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Jahresbericht 1999
des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht
4.2 Ordnungsverwaltung
4.2.1 Die Abschichtungsdebatte
Das 3. Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung
(Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz, VGG), mit dem weit reichende
Veränderungen im Personal-, Haushalts- und Organisationsbereich der
Berliner Verwaltung vorgenommen werden, ist seit Ende Mai 1999 in
Kraft [77].
Das Gesetz enthält eine Experimentierklausel, mit
der bis Ende 2001 zeitlich befristet Möglichkeiten zu
bürgerorientierten Verfahrenserleichterungen und
Zuständigkeitsverlagerungen im Meldewesen erprobt werden können. Die
Bürgerämter werden ermächtigt, im Namen des
Landeseinwohneramtes (LEA) - und umgekehrt die Mitarbeiter des LEA
für das jeweilige Bürgeramt - nach außen zu handeln. Sie
werden insoweit Teil der auftraggebenden Stelle und sind befugt,
personenbezogene Daten im Rahmen der für die auftraggebende Stelle
geltenden Bestimmungen zu verarbeiten
(Mandat)[78].
Die Experimentierklausel lässt offen, durch wen und in
welchem Umfang an Bürgerämter oder Mitarbeiter des LEA
Aufgabenübertragungen erfolgen sollen. Unsere Anregung, eine
Verordnungsermächtigung zu schaffen, mit der dann die Einzelheiten -
aber auch das Verfahren bei Inkompatibilitäten bei der gleichzeitigen
Wahrnehmung von Aufgaben der Leistungs- und der Ordnungsverwaltung geregelt
werden könnten, wurde nicht aufgegriffen. Organisatorische Fragen und die
Festlegung der Aufgaben, die nunmehr von den Mitarbeitern des Bürgeramtes
und der Meldestelle durchgeführt werden, sind vielmehr in einer
"Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung verzahnter
Bürgerämter" geregelt.
Am 28. Mai 1998 fasste das Abgeordnetenhaus den Beschluss, dass
"alle bisher dezentral von den Meldestellen wahrgenommenen Aufgaben des
Landeseinwohneramtes (Melde-, Pass-, Ausweiswesen, verschiedene Kraftfahrzeugangelegenheiten u.a.) auf die Bezirke übergehen"
sollen. Daneben soll das Landeseinwohneramt die notwendigen zentralen Aufgaben
wahrnehmen und "Kopfstelle für die bezirklichen Meldestellen"
werden [79].
Noch bevor die Experimentierklausel in Kraft trat, wurde von
der Senatsinnenverwaltung auftragsgemäß der Entwurf eines Gesetzes
zur Neuregelung der Zuständigkeiten des Landeseinwohneramtes
vorgelegt. Dieser Entwurf, der in der Folgezeit im Abgeordnetenhaus und anderen
Gremien heftig diskutiert wurde, enthält Regelungen, die mit der
bestehenden Rechts- und Verfassungslage nicht vereinbar sind.
Die Probleme ergeben sich daraus, dass die Bezirksämter
nach dem Entwurf zwar Melde-, Ausweis- und Passbehörden werden sollen,
daneben aber das Landeseinwohneramt zur Führung des Melderegisters
zuständig bleiben soll. Das Datenschutzrecht in Bund und Ländern geht
davon aus, dass die Daten verarbeitende Stelle personenbezogene Daten für
sich selbst verarbeitet oder durch andere verarbeiten lässt. Sie ist damit
auch für die Datenverarbeitung verantwortlich. Die Befugnis und
Verantwortung für die Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen
Daten ist an die gesetzliche Zuweisung der materiellen Aufgabe gebunden. Die
Aufspaltung von materieller Aufgabenzuweisung und Zuständigkeit
für die hierfür erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten ist
mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar.
Von diesem Grundsatz gehen die bundesrechtlichen Regelungen
(Personalausweisgesetz, Passgesetz, Melderechtsrahmengesetz) aus, die vom
Landesgesetzgeber nicht geändert werden können. Danach dürfen nur
die Ausweis-, Pass- und Meldebehörde - denen die jeweiligen materiellen
Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind - die hierfür erforderlichen
Register führen. Diese bundesrechtlichen Regelungen lassen jeweils nur ein
Register zu. Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist eine zusätzliche
zentrale Registerführung ausgeschlossen.
Damit gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder das LEA
bleibt Melde-, Pass- und Ausweisbehörde, und die Bezirksämter werden
ermächtigt, für das LEA zu handeln, oder aber die Zuständigkeiten
werden auf die Bezirksämter abgeschichtet. In diesem Fall können die
Bezirke umgekehrt dem LEA einzelne Arbeitsschritte übertragen oder - was im
Hinblick auf die Verwaltungsreform konsequent wäre - ein oder mehrere
Bezirksämter im Rahmen der Regionalisierung mit der Wahrnehmung
beauftragen.
Diese Auffassung wird von der Senatsverwaltung für
Inneres nicht geteilt. Sie hat vielmehr den - im Wesentlichen unveränderten
- Entwurf in das Mitzeichnungsverfahren gegeben.
4.2.2 Meldewesen, Wahlen, Standesämter
Meldewesen
Der zu lange und immer wieder angekündigte Entwurf
für die Novellierung des
Meldegesetzes[80] wurde trotz einer
im Unterausschuss "Datenschutz" gemachten Zusage auch im
Berichtsjahr nicht vorgelegt. Das Abgeordnetenhaus hat nunmehr in seinem
Beschluss zum Jahresbericht 1997 die Senatsverwaltung für Inneres
aufgefordert, einen Entwurf vorzulegen, der die durch die Änderung des
Melderechtsrahmengesetzes vom 11. März 1994 gebotenen Änderungen sowie
weitere Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes
berücksichtigt [81].
Dort ist eine Befugnis zur Überprüfung ganzer
Einwohnergruppen (z. B. mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit) vorgesehen,
die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar
ist. Bereits konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der Meldedaten von einzelnen Personen sind danach
ausreichend, um die gesamte Gruppe zu kontrollieren. Das kommt einer
verdachtslosen und ereignisunabhängigen Kontrolle gleich.
Die Unterrichtung der Meldebehörde durch die
Empfänger der Meldedaten über dort bekannte Unstimmigkeiten
durchbricht gesetzliche Geheimhaltungspflichten wie Berufs- und besondere
Amtsgeheimnisse. Dies ist auch im Hinblick auf das öffentliche Interesse an
der Richtigkeit des Melderegisters nicht gerechtfertigt. Sofern ein
Sozialleistungsträger der Meldebehörde auf diesem Weg Daten
übermittelt, handelt es sich um die Offenbarung von Sozialdaten und nicht -
wie in der Begründung des Entwurfes ausgeführt - schon um Meldedaten
mit der Folge, dass ohnehin eine Offenbarungsbefugnis nach den §§ 67
ff. SGB X erforderlich ist. Auch schließt der Schutzbereich des
Steuergeheimnisses nach § 30 AO eine Unterrichtung aus, weil
regelmäßig überwiegende schutzwürdige Interessen der
Betroffenen vorliegen dürften.
In diesem Gesetzgebungsverfahren versucht die Senatsverwaltung
für Inneres neue Regelungen zur
Auskunftssperre[82] im Rahmenrecht
festzuschreiben. Melderegisterauskünfte sollen trotz einer Sperre erteilt
und die bisherige unzulässige Praxis [83]
legitimiert werden. Wir hätten es begrüßt, wenn die
Bundesratsinitiative in die Richtung des Schleswig-Holsteinischen Meldegesetzes
gegangen wäre, die Schutzwirkung der Auskunftssperre auch
gegenüber den öffentlichen Stellen zu erweitern. Ebenfalls hätte
die Novellierung zum Anlass genommen werden können, rahmenrechtlich die
Rückmeldung von Auskunftssperren an andere Meldebehörden zu regeln, in
deren Einzugsgebiet der Meldepflichtige mit weiteren Wohnungen gemeldet ist.
Statt des erwarteten Gesetzentwurfes zum Landesmeldegesetz hat
uns im Frühjahr ein Entwurf zur Änderung der DVO-MeldeG
erreicht, mit der der Kreis der abfrageberechtigten öffentlichen Stellen um
die Finanzbehörden sowie die Gerichte und Staats- und Amtsanwaltschaften
erweitert werden sollte.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einrichtung
eines automatisierten Abrufverfahrens ist, dass diese Form der
Datenübermittlung angemessen ist ( § 15 Abs. 1 BlnDSG). Dabei sind die
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und die Aufgaben der beteiligten
öffentlichen Stellen abzuwägen. Es besteht Einvernehmen mit der
Senatsverwaltung für Inneres darüber, dass vor der Einrichtung eines
automatisierten Abrufverfahrens im Einzelfall nicht nur der Anlass und der Zweck
nachgewiesen werden müssen, sondern auch, ob es sich um eine erhebliche
Zahl von Fällen und nicht um seltene Ausnahmen handelt. Im letzteren Fall
wäre der Zugang zum Gesamtbestand des Melderegisters
unverhältnismäßig. Weiterhin muss die Erforderlichkeit der
Datenarten, die zum Abruf bereitgehalten werden sollen, nachgewiesen werden.
Dies ist hier nicht der Fall.
Bei dem Entwurf wird auch nicht hinreichend deutlich, ob jeder
einzelne Mitarbeiter dieser Stellen den Zugang zum Melderegister erhalten soll
oder nur ein oder wenige Terminal(s) zentral aufgestellt werden soll(en), die
der gesamten Dienststelle als Auskunftsstelle zur Verfügung stehen. Im
letzteren Fall ist nicht einmal eine Erleichterung und somit eine Rechtfertigung
für die Einrichtung eines kostenintensiven automatisierten Abrufverfahrens
zu erkennen. Es macht keinen Unterschied, ob die Mitarbeiter in der zentral
eingerichteten Stelle ihres Amtes oder direkt bei dem LEA nachfragen.
Melderegisterauskünfte durch
Wegzugsbehörden
Eine junge Frau wurde von ihrem Ex-Ehemann verfolgt und
bedroht. Sie floh vor ihm und zog in ein anderes Bundesland. Damit ihre Adresse
nicht bekannt wird, wurde eine Auskunftssperre beim Melderegister eingetragen.
Sie war vollkommen verstört, als sie erfuhr, dass ihr Ex-Ehemann ihre neue
Adresse bei der Meldestelle für ihre vorherige Wohnung erfahren
hatte.
Nach Wegzug eines Einwohners in den Zuständigkeitsbereich
einer anderen Meldebehörde und der dortigen Anmeldung erfolgt eine
Rückmeldung. Die neue Anschrift ist somit der Wegzugsbehörde
bekannt und wird auf Anfrage mitgeteilt. Die meisten Länder - so auch
Berlin - melden nur die neue Anschrift, nicht aber die Auskunftssperren
zurück. Die Betroffenen sollen lediglich darauf hingewiesen werden, dass
sie auch bei der Wegzugsbehörde eine solche Sperre beantragen
können.
Zur Eintragung einer Auskunftssperre muss der
Meldepflichtige die mögliche Beeinträchtigung sehr hoher
Rechtsgüter glaubhaft darlegen. Seine schutzwürdigen Interessen
dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht
beeinträchtigt werden (§ 6 MRRG). Dies ist aber der Fall, wenn
entgegen der Auskunftssperre durch eine andere - örtlich inzwischen
unzuständige - Meldebehörde, die davon keine Kenntnis hat, eine
Melderegisterauskunft erteilt wird. Eine Mitteilung der neuen Adresse durch die
Wegzugsbehörde ist nur dann hinnehmbar, wenn auch eine
Rückmeldepflicht hinsichtlich der Auskunftssperre besteht.
LEA arbeitet immer noch mit DDR-Daten
Seit zwei Jahren steht eine Antwort auf unsere
Beanstandung wegen der Verwendung der alten Meldekarteikarten im Ostteil der
Stadt aus. Diese enthalten unzulässige Daten (beispielsweise PKZ, Beruf,
Hinweise auf den Wehrdienst, Haft sowie Ein- und Ausreisen).
Nach dem Einigungsvertrag sind sämtliche Dateien, die
nach den in der DDR an jeden Einwohner vergebenen Personenkennziffern
( PKZ) geordnet sind, nach anderen Merkmalen umzuordnen. Die PKZ ist in allen
Dateien zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen. Die über
den Katalog des § 2 MeldeG hinausgehenden Daten auf den alten
Meldekarteikarten werden ohne Rechtsgrundlage - weiter - gespeichert.
Seit 1991 [84] haben wir gefordert, dass auf den
Karteikarten zumindest anlassbezogen die unzulässigen Daten geschwärzt
werden.
Bis zur Einrichtung entsprechender EDV-Geräte in den
Meldestellen der östlichen Bezirke wurde weiterhin mit den alten
Meldekarteikarten gearbeitet. Bezüglich der unzulässig
gespeicherten Daten besteht ein Nutzungsverbot, über das die Meldestellen
der östlichen Bezirke informiert wurden. Entgegen unserer Forderung schien
dem Senat aufgrund der bis spätestens Ende 1993 geplanten Umstellung auf
die EDV-Bearbeitung die Unkenntlichmachung der PKZ auf den Meldekarten - z. B.
durch Schwärzung - wegen des erheblichen und kostenintensiven
Arbeitsaufwandes nicht sinnvoll zu sein [85].
Die Meldebehörde hat darüber hinaus sogar festgelegt, dass die
rechtswidrig gespeicherten Daten an Strafverfolgungsbehörden
übermittelt werden dürfen. Die Übermittlung unzulässig
gespeicherter und rechtswidrig nicht gelöschter Daten verstößt
gegen § 25 MeldeG. Danach dürfen nur die nach § 2 MeldeG -
zulässigerweise - gespeicherten Daten übermittelt werden.
Auch nach Ablauf von fast zehn Jahren deutscher Einheit sind
noch immer nicht alle Meldestellen mit einem Online-Anschluss an das EWW-System
ausgestattet, so dass weiterhin mit den Meldekarteikarten gearbeitet werden
muss.
Wenn IuK-Technik auf der Straße liegt
Kurz nachdem das Zentrale Fundbüro im
Landeseinwohneramt uns nach dem datenschutzgerechten Umgang mit aufgefundenen
Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik gefragt hatte, wandte
sich eine aufgebrachte Bürgerin an uns. Sie hatte ein Handy gefunden, beim
Fundbüro abgegeben und bestand auf der Übereignung des Funktelefons,
nachdem der Verlierer sich nicht gemeldet hatte.
Die Fundbüros füllen sich inzwischen mit
Geräten der Informationstechnik. Vor allem Handys werden immer wieder als
Fundsache abgegeben. Möglicherweise werden sie auch nur weggeworfen, weil
ein Providervertrag abgelaufen ist und zu einem neuen Vertrag neue Handys
kostenlos oder für einen Marginalbetrag ausgehändigt werden.
Gelegentlich werden auch andere informationstechnische Systeme, vor allem
Laptops, angeliefert. Für das zentrale Fundbüro des
Landeseinwohneramtes stellte sich die Frage, wie mit solchen
Geräten, die möglicherweise schutzwürdige Daten enthalten,
datenschutzgerecht umzugehen ist. Die Fragestellung hat verschiedene
Aspekte:
Ermittlung des Finders: Das Zentrale Fundbüro ist
verpflichtet, im zumutbaren Rahmen den Eigentümer zu ermitteln. Bei PCs,
Laptops oder Notebooks sind meist keine Schutzmaßnahmen getroffen worden,
die Dritte daran hindern, das System in Betrieb zu nehmen. Sofern auf dem System
lizenzierte Software installiert ist, dürfte beim Aufruf eines solchen
Programms der Lizenzinhaber angezeigt werden. Darüber hinaus könnten
Dateiinhalte Rückschlüsse auf den Urheber zulassen, was ebenfalls zum
Eigentümer solcher Systeme führen würde. Auch bei Mobiltelefonen
kann über die enthaltene Chipkarte der Provider und über ihn der
Besitzer ermittelt werden. Sollten PIN-, Passwort- oder
Verschlüsselungsschutz die Inbetriebnahme eines Rechners oder Kenntnisnahme
von Daten verhindern, so wäre die Ermittlung des Eigentümers auf die
beschriebene Weise nicht ohne weiteres möglich. In diesem Falle darf nicht
versucht werden, die Schutzmaßnahmen anzugreifen, weil damit die
Strafvorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes ( § 32 BlnDSG) oder
Bundesdatenschutzgesetzes ( § 43 BDSG) berührt sein
können.
Weiternutzung der Systeme durch Finder oder
Ersteigerer: Obwohl gerade die installierte Software den Wert eines
IT-Systems ausmachen kann und somit die wirtschaftliche Verwertung für den
Finder oder - im Versteigerungsfalle - für das Fundbüro interessanter
machen würde, ist die Löschung der Software zwingend geboten, denn
weder der Finder noch ein Ersteigerer erlangen Rechte an der Software. Sie
würden bei ihrer Nutzung gegen das Software-Urheberrecht verstoßen.
Die Lizenz zur Nutzung der Software geht mit dem Verlust des Rechners nicht
verloren. Meistens kann der Verlierer bzw. Besitzer die Software, die er in der
Regel auf Originaldatenträgern unabhängig vom Rechner aufbewahrt, auf
einem Ersatzrechner installieren. Die Nutzung eines gefundenen Mobiltelefons mit
der einliegenden SIM-Karte dürfte ohne Kenntnis der PIN nicht möglich
sein. Aber selbst dann, wenn es ausnahmsweise gelingt, den PIN-Schutz zu
umgehen, wäre die Nutzung unzulässig, denn die Gesprächskosten
gehen auch weiterhin zu Lasten des ursprünglichen Besitzers.
Umgang mit schutzbedürftigen Daten: Die Weitergabe
personenbezogener Daten an Finder oder Ersteigerer verletzt die informationelle
Selbstbestimmung der Betroffenen, so dass die Löschung dieser Daten geboten
ist. Dritte können gegen den Willen der Betroffenen und des Verlierers
keine Rechte an den Daten erwerben.
Daraus ergibt sich, dass für den Fall, dass für
einen tragbaren Computer oder einen PC der rechtmäßige
Eigentümer nicht festgestellt werden kann, alle Speicher, mit denen der
Rechner ausgestattet ist, d. h. insbesondere die Festplatte(n), vollständig
und datenschutzgerecht gelöscht werden müssen. Die Löschung hat
so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung mit gängigen Programmen nicht
möglich ist. Das bedeutet, dass mindestens eine Löschung durch
Überschreiben erfolgen muss. Möglicherweise ist es wirtschaftlicher,
die Festplatte auszubauen, zu zerstören und ggf. durch eine neue zu
ersetzen.
Bei Mobiltelefonen ist die SIM-Karte zu entfernen. Es
ist möglich, dass das Mobiltelefon dennoch personenbezogene Daten, z. B.
für die Kurzwahlfunktion, speichert. Manche Handys bieten es an,
auszuwählen, ob solche Daten vertragsabhängig (also auf der SIM-Karte)
oder geräteabhängig (im Handy) gespeichert werden. Diese Daten sind
vor der Weitergabe des Mobiltelefons ebenfalls zu löschen. Dazu bedarf es
der Verwendung einer SIM-Karte, deren PIN dem Fundbüro bekannt ist, denn
sonst ist die Löschung dieser Daten nicht möglich.
Standesämter
Immer wieder erreichen uns Anfragen von Familienforschern,
die wissen wollen, warum ihnen der Datenschutz den Zugang zu den bei den
Standesämtern geführten Personenstandsbüchern verwehrt.
Schließlich handelt es sich um Personen, die schon lange - zum Teil mehr
als 100 Jahre - verstorben sind.
Die allgemeinen Bestimmungen der Datenschutzgesetze treten
zurück, wenn bereichsspezifische Spezialregelungen vorhanden sind. Nach
§ 61 Personenstandsgesetz (PStG) kann Einsicht in die
Personenstandsbücher, Durchsicht dieser Bücher und Erteilung
von Personenstandsurkunden nur von den Behörden im Rahmen ihrer
Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag
bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Anderen
Personen steht dieser Anspruch nur zu, wenn sie ein rechtliches Interesse
glaubhaft machen, d. h. die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur
Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Das
Landgericht Hamburg hat festgestellt, dass kein rechtliches Interesse vorliegt,
wenn die Auskünfte lediglich zu privaten Forschungszwecken benötigt
werden [86]. Im Übrigen kann ein
Informationsrecht auch nicht aus Art. 5 GG hergeleitet werden, weil es sich bei
den Personenstandsbüchern nicht um allgemein zugängliche Quellen
handelt.
Die Personenstandsbücher sind nicht aus
datenschutzrechtlichen Erwägungen für die Familienforschung
unzugänglich. Aus der Entstehungsgeschichte des § 61 PStG ergibt sich,
dass nicht die typischen Gefahren einer elektronischen Datenverarbeitung den
Gesetzgeber veranlasst haben, die Nutzung der Personenstandsbücher nur
beschränkt zuzulassen. Vielmehr führten die Erfahrungen mit dem
Missbrauch, der im Dritten Reich mit den Büchern betrieben wurde, 1957 zum
Erlass des § 61 PStG in der noch heute gültigen Fassung. Das Gesetz
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung von
1875 sah den unbeschränkten Zugang zu den Personenstandsbüchern vor.
Danach war jedem Einsicht zu gewähren und auf Verlangen mussten beglaubigte
Auszüge erstellt werden. Die 1937 erlassene neue Fassung des
Personenstandsgesetzes bildete die gesetzliche Grundlage für die Ausnutzung
der Personenstandsbücher zur Verfolgung religiöser und ethnischer
Minderheiten im Dritten Reich.
In der vergangenen Legislaturperiode ist im Bundestag eine
Neufassung des § 61 PStG diskutiert worden, wonach zur Einsichtnahme in die
Personenstandsbücher ein berechtigtes Interesse genügen
sollte [87]. Das ist ein verständiges,
durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, also beispielsweise auch
genealogische Forschung. Voraussetzung sollte sein, dass seit dem Tod des
Betroffenen mindestens 30 Jahre oder seit seiner Geburt mindestens 120 Jahre
vergangen sind. Dieser Gesetzentwurf ist allerdings nicht mehr verabschiedet
worden. Wir würden es begrüßen, wenn der Senat hier im Interesse
der Familienforscher initiativ werden würde.
4.2.3 Ausländische Bürger und Gäste
Bonitätsprüfung bei Gastgebern von
Ausländern
Im Jahresbericht 1998 [88]
haben wir darüber berichtet, dass mit der Senatsverwaltung für Inneres
eine Übereinstimmung hinsichtlich einer datenschutzgerechten Verwendung des
bundeseinheitlichen Vordrucks für die Verpflichtungserklärung
nach § 84 Ausländergesetz (AuslG) erzielt werden konnte, mit der sich
der Gastgeber eines ausländischen Besuchers zur Übernahme
gewisser Leistungen verpflichtet. Wie bundesweit üblich wird auch in Berlin
auf Eintragungen in den Feldern "Beruf",
"Mieter/Eigentümer", "Arbeitgeber" und
"Sonstige Angaben zu Wohn-, Einkommens- und
Vermögensverhältnissen" verzichtet.
Für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung
sind in Berlin die Meldestellen zuständig. Sie informieren die potenziellen
Gastgeber schriftlich über das Verfahren sowie die Konsequenzen einer
abgegebenen Erklärung. Die Betroffenen werden gebeten, die erforderlichen
Angaben auf einem gesonderten Vordruck - der bundeseinheitliche Vordruck wird
zur Vermeidung von Missbrauch dem Antragsteller nicht ausgehändigt - zu
machen. Auf diesem Vordruck werden die Felder, die Detailangaben zu Wohn-,
Einkommens- und Vermögensverhältnissen betreffen, durch die
Dienstkraft der Meldestelle vor Aushändigung gestrichen. Die vom
Antragsteller gemachten Angaben werden sodann von der Dienstkraft der
Meldestelle in den bundeseinheitlichen Vordruck übertragen. Dieser wird mit
dem Dienststempel des Landeseinwohneramtes versehen und dem Auswärtigem Amt
bzw. der zuständigen deutschen Auslandsvertretung des Landes, aus dem der
Gast einreisen will,
übersandt [89].
Mehrfach erhielten wir daraufhin Beschwerden von Berlinern,
die ihre ausländischen Freunde oder Familienangehörige einladen
wollten. Ihre in Berlin ausgefüllten Vordrucke zur
Verpflichtungserklärung wurden von den Auslandsvertretungen als
unzureichend zurückgewiesen. Es wurden weitere Nachweise zur
Einkommenssituation vom Antragsteller verlangt. Diese waren zu Recht
verärgert. Das Verfahren wurde durch diese Maßnahme unzumutbar
verlängert, zumal die Unterlagen von den Antragstellern bereits in Berlin
bei den zuständigen Meldestellen vorgelegen haben.
Nach Mitteilung des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz - der die Angelegenheit beim Auswärtigen Amt bzw. den
zuständigen Auslandsvertretungen überprüft hat - handelte es sich
um ein spezifisches Berliner Problem. In den anderen Bundesländern wird,
anhand der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen, eine
Bonitätsprüfung durchgeführt und das Ergebnis pauschal in dem
Vordruck bestätigt, ohne dass Einzeleintragungen in den Feldern
"Wohn-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse" vorgenommen
werden. In Berlin dagegen wird die Bonität der Gastgeber von den
Meldestellen nicht geprüft und/oder nicht auf der
Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG bescheinigt. Dies geschieht
nicht etwa aus Gründen des Datenschutzes, sondern allein wegen fehlender
personeller und sachlicher Ressourcen in den Antrag bearbeitenden Stellen.
Damit wird die bundeseinheitliche und im Konsens erarbeitete
datenschutzgerechte Verfahrensweise, keine Einzelangaben über die
finanzielle Leistungsfähigkeit der Gastgeber in die
Verpflichtungserklärung aufzunehmen, in Berlin ins Abseits gestellt. Die
Verfahrensweise der Berliner Ausländerbehörde provoziert Nachfragen
der Auslandsvertretung zur Bonität der Gastgeber bzw. nimmt diese - auf
Kosten des Datenschutzes - in Kauf.
Die Prüfung und Bescheinigung der Bonität des
Gastgebers durch die Ausländerbehörde (ohne Aufnahme von Einzelangaben
zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Gastgebers in der
Verpflichtungserklärung) ist in jedem Fall die wesentlich
datenschutzfreundlichere Lösung gegenüber einer
Bonitätsprüfung durch die Auslandsvertretungen.
Das Auswärtige Amt hat mit Runderlass vom 2. September
1999 sämtliche deutsche Auslandsvertretungen gebeten, in Zukunft bei
Visumsverfahren für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten in der
Regel auf die Vorlage von weiteren Unterlagen zu verzichten.
Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener
Informationssystem (SIS)
Die in Frankreich für die Kontrolle des Bestandes des
Schengener Informationssystems (SIS) zuständige Datenschutzbehörde,
die Commission Nationale de l’Information et des Libertés (CNIL) [LINK],
hatte den Bundesbeauftragten für den Datenschutz über das
Auskunftsersuchen eines ausländischen Staatsbürgers informiert. Die
Nachfrage beim Bundeskriminalamt (BKA) ergab, dass der Betroffene auf
Veranlassung des Landeseinwohneramtes Berlin zur Einreiseverweigerung nach
Artikel 96 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) im SIS
ausgeschrieben worden war. Wir wurden gebeten, die Rechtmäßigkeit der
Ausschreibung in diesem Einzelfall zu überprüfen.
Anhaltspunkte für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nach
Artikel 96 SDÜ durch die jeweiligen Ausländerbehörden bieten die
Allgemeinen Anwendungshinweise zum Schengener
Durchführungsübereinkommen (AAH-SDÜ) vom 28. Januar 1998.
Darin ist detailliert dargelegt, unter welchen ausländerrechtlichen
Voraussetzungen Ausschreibungen im SIS nach Artikel 96 SDÜ zulässig
und welche Ausschreibungsfristen zu beachten sind.
Bei unserer Prüfung konnten wir keinen Hinweis auf eine
Ausschreibung des Betroffenen nach Artikel 96 SDÜ feststellen. Das
Landeseinwohneramt Berlin hatte mit einem Schreiben vom Dezember 1994 an
den Polizeipräsidenten in Berlin lediglich die Ausschreibung des
Betroffenen zur Fahndung im INPOL-System beantragt. Zur Erläuterung teilte
uns die Ausländerbehörde dazu Folgendes mit: Im Hinblick auf das zum
26. März 1995 vorgesehene In-Kraft-Treten des SDÜ und der Aufnahme des
Wirkbetriebes des SIS wurden die zwischen dem 1. Januar 1994 und 27.
März 1995 im INPOL erfassten Fälle (ca. 131 000) retrograd in den
SIS-Datenbestand übernommen, ohne dass eine Einzelfallprüfung
vorgenommen wurde. Erst im Dezember 1997/Januar 1998 wurden vom BKA
Überprüfungen der Speicherfristen durchgeführt. Diese
Überprüfungen führten im Regelfall zu einer einmaligen
automatischen dreijährigen SIS-Restlaufzeit. Erfolgt zwischenzeitlich keine
Reaktion der Ausländerbehörde, werden die Ausschreibungen nach Ablauf
dieser Frist automatisch vom BKA - somit spätestens mit Ablauf des Januar
2001 - aus dem SIS-Bestand gelöscht.
Angesichts der Vielzahl der Fälle ist eine
nachträgliche Prüfung, ob die ausländerrechtlichen
Voraussetzungen für eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nach
Artikel 96 SDÜ gegeben sind, nicht durchführbar. Diese Prüfung
hat jedoch anlassbezogen (z. B. wie im vorliegenden Fall bei einem Antrag auf
Auskunft bzw. Löschung) zu erfolgen. Das Ergebnis ist in der zur Person
des Betroffenen geführten Akte nachvollziehbar zu dokumentieren.
4.2.4 Verkehr
Arbeitsanweisung für die Führerscheinstelle
Seit langem haben wir - zuletzt mit massiver Unterstützung des Unterausschusses "Datenschutz"
des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung - darauf gedrängt, dass für
die Mitarbeiter der Führerscheinstelle im Landeseinwohneramt Berlin eine Arbeitsanweisung
erlassen wird, mit der den Anforderungen der seit 1. Januar 1999 geltenden neuen
straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen über Vernichtungsfristen für bestimmte Unterlagen
in den Führerscheinakten Rechnung getragen werden kann [89 a]. Diese Arbeitsanweisung
liegt nunmehr vor.
Danach sind Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse
grundsätzlich nach spätestens 10 Jahren zu vernichten (§ 2 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz
(StVG)). Das gesetzliche Verwertungsverbot nach § 52 Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz
ist zu beachten, das bestimmt, dass die einer Verurteilung zugrunde liegende Tat
nach Tilgung im Verkehrszentralregister dem Betroffenen im Verfahren über die Erteilung
oder Entziehung einer Fahrerlaubnis nicht mehr vorgehalten werden darf. Unter Berück-
sichtigung dieser neuen Rechtslage sieht die Arbeitsanweisung vor, dass die Führerscheinakte
anlassbezogen derart zu bereinigen ist, dass zunächst grundsätzlich alle Unterlagen,
die älter als 10 Jahre sind, zu entfernen sind. Die übrigen Unterlagen werden vernichtet,
wenn auch die entsprechenden Eintragungen im Verkehrszentralregister gelöscht sind. Wir
meinen, dass diese Verfahrensweise einen gangbaren Weg darstellt, um die Umsetzung
der neuen Bestimmungen über Vernichtungsfristen durch die einzelnen Mitarbeiter in der
Führerscheinstelle zu gewährleisten. Anhand konkreter Einzelfälle wird sich zeigen, ob die
Bestimmungen den datenschutzrechtlich relevanten Problemen in ausreichender Weise
Rechnung tragen. In dem folgenden Fall hat sich dies jedenfalls bewahrheitet.
Ein Bürger bat uns um Überprüfung der in der Führerscheinstelle beim Landeseinwohneramt
Berlin geführten Fahrerlaubnisakte, die seiner Ansicht nach nicht mehr aufzubewahrende
Unterlagen enthalte. Da die unbereinigte Akte an eine Gutachterstelle weitergegeben
worden war, hat der Bürger Strafanzeige wegen rechtswidriger Datenübermittlung
erstattet.
Die Akte enthielt Unterlagen im Zusammenhang mit einem Strafbefehl aus dem Jahre 1983
sowie Unterlagen, die ein abgeschlossenes Neuerteilungsverfahren aus dem Jahre 1984
betrafen, also Vorgänge, die etwa 15 Jahre zurücklagen. Darüber hinaus gab es Unterlagen,
die im Zusammenhang mit der Einrichtung und Aufhebung einer Gebrechlichkeitspflegschaft
standen und die in den Jahren 1986 und 1987 der Prüfung dienten, ob die Einleitung eines Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahrens erforderlich ist. Da die Straftat im Verkehrszentralregister
inzwischen getilgt war und die im Zusammenhang mit dem (später eingestellten)
Entziehungsverfahren eingeholten Unterlagen über den Gesundheitszustand
des Betroffenen älter als 10 Jahre waren, hat die Führerscheinstelle zugesagt, die Akte
nach den Vorgaben ihrer Arbeitsanweisung zu bereinigen und die Unterlagen zu vernichten,
sobald das anhängige Strafverfahren beendet ist.
Halterauskunft zu Recht verweigert
Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr und die BEHALA wollten wissen,
ob die Kfz-Zulassungsstelle im Landeseinwohneramt Berlin der BEHALA aus dem örtlichen
Fahrzeugregister Auskünfte über Halter von Fahrzeugen in den Fällen erteilen darf,
in denen sich der Fahrzeugführer nach dem Abladen von Bauschutt vom Gelände der
BEHALA entfernt hat, ohne zuvor das fällige Entgelt zu entrichten. Die Senatsverwaltung
und die Kfz-Zulassungsstelle verneinten diese Frage.
Auch wir halten die Erteilung von Halterauskünften in diesen Fällen für unzulässig, weil die
Voraussetzungen der hierfür maßgeblichen Bestimmungen der §§ 35, 39 StVG nicht vorliegen.
§ 39 Abs. 1 erfordert die Geltendmachung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang
mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Der Anspruch auf Entrichtung des Entgeltes für das
Abladen von Bauschutt ist jedoch nicht verkehrsbezogen, so dass die begehrte Halterauskunft
nicht in Frage kam, zumal Halter und Fahrer des Kfz in den in Rede stehenden Fällen
nicht identisch zu sein brauchen und der wahre Schuldner (nämlich der Fahrer) anhand der
Halterauskunft ohnehin nicht zweifelsfrei ermittelbar wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungsfällen konnten wir der BEHALA aber empfehlen, künftig die Personalien des Zahlungspflichtigen
aufzunehmen, d.h. desjenigen, der den Bauschutt - mit eigenem oder
fremdem, ggf. gemietetem Kfz - anfährt. Diese Datenverarbeitung ist zulässig nach § 6 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 BlnDSG und der aufgrund des § 118 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO)
ergangenen "Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Haushaltswesens". Nach deren § 2 können im Zusammenhang mit der Erhebung von Einnahmen, zu
denen auch die durch die BEHALA als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu erhebenden Entgelte gehören, bestimmte Daten eines Zahlungspflichtigen wie Name, Vorname,
Geburtsdatum, Anschrift verarbeitet werden. Zum Nachweis seiner Angaben kann
nach § 18 Abs. 1 Passgesetz bzw. § 4 Abs. 1 Personalausweisgesetz die Vorlage eines
Ausweises verlangt werden, wobei die Erhebung weiterer im Ausweis enthaltener Angaben
genauso unzulässig wäre wie das Kopieren des gesamten Ausweises.
Örtliches Kraftfahrsachverständigenregister mit EDV-Technik
Im Rahmen einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe wird ein einheitliches EDV-Programm
erstellt, mit dem die in den Ländern geführten örtlichen Kraftfahrsachverständigenregister
geführt werden sollen. Während die Erstellung des Programms einer amtlich anerkannten
Überwachungsorganisation übertragen wurde, hat Berlin zugesagt, die behördlichen Anfor-
derungen einzubringen. Wir haben das Datenverarbeitungsprogramm anhand der Datenverarbeitungsbefugnisse
des seit dem 1. Januar 1999 neu gefassten Kraftfahrsachverständigengesetzes
- KfSachvG - überprüft und empfohlen, ein "Datenschutz-, Datensicherungs-
und Datenlöschungskonzept" zu erstellen. Die Senatsverwaltung ist dieser Empfehlung
gefolgt. Wir haben verschiedene Anregungen zur Ergänzung der Arbeitsanweisung gegeben.
So waren Klarstellungen zum Umfang der zu speichernden Daten erforderlich, ebenso
zu der entsprechenden Geltung der Löschfristen des § 30 KfSachvG für die in den Akten
befindlichen Daten sowie dazu, welche für die Anerkennung bedeutsamen "nachteiligen
Tatsachen" im Sinne des § 13 Abs. 3 KfSachvG gespeichert werden dürfen. Die in den
Datensatzbeschreibungen vorgesehenen Memo-Felder, deren Inhalt nicht genau bestimmt,
sondern z.B. nur als "Bemerkungen der Behörde" beschrieben worden ist, können hinsichtlich
ihrer datenschutzrechtlichen Zulässigkeit nicht überprüft werden. Deshalb bedarf es
organisatorischer Regelungen z.B. in der Arbeitsanweisung, die eine Aussage zum zulässigen
Inhalt treffen. Die Verkehrsverwaltung hat zugesagt, unsere Empfehlungen zu berücksichtigen.
[85] Stellungnahme des Senats
zum JB 1991, Abghs.-Drs. 12/1760
[86] Beschluss v. 28.7.1980,
Az.: IT 213/80
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