Tätigkeitsbericht 1999
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Jahresbericht 1999
des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht

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4.2 Ordnungsverwaltung


4.2.1 Die Abschichtungsdebatte


Das 3. Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung (Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz, VGG), mit dem weit reichende Veränderungen im Personal-, Haushalts- und Organisationsbereich der Berliner Verwaltung vorgenommen werden, ist seit Ende Mai 1999 in Kraft[77].

Das Gesetz enthält eine Experimentierklausel, mit der bis Ende 2001 zeitlich befristet Möglichkeiten zu bürgerorientierten Verfahrenserleichterungen und Zuständigkeitsverlagerungen im Meldewesen erprobt werden können. Die Bürgerämter werden ermächtigt, im Namen des Landeseinwohneramtes (LEA) - und umgekehrt die Mitarbeiter des LEA für das jeweilige Bürgeramt - nach außen zu handeln. Sie werden insoweit Teil der auftraggebenden Stelle und sind befugt, personenbezogene Daten im Rahmen der für die auftraggebende Stelle geltenden Bestimmungen zu verarbeiten (Mandat)[78].

Die Experimentierklausel lässt offen, durch wen und in welchem Umfang an Bürgerämter oder Mitarbeiter des LEA Aufgabenübertragungen erfolgen sollen. Unsere Anregung, eine Verordnungsermächtigung zu schaffen, mit der dann die Einzelheiten - aber auch das Verfahren bei Inkompatibilitäten bei der gleichzeitigen Wahrnehmung von Aufgaben der Leistungs- und der Ordnungsverwaltung geregelt werden könnten, wurde nicht aufgegriffen. Organisatorische Fragen und die Festlegung der Aufgaben, die nunmehr von den Mitarbeitern des Bürgeramtes und der Meldestelle durchgeführt werden, sind vielmehr in einer "Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung verzahnter Bürgerämter" geregelt.

Am 28. Mai 1998 fasste das Abgeordnetenhaus den Beschluss, dass "alle bisher dezentral von den Meldestellen wahrgenommenen Aufgaben des Landeseinwohneramtes (Melde-, Pass-, Ausweiswesen, verschiedene Kraftfahrzeugangelegenheiten u.a.) auf die Bezirke übergehen" sollen. Daneben soll das Landeseinwohneramt die notwendigen zentralen Aufgaben wahrnehmen und "Kopfstelle für die bezirklichen Meldestellen" werden[79].

Noch bevor die Experimentierklausel in Kraft trat, wurde von der Senatsinnenverwaltung auftragsgemäß der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Zuständigkeiten des Landeseinwohneramtes vorgelegt. Dieser Entwurf, der in der Folgezeit im Abgeordnetenhaus und anderen Gremien heftig diskutiert wurde, enthält Regelungen, die mit der bestehenden Rechts- und Verfassungslage nicht vereinbar sind.

Die Probleme ergeben sich daraus, dass die Bezirksämter nach dem Entwurf zwar Melde-, Ausweis- und Passbehörden werden sollen, daneben aber das Landeseinwohneramt zur Führung des Melderegisters zuständig bleiben soll. Das Datenschutzrecht in Bund und Ländern geht davon aus, dass die Daten verarbeitende Stelle personenbezogene Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere verarbeiten lässt. Sie ist damit auch für die Datenverarbeitung verantwortlich. Die Befugnis und Verantwortung für die Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten ist an die gesetzliche Zuweisung der materiellen Aufgabe gebunden. Die Aufspaltung von materieller Aufgabenzuweisung und Zuständigkeit für die hierfür erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten ist mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar.

Von diesem Grundsatz gehen die bundesrechtlichen Regelungen (Personalausweisgesetz, Passgesetz, Melderechtsrahmengesetz) aus, die vom Landesgesetzgeber nicht geändert werden können. Danach dürfen nur die Ausweis-, Pass- und Meldebehörde - denen die jeweiligen materiellen Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind - die hierfür erforderlichen Register führen. Diese bundesrechtlichen Regelungen lassen jeweils nur ein Register zu. Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist eine zusätzliche zentrale Registerführung ausgeschlossen.

Damit gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder das LEA bleibt Melde-, Pass- und Ausweisbehörde, und die Bezirksämter werden ermächtigt, für das LEA zu handeln, oder aber die Zuständigkeiten werden auf die Bezirksämter abgeschichtet. In diesem Fall können die Bezirke umgekehrt dem LEA einzelne Arbeitsschritte übertragen oder - was im Hinblick auf die Verwaltungsreform konsequent wäre - ein oder mehrere Bezirksämter im Rahmen der Regionalisierung mit der Wahrnehmung beauftragen.

Diese Auffassung wird von der Senatsverwaltung für Inneres nicht geteilt. Sie hat vielmehr den - im Wesentlichen unveränderten - Entwurf in das Mitzeichnungsverfahren gegeben.


4.2.2 Meldewesen, Wahlen, Standesämter


Meldewesen

Der zu lange und immer wieder angekündigte Entwurf für die Novellierung des Meldegesetzes[80] wurde trotz einer im Unterausschuss "Datenschutz" gemachten Zusage auch im Berichtsjahr nicht vorgelegt. Das Abgeordnetenhaus hat nunmehr in seinem Beschluss zum Jahresbericht 1997 die Senatsverwaltung für Inneres aufgefordert, einen Entwurf vorzulegen, der die durch die Änderung des Melderechtsrahmengesetzes vom 11. März 1994 gebotenen Änderungen sowie weitere Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes berücksichtigt[81].


Dort ist eine Befugnis zur Überprüfung ganzer Einwohnergruppen (z. B. mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit) vorgesehen, die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar ist. Bereits konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Meldedaten von einzelnen Personen sind danach ausreichend, um die gesamte Gruppe zu kontrollieren. Das kommt einer verdachtslosen und ereignisunabhängigen Kontrolle gleich.

Die Unterrichtung der Meldebehörde durch die Empfänger der Meldedaten über dort bekannte Unstimmigkeiten durchbricht gesetzliche Geheimhaltungspflichten wie Berufs- und besondere Amtsgeheimnisse. Dies ist auch im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Richtigkeit des Melderegisters nicht gerechtfertigt. Sofern ein Sozialleistungsträger der Meldebehörde auf diesem Weg Daten übermittelt, handelt es sich um die Offenbarung von Sozialdaten und nicht - wie in der Begründung des Entwurfes ausgeführt - schon um Meldedaten mit der Folge, dass ohnehin eine Offenbarungsbefugnis nach den §§ 67 ff. SGB X erforderlich ist. Auch schließt der Schutzbereich des Steuergeheimnisses nach § 30 AO eine Unterrichtung aus, weil regelmäßig überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen vorliegen dürften.

In diesem Gesetzgebungsverfahren versucht die Senatsverwaltung für Inneres neue Regelungen zur Auskunftssperre[82] im Rahmenrecht festzuschreiben. Melderegisterauskünfte sollen trotz einer Sperre erteilt und die bisherige unzulässige Praxis[83] legitimiert werden. Wir hätten es begrüßt, wenn die Bundesratsinitiative in die Richtung des Schleswig-Holsteinischen Meldegesetzes gegangen wäre, die Schutzwirkung der Auskunftssperre auch gegenüber den öffentlichen Stellen zu erweitern. Ebenfalls hätte die Novellierung zum Anlass genommen werden können, rahmenrechtlich die Rückmeldung von Auskunftssperren an andere Meldebehörden zu regeln, in deren Einzugsgebiet der Meldepflichtige mit weiteren Wohnungen gemeldet ist.

Statt des erwarteten Gesetzentwurfes zum Landesmeldegesetz hat uns im Frühjahr ein Entwurf zur Änderung der DVO-MeldeG erreicht, mit der der Kreis der abfrageberechtigten öffentlichen Stellen um die Finanzbehörden sowie die Gerichte und Staats- und Amtsanwaltschaften erweitert werden sollte.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist, dass diese Form der Datenübermittlung angemessen ist (§ 15 Abs. 1 BlnDSG). Dabei sind die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und die Aufgaben der beteiligten öffentlichen Stellen abzuwägen. Es besteht Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres darüber, dass vor der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens im Einzelfall nicht nur der Anlass und der Zweck nachgewiesen werden müssen, sondern auch, ob es sich um eine erhebliche Zahl von Fällen und nicht um seltene Ausnahmen handelt. Im letzteren Fall wäre der Zugang zum Gesamtbestand des Melderegisters unverhältnismäßig. Weiterhin muss die Erforderlichkeit der Datenarten, die zum Abruf bereitgehalten werden sollen, nachgewiesen werden. Dies ist hier nicht der Fall.

Bei dem Entwurf wird auch nicht hinreichend deutlich, ob jeder einzelne Mitarbeiter dieser Stellen den Zugang zum Melderegister erhalten soll oder nur ein oder wenige Terminal(s) zentral aufgestellt werden soll(en), die der gesamten Dienststelle als Auskunftsstelle zur Verfügung stehen. Im letzteren Fall ist nicht einmal eine Erleichterung und somit eine Rechtfertigung für die Einrichtung eines kostenintensiven automatisierten Abrufverfahrens zu erkennen. Es macht keinen Unterschied, ob die Mitarbeiter in der zentral eingerichteten Stelle ihres Amtes oder direkt bei dem LEA nachfragen.


Melderegisterauskünfte durch Wegzugsbehörden

Eine junge Frau wurde von ihrem Ex-Ehemann verfolgt und bedroht. Sie floh vor ihm und zog in ein anderes Bundesland. Damit ihre Adresse nicht bekannt wird, wurde eine Auskunftssperre beim Melderegister eingetragen. Sie war vollkommen verstört, als sie erfuhr, dass ihr Ex-Ehemann ihre neue Adresse bei der Meldestelle für ihre vorherige Wohnung erfahren hatte.

Nach Wegzug eines Einwohners in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde und der dortigen Anmeldung erfolgt eine Rückmeldung. Die neue Anschrift ist somit der Wegzugsbehörde bekannt und wird auf Anfrage mitgeteilt. Die meisten Länder - so auch Berlin - melden nur die neue Anschrift, nicht aber die Auskunftssperren zurück. Die Betroffenen sollen lediglich darauf hingewiesen werden, dass sie auch bei der Wegzugsbehörde eine solche Sperre beantragen können.

Zur Eintragung einer Auskunftssperre muss der Meldepflichtige die mögliche Beeinträchtigung sehr hoher Rechtsgüter glaubhaft darlegen. Seine schutzwürdigen Interessen dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden (§ 6 MRRG). Dies ist aber der Fall, wenn entgegen der Auskunftssperre durch eine andere - örtlich inzwischen unzuständige - Meldebehörde, die davon keine Kenntnis hat, eine Melderegisterauskunft erteilt wird. Eine Mitteilung der neuen Adresse durch die Wegzugsbehörde ist nur dann hinnehmbar, wenn auch eine Rückmeldepflicht hinsichtlich der Auskunftssperre besteht.


LEA arbeitet immer noch mit DDR-Daten

Seit zwei Jahren steht eine Antwort auf unsere Beanstandung wegen der Verwendung der alten Meldekarteikarten im Ostteil der Stadt aus. Diese enthalten unzulässige Daten (beispielsweise PKZ, Beruf, Hinweise auf den Wehrdienst, Haft sowie Ein- und Ausreisen).

Nach dem Einigungsvertrag sind sämtliche Dateien, die nach den in der DDR an jeden Einwohner vergebenen Personenkennziffern (PKZ) geordnet sind, nach anderen Merkmalen umzuordnen. Die PKZ ist in allen Dateien zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen. Die über den Katalog des § 2 MeldeG hinausgehenden Daten auf den alten Meldekarteikarten werden ohne Rechtsgrundlage - weiter - gespeichert. Seit 1991[84] haben wir gefordert, dass auf den Karteikarten zumindest anlassbezogen die unzulässigen Daten geschwärzt werden.

Bis zur Einrichtung entsprechender EDV-Geräte in den Meldestellen der östlichen Bezirke wurde weiterhin mit den alten Meldekarteikarten gearbeitet. Bezüglich der unzulässig gespeicherten Daten besteht ein Nutzungsverbot, über das die Meldestellen der östlichen Bezirke informiert wurden. Entgegen unserer Forderung schien dem Senat aufgrund der bis spätestens Ende 1993 geplanten Umstellung auf die EDV-Bearbeitung die Unkenntlichmachung der PKZ auf den Meldekarten - z. B. durch Schwärzung - wegen des erheblichen und kostenintensiven Arbeitsaufwandes nicht sinnvoll zu sein[85]. Die Meldebehörde hat darüber hinaus sogar festgelegt, dass die rechtswidrig gespeicherten Daten an Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden dürfen. Die Übermittlung unzulässig gespeicherter und rechtswidrig nicht gelöschter Daten verstößt gegen § 25 MeldeG. Danach dürfen nur die nach § 2 MeldeG - zulässigerweise - gespeicherten Daten übermittelt werden.

Auch nach Ablauf von fast zehn Jahren deutscher Einheit sind noch immer nicht alle Meldestellen mit einem Online-Anschluss an das EWW-System ausgestattet, so dass weiterhin mit den Meldekarteikarten gearbeitet werden muss.


Wenn IuK-Technik auf der Straße liegt

Kurz nachdem das Zentrale Fundbüro im Landeseinwohneramt uns nach dem datenschutzgerechten Umgang mit aufgefundenen Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik gefragt hatte, wandte sich eine aufgebrachte Bürgerin an uns. Sie hatte ein Handy gefunden, beim Fundbüro abgegeben und bestand auf der Übereignung des Funktelefons, nachdem der Verlierer sich nicht gemeldet hatte.

Die Fundbüros füllen sich inzwischen mit Geräten der Informationstechnik. Vor allem Handys werden immer wieder als Fundsache abgegeben. Möglicherweise werden sie auch nur weggeworfen, weil ein Providervertrag abgelaufen ist und zu einem neuen Vertrag neue Handys kostenlos oder für einen Marginalbetrag ausgehändigt werden. Gelegentlich werden auch andere informationstechnische Systeme, vor allem Laptops, angeliefert. Für das zentrale Fundbüro des Landeseinwohneramtes stellte sich die Frage, wie mit solchen Geräten, die möglicherweise schutzwürdige Daten enthalten, datenschutzgerecht umzugehen ist. Die Fragestellung hat verschiedene Aspekte:

Ermittlung des Finders: Das Zentrale Fundbüro ist verpflichtet, im zumutbaren Rahmen den Eigentümer zu ermitteln. Bei PCs, Laptops oder Notebooks sind meist keine Schutzmaßnahmen getroffen worden, die Dritte daran hindern, das System in Betrieb zu nehmen. Sofern auf dem System lizenzierte Software installiert ist, dürfte beim Aufruf eines solchen Programms der Lizenzinhaber angezeigt werden. Darüber hinaus könnten Dateiinhalte Rückschlüsse auf den Urheber zulassen, was ebenfalls zum Eigentümer solcher Systeme führen würde. Auch bei Mobiltelefonen kann über die enthaltene Chipkarte der Provider und über ihn der Besitzer ermittelt werden. Sollten PIN-, Passwort- oder Verschlüsselungsschutz die Inbetriebnahme eines Rechners oder Kenntnisnahme von Daten verhindern, so wäre die Ermittlung des Eigentümers auf die beschriebene Weise nicht ohne weiteres möglich. In diesem Falle darf nicht versucht werden, die Schutzmaßnahmen anzugreifen, weil damit die Strafvorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes (§ 32 BlnDSG) oder Bundesdatenschutzgesetzes (§ 43 BDSG) berührt sein können.

Weiternutzung der Systeme durch Finder oder Ersteigerer: Obwohl gerade die installierte Software den Wert eines IT-Systems ausmachen kann und somit die wirtschaftliche Verwertung für den Finder oder - im Versteigerungsfalle - für das Fundbüro interessanter machen würde, ist die Löschung der Software zwingend geboten, denn weder der Finder noch ein Ersteigerer erlangen Rechte an der Software. Sie würden bei ihrer Nutzung gegen das Software-Urheberrecht verstoßen. Die Lizenz zur Nutzung der Software geht mit dem Verlust des Rechners nicht verloren. Meistens kann der Verlierer bzw. Besitzer die Software, die er in der Regel auf Originaldatenträgern unabhängig vom Rechner aufbewahrt, auf einem Ersatzrechner installieren. Die Nutzung eines gefundenen Mobiltelefons mit der einliegenden SIM-Karte dürfte ohne Kenntnis der PIN nicht möglich sein. Aber selbst dann, wenn es ausnahmsweise gelingt, den PIN-Schutz zu umgehen, wäre die Nutzung unzulässig, denn die Gesprächskosten gehen auch weiterhin zu Lasten des ursprünglichen Besitzers.

Umgang mit schutzbedürftigen Daten: Die Weitergabe personenbezogener Daten an Finder oder Ersteigerer verletzt die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen, so dass die Löschung dieser Daten geboten ist. Dritte können gegen den Willen der Betroffenen und des Verlierers keine Rechte an den Daten erwerben.

Daraus ergibt sich, dass für den Fall, dass für einen tragbaren Computer oder einen PC der rechtmäßige Eigentümer nicht festgestellt werden kann, alle Speicher, mit denen der Rechner ausgestattet ist, d. h. insbesondere die Festplatte(n), vollständig und datenschutzgerecht gelöscht werden müssen. Die Löschung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung mit gängigen Programmen nicht möglich ist. Das bedeutet, dass mindestens eine Löschung durch Überschreiben erfolgen muss. Möglicherweise ist es wirtschaftlicher, die Festplatte auszubauen, zu zerstören und ggf. durch eine neue zu ersetzen.

Bei Mobiltelefonen ist die SIM-Karte zu entfernen. Es ist möglich, dass das Mobiltelefon dennoch personenbezogene Daten, z. B. für die Kurzwahlfunktion, speichert. Manche Handys bieten es an, auszuwählen, ob solche Daten vertragsabhängig (also auf der SIM-Karte) oder geräteabhängig (im Handy) gespeichert werden. Diese Daten sind vor der Weitergabe des Mobiltelefons ebenfalls zu löschen. Dazu bedarf es der Verwendung einer SIM-Karte, deren PIN dem Fundbüro bekannt ist, denn sonst ist die Löschung dieser Daten nicht möglich.


Standesämter

Immer wieder erreichen uns Anfragen von Familienforschern, die wissen wollen, warum ihnen der Datenschutz den Zugang zu den bei den Standesämtern geführten Personenstandsbüchern verwehrt. Schließlich handelt es sich um Personen, die schon lange - zum Teil mehr als 100 Jahre - verstorben sind.

Die allgemeinen Bestimmungen der Datenschutzgesetze treten zurück, wenn bereichsspezifische Spezialregelungen vorhanden sind. Nach § 61 Personenstandsgesetz (PStG) kann Einsicht in die Personenstandsbücher, Durchsicht dieser Bücher und Erteilung von Personenstandsurkunden nur von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Anderen Personen steht dieser Anspruch nur zu, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, d. h. die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Das Landgericht Hamburg hat festgestellt, dass kein rechtliches Interesse vorliegt, wenn die Auskünfte lediglich zu privaten Forschungszwecken benötigt werden[86]. Im Übrigen kann ein Informationsrecht auch nicht aus Art. 5 GG hergeleitet werden, weil es sich bei den Personenstandsbüchern nicht um allgemein zugängliche Quellen handelt.

Die Personenstandsbücher sind nicht aus datenschutzrechtlichen Erwägungen für die Familienforschung unzugänglich. Aus der Entstehungsgeschichte des § 61 PStG ergibt sich, dass nicht die typischen Gefahren einer elektronischen Datenverarbeitung den Gesetzgeber veranlasst haben, die Nutzung der Personenstandsbücher nur beschränkt zuzulassen. Vielmehr führten die Erfahrungen mit dem Missbrauch, der im Dritten Reich mit den Büchern betrieben wurde, 1957 zum Erlass des § 61 PStG in der noch heute gültigen Fassung. Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung von 1875 sah den unbeschränkten Zugang zu den Personenstandsbüchern vor. Danach war jedem Einsicht zu gewähren und auf Verlangen mussten beglaubigte Auszüge erstellt werden. Die 1937 erlassene neue Fassung des Personenstandsgesetzes bildete die gesetzliche Grundlage für die Ausnutzung der Personenstandsbücher zur Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten im Dritten Reich.

In der vergangenen Legislaturperiode ist im Bundestag eine Neufassung des § 61 PStG diskutiert worden, wonach zur Einsichtnahme in die Personenstandsbücher ein berechtigtes Interesse genügen sollte[87]. Das ist ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, also beispielsweise auch genealogische Forschung. Voraussetzung sollte sein, dass seit dem Tod des Betroffenen mindestens 30 Jahre oder seit seiner Geburt mindestens 120 Jahre vergangen sind. Dieser Gesetzentwurf ist allerdings nicht mehr verabschiedet worden. Wir würden es begrüßen, wenn der Senat hier im Interesse der Familienforscher initiativ werden würde.


4.2.3 Ausländische Bürger und Gäste


Bonitätsprüfung bei Gastgebern von Ausländern

Im Jahresbericht 1998[88] haben wir darüber berichtet, dass mit der Senatsverwaltung für Inneres eine Übereinstimmung hinsichtlich einer datenschutzgerechten Verwendung des bundeseinheitlichen Vordrucks für die Verpflichtungserklärung nach § 84 Ausländergesetz (AuslG) erzielt werden konnte, mit der sich der Gastgeber eines ausländischen Besuchers zur Übernahme gewisser Leistungen verpflichtet. Wie bundesweit üblich wird auch in Berlin auf Eintragungen in den Feldern "Beruf", "Mieter/Eigentümer", "Arbeitgeber" und "Sonstige Angaben zu Wohn-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen" verzichtet.

Für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung sind in Berlin die Meldestellen zuständig. Sie informieren die potenziellen Gastgeber schriftlich über das Verfahren sowie die Konsequenzen einer abgegebenen Erklärung. Die Betroffenen werden gebeten, die erforderlichen Angaben auf einem gesonderten Vordruck - der bundeseinheitliche Vordruck wird zur Vermeidung von Missbrauch dem Antragsteller nicht ausgehändigt - zu machen. Auf diesem Vordruck werden die Felder, die Detailangaben zu Wohn-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen betreffen, durch die Dienstkraft der Meldestelle vor Aushändigung gestrichen. Die vom Antragsteller gemachten Angaben werden sodann von der Dienstkraft der Meldestelle in den bundeseinheitlichen Vordruck übertragen. Dieser wird mit dem Dienststempel des Landeseinwohneramtes versehen und dem Auswärtigem Amt bzw. der zuständigen deutschen Auslandsvertretung des Landes, aus dem der Gast einreisen will, übersandt[89].

Mehrfach erhielten wir daraufhin Beschwerden von Berlinern, die ihre ausländischen Freunde oder Familienangehörige einladen wollten. Ihre in Berlin ausgefüllten Vordrucke zur Verpflichtungserklärung wurden von den Auslandsvertretungen als unzureichend zurückgewiesen. Es wurden weitere Nachweise zur Einkommenssituation vom Antragsteller verlangt. Diese waren zu Recht verärgert. Das Verfahren wurde durch diese Maßnahme unzumutbar verlängert, zumal die Unterlagen von den Antragstellern bereits in Berlin bei den zuständigen Meldestellen vorgelegen haben.

Nach Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz - der die Angelegenheit beim Auswärtigen Amt bzw. den zuständigen Auslandsvertretungen überprüft hat - handelte es sich um ein spezifisches Berliner Problem. In den anderen Bundesländern wird, anhand der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen, eine Bonitätsprüfung durchgeführt und das Ergebnis pauschal in dem Vordruck bestätigt, ohne dass Einzeleintragungen in den Feldern "Wohn-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse" vorgenommen werden. In Berlin dagegen wird die Bonität der Gastgeber von den Meldestellen nicht geprüft und/oder nicht auf der Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG bescheinigt. Dies geschieht nicht etwa aus Gründen des Datenschutzes, sondern allein wegen fehlender personeller und sachlicher Ressourcen in den Antrag bearbeitenden Stellen.

Damit wird die bundeseinheitliche und im Konsens erarbeitete datenschutzgerechte Verfahrensweise, keine Einzelangaben über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gastgeber in die Verpflichtungserklärung aufzunehmen, in Berlin ins Abseits gestellt. Die Verfahrensweise der Berliner Ausländerbehörde provoziert Nachfragen der Auslandsvertretung zur Bonität der Gastgeber bzw. nimmt diese - auf Kosten des Datenschutzes - in Kauf.

Die Prüfung und Bescheinigung der Bonität des Gastgebers durch die Ausländerbehörde (ohne Aufnahme von Einzelangaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Gastgebers in der Verpflichtungserklärung) ist in jedem Fall die wesentlich datenschutzfreundlichere Lösung gegenüber einer Bonitätsprüfung durch die Auslandsvertretungen.

Das Auswärtige Amt hat mit Runderlass vom 2. September 1999 sämtliche deutsche Auslandsvertretungen gebeten, in Zukunft bei Visumsverfahren für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten in der Regel auf die Vorlage von weiteren Unterlagen zu verzichten.


Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS)

Die in Frankreich für die Kontrolle des Bestandes des Schengener Informationssystems (SIS) zuständige Datenschutzbehörde, die Commission Nationale de l’Information et des Libertés (CNIL) [LINK], hatte den Bundesbeauftragten für den Datenschutz über das Auskunftsersuchen eines ausländischen Staatsbürgers informiert. Die Nachfrage beim Bundeskriminalamt (BKA) ergab, dass der Betroffene auf Veranlassung des Landeseinwohneramtes Berlin zur Einreiseverweigerung nach Artikel 96 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) im SIS ausgeschrieben worden war. Wir wurden gebeten, die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung in diesem Einzelfall zu überprüfen.

Anhaltspunkte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nach Artikel 96 SDÜ durch die jeweiligen Ausländerbehörden bieten die Allgemeinen Anwendungshinweise zum Schengener Durchführungsübereinkommen (AAH-SDÜ) vom 28. Januar 1998. Darin ist detailliert dargelegt, unter welchen ausländerrechtlichen Voraussetzungen Ausschreibungen im SIS nach Artikel 96 SDÜ zulässig und welche Ausschreibungsfristen zu beachten sind.

Bei unserer Prüfung konnten wir keinen Hinweis auf eine Ausschreibung des Betroffenen nach Artikel 96 SDÜ feststellen. Das Landeseinwohneramt Berlin hatte mit einem Schreiben vom Dezember 1994 an den Polizeipräsidenten in Berlin lediglich die Ausschreibung des Betroffenen zur Fahndung im INPOL-System beantragt. Zur Erläuterung teilte uns die Ausländerbehörde dazu Folgendes mit: Im Hinblick auf das zum 26. März 1995 vorgesehene In-Kraft-Treten des SDÜ und der Aufnahme des Wirkbetriebes des SIS wurden die zwischen dem 1. Januar 1994 und 27. März 1995 im INPOL erfassten Fälle (ca. 131 000) retrograd in den SIS-Datenbestand übernommen, ohne dass eine Einzelfallprüfung vorgenommen wurde. Erst im Dezember 1997/Januar 1998 wurden vom BKA Überprüfungen der Speicherfristen durchgeführt. Diese Überprüfungen führten im Regelfall zu einer einmaligen automatischen dreijährigen SIS-Restlaufzeit. Erfolgt zwischenzeitlich keine Reaktion der Ausländerbehörde, werden die Ausschreibungen nach Ablauf dieser Frist automatisch vom BKA - somit spätestens mit Ablauf des Januar 2001 - aus dem SIS-Bestand gelöscht.

Angesichts der Vielzahl der Fälle ist eine nachträgliche Prüfung, ob die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nach Artikel 96 SDÜ gegeben sind, nicht durchführbar. Diese Prüfung hat jedoch anlassbezogen (z. B. wie im vorliegenden Fall bei einem Antrag auf Auskunft bzw. Löschung) zu erfolgen. Das Ergebnis ist in der zur Person des Betroffenen geführten Akte nachvollziehbar zu dokumentieren.


4.2.4 Verkehr


Arbeitsanweisung für die Führerscheinstelle

Seit langem haben wir - zuletzt mit massiver Unterstützung des Unterausschusses "Datenschutz" des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung - darauf gedrängt, dass für die Mitarbeiter der Führerscheinstelle im Landeseinwohneramt Berlin eine Arbeitsanweisung erlassen wird, mit der den Anforderungen der seit 1. Januar 1999 geltenden neuen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen über Vernichtungsfristen für bestimmte Unterlagen in den Führerscheinakten Rechnung getragen werden kann[89 a]. Diese Arbeitsanweisung liegt nunmehr vor.

Danach sind Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse grundsätzlich nach spätestens 10 Jahren zu vernichten (§ 2 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG)). Das gesetzliche Verwertungsverbot nach § 52 Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz ist zu beachten, das bestimmt, dass die einer Verurteilung zugrunde liegende Tat nach Tilgung im Verkehrszentralregister dem Betroffenen im Verfahren über die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis nicht mehr vorgehalten werden darf. Unter Berück- sichtigung dieser neuen Rechtslage sieht die Arbeitsanweisung vor, dass die Führerscheinakte anlassbezogen derart zu bereinigen ist, dass zunächst grundsätzlich alle Unterlagen, die älter als 10 Jahre sind, zu entfernen sind. Die übrigen Unterlagen werden vernichtet, wenn auch die entsprechenden Eintragungen im Verkehrszentralregister gelöscht sind. Wir meinen, dass diese Verfahrensweise einen gangbaren Weg darstellt, um die Umsetzung der neuen Bestimmungen über Vernichtungsfristen durch die einzelnen Mitarbeiter in der Führerscheinstelle zu gewährleisten. Anhand konkreter Einzelfälle wird sich zeigen, ob die Bestimmungen den datenschutzrechtlich relevanten Problemen in ausreichender Weise Rechnung tragen. In dem folgenden Fall hat sich dies jedenfalls bewahrheitet.

Ein Bürger bat uns um Überprüfung der in der Führerscheinstelle beim Landeseinwohneramt Berlin geführten Fahrerlaubnisakte, die seiner Ansicht nach nicht mehr aufzubewahrende Unterlagen enthalte. Da die unbereinigte Akte an eine Gutachterstelle weitergegeben worden war, hat der Bürger Strafanzeige wegen rechtswidriger Datenübermittlung erstattet.

Die Akte enthielt Unterlagen im Zusammenhang mit einem Strafbefehl aus dem Jahre 1983 sowie Unterlagen, die ein abgeschlossenes Neuerteilungsverfahren aus dem Jahre 1984 betrafen, also Vorgänge, die etwa 15 Jahre zurücklagen. Darüber hinaus gab es Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Einrichtung und Aufhebung einer Gebrechlichkeitspflegschaft standen und die in den Jahren 1986 und 1987 der Prüfung dienten, ob die Einleitung eines Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahrens erforderlich ist. Da die Straftat im Verkehrszentralregister inzwischen getilgt war und die im Zusammenhang mit dem (später eingestellten) Entziehungsverfahren eingeholten Unterlagen über den Gesundheitszustand des Betroffenen älter als 10 Jahre waren, hat die Führerscheinstelle zugesagt, die Akte nach den Vorgaben ihrer Arbeitsanweisung zu bereinigen und die Unterlagen zu vernichten, sobald das anhängige Strafverfahren beendet ist.


Halterauskunft zu Recht verweigert

Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr und die BEHALA wollten wissen, ob die Kfz-Zulassungsstelle im Landeseinwohneramt Berlin der BEHALA aus dem örtlichen Fahrzeugregister Auskünfte über Halter von Fahrzeugen in den Fällen erteilen darf, in denen sich der Fahrzeugführer nach dem Abladen von Bauschutt vom Gelände der BEHALA entfernt hat, ohne zuvor das fällige Entgelt zu entrichten. Die Senatsverwaltung und die Kfz-Zulassungsstelle verneinten diese Frage.

Auch wir halten die Erteilung von Halterauskünften in diesen Fällen für unzulässig, weil die Voraussetzungen der hierfür maßgeblichen Bestimmungen der §§ 35, 39 StVG nicht vorliegen. § 39 Abs. 1 erfordert die Geltendmachung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Der Anspruch auf Entrichtung des Entgeltes für das Abladen von Bauschutt ist jedoch nicht verkehrsbezogen, so dass die begehrte Halterauskunft nicht in Frage kam, zumal Halter und Fahrer des Kfz in den in Rede stehenden Fällen nicht identisch zu sein brauchen und der wahre Schuldner (nämlich der Fahrer) anhand der Halterauskunft ohnehin nicht zweifelsfrei ermittelbar wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungsfällen konnten wir der BEHALA aber empfehlen, künftig die Personalien des Zahlungspflichtigen aufzunehmen, d.h. desjenigen, der den Bauschutt - mit eigenem oder fremdem, ggf. gemietetem Kfz - anfährt. Diese Datenverarbeitung ist zulässig nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnDSG und der aufgrund des § 118 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO) ergangenen "Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Haushaltswesens". Nach deren § 2 können im Zusammenhang mit der Erhebung von Einnahmen, zu denen auch die durch die BEHALA als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu erhebenden Entgelte gehören, bestimmte Daten eines Zahlungspflichtigen wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift verarbeitet werden. Zum Nachweis seiner Angaben kann nach § 18 Abs. 1 Passgesetz bzw. § 4 Abs. 1 Personalausweisgesetz die Vorlage eines Ausweises verlangt werden, wobei die Erhebung weiterer im Ausweis enthaltener Angaben genauso unzulässig wäre wie das Kopieren des gesamten Ausweises.


Örtliches Kraftfahrsachverständigenregister mit EDV-Technik

Im Rahmen einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe wird ein einheitliches EDV-Programm erstellt, mit dem die in den Ländern geführten örtlichen Kraftfahrsachverständigenregister geführt werden sollen. Während die Erstellung des Programms einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation übertragen wurde, hat Berlin zugesagt, die behördlichen Anfor- derungen einzubringen. Wir haben das Datenverarbeitungsprogramm anhand der Datenverarbeitungsbefugnisse des seit dem 1. Januar 1999 neu gefassten Kraftfahrsachverständigengesetzes - KfSachvG - überprüft und empfohlen, ein "Datenschutz-, Datensicherungs- und Datenlöschungskonzept" zu erstellen. Die Senatsverwaltung ist dieser Empfehlung gefolgt. Wir haben verschiedene Anregungen zur Ergänzung der Arbeitsanweisung gegeben. So waren Klarstellungen zum Umfang der zu speichernden Daten erforderlich, ebenso zu der entsprechenden Geltung der Löschfristen des § 30 KfSachvG für die in den Akten befindlichen Daten sowie dazu, welche für die Anerkennung bedeutsamen "nachteiligen Tatsachen" im Sinne des § 13 Abs. 3 KfSachvG gespeichert werden dürfen. Die in den Datensatzbeschreibungen vorgesehenen Memo-Felder, deren Inhalt nicht genau bestimmt, sondern z.B. nur als "Bemerkungen der Behörde" beschrieben worden ist, können hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Zulässigkeit nicht überprüft werden. Deshalb bedarf es organisatorischer Regelungen z.B. in der Arbeitsanweisung, die eine Aussage zum zulässigen Inhalt treffen. Die Verkehrsverwaltung hat zugesagt, unsere Empfehlungen zu berücksichtigen.



[85] Stellungnahme des Senats zum JB 1991, Abghs.-Drs. 12/1760
[86] Beschluss v. 28.7.1980, Az.: IT 213/80
 
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