So sind beispielsweise die
Löschungsfristen in
§ 490 Abs. 4 des Entwurfs zur Änderung der StPO (StPO-E)
gegenüber dem Entwurf des StVÄG 1996 wesentlich verlängert
worden. Die Löschungsfrist für Daten von bei der Tatzeit noch nicht
strafmündigen Kindern ist von einem auf zwei Jahre heraufgesetzt worden,
die Löschungsfrist für Daten von Jugendlichen von vier auf fünf
Jahre und die Frist für Daten von zur Tatzeit über 18-Jährigen
von acht auf zehn Jahre. Wir haben erhebliche Zweifel an der
Verhältnismäßigkeit der im Entwurf der Bundesregierung noch
einmal heraufgesetzten Löschungsfristen. Sie sind undifferenziert und
berücksichtigen nicht die unterschiedlichen Anlässe der Speicherung,
d. h. die Schwere des Tatvorwurfes.
Auch die Regelung einer
Observation von mehr als 24
Stunden in
§ 163f StPO-E sieht nunmehr -
im Gegensatz zum Vorentwurf - den
Verzicht auf einen Richtervorbehalt vor. Diese Maßnahme soll nun durch die
Staatsanwaltschaft angeordnet werden können. Wir halten einen
Richtervorbehalt, wie er auch bei Telefonüberwachungsmaßnahmen gilt,
wegen des schwerwiegenden Eingriffes, der mit dieser verdeckten Maßnahme
verbunden ist, für die Anordnung für erforderlich.
Auch bei dem neuen StVÄG-Entwurf vermissen wir einen
Anspruch des Beschuldigten, der sich selbst verteidigt (unter den in
§ 147
Abs. 7 StPO-E genannten Einschränkungen),
Akteneinsicht statt
lediglich Auskunft und Abschriften zu erhalten. Die in § 147 Abs. 7 StPO-E
jetzt vorgesehene Ermessensregelung dürfte nicht mit dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Februar
1997
[91] zu vereinbaren sein, wonach die
Weigerung der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten bei seiner Verteidigung in
eigener Person Akteneinsicht zu gewähren und Kopien aus den Akten zu
überlassen, Art. 6 Abs. 3 und 1 Europäische Menschenrechtskonvention
verletzt und die Verweigerung der Akteneinsicht den Staat
schadensersatzpflichtig macht.
Am 2. Juni 1999 hat der Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates das Gesetz zur Änderung des
DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes (DNA-IFG)
beschlossen
[92]. Er hat darin eine rechtliche
Grundlage für Datenerhebungen durch die Staatsanwaltschaft und eine
korrespondierende Übermittlungsbefugnis des Bundeszentralregisters für
die Prüfung der Aufnahme so genannter Alt-Fälle, d. h. bereits
Verurteilter, in die DNA-Analyse-Datei geschaffen. Bisher hatte es hierfür
keine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben.
Außerdem ist im DNA-IFG eine gesetzliche Grundlage
für die Speicherung von DNA-Analysen, die im Ermittlungsverfahren zum Zweck
des Tatnachweises durchgeführt worden sind, geschaffen worden, wenn die
Voraussetzungen des
§ 81 e StPO vorliegen. Wir verstehen den Gesetzestext
des neu eingefügten
§ 2 Abs. 2 DNA-IFG so, dass eine Speicherung der
DNA-Analysen aus Ermittlungsverfahren nur aufgrund einer richterlichen Anordnung
nach
§ 81 a StPO zulässig ist, da es hierzu einer gesonderten
richterlichen Prognose bedarf, dass im Einzelfall eine besondere
Wiederholungsgefahr hinsichtlich eines im Straftatenkatalog des
§ 2 e Abs.
4 DNA-IFG aufgeführten Deliktes von erheblicher Bedeutung
besteht
[93].
Die zentrale Frage besteht darin, ob bzw. unter welchen
Voraussetzungen Opferdaten ohne oder auch gegen den Willen des Betroffenen an
privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen übermittelt werden
dürfen. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass eine
Datenübermittlung an die Schlichtungsstellen nur bei einem
ausdrücklich geäußerten, entgegenstehenden Willen des Opfers
unterbleibt. Der Forderung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder, für diese Datenweitergabe eine unzweifelhafte Einwilligung der
Opfer vorzusehen
[94], wurde nicht
gefolgt.
Zu begrüßen ist, dass in dem Entwurf eines Gesetzes
zur Regelung des Vollzuges der
Untersuchungshaft nunmehr auch für
diesen Bereich der Justiz Bestimmungen zu den dort erforderlichen Eingriffen in
die informationelle Selbstbestimmung vorgesehen sind, insbesondere zur
Überwachung der Gefangenen und zur Übermittlung personenbezogener
Daten an dritte Stellen. Allerdings hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme
deutliche Verschlechterungen gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung
vorgeschlagen
[95].
Nach wie vor unbefriedigend sind die Regelungen über die
Aufbewahrung der
Justizakten. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten
hat unter Hinweis auf entsprechende obergerichtliche Urteile in einer
Entschließung gefordert, dass unverzüglich mit der gesetzgeberischen
Arbeit begonnen werden muss. Dies gelte insbesondere auch für Akten der
Zivilgerichte und der
Freiwilligen
Gerichtsbarkeit[96].
Parlamentarische Kontrolle von
Lauschangriffen
Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des
Großen Lauschangriffes im Grundgesetz eine jährliche
Berichtspflicht gegenüber dem Parlament vorgeschrieben (
Art. 13 Abs. 6 GG).
Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses
Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder haben eine
gleichwertige Kontrolle zu gewährleisten.
Für den präventiven Lauschangriff der Polizei wurde
im
ASOG eine
Berichtspflicht gegenüber dem Abgeordnetenhaus
vorgeschrieben
[97]. Für den Lauschangriff
zu Strafverfolgungszwecken lehnt die Senatsverwaltung für Justiz eine
gesetzliche Regelung, die die parlamentarische Kontrolle der Maßnahmen auf
Landesebene absichert, jedoch ab. Sie hält eine Regelung im Rahmen der
Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses für ausreichend, da
Art. 13
Abs. 6 Satz 1 GG für repressive Maßnahmen eine abschließende
Regelung darstelle und damit eine Berichtspflicht der Landesregierung
gegenüber dem Landesparlament nicht bestehe.
Die Verantwortung der Exekutivbehörden der Länder
besteht nach
Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
Art. 20 GG gegenüber dem
Landesparlament und ist Ausdruck der allgemeinen politischen Kontrollfunktion
des Parlamentes. Allein die Tatsache, dass nach
Art. 13 Abs. 6 Satz 1 GG und
§ 100 e Abs. 2 StPO gegenüber dem Deutschen Bundestag jährlich
ein Bericht zu erstatten ist, der auch die Maßnahmen der
Länderbehörden umfasst, ändert nichts an dieser
Verantwortlichkeit der Exekutive gegenüber dem Landesparlament. Die
Berichtspflicht der Landesjustizverwaltungen soll lediglich gewährleisten,
dass der Deutsche Bundestag als Gesetzgeber in diesem Bereich einen
Gesamtüberblick über alle durchgeführten Maßnahmen
erhält.
Art. 13 Abs. 6 Satz 3 GG, der eine gleichwertige parlamentarische
Kontrolle der Länder vorschreibt, bleibt hiervon unberührt.
Eine sinnvolle Kontrolle auf Landesebene ist aber nur dann
möglich, wenn der Senat über alle Maßnahmen berichtet, die von
der Berliner Polizei und der Staatsanwaltschaft veranlasst wurden -
unabhängig davon, ob die jeweilige Maßnahme auf Bundes- oder auf
Landesrecht gestützt worden ist. So hat Bayern eine Berichtspflicht der
Staatsregierung gegenüber dem Landtag sowohl bei präventiven als auch
repressiven Maßnahmen in einem Gesetz zur Anpassung des bayerischen
Landesrechtes an
Art. 13 GG geregelt. Offensichtlich sieht auch die bayerische
Landesregierung eine wirksame Kontrolle nur in einer umfassenden Berichtspflicht
der Landesregierung sowohl über präventiv-polizeiliche als auch
repressive Lauschangriffe gegenüber dem
Landtag
[98].
Das Staatsanwaltschaftliche Auskunftssystem
AStA
Eine Bürgerin beschwerte sich darüber, dass ihr
in einer Berufungsverhandlung vor dem Landgericht von dem Sitzungsvertreter der
Staatsanwaltschaft ein Verfahren entgegengehalten wurde, das bereits 1992
eingestellt worden war.
Folgendes war geschehen: 1992 war ein gegen die Petentin
durchgeführtes Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt
worden. Nach den Aufbewahrungsbestimmungen für die Justiz hätten die
im staatsanwaltschaftlichen Verfahren
AStA gespeicherten Daten nach
fünf Jahren gelöscht und die Akten vernichtet werden müssen. Nach
eigenen Aussagen der Staatsanwaltschaft war die Aufbewahrungsfrist Ende 1997
abgelaufen. Die
Löschung im AStA erfolgt aus technischen
Gründen jedoch nur zweimal jährlich. Als der AStA-Ausdruck für
den zuständigen Staatsanwalt im Februar 1998 erstellt wurde, hätte das
Verfahren im AStA eigentlich schon gelöscht sein müssen, was wegen der
erst Mitte des Jahres erfolgenden Aktion jedoch nicht der Fall war. Dem
Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war dies im Berufungstermin im
März 1999 nicht weiter aufgefallen, so dass er das eingestellte Verfahren
in der Berufungsverhandlung noch einmal angesprochen hat.
Es herrscht Einigkeit zwischen der Staatsanwaltschaft und uns
darüber, dass die Verwendung der Daten des AStA-Auszuges, die zum Zeitpunkt
des Sitzungstermines bereits hätten gelöscht sein müssen,
unzulässig war. Das Hauptproblem dieses Falles liegt jedoch in der nicht
fristgerechten Löschung der Verfahrensdaten nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist. Eine nur zweimal jährlich erfolgende Löschung nach
Fristablauf - nämlich jeweils Mitte und Ende des Jahres - verlängert
die fünfjährige Aufbewahrungsfrist immerhin um bis zu einem
Fünftel. Der vorliegende Fall zeigt deutlich, dass die bisherige
Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass es sich bei dem AStA
schließlich "nur" um ein internes Vorgangsverwaltungssystem
handele, fehlgeht. Im vorliegenden Fall wäre das abgeschlossene Verfahren
bei einer fristgerechten Löschung im Februar 1998 nicht mehr auf dem
AStA-Ausdruck für den Staatsanwalt erschienen. Darüber hinaus hat der
Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft selbstverständlich auch die
Pflicht, bei der Verwendung von AStA-Auszügen zu prüfen, ob die Daten
noch genutzt werden dürfen.
Seit vielen Jahren diskutieren wir mit der
Staatsanwaltschaft und der Senatsverwaltung für Justiz darüber, wann
eine Löschung von Daten im AStA zu erfolgen hat, wenn bei mehreren
Beschuldigten das Verfahren gegen einen Beschuldigten abgeschlossen und gegen
die anderen weitergeführt wird. Wir vertreten die Auffassung, dass nach
Abschluss des Verfahrens gegen einen Beschuldigten für diesen auch die
gesetzliche Aufbewahrungsfrist zu laufen beginnt.
Die Senatsverwaltung für Justiz hat uns hierzu jetzt
mitgeteilt, dass unsere Auffassung geteilt werde und bei anstehender
Neukonzeptionierung des automatisierten Registersystems AStA auch
berücksichtigt werden soll.
Aufgrund von Pressemitteilungen stellte sich die Frage, ob
gegen Mitarbeiter der Polizei geführte Ermittlungsverfahren, wie alle
anderen Ermittlungsverfahren auch, im AStA der Staatsanwaltschaft gespeichert
werden.
Tatsächlich sind in der Vergangenheit bei
Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Polizei deren Daten nicht
namentlich im AStA gespeichert worden; stattdessen sei der Eintrag
"Bediensteter der Polizei" erfolgt. Nach § 4 der Aktenordnung
von Berlin i.V.m. ihrer Ausfüllanleitung für das Js-Register sind nach
Auskunft der Staatsanwaltschaft zwingend entweder die Personalien der
beschuldigten natürlichen Personen oder aber - falls die Personalien nicht oder noch nicht bekannt sind -
nur der Anzeigende in das Register einzutragen. Hiermit steht die bisherige
Verfahrensweise nicht im Einklang. Der Generalstaatsanwalt der
Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin hat daher angekündigt, dass
er anordnen werde, entsprechend § 47 Aktenordnung in allen Fällen, in
denen sich eine Anzeige gegen eine bestimmte Person richtet oder eine solche
Person bekannt wird, diese als Beschuldigten einzutragen und den Aktendeckel
entsprechend zu beschriften. In allen anderen Fällen ist der Beschuldigte
als "Unbekannt" zu bezeichnen, und es ist allein der
Anzeigende/Geschädigte in das Register einzutragen.
Das "Abhör"-Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes
Das "Abhör"-Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes
[99] hat auch
Auswirkungen auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der
Staatsanwaltschaft, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis stammen. Das
Bundesverfassungsgericht hat die Sicherung der Zweckbindung für diese Daten
besonders hervorgehoben und als Verfahrensvorkehrung ihre
Kennzeichnung
gefordert. Die Staatsanwaltschaft hat somit diese Daten - unabhängig davon,
ob sie sie selbst erhoben oder von anderen Stellen empfangen hat - zu
kennzeichnen. Diese Anforderung muss auch Konsequenzen haben für die
Verwendung anderer Daten, die einer besonderen Zweckbindung unterliegen.
Datenschutz im Strafvollzug
Auch im Jahr 1999 haben wir unsere Gespräche mit der
Justizvollzugsanstalt Tegel und der Senatsverwaltung für Justiz zur
Abarbeitung der bei unserer 1995 durchgeführten Querschnittsprüfung
festgestellten datenschutzrechtlichen Probleme
fortgesetzt
[100]. Es wurden
abschließend Probleme bei der Datenverarbeitung in den
Arztgeschäftsstellen der Teilanstalten der Justizvollzugsanstalt
Tegel erörtert. Wir haben uns darauf geeinigt, dass Laboruntersuchungen zur
Festellung einer
HIV-Infektion in Zukunft anonymisiert an das
Untersuchungslabor übermittelt werden. Bisher wurden dem Labor die Proben
mit dem Namen des betroffenen Strafgefangenen zugesandt. Auch die Weitergabe von
Daten über HIV-Infektionen bei der Übermittlung von Patientendaten an
weiter- bzw. nachbehandelnde Ärzte innerhalb der JVA haben wir mit den
Mitarbeitern der Senatsverwaltung für Justiz und des Strafvollzuges
erörtert. Es bestand Einigkeit darüber, dass vor jeder Weitergabe
einer Patientenakte die Erforderlichkeit der Daten für den Arzt, an den die
Akte übermittelt wird, zu prüfen ist. Problematisch ist jedoch derzeit
die Herausnahme einzelner Seiten mit nicht erforderlichen Daten aus der
Patientenakte. Es wird angestrebt, die Patientenakten in Zukunft durch eine
getrennte Heftung übersichtlicher zu gestalten, so dass es möglich
wird, die ärztlichen Unterlagen zu einer HIV-Infektion getrennt zu heften
und in Zukunft vor einer Weitergabe der Patientenakte herausnehmen zu
können. Eine sofortige Änderung des Verfahrens konnten wir leider
nicht erreichen. Die Markierung von Patientenakten HIV-infizierter Gefangener
mit einem "Hängereiter" mit rotem Punkt im Aktenschrank ist zu
statistischen Zwecken nicht erforderlich. Im Gegensatz zu den Mitarbeitern der
Senatsverwaltung für Justiz und des Strafvollzuges sehen wir es als
problematisch an, dass bei jeder Aktenentnahme oder jedem Weghängen einer
Akte und ohne dass dies erforderlich ist, eine Information über
HIV-Infektionen in der jeweiligen Arztgeschäftsstelle möglich ist. Wir
werden zur Lösung dieses Problems gemeinsam nach Alternativen suchen,
Statistiken über HIV-Infektionen in datenschutzgerechter Weise zu
führen. Dabei werden wir insbesondere die Möglichkeiten einer
datenschutzgerechten Verfahrensweise durch den Einsatz einer automatisierten
Datenverarbeitung auch im Bereich der Arztgeschäftsstelle prüfen.
Ohnehin wurde in unseren Gesprächen mit der Strafvollzugsanstalt und der
Senatsverwaltung für Justiz deutlich, dass viele datenschutzrechtliche
Probleme durch die Einführung eines automatisierten
Datenverarbeitungssystems, das die datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte
berücksichtigt, lösbar wären.
Inhaftierte einer Berliner Justizvollzugsanstalt glaubten
ihren Augen nicht zu trauen. Nachdem ein defekter Fernsehapparat gegen ein
Ersatzgerät ausgetauscht worden war, begannen sie, mit der Fernbedienung
die Programme neu einzustellen. Plötzlich sah ein Inhaftierter sich selbst
auf dem Bildschirm. Nach kurzer Suche fanden die Inhaftierten im TV-Gehäuse
eine stecknadelgroße Kamera.
Der Vorgang erregte auch in der Öffentlichkeit einiges
Aufsehen. Die
Kamera war in der
Justizvollzugsanstalt im
Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren als Maßnahme nach
§ 100 c
StPO installiert worden. Danach ist die Herstellung von Bildaufzeichnungen
ohne Wissen des Betroffenen zulässig, wenn die Erforschung des
Sachverhaltes auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert
wäre. Nach
§ 100 c Abs. 2 Satz 2 StPO dürfen sich die
Maßnahmen auch gegen andere Personen richten, wenn die Erforschung des
Sachverhaltes erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert
wäre.
Die Maßnahme war auch aus datenschutzrechtlicher Sicht
zulässig und daher nicht zu beanstanden. Das Aufzeichnungsband ist bereits
kurz nach dem Vorfall gelöscht worden.
Die uns übersandten Eingaben enthalten neben den
entscheidungserheblichen Umständen des Einzelfalles vielfach vertrauliche
Anmerkungen der Petenten (z.T. über Dritte) oder Ausführungen, die in
der konkreten Angelegenheit nicht weiterführend sind. Nicht zuletzt um das
in uns gesetzte Vertrauen der Petenten in eine unabhängige Bearbeitung und
Bewertung der Angelegenheit rechtfertigen zu können, übersenden wir
daher grundsätzlich keine Originale, Kopien oder Durchschriften der
Eingaben an die speichernden Stellen.
Zum Spannungsverhältnis zwischen den
datenschutzrechtlichen Kontrollbefugnissen und dem
Steuergeheimnis hat
der Gesetzgeber eine eindeutige Position bezogen. Nach
§ 28 BlnDSG besteht
eine
Unterstützungspflicht der Behörden und sonstiger
öffentlichen Stellen des Landes Berlin gegenüber dem Berliner
Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht. Dieser
Unterstützungspflicht haben die genannten Stellen unabhängig davon
nachzukommen, welche Aufgaben ihnen nach Landes- oder Bundesrecht zugewiesen
sind. In
§ 28 Abs. 2 BlnDSG ist klargestellt, dass Berufs- und
Amtsgeheimnisse - egal aus welchem Gesetz (Bundes- oder Landesrecht) sich diese
ableiten - die genannten Stellen nicht von ihrer Unterstützungspflicht
entbinden. Die gilt auch für die Finanzbehörden des Landes Berlin und
das Steuergeheimnis nach
§ 30 AO. Dem entspricht
§ 24 Abs. 2 BDSG,
wonach dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz gegenüber den
öffentlichen Stellen des Bundes (z. B. dem Bundesministerium der Finanzen)
eine Kontrollkompetenz auch in den Fällen eingeräumt wird, in denen
personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis,
insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 AO unterliegen, verarbeitet
werden (
§ 24 Abs. 6 BDSG erstreckt diese Regelung auch auf die
Landesbeauftragten).
Erforderliche Angaben im Fahrtenbuch
Ein Petent hatte in seiner Einkommensteuererklärung
ein Fahrtenbuch eingereicht, in dem nur die geschäftlich veranlassten
Fahrten aufgeführt waren. Diese Angaben wurden vom Finanzamt als
unzureichend abgelehnt.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (
EStG)
ist die private Nutzung eines betrieblichen/beruflichen Kraftfahrzeuges für
jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises zum
Zeitpunkt der Erstzulassung steuerlich zu berücksichtigen. Abweichend davon
kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen
angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden
Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den
übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG). Die konkreten
Anforderungen an die Führung eines Fahrtenbuches sind in einer Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift
[101] geregelt. Daraus
ergibt sich, dass ein
Fahrtenbuch fortlaufend zu führen ist. Neben
Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder betrieblich/beruflich
veranlassten Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchtem Geschäftspartner
müssen auch Angaben zu den dazwischenliegenden
Privatfahrten
enthalten sein. Für die Privatfahrten genügen jedoch die pauschalen
Kilometerangaben. Angaben zum Zweck und Ziel der Privatfahrten werden vom
Finanzamt nicht erwartet.
Im vergangenen
Jahr[102] haben wir auf die
rechtlichen Probleme hingewiesen, die bei der Führung von
Fahrtenbüchern durch Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und
andere zur besonderen Geheimhaltung verpflichtete Personen entstehen, wenn diese
zum Nachweis der beruflichen Veranlassung der Fahrt den Zweck sowie die Namen
und Adressen ihrer Patienten, Mandanten usw. anzugeben haben.
Die mit dem Bundesministerium der Finanzen dazu geführte
Diskussion führte zu einer datenschutzgerechten Lösung. Danach haben
Berufsgeheimnisträger (z. B. Ärzte) zukünftig im Regelfall
folgende Angaben zu beruflich/betrieblich veranlassten Fahrten in das
Fahrtenbuch einzutragen: Zur Angabe "Reisezweck, -ziel, -route und
aufgesuchter Geschäftspartner" reicht neben der Angabe des Datums,
des Kilometerstandes und des Zielortes die Angabe "Patienten- bzw.
Mandantenbesuch" als Reisezweck aus, wenn Name und Adresse des
aufgesuchten Patienten oder Mandanten in einem vom Fahrtenbuch getrennt zu
führenden Verzeichnis festgehalten werden. Es muss jedoch sichergestellt
sein, dass die Zusammenführung von Fahrtenbuch und Patienten- oder
Mandantenverzeichnis leicht möglich ist. Die Vorlage des Verzeichnisses
soll vom Finanzamt nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
Eintragungen im Fahrtenbuch begründen und die Zweifel anders nicht
auszuräumen sind.
Fehlerhafte Zustellung von
Vollstreckungsankündigung
Ein Petent beschwerte sich bei uns über die
Zustellungspraxis von Vollstreckungsunterlagen durch das Finanzamt. Er gab an,
dass er seit längerer Zeit von seiner Ehefrau getrennt lebt. Obwohl die
(neue) Anschrift seiner Ehefrau dem Finanzamt bekannt war, übersandte ihm
das Finanzamt Schreiben mit Vollstreckungsankündigungen, die an seine
Ehefrau gerichtet waren.
Die fehlerhafte Zustellung wurde von der Senatsverwaltung
für Finanzen damit begründet, dass es technisch nicht möglich
sei, bei getrennt lebenden Ehegatten verschiedene Anschriften zu speichern, wenn
sie die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gewählt haben und unter
einer Steuernummer geführt werden. Da mit der
Vollstreckungsankündigung Steuern eingefordert worden seien, die
durch Veranlagung festgesetzt und gesamtschuldnerisch geschuldet werden, sah die
Senatsverwaltung für Finanzen in dem Vorgehen keinen datenschutzrechtlichen
Verstoß.
Hier irrt die Senatsverwaltung für Finanzen. Die
Ehegatten haften zwar auch nach einer Trennung und der Wahl der
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer dem Finanzamt gegenüber
gesamtschuldnerisch; dies berechtigt jedoch bei der Durchführung von
Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber einem der beiden Ehegatten nicht,
dem anderen Ehegatten Kenntnis hiervon zu geben. Die Mitteilung der neuen
Wohnanschrift an das Finanzamt durch einen getrennt lebenden Ehegatten
verdeutlicht, dass dieser auch unter seiner neuen Wohnadresse angeschrieben
werden will. Da es sich hier nicht um einen Einzelfall handeln dürfte,
haben wir gebeten, eine Umstellung des automatisierten Verfahrens vorzunehmen.
Die Senatsverwaltung für Finanzen kündigte an, dass zu erwarten sei,
dass das Problem (Erfassung von unterschiedlichen Adressen bei in Trennung
lebenden Ehegatten trotz Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer) bei der
Realisierung des Föderalen Integrierten Standardisierten
Computerunterstützten Steuersystems (FISCUS) gelöst wird. Bis dahin
werde eine "verstärkte personelle Überwachung" derartiger
Fälle eingeführt. Wir gehen davon aus, dass damit eine Anweisung und
Überwachung der Sachbearbeiter gemeint ist, künftig in diesen
Fällen die Schreiben an den jeweils Betroffenen zuzusenden.
Speicherung von Ermittlungsdaten bei
Steuerstraftaten
Das Finanzamt für Fahndung und Steuerstrafsachen
speichert in den Dateien FAHNKART und STRAKART sowie in einer
"Namenskartei aller Beschuldigten und Betroffenen" und den
entsprechenden Akten personenbezogene Daten von in Steuerstrafverfahren
Beschuldigten. Nach Auffassung der Senatsverwaltung für Finanzen ist
Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung (Speicherung für Zwecke
künftiger Verfahren) § 88 a Abgabenordnung (AO).
In entsprechender Anwendung der Nrn. 4.1.21 und 4.1.26 der
Anlage 1 zu den Aufbewahrungsbestimmungen der Berliner Steuerverwaltung
(AufbewBest-St(Bln)) werden diese Daten nach Abschluss der Verfahren 10 Jahre
(FAHNKART und STRAKART) bzw. 30 Jahre (Namenskartei) gespeichert. Diese
Speicherfristen gelten ohne Berücksichtigung des Einzelfalles auch für
Betroffene, bei denen der Tatverdacht sich nicht bestätigt hat, bei denen
das Verfahren eingestellt oder die freigesprochen wurden.
§ 88 a Abgabenordnung (AO) löst ebenso wenig wie die
§§
88,
208,
385,
386,
404 AO i.V.m. der Strafprozessordnung (
StPO) und
der Buchungsordnung für die Finanzämter (BuchO) die Forderung des
Volkszählungsurteiles nach einer gesetzlichen Grundlage, die dem
rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht, ein, denn sie regelt
nicht hinreichend klar und für den Bürger verständlich, inwieweit
personenbezogene Daten aus Steuerstrafverfahren unter welchen Voraussetzungen
und zu welchem Zweck gespeichert und verarbeitet werden dürfen.
Die Vorschriften der AufbewBest-St(Bln) können nicht zu
Eingriffen in Grundrechte der Betroffenen ermächtigen. Die Verarbeitung der
Daten kann daher nur auf
§ 6 Abs. 2 BlnDSG
i.V.m.
§§ 13 bis 15
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gestützt werden. Nach
§ 14 Abs. 1 BDSG
ist das Speichern und Nutzen personenbezogener Daten zulässig, wenn es zur
Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden
Aufgaben erforderlich ist.
Die AufbewBest-St(Bln) differenzieren in keiner Weise nach dem
Ausgang des gegen die Beschuldigten geführten Steuerstrafverfahrens. Es
wird auch nicht die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung geprüft, d.
h. ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
gegen die Betroffenen auch in Zukunft Steuerstrafverfahren geführt werden
und die Kenntnis der alten Vorgänge für die Aufklärung der zu
erwartenden neuen Straftaten erforderlich ist. Endet ein Steuerstrafverfahren
mit einem rechtskräftigen Freispruch oder wird es nach
§ 170 Abs. 2
StPO eingestellt, besteht regelmäßig keine Erforderlichkeit der
weiteren Erfassung der Daten der Betroffenen in Dateien des Finanzamtes für
Fahndung und Steuerstrafsachen. Bei der Länge der Speicherfrist ist -
soweit sich der Tatverdacht bestätigt hat - im Übrigen nach der
Bedeutung der Straftat zu differenzieren. Bei Fällen von geringer Bedeutung
ist die Frist angemessen zu reduzieren. Die pauschale Speicherungsdauer von 10
oder gar 30 Jahren ist zur Aufgabenerfüllung weder erforderlich noch
angemessen.
Wir haben angeregt, die AufbewBest-St(Bln) so zu
ergänzen, dass dem Recht der Betroffenen auf informationelle
Selbstbestimmung Rechnung getragen wird. Dazu ist nach Abschluss eines
Steuerstrafverfahrens zu prüfen, ob überhaupt eine weitere Speicherung
personenbezogener Daten erforderlich ist. Soweit dies der Fall ist, ist eine
Speicherungsdauer festzulegen, welche sich an der Bedeutung des
Straftatvorwurfes orientiert.
[91] NStZ 1998, S. 429
f.
[93] vgl. auch
Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des
Bundes
von Einwilligungen", Anlagenband "Dokumente zum
Datenschutz 1999", Teil A III
"Dokumente zum Datenschutz 1999", Teil A
III
[95] vgl. hierzu auch
Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des
gefangene", Anlagenband "Dokumente zum
Datenschutz 1999", Teil A II
[96] Entschließung zu
"
und Staatsanwaltschaften
", Anlagenband
"Dokumente zum Datenschutz 1999",
Teil A III
[98] vgl. auch
Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des
Bundes
Bundesländern", Anlagenband "Dokumente zum
Datenschutz 1999", Teil A II
Privatzwecken, zu Fahrten zwischen Wohnung und
Betriebsstätte sowie zu
Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und
3 EStG vom 12.5.1997, Bundessteuerblatt I, S. 562