Tätigkeitsbericht 1999
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Jahresbericht 1999
des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht

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4.3 Justiz und Finanzen


4.3.1 Justiz


Gesetzgebung

Auch die neue Bundesregierung hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)[90] - vorgelegt. Grundlage für diesen Entwurf war der StVÄG-Entwurf von 1996. Allerdings ist der neue Entwurf in einigen wesentlichen Punkten in datenschutzrechtlicher Hinsicht ein Rückschritt:

So sind beispielsweise die Löschungsfristen in § 490 Abs. 4 des Entwurfs zur Änderung der StPO (StPO-E) gegenüber dem Entwurf des StVÄG 1996 wesentlich verlängert worden. Die Löschungsfrist für Daten von bei der Tatzeit noch nicht strafmündigen Kindern ist von einem auf zwei Jahre heraufgesetzt worden, die Löschungsfrist für Daten von Jugendlichen von vier auf fünf Jahre und die Frist für Daten von zur Tatzeit über 18-Jährigen von acht auf zehn Jahre. Wir haben erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der im Entwurf der Bundesregierung noch einmal heraufgesetzten Löschungsfristen. Sie sind undifferenziert und berücksichtigen nicht die unterschiedlichen Anlässe der Speicherung, d. h. die Schwere des Tatvorwurfes.

Auch die Regelung einer Observation von mehr als 24 Stunden in § 163f StPO-E sieht nunmehr - im Gegensatz zum Vorentwurf - den Verzicht auf einen Richtervorbehalt vor. Diese Maßnahme soll nun durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können. Wir halten einen Richtervorbehalt, wie er auch bei Telefonüberwachungsmaßnahmen gilt, wegen des schwerwiegenden Eingriffes, der mit dieser verdeckten Maßnahme verbunden ist, für die Anordnung für erforderlich.

Auch bei dem neuen StVÄG-Entwurf vermissen wir einen Anspruch des Beschuldigten, der sich selbst verteidigt (unter den in § 147 Abs. 7 StPO-E genannten Einschränkungen), Akteneinsicht statt lediglich Auskunft und Abschriften zu erhalten. Die in § 147 Abs. 7 StPO-E jetzt vorgesehene Ermessensregelung dürfte nicht mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Februar 1997[91] zu vereinbaren sein, wonach die Weigerung der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten bei seiner Verteidigung in eigener Person Akteneinsicht zu gewähren und Kopien aus den Akten zu überlassen, Art. 6 Abs. 3 und 1 Europäische Menschenrechtskonvention verletzt und die Verweigerung der Akteneinsicht den Staat schadensersatzpflichtig macht.

Am 2. Juni 1999 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes (DNA-IFG) beschlossen[92]. Er hat darin eine rechtliche Grundlage für Datenerhebungen durch die Staatsanwaltschaft und eine korrespondierende Übermittlungsbefugnis des Bundeszentralregisters für die Prüfung der Aufnahme so genannter Alt-Fälle, d. h. bereits Verurteilter, in die DNA-Analyse-Datei geschaffen. Bisher hatte es hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben.

Außerdem ist im DNA-IFG eine gesetzliche Grundlage für die Speicherung von DNA-Analysen, die im Ermittlungsverfahren zum Zweck des Tatnachweises durchgeführt worden sind, geschaffen worden, wenn die Voraussetzungen des § 81 e StPO vorliegen. Wir verstehen den Gesetzestext des neu eingefügten § 2 Abs. 2 DNA-IFG so, dass eine Speicherung der DNA-Analysen aus Ermittlungsverfahren nur aufgrund einer richterlichen Anordnung nach § 81 a StPO zulässig ist, da es hierzu einer gesonderten richterlichen Prognose bedarf, dass im Einzelfall eine besondere Wiederholungsgefahr hinsichtlich eines im Straftatenkatalog des § 2 e Abs. 4 DNA-IFG aufgeführten Deliktes von erheblicher Bedeutung besteht[93].

Der Bundestag hat am 3. Dezember 1999 den Täter-Opfer-Ausgleich in der Strafprozessordnung verankert. Das Parlament verabschiedete einen Gesetzentwurf der Bundesregierung in geänderter Fassung. § 155 b StPO regelt nunmehr die Datenverarbeitung bei der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleiches.

Die zentrale Frage besteht darin, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Opferdaten ohne oder auch gegen den Willen des Betroffenen an privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen übermittelt werden dürfen. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass eine Datenübermittlung an die Schlichtungsstellen nur bei einem ausdrücklich geäußerten, entgegenstehenden Willen des Opfers unterbleibt. Der Forderung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, für diese Datenweitergabe eine unzweifelhafte Einwilligung der Opfer vorzusehen[94], wurde nicht gefolgt.

Zu begrüßen ist, dass in dem Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft nunmehr auch für diesen Bereich der Justiz Bestimmungen zu den dort erforderlichen Eingriffen in die informationelle Selbstbestimmung vorgesehen sind, insbesondere zur Überwachung der Gefangenen und zur Übermittlung personenbezogener Daten an dritte Stellen. Allerdings hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme deutliche Verschlechterungen gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung vorgeschlagen[95].

Nach wie vor unbefriedigend sind die Regelungen über die Aufbewahrung der Justizakten. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten hat unter Hinweis auf entsprechende obergerichtliche Urteile in einer Entschließung gefordert, dass unverzüglich mit der gesetzgeberischen Arbeit begonnen werden muss. Dies gelte insbesondere auch für Akten der Zivilgerichte und der Freiwilligen Gerichtsbarkeit[96].


Parlamentarische Kontrolle von Lauschangriffen

Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des Großen Lauschangriffes im Grundgesetz eine jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Parlament vorgeschrieben (Art. 13 Abs. 6 GG). Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder haben eine gleichwertige Kontrolle zu gewährleisten.

Für den präventiven Lauschangriff der Polizei wurde im ASOG eine Berichtspflicht gegenüber dem Abgeordnetenhaus vorgeschrieben[97]. Für den Lauschangriff zu Strafverfolgungszwecken lehnt die Senatsverwaltung für Justiz eine gesetzliche Regelung, die die parlamentarische Kontrolle der Maßnahmen auf Landesebene absichert, jedoch ab. Sie hält eine Regelung im Rahmen der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses für ausreichend, da Art. 13 Abs. 6 Satz 1 GG für repressive Maßnahmen eine abschließende Regelung darstelle und damit eine Berichtspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landesparlament nicht bestehe.

Die Verantwortung der Exekutivbehörden der Länder besteht nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 GG gegenüber dem Landesparlament und ist Ausdruck der allgemeinen politischen Kontrollfunktion des Parlamentes. Allein die Tatsache, dass nach Art. 13 Abs. 6 Satz 1 GG und § 100 e Abs. 2 StPO gegenüber dem Deutschen Bundestag jährlich ein Bericht zu erstatten ist, der auch die Maßnahmen der Länderbehörden umfasst, ändert nichts an dieser Verantwortlichkeit der Exekutive gegenüber dem Landesparlament. Die Berichtspflicht der Landesjustizverwaltungen soll lediglich gewährleisten, dass der Deutsche Bundestag als Gesetzgeber in diesem Bereich einen Gesamtüberblick über alle durchgeführten Maßnahmen erhält. Art. 13 Abs. 6 Satz 3 GG, der eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle der Länder vorschreibt, bleibt hiervon unberührt.

Eine sinnvolle Kontrolle auf Landesebene ist aber nur dann möglich, wenn der Senat über alle Maßnahmen berichtet, die von der Berliner Polizei und der Staatsanwaltschaft veranlasst wurden - unabhängig davon, ob die jeweilige Maßnahme auf Bundes- oder auf Landesrecht gestützt worden ist. So hat Bayern eine Berichtspflicht der Staatsregierung gegenüber dem Landtag sowohl bei präventiven als auch repressiven Maßnahmen in einem Gesetz zur Anpassung des bayerischen Landesrechtes an Art. 13 GG geregelt. Offensichtlich sieht auch die bayerische Landesregierung eine wirksame Kontrolle nur in einer umfassenden Berichtspflicht der Landesregierung sowohl über präventiv-polizeiliche als auch repressive Lauschangriffe gegenüber dem Landtag[98].


Das Staatsanwaltschaftliche Auskunftssystem AStA

Eine Bürgerin beschwerte sich darüber, dass ihr in einer Berufungsverhandlung vor dem Landgericht von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ein Verfahren entgegengehalten wurde, das bereits 1992 eingestellt worden war.

Folgendes war geschehen: 1992 war ein gegen die Petentin durchgeführtes Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Nach den Aufbewahrungsbestimmungen für die Justiz hätten die im staatsanwaltschaftlichen Verfahren AStA gespeicherten Daten nach fünf Jahren gelöscht und die Akten vernichtet werden müssen. Nach eigenen Aussagen der Staatsanwaltschaft war die Aufbewahrungsfrist Ende 1997 abgelaufen. Die Löschung im AStA erfolgt aus technischen Gründen jedoch nur zweimal jährlich. Als der AStA-Ausdruck für den zuständigen Staatsanwalt im Februar 1998 erstellt wurde, hätte das Verfahren im AStA eigentlich schon gelöscht sein müssen, was wegen der erst Mitte des Jahres erfolgenden Aktion jedoch nicht der Fall war. Dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war dies im Berufungstermin im März 1999 nicht weiter aufgefallen, so dass er das eingestellte Verfahren in der Berufungsverhandlung noch einmal angesprochen hat.

Es herrscht Einigkeit zwischen der Staatsanwaltschaft und uns darüber, dass die Verwendung der Daten des AStA-Auszuges, die zum Zeitpunkt des Sitzungstermines bereits hätten gelöscht sein müssen, unzulässig war. Das Hauptproblem dieses Falles liegt jedoch in der nicht fristgerechten Löschung der Verfahrensdaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist. Eine nur zweimal jährlich erfolgende Löschung nach Fristablauf - nämlich jeweils Mitte und Ende des Jahres - verlängert die fünfjährige Aufbewahrungsfrist immerhin um bis zu einem Fünftel. Der vorliegende Fall zeigt deutlich, dass die bisherige Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass es sich bei dem AStA schließlich "nur" um ein internes Vorgangsverwaltungssystem handele, fehlgeht. Im vorliegenden Fall wäre das abgeschlossene Verfahren bei einer fristgerechten Löschung im Februar 1998 nicht mehr auf dem AStA-Ausdruck für den Staatsanwalt erschienen. Darüber hinaus hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft selbstverständlich auch die Pflicht, bei der Verwendung von AStA-Auszügen zu prüfen, ob die Daten noch genutzt werden dürfen.

Seit vielen Jahren diskutieren wir mit der Staatsanwaltschaft und der Senatsverwaltung für Justiz darüber, wann eine Löschung von Daten im AStA zu erfolgen hat, wenn bei mehreren Beschuldigten das Verfahren gegen einen Beschuldigten abgeschlossen und gegen die anderen weitergeführt wird. Wir vertreten die Auffassung, dass nach Abschluss des Verfahrens gegen einen Beschuldigten für diesen auch die gesetzliche Aufbewahrungsfrist zu laufen beginnt.

Die Senatsverwaltung für Justiz hat uns hierzu jetzt mitgeteilt, dass unsere Auffassung geteilt werde und bei anstehender Neukonzeptionierung des automatisierten Registersystems AStA auch berücksichtigt werden soll.

Aufgrund von Pressemitteilungen stellte sich die Frage, ob gegen Mitarbeiter der Polizei geführte Ermittlungsverfahren, wie alle anderen Ermittlungsverfahren auch, im AStA der Staatsanwaltschaft gespeichert werden.

Tatsächlich sind in der Vergangenheit bei Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Polizei deren Daten nicht namentlich im AStA gespeichert worden; stattdessen sei der Eintrag "Bediensteter der Polizei" erfolgt. Nach § 4 der Aktenordnung von Berlin i.V.m. ihrer Ausfüllanleitung für das Js-Register sind nach Auskunft der Staatsanwaltschaft zwingend entweder die Personalien der beschuldigten natürlichen Personen oder aber - falls die Personalien nicht oder noch nicht bekannt sind - nur der Anzeigende in das Register einzutragen. Hiermit steht die bisherige Verfahrensweise nicht im Einklang. Der Generalstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin hat daher angekündigt, dass er anordnen werde, entsprechend § 47 Aktenordnung in allen Fällen, in denen sich eine Anzeige gegen eine bestimmte Person richtet oder eine solche Person bekannt wird, diese als Beschuldigten einzutragen und den Aktendeckel entsprechend zu beschriften. In allen anderen Fällen ist der Beschuldigte als "Unbekannt" zu bezeichnen, und es ist allein der Anzeigende/Geschädigte in das Register einzutragen.


Das "Abhör"-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

Das "Abhör"-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes[99] hat auch Auswirkungen auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Staatsanwaltschaft, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis stammen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sicherung der Zweckbindung für diese Daten besonders hervorgehoben und als Verfahrensvorkehrung ihre Kennzeichnung gefordert. Die Staatsanwaltschaft hat somit diese Daten - unabhängig davon, ob sie sie selbst erhoben oder von anderen Stellen empfangen hat - zu kennzeichnen. Diese Anforderung muss auch Konsequenzen haben für die Verwendung anderer Daten, die einer besonderen Zweckbindung unterliegen.


Datenschutz im Strafvollzug

Auch im Jahr 1999 haben wir unsere Gespräche mit der Justizvollzugsanstalt Tegel und der Senatsverwaltung für Justiz zur Abarbeitung der bei unserer 1995 durchgeführten Querschnittsprüfung festgestellten datenschutzrechtlichen Probleme fortgesetzt[100]. Es wurden abschließend Probleme bei der Datenverarbeitung in den Arztgeschäftsstellen der Teilanstalten der Justizvollzugsanstalt Tegel erörtert. Wir haben uns darauf geeinigt, dass Laboruntersuchungen zur Festellung einer HIV-Infektion in Zukunft anonymisiert an das Untersuchungslabor übermittelt werden. Bisher wurden dem Labor die Proben mit dem Namen des betroffenen Strafgefangenen zugesandt. Auch die Weitergabe von Daten über HIV-Infektionen bei der Übermittlung von Patientendaten an weiter- bzw. nachbehandelnde Ärzte innerhalb der JVA haben wir mit den Mitarbeitern der Senatsverwaltung für Justiz und des Strafvollzuges erörtert. Es bestand Einigkeit darüber, dass vor jeder Weitergabe einer Patientenakte die Erforderlichkeit der Daten für den Arzt, an den die Akte übermittelt wird, zu prüfen ist. Problematisch ist jedoch derzeit die Herausnahme einzelner Seiten mit nicht erforderlichen Daten aus der Patientenakte. Es wird angestrebt, die Patientenakten in Zukunft durch eine getrennte Heftung übersichtlicher zu gestalten, so dass es möglich wird, die ärztlichen Unterlagen zu einer HIV-Infektion getrennt zu heften und in Zukunft vor einer Weitergabe der Patientenakte herausnehmen zu können. Eine sofortige Änderung des Verfahrens konnten wir leider nicht erreichen. Die Markierung von Patientenakten HIV-infizierter Gefangener mit einem "Hängereiter" mit rotem Punkt im Aktenschrank ist zu statistischen Zwecken nicht erforderlich. Im Gegensatz zu den Mitarbeitern der Senatsverwaltung für Justiz und des Strafvollzuges sehen wir es als problematisch an, dass bei jeder Aktenentnahme oder jedem Weghängen einer Akte und ohne dass dies erforderlich ist, eine Information über HIV-Infektionen in der jeweiligen Arztgeschäftsstelle möglich ist. Wir werden zur Lösung dieses Problems gemeinsam nach Alternativen suchen, Statistiken über HIV-Infektionen in datenschutzgerechter Weise zu führen. Dabei werden wir insbesondere die Möglichkeiten einer datenschutzgerechten Verfahrensweise durch den Einsatz einer automatisierten Datenverarbeitung auch im Bereich der Arztgeschäftsstelle prüfen. Ohnehin wurde in unseren Gesprächen mit der Strafvollzugsanstalt und der Senatsverwaltung für Justiz deutlich, dass viele datenschutzrechtliche Probleme durch die Einführung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems, das die datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt, lösbar wären.

Inhaftierte einer Berliner Justizvollzugsanstalt glaubten ihren Augen nicht zu trauen. Nachdem ein defekter Fernsehapparat gegen ein Ersatzgerät ausgetauscht worden war, begannen sie, mit der Fernbedienung die Programme neu einzustellen. Plötzlich sah ein Inhaftierter sich selbst auf dem Bildschirm. Nach kurzer Suche fanden die Inhaftierten im TV-Gehäuse eine stecknadelgroße Kamera.

Der Vorgang erregte auch in der Öffentlichkeit einiges Aufsehen. Die Kamera war in der Justizvollzugsanstalt im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren als Maßnahme nach § 100 c StPO installiert worden. Danach ist die Herstellung von Bildaufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Nach § 100 c Abs. 2 Satz 2 StPO dürfen sich die Maßnahmen auch gegen andere Personen richten, wenn die Erforschung des Sachverhaltes erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

Die Maßnahme war auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig und daher nicht zu beanstanden. Das Aufzeichnungsband ist bereits kurz nach dem Vorfall gelöscht worden.



4.3.2 Finanzen


Datenschutzkontrolle und Steuergeheimnis

Ein Petent beschwerte sich über ein Finanzamt. Nachdem wir das Finanzamt - unter Angabe der entscheidungserheblichen Umstände des Sachverhaltes - um eine Stellungnahme gebeten hatten, erhielten wir von der Senatsverwaltung für Finanzen die Mitteilung, eine Prüfung des Einzelfalles sei ohne Übersendung einer Durchschrift der Eingabe des Steuerpflichtigen nicht möglich. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass ansonsten nicht erkennbar sei, inwieweit der Einsender hinsichtlich einer Einzelauskunft eine wirksame Befreiung vom Steuergeheimnis (§ 30 AO) erteilt hat bzw. erteilen konnte. Im Übrigen könnten die landesgesetzlichen Regelungen im Berliner Datenschutzgesetz, die die Aufgaben und Befugnisse des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht definieren, die höherwertigen Regelungen im Bundesrecht (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO) nicht durchbrechen.

Die uns übersandten Eingaben enthalten neben den entscheidungserheblichen Umständen des Einzelfalles vielfach vertrauliche Anmerkungen der Petenten (z.T. über Dritte) oder Ausführungen, die in der konkreten Angelegenheit nicht weiterführend sind. Nicht zuletzt um das in uns gesetzte Vertrauen der Petenten in eine unabhängige Bearbeitung und Bewertung der Angelegenheit rechtfertigen zu können, übersenden wir daher grundsätzlich keine Originale, Kopien oder Durchschriften der Eingaben an die speichernden Stellen.

Zum Spannungsverhältnis zwischen den datenschutzrechtlichen Kontrollbefugnissen und dem Steuergeheimnis hat der Gesetzgeber eine eindeutige Position bezogen. Nach § 28 BlnDSG besteht eine Unterstützungspflicht der Behörden und sonstiger öffentlichen Stellen des Landes Berlin gegenüber dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht. Dieser Unterstützungspflicht haben die genannten Stellen unabhängig davon nachzukommen, welche Aufgaben ihnen nach Landes- oder Bundesrecht zugewiesen sind. In § 28 Abs. 2 BlnDSG ist klargestellt, dass Berufs- und Amtsgeheimnisse - egal aus welchem Gesetz (Bundes- oder Landesrecht) sich diese ableiten - die genannten Stellen nicht von ihrer Unterstützungspflicht entbinden. Die gilt auch für die Finanzbehörden des Landes Berlin und das Steuergeheimnis nach § 30 AO. Dem entspricht § 24 Abs. 2 BDSG, wonach dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz gegenüber den öffentlichen Stellen des Bundes (z. B. dem Bundesministerium der Finanzen) eine Kontrollkompetenz auch in den Fällen eingeräumt wird, in denen personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 AO unterliegen, verarbeitet werden (§ 24 Abs. 6 BDSG erstreckt diese Regelung auch auf die Landesbeauftragten).


Erforderliche Angaben im Fahrtenbuch

Ein Petent hatte in seiner Einkommensteuererklärung ein Fahrtenbuch eingereicht, in dem nur die geschäftlich veranlassten Fahrten aufgeführt waren. Diese Angaben wurden vom Finanzamt als unzureichend abgelehnt.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die private Nutzung eines betrieblichen/beruflichen Kraftfahrzeuges für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung steuerlich zu berücksichtigen. Abweichend davon kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG). Die konkreten Anforderungen an die Führung eines Fahrtenbuches sind in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift[101] geregelt. Daraus ergibt sich, dass ein Fahrtenbuch fortlaufend zu führen ist. Neben Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchtem Geschäftspartner müssen auch Angaben zu den dazwischenliegenden Privatfahrten enthalten sein. Für die Privatfahrten genügen jedoch die pauschalen Kilometerangaben. Angaben zum Zweck und Ziel der Privatfahrten werden vom Finanzamt nicht erwartet.

Im vergangenen Jahr[102] haben wir auf die rechtlichen Probleme hingewiesen, die bei der Führung von Fahrtenbüchern durch Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und andere zur besonderen Geheimhaltung verpflichtete Personen entstehen, wenn diese zum Nachweis der beruflichen Veranlassung der Fahrt den Zweck sowie die Namen und Adressen ihrer Patienten, Mandanten usw. anzugeben haben.

Die mit dem Bundesministerium der Finanzen dazu geführte Diskussion führte zu einer datenschutzgerechten Lösung. Danach haben Berufsgeheimnisträger (z. B. Ärzte) zukünftig im Regelfall folgende Angaben zu beruflich/betrieblich veranlassten Fahrten in das Fahrtenbuch einzutragen: Zur Angabe "Reisezweck, -ziel, -route und aufgesuchter Geschäftspartner" reicht neben der Angabe des Datums, des Kilometerstandes und des Zielortes die Angabe "Patienten- bzw. Mandantenbesuch" als Reisezweck aus, wenn Name und Adresse des aufgesuchten Patienten oder Mandanten in einem vom Fahrtenbuch getrennt zu führenden Verzeichnis festgehalten werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Zusammenführung von Fahrtenbuch und Patienten- oder Mandantenverzeichnis leicht möglich ist. Die Vorlage des Verzeichnisses soll vom Finanzamt nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Eintragungen im Fahrtenbuch begründen und die Zweifel anders nicht auszuräumen sind.


Fehlerhafte Zustellung von Vollstreckungsankündigung

Ein Petent beschwerte sich bei uns über die Zustellungspraxis von Vollstreckungsunterlagen durch das Finanzamt. Er gab an, dass er seit längerer Zeit von seiner Ehefrau getrennt lebt. Obwohl die (neue) Anschrift seiner Ehefrau dem Finanzamt bekannt war, übersandte ihm das Finanzamt Schreiben mit Vollstreckungsankündigungen, die an seine Ehefrau gerichtet waren.

Die fehlerhafte Zustellung wurde von der Senatsverwaltung für Finanzen damit begründet, dass es technisch nicht möglich sei, bei getrennt lebenden Ehegatten verschiedene Anschriften zu speichern, wenn sie die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gewählt haben und unter einer Steuernummer geführt werden. Da mit der Vollstreckungsankündigung Steuern eingefordert worden seien, die durch Veranlagung festgesetzt und gesamtschuldnerisch geschuldet werden, sah die Senatsverwaltung für Finanzen in dem Vorgehen keinen datenschutzrechtlichen Verstoß.

Hier irrt die Senatsverwaltung für Finanzen. Die Ehegatten haften zwar auch nach einer Trennung und der Wahl der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer dem Finanzamt gegenüber gesamtschuldnerisch; dies berechtigt jedoch bei der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber einem der beiden Ehegatten nicht, dem anderen Ehegatten Kenntnis hiervon zu geben. Die Mitteilung der neuen Wohnanschrift an das Finanzamt durch einen getrennt lebenden Ehegatten verdeutlicht, dass dieser auch unter seiner neuen Wohnadresse angeschrieben werden will. Da es sich hier nicht um einen Einzelfall handeln dürfte, haben wir gebeten, eine Umstellung des automatisierten Verfahrens vorzunehmen. Die Senatsverwaltung für Finanzen kündigte an, dass zu erwarten sei, dass das Problem (Erfassung von unterschiedlichen Adressen bei in Trennung lebenden Ehegatten trotz Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer) bei der Realisierung des Föderalen Integrierten Standardisierten Computerunterstützten Steuersystems (FISCUS) gelöst wird. Bis dahin werde eine "verstärkte personelle Überwachung" derartiger Fälle eingeführt. Wir gehen davon aus, dass damit eine Anweisung und Überwachung der Sachbearbeiter gemeint ist, künftig in diesen Fällen die Schreiben an den jeweils Betroffenen zuzusenden.


Speicherung von Ermittlungsdaten bei Steuerstraftaten


In entsprechender Anwendung der Nrn. 4.1.21 und 4.1.26 der Anlage 1 zu den Aufbewahrungsbestimmungen der Berliner Steuerverwaltung (AufbewBest-St(Bln)) werden diese Daten nach Abschluss der Verfahren 10 Jahre (FAHNKART und STRAKART) bzw. 30 Jahre (Namenskartei) gespeichert. Diese Speicherfristen gelten ohne Berücksichtigung des Einzelfalles auch für Betroffene, bei denen der Tatverdacht sich nicht bestätigt hat, bei denen das Verfahren eingestellt oder die freigesprochen wurden.

§ 88 a Abgabenordnung (AO) löst ebenso wenig wie die §§ 88, 208, 385, 386, 404 AO i.V.m. der Strafprozessordnung (StPO) und der Buchungsordnung für die Finanzämter (BuchO) die Forderung des Volkszählungsurteiles nach einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht, ein, denn sie regelt nicht hinreichend klar und für den Bürger verständlich, inwieweit personenbezogene Daten aus Steuerstrafverfahren unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zweck gespeichert und verarbeitet werden dürfen.

Die Vorschriften der AufbewBest-St(Bln) können nicht zu Eingriffen in Grundrechte der Betroffenen ermächtigen. Die Verarbeitung der Daten kann daher nur auf § 6 Abs. 2 BlnDSG i.V.m. §§ 13 bis 15 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gestützt werden. Nach § 14 Abs. 1 BDSG ist das Speichern und Nutzen personenbezogener Daten zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist.

Die AufbewBest-St(Bln) differenzieren in keiner Weise nach dem Ausgang des gegen die Beschuldigten geführten Steuerstrafverfahrens. Es wird auch nicht die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung geprüft, d. h. ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass gegen die Betroffenen auch in Zukunft Steuerstrafverfahren geführt werden und die Kenntnis der alten Vorgänge für die Aufklärung der zu erwartenden neuen Straftaten erforderlich ist. Endet ein Steuerstrafverfahren mit einem rechtskräftigen Freispruch oder wird es nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, besteht regelmäßig keine Erforderlichkeit der weiteren Erfassung der Daten der Betroffenen in Dateien des Finanzamtes für Fahndung und Steuerstrafsachen. Bei der Länge der Speicherfrist ist - soweit sich der Tatverdacht bestätigt hat - im Übrigen nach der Bedeutung der Straftat zu differenzieren. Bei Fällen von geringer Bedeutung ist die Frist angemessen zu reduzieren. Die pauschale Speicherungsdauer von 10 oder gar 30 Jahren ist zur Aufgabenerfüllung weder erforderlich noch angemessen.

Wir haben angeregt, die AufbewBest-St(Bln) so zu ergänzen, dass dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung getragen wird. Dazu ist nach Abschluss eines Steuerstrafverfahrens zu prüfen, ob überhaupt eine weitere Speicherung personenbezogener Daten erforderlich ist. Soweit dies der Fall ist, ist eine Speicherungsdauer festzulegen, welche sich an der Bedeutung des Straftatvorwurfes orientiert.



[91] NStZ 1998, S. 429 f.
[93] vgl. auch Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes
von Einwilligungen", Anlagenband "Dokumente zum Datenschutz 1999", Teil A III
[94] Entschließung zu "Täter-Opfer-Ausgleich und Datenschutz", Anlagenband
"Dokumente zum Datenschutz 1999", Teil A III
[95] vgl. hierzu auch Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des
gefangene", Anlagenband "Dokumente zum Datenschutz 1999", Teil A II
[96] Entschließung zu "
und Staatsanwaltschaften
", Anlagenband "Dokumente zum Datenschutz 1999",
Teil A III
[98] vgl. auch Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes
Bundesländern", Anlagenband "Dokumente zum Datenschutz 1999", Teil A II
[99] Im Einzelnen vgl. 1.1
Privatzwecken, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu
Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und
3 EStG vom 12.5.1997, Bundessteuerblatt I, S. 562
 
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