lagerkosten,
- Verbesserung der Auskunftsmöglichkeiten,
- Übernahme einmal erfasster Angaben in weitere
Formulare,
- Rationalisierung der Ortsangaben,
- Plausibilitätsprüfung an Ort und Stelle
und
- problemlose
Fehlerkorrektur/Vorgangsergänzung.
Als die erwähnten technischen Probleme überhand
nahmen und die öffentliche Diskussion zu Zweifeln am gesamten Modell
führte, wurde das Verfahren im Juli 1998 unter der Bezeichnung
DiBA-Formularschrank neu ausgeschrieben.
Das Ergebnis erhielt die Bezeichnung BMo-Office
(Berliner Modell - Office). Es dient der formulargestützten
Vorgangsbearbeitung der Landesschutzpolizei. Die bisher in Papierform
verwendeten Formulare wurden in ein elektronisches Format übertragen, so
dass sie am Rechner ausgefüllt werden können, wobei die Erfassung von
personenbezogenen Daten (z. B. von Beschuldigten) in den Erfassungsmasken mit
vordefinierten Feldern gesteuert wird. Der Inhalt von Feldern, die in
verschiedenen Formularen gebraucht werden (z. B. Adressangaben), kann nach
erstmaliger Eingabe immer wieder verwendet werden. Die fertig ausgefüllten
Formulare werden ausgedruckt, denn nach wie vor sind die Akten maßgeblich.
Deshalb werden alle Vorgänge nach einer bestimmten Frist ohne weitere
Prüfung automatisch gelöscht.
BMo-Office wird zunächst nur auf Einzelplatzrechnern in
den Abschnitten und Notebooks in den Einsatzfahrzeugen eingesetzt. Eine
Netzwerkversion ist für die Zukunft geplant, so dass auch Auskunftsstellen
eingerichtet werden können.
Für BMo-Office wird das Betriebssystem MS-Windows NT
4.0-Workstation eingesetzt. Als Dateisystem wird ausschließlich NTFS
eingesetzt, welches die "erweiterten" Sicherheitsfunktionen von Windows NT
aktiviert, die den Zugriff auf Dateien und Verzeichnisse über die
Zugriffskontrollliste steuern.
Es wurde eine Vielzahl sinnvoller Sicherheitsmaßnahmen
getroffen, die ihre Bedeutung vor allem in mobilen Einsatzumgebungen finden, in
denen es darauf ankommt, auch in Stresssituationen einfache technische
Hilfsmittel zur Verfügung zu haben. Insgesamt ist die Polizei sehr
bemüht, das Verfahren auch in datenschutzrechtlicher und in
IT-sicherheitstechnischer Hinsicht so pannenfrei wie möglich zu machen.
Allerdings gibt es noch weitere Empfehlungen in Bezug auf eine sichere
Systemverwaltung, deren Umsetzung die Polizei bisher noch nicht zusagen
möchte. So sind wir der Auffassung, dass die Personalnummer nicht zur
Authentifizierung verwendet werden darf.
[67] Entschließung der
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Bundesländern", Anlagenband "Dokumente zum
Datenschutz 1999", Teil A II,
vgl. 4.3.1
[73] Violent Crime Linkage
Analyses System = Analyse-System zur Verknüpfung von
Gewaltverbrechen