Jahresbericht 1999
des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht
4.4 Sozialordnung
4.4.1 Arbeitnehmer und öffentliche Bedienstete
Der überwachte Arbeitnehmer
Mit dem zunehmenden Einsatz der Datenverarbeitung nehmen die
Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten des Arbeitgebers zu,
gleichzeitig steigern sich die Abhängigkeiten des Arbeitnehmers. Bereits
lange vor Ausbreitung der modernen Informationstechnik in Betrieben und
Verwaltungen hat sich die Rechtsprechung veranlasst gesehen, allzu weit gehenden
Informationsanforderungen des Arbeitgebers entgegenzutreten und seinen Umgang
mit arbeitnehmerbezogenen Daten zu reglementieren.
Auch die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder kritisieren bereits seit
1984 [103], dass kein ausreichender Schutz
für im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gesammelte Daten
gewährleistet ist. Sie fordern daher seither die Schaffung eines
einheitlichen speziellen Datenschutzgesetzes für
Beschäftigte.
Auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion im Deutschen
Bundestag im Jahr 1992 zu diesem Problem stellte die Bundesregierung klar, dass
sie die Auffassung der Datenschutzbeauftragten teile und eine
bereichsspezifische Regelung des Arbeitnehmerdatenschutzes ebenfalls
für notwendig erachte [104]. Dennoch hat
die Regierung bis zum heutigen Tag noch keinen Gesetzentwurf vorgelegt.
Allerdings ist der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 1.
September 1999 zu entnehmen, dass sie die Schaffung eines
Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes als dringlich ansieht und noch in dieser
Legislaturperiode die Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs
plant [105].
Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses werden - anders als
bei anderen Vertragsbeziehungen - personenbezogene Daten aus den verschiedensten
Lebensbereichen des Arbeitnehmers erhoben. Diese Daten setzt der Arbeitgeber
nicht nur für eigene Zwecke ein. An das Arbeitsverhältnis knüpfen
auch Auskunfts-, Bescheinigungs- und Meldepflichten an, die der Arbeitgeber
gegenüber öffentlichen Stellen zu erfüllen hat. Durch die
Möglichkeit, die anfallenden personenbezogenen Daten miteinander zu
verknüpfen und sie losgelöst vom bisherigen Erhebungszweck für
andere Verwendungen zu nutzen, entstehen Gefahren für das informationelle
Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers.
Der Einsatz von Personalinformationssystemen
ermöglicht eine Systematisierung und Effektivierung der
Personalplanung und des Personaleinsatzes. Durch Tastendruck können
Arbeitgeber die verschiedenen Daten des Arbeitnehmers derart verknüpfen,
dass ein Profil der Arbeitswilligkeit erstellt werden und bei der
Personalplanung Berücksichtigung finden kann.
Zunehmender Beliebtheit bei Arbeitgebern erfreuen sich
Software-Produkte für Personal- und Organisationsentwickler (SPO).
Neu dabei ist die Verzahnung von Daten zu Mitarbeiterkompetenzen
(Kompetenz-Profile), Weiterbildung/Training und Weiterbildungskosten. Mit
Mouse-Klick beantwortet SPO Fragen nach den für die Tätigkeit
erforderlichen und den tatsächlichen Kompetenzen der Mitarbeiter und
beschreibt deren individuellen Fortbildungsbedarf. Eine Datenbank informiert,
welche Kurse welche Kompetenzen fördern und welche Veranstalter diese Kurse
anbieten. Aufgelaufene Kosten werden dabei ebenfalls automatisch verwaltet.
Ähnliche Persönlichkeitsprofile werden immer häufiger auch bei
Auswahlverfahren eingesetzt. Ausgeklügelte Verfahren der Bewerberauswahl
bieten Orientierungshilfen, denn Fehlentscheidungen bei der Personalauswahl
kommen Unternehmen teuer zu stehen.
Hinzu kommt, dass Arbeitnehmer zunehmend selbst Informationen
automatisiert verarbeiten und damit Datenspuren in immer größerem
Umfang hinterlassen [106]. Am
Arbeitsplatz ist das Individuum umfangreichen Informationsanforderungen
ausgesetzt. Betriebliche, unternehmerische und konzernweite Vernetzungen
erlauben unternehmensübergreifend auch über die nationalen Grenzen
hinweg die Sammlung und Übermittlung der durch die Nutzung entstehenden
Daten.
So gewinnt die Nutzung des Internet zunehmend an
Bedeutung. Insbesondere die Korrespondenz mittels E-Mail stellt eine Alternative
zu anderen Übertragungsformen wie dem Telefax dar. Sie eröffnet
allerdings dem Arbeitgeber den Zugang zum Kommunikationsverhalten der
Arbeitnehmer. Amerikanische Firmen setzen immer häufiger Filtersoftware
ein, mit der sie die elektronische Post ihrer Mitarbeiter kontrollieren. Dabei
durchforsten Softwareprogramme die digitalen Botschaften nach sexuellen oder
rassistischen Tabuwörtern oder Firmeninterna. Auch in Deutschland
spähen Unternehmen ihre Mitarbeiter aus ("Monitoring"). Sie
setzen "Spitzel-Software" ein, mit der sie die Arbeitsleistung der
Beschäftigten am Computer auf den Mouse-Klick genau erfassen und
kontrollieren, ob und mit welcher Seitenauswahl sich der Angestellte
während der Arbeitszeit ins WWW eingeloggt hat.
Auch technische Überwachungseinrichtungen mit Videokameras
im Arbeitsverhältnis greifen in immer stärkerem Ausmaß
um sich [107]. Warenverluste und damit
finanzielle Einbußen werden von Arbeitgebern zum Anlass genommen, in
Kunden- und Kassenräumen Videokameras zu installieren, um Straftaten zu
verhindern bzw. zu erschweren und ggf. aufzuklären. Dass damit auch
"Zeitdiebstähle" von Mitarbeitern aufgedeckt und die
Wirtschaftlichkeit des Unternehmens durch gezielte Verhaltens- und
Leistungskontrollen der Beschäftigten optimiert wird, ist nicht nur
"lästiges Abfallprodukt", sondern bei etlichen Arbeitgebern
erklärtes Ziel.
Soweit die offene, für jeden ersichtliche
Videoüberwachung ohne Aufzeichnung nur als verlängertes Auge
des Bewachungspersonals dient, ist sie unproblematisch. Da gesetzliche
Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei offener
Videoüberwachung aber gänzlich fehlen, sollte in Betriebs- bzw.
Dienstvereinbarungen klargestellt werden, dass die Überwachung nicht zur
Verhaltens- und Leistungskontrolle dienen darf und Räumlichkeiten ohne
Videoüberwachung für das Personal bereitgestellt werden
müssen.
Das Sozialgericht
München[108] hatte 1990 über
die Rechtmäßigkeit einer Sperrfrist nach dem
Arbeitsförderungsgesetz zu befinden. Der Arbeitnehmer hatte mit seinem
Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung geschlossen, da der
Arbeitgeber im Ausstellungs- und Verkaufsraum eines Autohauses eine Videokamera
installiert hatte, die Ton- und Bildaufnahmen fertigte. Das Sozialgericht
entschied, dass die Sperrfrist zu Recht festgelegt wurde, da es dem Arbeitnehmer
nicht unzumutbar war, seine Tätigkeit beim Autohaus fortzusetzen. Die
Kamera war nämlich lediglich auf einen Teil des Austellungsraumes
ausgerichtet. Damit war eine komplette Überwachung des Arbeitnehmers nicht
gegeben. Vielmehr war das Verkaufsbüro, in dem der Schreibtisch des
Arbeitnehmers stand und wo er auch die Verkaufsverhandlung abwickelte, nicht von
der Kamera erfasst. Da somit keine "ständige, lückenlose"
Videoüberwachung des Arbeitsplatzes stattfand, sah das Sozialgericht diese
auch als für den Arbeitnehmer zumutbare Maßnahme an.
Die Aufzeichnung von Bildern ist nur in Ausnahmefällen
zulässig. Werden Aufzeichnungen angefertigt, so sind in einer Dienst- bzw.
Betriebsvereinbarung Anlass der Aufzeichnungen, Zugriffsmöglichkeit,
Verwendungszweck und Speicherdauer des Bildmaterials festzulegen.
Ganz anders ist der Fall zu beurteilen, wenn Arbeitnehmer mit
versteckter Videokamera mit deren Kenntnis überwacht werden. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt darin
grundsätzlich ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
des Beschäftigten. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des
Arbeitnehmers, der darin besteht, dass er ohne konkreten Anlass zu jeder Zeit
mit der Überwachung durch versteckte Kameras rechnen muss, kann allerdings
durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des
Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Zur Konkretisierung des
Persönlichkeitsrechts bedarf es einer sorgfältigen Güter- und
Interessenabwägung. Die Überwachung durch verdeckte Kameras ist dabei
nur bei entsprechend gewichtigen schutzwürdigen Interessen und Pflichten
des Arbeitgebers zulässig. Dazu bedarf es einer substanziierten Darlegung
konkreter betrieblicher Beeinträchtigungen wie z. B. Warenverluste in
nennenswertem Umfang etc., die einen so weit gehenden Eingriff des Arbeitgebers
erforderlich machen. Voraussetzung ist ferner, dass der Einsatz von verdeckten
Kameras die einzige Möglichkeit ist, weiteren Schaden zu verhindern bzw. zu
begrenzen. Kann derselbe Erfolg auch mit weniger weit reichenden Mitteln, z. B.
durch das Aufstellen von sichtbaren Kameras, herbeigeführt werden, so ist
die Maßnahme unzulässig.
Erfolgt die Videoaufzeichnung dagegen nicht nur mit
versteckter Kamera, sondern auch ohne Wissen der Beschäftigten, so
müssen darüber hinaus zwei Voraussetzungen erfüllt sein, die
einen so massiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer
rechtfertigen. Zum einen muss der Einsatz der verdeckten Kamera die einzige
Möglichkeit sein, einen mutmaßlichen Täter zu ermitteln, so dass
die Aufstellung einer sichtbaren Kamera als weniger einschneidendes und milderes
Mittel ausscheidet, und es muss vor Beginn der Maßnahme ein konkreter,
durch nähere Anhaltspunkte begründeter Verdacht einer
vorsätzlichen schweren Vertragsverletzung oder Straftat gegen einen oder
mehrere Arbeitnehmer bestehen. Ein pauschaler Verdacht gegen die gesamte
Belegschaft genügt regelmäßig nicht.
Stasi-Überprüfungen neu
überdenken
Zehn Jahre nach dem Mauerfall mehren sich die Stimmen, die
fordern, die Regelüberprüfungen von Mandatsträgern und
Mitarbeitern im öffentlichen Dienst anhand von Stasi-Unterlagen zu
überdenken und möglicherweise neu zu gestalten. So sagte der
Regierende Bürgermeister Eberhard Diepgen bei einer Festveranstaltung am 9.
November: "Zehn Jahre nach dem Mauerfall bin ich durchaus der Meinung,
dass die Erkenntnisse der Gauck-Behörde nicht verschwiegen werden
dürfen, aber im Hinblick auf ihre aktuelle Wirksamkeit den auch ansonsten
üblichen Verjährungsfristen zu unterwerfen
sind." [109]
Auch die Datenschutzbeauftragten des Bundes und einiger
Länder haben sich mit dem Thema befasst. Eine Einigung auf einheitliche
Vorschläge kam nicht zu Stande, da auch hier über die weitere
Vorgehensweise unterschiedliche Auffassungen bestehen.
Unsere Auffassung, die von den Landesbeauftragten in
Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern geteilt wird, kommt in einem Papier zum
Ausdruck, das den Datenschutzbeauftragten zur Diskussion vorlag. Es umschreibt
die Probleme, die hinsichtlich des künftigen Umfangs der
Überprüfungen, der Nutzung der Daten, der Rechte der Betroffenen sowie
der Aufbewahrung der Unterlagen insbesondere nach dem Ende des Jahres 2006
bestehen und wie sie gelöst werden könnten. Als Diskussionsgrundlage
drucken wir das Papier im Anhang zu diesem Bericht
ab [110].
Das 14-Augen-Prinzip
Gegen den Beamten einer Berliner Behörde wurden
disziplinarische Vorermittlungen eingeleitet. Als Untersuchungsführer
wurden zwei Juristen beauftragt. Da deren Abschlussbericht nicht die Billigung
des Behördenleiters fand, bat dieser zwei weitere Beschäftigte um
Überprüfung des Berichts in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht. Kurze Zeit später übersandte der Behördenleiter der
Fachaufsicht den gesamten Disziplinarvorgang zur Übernahme, weil er sich
für befangen erachtete. Da die Fachaufsicht dies zurückwies, erfolgte
die formale Entbindung der bisherigen Vorermittlungsführer und die
Einsetzung von zwei weiteren Juristen zur Fortführung des
Vorermittlungverfahrens in der Dienststelle. Dabei handelte es sich bei dem
einen um den behördlichen Datenschutzbeauftragten, der andere war bereits
mit der Überprüfung des Berichts befasst gewesen. Im weiteren Verlauf
wurden noch zwei Referendare mit dem Vorgang befasst. Letztlich waren allein in
der Behörde sieben Personen mit der Bearbeitung des Disziplinarvorgangs
beschäftigt. Dagegen beschwerte sich der Beamte.
Die Ermittlungsakten sowie der Vorermittlungsbericht
der Untersuchungsführer sind Personalakten, die dem
Vertraulichkeitsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz
(LBG) unterliegen.
Der Grundsatz der Vertraulichkeit wird durch die
Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 42 LBG konkretisiert. Danach
ist dieser verpflichtet, zur Wahrung der Rechte des Beamten den Kreis der mit
Personalaktendaten Beschäftigten möglichst eng zu halten und auch
Teilakten, Auszüge oder einzelne Angaben nicht ohne dienstlichen Grund - je
nach dem Maße ihrer Schutzwürdigkeit - anderen Beschäftigten zur
Kenntnis zu geben. Bei Vorermittlungsakten handelt es sich um besonders sensible
Daten, bei denen dies in besonderem Maße gilt.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen des zu erwartenden
Arbeits- und Zeitaufwandes die Beauftragung von zwei Vorermittlungsführern
vom Behördenleiter für zweckmäßig erachtet wurde, war die
Überprüfung des Ermittlungsergebnisses durch zwei weitere Personen
nicht erforderlich, da der Bericht durch die eingesetzten Ermittlungsführer
selbst hätte nachgebessert werden können.
Noch problematischer ist die Beauftragung von zwei
zusätzlichen Personen mit der weiteren Durchführung des
Vorermittlungsverfahrens. Hinzu kam, dass einer der Beamten behördlicher
Datenschutzbeauftragter war. Ein Datenschutzbeauftragter, der nebenher als
Ermittlungsbeamter personenbezogene Angaben verwerten kann, die ihm nur als
behördlichem Datenschutzbeauftragten zugänglich wären, kommt in
Konflikt mit seiner Verschwiegenheitspflicht gemäß
§ 19 Abs. 5 BlnDSG i.V.m.
§ 36 Abs. 4 BDSG.
Unabhängig von seinen subjektiven
charakterlichen Eigenschaften steht damit seine Zuverlässigkeit im Sinne
von § 36 Abs. 2 BDSG in Frage.
Das Vertrauen, das der behördliche
Datenschutzbeauftragte gerade bei jenen genießen muss, die Gründe
haben, die datenschutzrechtlich korrekte Durchführung von disziplinarischen
Vorermittlungen zu bezweifeln, könnte sich nicht einstellen. Damit
wären aber die Voraussetzungen, das Amt als Datenschutzbeauftragter
ordnungsgemäß auszuüben, entscheidend in Frage
gestellt.
Auch die Übermittlung des gesamten Vorgangs an die
Fachaufsicht war datenschutzrechtlich bedenklich. § 56 d Abs. 1 Satz 1 LBG
bestimmt, dass es ohne Einwilligung des Beamten zulässig ist, die
Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der
obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht
weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist
aber von einer Vorlage abzusehen. Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils
erforderlichen Umfang zu begrenzen (§ 56 d Abs. 3 LBG). Diese Regelungen
müssen auch für die Weiterleitung von Personalaktendaten an die
weisungsbefugte Behörde im Rahmen eines Disziplinarvorgangs herangezogen
werden. Die Übersendung des gesamten Vorgangs im Rahmen der
Befangenheitsprüfung entspricht dem ersichtlich nicht, da sich die
Befangenheit allein aus der Drohung mit einer Anzeige durch den Anwalt des
Petenten ergeben sollte.
Die Tatsache, dass im weiteren Verlauf der Vorgang
zusätzlich zwei noch in der Ausbildung befindlichen Juristen zur
Bearbeitung überlassen wurde, ist mit der Geheimhaltungspflicht ebenfalls
unvereinbar.
Übertriebener Diensteifer
Ein Beamter des Bundeskriminalamts suchte wegen eines
Anfangsverdachts gegen eine Beamtin den Leiter der Personalabteilung eines
Berliner Bezirksamts auf und bat um Einsichtnahme in die Personalakte. Der
strafrechtliche Vorwurf hatte keinen Bezug zu der Amtstätigkeit der
Beamtin. Diese wurde auch nicht von der Einsichtnahme bzw. Auskunftserteilung
informiert. Der Leiter des Personalamts konnte sich im Nachhinein nicht mehr
genau erinnern, ob er dem Beamten des Bundeskriminalamts die Personalakte zur
Einsichtnahme überlassen oder nur einzelne Daten zum Lebenslauf und der
Wohnanschrift zur Verfügung gestellt hatte.
Auskünfte aus der Personalakte dürfen an
Dritte nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die
Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz
berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung
zwingend erfordert (§ 56 d Abs. 2 LBG). Inhalt und Empfänger der
Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Auskunft ist auf den jeweils
erforderlichen Umfang zu beschränken (§ 56 d Abs. 3 LBG).
Dies bedeutet, dass in jedem Einzelfall das konkrete
Informationsbedürfnis des Datenempfängers Maßstab für den
Umfang der zu übermittelnden Daten darstellt. Die ersuchte Behörde hat
vor Weitergabe der Akten oder vor Erteilung einer Auskunft zu prüfen, ob
die Erforderlichkeit der Akteneinsicht in dem erbetenen Umfang dargelegt ist.
Ist für die ersuchte Behörde erkennbar, dass der Informationsbedarf
auch anders gedeckt werden kann, so muss sie von einer Weitergabe der Akten
absehen.
Hinzu kommt, dass die Erteilung einer Auskunft
grundsätzlich an die Einwilligung des Beamten knüpft, es sei denn,
dass ein gewichtiges vorrangiges Informationsinteresse des Dritten oder eine
erhebliche Beeinträchtigung des Gemeinwohls die Auskunftserteilung ohne
Einwilligung zwingend erfordert. Auch in diesen Fällen sollte aufgrund der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn versucht werden, zunächst die
Einwilligung des Beamten einzuholen bzw. der Auskunftserteilung entgegenstehende
Interessen festzustellen. In jedem Fall darf die Übermittlung der Daten
nicht hinter dem Rücken des Beamten stattfinden. Er ist nach § 56 d
Abs. 2 Satz 2 LBG über Inhalt und Empfänger der Auskunft schriftlich
zu informieren.
Im vorliegenden Fall ist sowohl eine Interessenabwägung
als auch eine schriftliche Benachrichtigung der Beamtin über die
Einsichtnahme in ihre Personalakte bzw. Auskunftserteilung aus ihrer
Personalakte an einen Beamten des BKA unterblieben.
Integrierte Personalverwaltung
Im Jahr 2000 soll die seit 1992 geplante "Integrierte
Personalverwaltung" (IPV) in der Berliner Verwaltung sukzessiv in den Echtbetrieb
gehen. Über die Entwicklung haben wir kontinuierlich
berichtet [111].
Mit IPV soll die Personalverwaltung vereinfacht werden, indem
verschiedene Funktionen von der Bearbeitung von Urlaubs- oder
Teilzeitanträgen bis zu den Lohn- und Gehaltsbuchungen einzelner Stellen
zusammengefasst werden. Weiterhin sollen Funktionen der Büroleitung, der
Personalwirtschaftsstellen, der Personalaktenführung und viele mehr zu
einem Personalinformationssystem integriert werden. Realisiert wird IPV auf der
Grundlage des Moduls Human Ressources (HR) [ LINK]eines SAP R/3
Systems [112].
Erste Pilotanwendungen wurden frühzeitig in den Bezirken
Köpenick und Wedding erprobt. Dabei lag bis März 1998 der Schwerpunkt
auf der Personalverwaltung, während für die Zahlbarmachung der
Löhne, Gehälter und Besoldung eine Schnittstelle zum Altverfahren des
Landesverwaltungsamtes geschaffen werden sollte. Inzwischen ist der
Funktionsumfang so erweitert worden, dass die Personalzahlungsverfahren in das
SAP R/3-System einbezogen und die Altverfahren abgelöst werden
können.
Diese Strategieänderung erfolgte gegen den Willen der mit
der Anpassung des SAP-Systems an die Berliner Bedürfnisse (sog.
Customizing) betrauten Unternehmensberatung, die daraufhin einseitig
kündigte. Dies führte zu einer weiteren Verzögerung des Projekts,
die durch den Einstieg der SAP AG selbst für das Customizing in Grenzen
gehalten werden konnte.
Mit Auflösung der Projektgruppe IPV bei der
Senatsverwaltung für Inneres und der Gründung des Service- und
Systemunterstüzungscenters (SSC) beim Landesverwaltungsamt am 1.
April 1999 ging das Verfahren aus der Projektierungs- in die
Einführungsphase über. Das SSC ist seit diesem Zeitpunkt
Verfahrensbetreiber. Im Zuge dieses Übergangs hatten wir die
Änderungen der vorliegenden Konzeption zu bewerten.
Ein Schwerpunkt liegt auf dem Sicherheitskonzept, das
von der Projektgruppe erstellt wurde und das u. a. das Berechtigungskonzept
enthält. Die Ausgestaltung erfolgte datenschutzgerecht und unter
Berücksichtigung der
IT-Sicherheitsrichtlinie [113]. Offene Fragen
wurden mit uns abgestimmt und gelöst.
Die Grundlage für das Berechtigungskonzept bildet
eine fiktive Senats- bzw. Bezirksverwaltung, so dass bei der später
erfolgenden Einführung in einer realen Verwaltung die Umsetzung des
allgemeinen Sicherheitskonzepts auf die vorhandenen Infrastrukturen nochmals
kritisch beobachtet werden muss. Als erste Senatsverwaltung soll im Mai 2000 die
Senatsverwaltung für Inneres den Produktivbetrieb mit IPV aufnehmen. In
einer Sitzung des Unterausschusses "Datenschutz" des Ausschusses für
Inneres, Sicherheit und Ordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin gab die
Senatsverwaltung für Inneres, die sich in Bezug auf die Umsetzung der
IT-Sicherheitsrichtlinie für den IPV-Einsatz im eigenen Hause eher
zurückhaltend geäußert hatte, die Zusage, rechtzeitig zum Beginn
des Echtbetriebes ein Sicherheitskonzept umgesetzt zu haben.
Die hohe Schutzbedürftigkeit der Personaldaten
veranlasste uns sehr frühzeitig, die Verschlüsselung der
IPV-Daten während der Übertragung über das Berliner Landesnetz
nachhaltig zu empfehlen. Da sich die Suche nach einem starken
Verschlüsselungsprodukt, welches als Infrastrukturdienstleistung zentral
vom Landesbetrieb für Informationstechnik und verfahrensunabhängig
angeboten werden soll, erheblich hinzögerte, hätten wir nach dem Motto
"Besser als gar nichts" übergangsweise auch eine schwächere
Lösung akzeptiert. Allerdings wurden im Oktober 1999 erfolgreiche Tests mit
einer starken Verschlüsselungssoftware am IPV-Verfahren durchgeführt,
so dass dieses Problem zumindest für IPV eine Lösung finden
wird [114].
4.4.2 Gesundheit
Gesundheitsreform 2000
Im Jahre 1999 wurde versucht, vieles im Gesundheitswesen zu
bewegen. Die Bundesregierung nahm die Gesundheitsreform 2000 in Angriff.
Der Gesetzentwurf [115] wies allerdings
erhebliche datenschutzrechtliche Mängel auf, die bei den
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder und in der breiten
Öffentlichkeit auf Kritik stießen.
Der Gesetzentwurf gab das bisherige Konzept der
Datenverarbeitung in der gesetzlichen Krankenversicherung auf, wonach aus dem
ambulanten Bereich personenbezogene Abrechnungsdaten mit medizinischen Inhalten
den Krankenkassen nur ausnahmsweise zu Prüfzwecken zur Verfügung
stehen. Geplant war, diese Informationen den Krankenkassen generell
versichertenbezogen zu übermitteln. Es bestand die Gefahr des
"gläsernen Patienten". Das Arztgeheimnis wäre
ausgehöhlt worden. Denn bei den gesetzlichen Krankenkassen wären
Datenbestände aller gesetzlich Versicherten entstanden, aus denen sich
für jeden einzelnen Patienten ein vollständiges Gesundheitsprofil
hätte erstellen lassen. Die beabsichtigte Einführung von zentralen
Datenannahme- und -verteilstellen, bei denen nicht einmal klar war, in welcher
Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privat) sie betrieben werden sollen,
hätte eine weitere, krankenkassenübergreifende zentrale Sammlung
medizinischer personenbezogener Patientendaten zur Folge gehabt ( § 294 SGB
V des Entwurfs).
Wir haben Verständnis für die Bemühungen, die
Kosten des Gesundheitswesens zu begrenzen, ohne gleichzeitig die gute Versorgung
der Patienten zu verschlechtern. Bei der Wahl der Mittel ist es aber Aufgabe des
Gesetzgebers, bei dem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Der
Gesetzentwurf ließ jede Begründung vermissen, warum die bisherigen
Kontrollmechanismen, die ohne die Speicherung umfangreicher
Patientendatenbestände bei den Krankenkassen auskommen, ungeeignet sein
sollten, die Wirtschaftlichkeit und Qualität ärztlicher
Leistungserbringung sicherzustellen.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
haben dringend eine Überarbeitung
empfohlen [116]. Der Gesetzentwurf wurde
daraufhin wesentlich verbessert und weiterentwickelt. Die Krankenkassen sollten
nunmehr von den Leistungserbringern (z. B. Ärzten, Krankenhäusern,
Apotheken) die Patientendaten nicht mehr in personenbezogener, sondern in
pseudonymisierter Form erhalten [117].
Dieses neue Modell nimmt eine zentrale Forderung der Datenschutzbeauftragten
auf, für die Verarbeitung von Patientendaten solche technischen Verfahren
zu nutzen, die die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen wahren und so die
Entstehung des "gläsernen Patienten" verhindern.
Auch anhand von pseudonymisierten Daten können die
Krankenkassen ihre Aufgaben der Prüfung der Richtigkeit der Abrechnungen
sowie der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen
erfüllen [118]. Als Folge der Kritik der
Datenschutzbeauftragten wurden vom Bundestag auch die Regelungen zum Umgang mit
den Daten der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung erheblich
verbessert, z. B. durch die Beschränkung der Datenzugriffsrechte innerhalb
der Krankenkassen [119] oder die
Einführung eines
Beratungsgeheimnisses [120].
Am 4. November 1999 hat der Bundestag das
Gesundheitsreformgesetz in dieser Fassung, die sogar datenschutzrechtliche
Verbesserungen gegenüber der bisherigen Rechtslage enthielt, beschlossen.
Nachdem sich abzeichnete, dass der Bundesrat dem Gesetzentwurf nicht zustimmen
und eine Abtrennung der zustimmungsbedürftigen Teile erfolgen würde,
appellierten die Datenschutzbeauftragten an die zuständigen gesetzgebenden
Körperschaften, die - politisch bisher völlig unstreitigen -
datenschutzrechtlichen Teile im Bundesrat passieren zu lassen, da durch das
"Aufschnüren" des Paketes und die Preisgabe der
zustimmungspflichtigen Teile des Gesetzes drohte, dass die
datenschutzrechtlichen Verbesserungen nicht umgesetzt werden. Sie haben darauf
hingewiesen, dass das bisherige Verfahren grundlegend verbessert würde,
weil bei den Krankenkassen auch Krankenhaus- und Arzneimittelkosten nicht mehr
personenbezogenen abgerechnet werden müssten. Während der Beratungen
in den Ausschüssen des Bundestages wurde dieser versichertenfreundliche
Gesetzesteil quer durch die Parteien befürwortet und so verabschiedet.
Selbst die Kassen und die Pharmaindustrie begrüßten die
Vorschläge weitgehend. Bedeutende zusätzliche Kosten wären durch
das neue Verfahren nicht entstanden. Wir haben der Senatorin für Gesundheit
und Soziales empfohlen, diesem Teil des Gesetzentwurfs im Bundesrat zuzustimmen.
Leider wurde dem Appell der Datenschutzbeauftragten nicht gefolgt. Nach einer
ablehnenden Stellungnahme des Bundesrates hat der Bundestag am
16. Dezember 1999 auf Beschlussempfehlung des
Vermittlungsausschusses [121] das Gesetz zur
Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 ohne die
wesentlichen datenschutzrechtrechtlichen Verbesserungen
beschlossen [122].
Gesundheitsdatengesetz
Auch außerhalb des Systems der gesetzlichen
Krankenversicherung sind bundesgesetzliche Regelungen zur medizinischen
Datenverarbeitung erforderlich. Die Europäische
Datenschutzrichtlinie untersagt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
über Gesundheit oder Sexualleben, wenn nicht bestimmte
Ausnahmen vorliegen ( Art. 8 Abs. 1). Hierzu gehören die ausdrückliche
Einwilligung der betroffenen Patienten, die Datenverarbeitung auf dem Gebiet des
Arbeitsrechts, der Schutz lebenswichtiger Interessen oder wenn der Betroffene
außer Stande ist, die Einwilligung abzugeben, sowie der Umstand, dass die
Daten von der betroffenen Person selbst offenkundig öffentlich gemacht
worden oder sie zur Rechtsverfolgung erforderlich sind ( Art. 8 Abs.
2).
Die Vorgaben des Artikels 8 der Richtlinie machen eine
flächendeckende, sinnvollerweise bundesrechtliche Regelung des
Umgangs mit Gesundheitsdaten erforderlich, die durch spezialrechtliche
Regelungen auf Bundes- und Landesebene verfeinert werden kann. Es besteht
erheblicher Regelungsbedarf in verschiedener Hinsicht. So wäre zu
prüfen, ob Gesundheitsdaten generell unter einen besonderen Schutz zu
stellen sind, ob ein Gesundheitsdatengeheimnis zu schaffen ist, ob
überhaupt ohne explizite Einwilligung die Verarbeitung erlaubt werden darf,
an welche Stellen Daten übermittelt werden dürfen, wie mit besonders
sensiblen Daten umzugehen ist und welche angemessenen Garantien zur Sicherung
der informationellen Selbstbestimmung im Zusammenhang mit anderen Daten gegeben
werden müssen. Die Entwicklung neuer Techniken sowie Auskunfts- und
Einsichtsrechte und der Aufbau von Gesundheitsregistern sowie die Verwendung von
Gesundheitsdaten in Wissenschaft und Forschung, Ausbildung und Lehre
bedürfen einer expliziten Regelung.
Zwar sieht die Bundesregierung keine Veranlassung "ein
übergreifendes Medizindatenschutzrecht in Form eines Rahmengesetzes"
vorzuschlagen [123]. Sie verweist vielmehr auf
"bereichsspezifische Datenschutzvorschriften". Dies kann aber nicht
ausreichen, die Breite der Verwendung von Gesundheitsdaten abzudecken.
Approbation von Psychotherapeuten
Diskussionen verursachte die Approbation bzw. Zulassung
der Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz, weil die
Kassenärztliche Vereinigung zur Prüfung der fachlichen Kompetenz eine
Anzahl von Fallbearbeitungen verlangte, die von den Antrag stellenden
Therapeuten zu berichten waren. Diese waren erheblich verunsichert, weil sie
befürchteten, selbst bei Fortlassung des Namens aufgrund der
Gesamtumstände ohne Absicht doch Patientendaten zu
offenbaren.
Wir haben den Therapeuten dringend nahe gelegt, bei der
Anonymisierung ihrer Fälle so weit wie möglich zu gehen, damit
auch im engeren Fachkreis nicht durch zufällige Bekanntschaften oder
Vorkenntnisse eine Aufdeckung einer psychotherapeutischen Behandlung zu Lasten
eines Patienten erfolgen würde. Zu bemängeln war an dem Verfahren
nichts, weil die Kassenärztliche Vereinigung ausdrücklich auf die
Angabe von personenbezogenen oder patientenbezogenen Daten verzichtet hatte. Es
sollten lediglich Fallbeispiele aus der therapeutischen Praxis angeliefert
werden.
Besuchskontrolle im Altenheim
Von einer Betreuungsperson wurde uns mitgeteilt, dass die
Besucher an der Pforte eines Heimes und der zu besuchende Bewohner namentlich
erfasst werden. Der Besucher wurde darüber nicht informiert; Gründe
für die Speicherung wurden nicht angegeben. Die Pforte wurde auch nicht
regelmäßig bewacht, so dass viele Besucher ohne Kontrolle und ohne
notiert zu werden das Haus betreten konnten. Daraus ergab sich für einen
Betreuer die missliche Situation, dass er in den Verdacht einer
unregelmäßigen Abrechnung geriet. Denn ein Gericht, das die
Abrechnung in einem Betreuungsverhältnis nachprüfen sollte, zog zum
Beweis das Besucherbuch heran, wobei Unstimmigkeiten zwischen den im
Besucherbuch eingetragenen Besuchen und dem Abrechnungsstand festgestellt
wurden.
Das Altenheim war der Auffassung, diese Besucherliste
aus Sicherheitsgründen für die Besucher und die Heimbewohner und
für den Pflegebedarf führen zu müssen, weil die Befindlichkeit
von Heimbewohnern oft von der Art des vorausgegangenen Besuches abhängig
sei und zudem die Sicherheit der Besucher selbst geschützt werden sollte
(z. B. bei Brandgefahr).
In der überwiegenden Zahl der Berliner Pflegeheime
ist der freie Zutritt durch Besucher gewährleistet. Eine Kontrolle durch
einen Pförtner erfolgt in der Regel nicht. Es gibt auch keine Kontrolle
durch das Pflegepersonal in den einzelnen Wohnbereichen, mit der Ausnahme der
normalen Beobachtung des Pflegeablaufs. Etwaigen Sicherheitsbedürfnissen
der Heimbewohner kann durch den Heimbetreiber in Form einer Klingelanlage mit
Wechselsprechanlage und entsprechenden Schließanlagen Rechnung getragen
werden. Dem Willen der Heimbewohner ist Vorrang einzuräumen und
sicherzustellen, dass diese jederzeit Besuch empfangen und das Heim verlassen
können.
Die Heimbetriebe haben dafür zu sorgen, dass sich keine
fremden Personen gegen den Willen der Heimbewohner Zugang zu den Bewohnerzimmern
verschaffen. Hierzu ist es allerdings nicht erforderlich, die Häufigkeit
der Besuche von Angehörigen, Betreuern oder anderen Personen zu erfassen.
Eine derartige Regelung wird vom Landesamt für Gesundheit und Soziales als
Einschränkung der Privatsphäre des Heimbewohners angesehen. Das
Landesamt geht davon aus, dass auch die Pflegeheime diese Bewertung teilen. Denn
die Heimverträge enthalten keine Berechtigung eines Heimes zu einer
Protokollierung von Betreuerbesuchen. Meist ist sogar das Gegenteil der Fall,
wonach durch eine Klausel die Erfassung bewohnerbezogener Daten begrenzt ist auf
Daten, die zur Pflege und Betreuung benötigt werden, und dass diese Daten
vertraulich zu behandeln sind. Eine Weitergabe solcher Daten an Dritte, mit
Ausnahme an die Heimaufsicht und an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen,
erfolgt nicht.
Fallkonferenzen
Da wegen Sparmaßnahmen auch in psychiatrischen und
geriatrischen Krankenhäusern Betten abgebaut werden müssen, stellt
sich für eine ältere Person mit phasenweiser Verwirrtheit und
ständigem Pflegebedürfnis die Frage nach dem Wohin.
Da die Pflege zum Teil durch die Sozialhilfe finanziert wird,
schlägt die Sozialverwaltung "betreutes Wohnen" vor, bei
dem privat organisierte Leistungserbringer die Pflege und Unterbringung
kostengünstiger anbieten. Die Frage des "Wohin" wird in einer
Fallkonferenz erörtert, wo sich sowohl Vertreter des Sozialpsychiatrischen
Dienstes, des Krankenhauses, aber auch unterschiedliche Trägereinrichtungen
einfinden, um eine angemessene Bleibe für den pflegebedürftigen
Menschen zu finden.
Die Fallkonferenz wird auch unter anderer Bezeichnung
tätig. Die regionalisierte "gemeindenahe", d. h. bezirkliche
Versorgung psychisch kranker Menschen ist ein zentrales Ziel der
Psychiatriepolitik im Lande Berlin. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden in den
Bezirken Plan- und Leitstellen und ein Psychiatriekoordinator eingerichtet,
denen die Planung und Steuerung von psychosozialen Einrichtungen im
gemeindenahen oder bezirklichen Bereich obliegen. Die Fallkonferenz steuert
dabei die weitere Versorgung der einzelnen Patienten. Maßgeblich kommt es
auf die individuelle Bedarfssituation der Patienten an.
Es stellt sich jedoch ein Datenschutzproblem insofern, als in
der Fallkonferenz über die Persönlichkeit und das Leiden eines
Patienten gesprochen werden muss, um dessen Versorgung so gut wie möglich
zu gestalten. Die an uns herangetragenen Bedenken (gegenüber dieser
"offenen" Situation) haben wir aufgegriffen, um in einer gemeinsamen
Arbeitsgruppe mit der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales unter
Beteiligung der Bezirke bzw. freien Träger ein Konzept zu entwickeln, wie
der Patientenschutz in diesem Gremium nachhaltig geschützt werden kann.
Rechtliche Voraussetzung ist, dass der Patient diesem Verfahren zustimmt. Aber
wesentlich ist vor allem, dass er oder sein Betreuer diese Zustimmung vor dem
Hintergrund einer klaren Vorstellung von der Zusammensetzung der Fallkonferenz
abgeben kann.
In einem Empfehlungsschreiben sollen die Bezirke modellhaft
auf die bestehenden Interessenkonflikte hingewiesen werden. Die Fallkonferenzen
sind so zu gestalten, dass eine Verletzung schutzwürdiger Belange der
Patienten ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich muss jedoch von einer
Mitwirkungspflicht und Mitwirkungsbereitschaft des Patienten an diesem Verfahren
ausgegangen werden. Auf die Mitwirkung als tragendes Element der Sozialarbeit
und des sozialen Leistungsrechts kann auch hier nicht verzichtet werden. In der
Fallkonferenz soll durch einen Fürsprecher, der jeweils von Sitzung zu
Sitzung bestimmt wird, sichergestellt werden, dass auch für nichtanwesende
Patienten oder für solche Patienten, die ihre Interessen nicht mehr
sachgerecht vertreten können, eine möglichst behutsame und angemessene
Handhabung ihrer Lebens- bzw. Krankengeschichte erfolgt.
Prüfung der Arbeitsunfähigkeit
Eine Berliner Krankenkasse hat einen großen Teil
ihrer Mitarbeiter auch krankenversichert. Betreut werden diese Mitglieder von
einem Mitarbeiter dieser Krankenkasse in einem
"Mitarbeiterkrankenbüro". Ein Petent war für längere
Zeit arbeitsunfähig geschrieben, wurde jedoch kurz vor dem Ablauf des
Arbeitsverhältnisses vom Arzt gesundgeschrieben, wodurch der
Urlaubsanspruch erhalten blieb. Die Krankenkasse beauftragte daraufhin als
Arbeitgeberin das Mitarbeiterkrankenbüro, die
"Arbeitsfähigkeitsschreibung" ärztlich durch den
Medizinischen Dienst der Krankenkasse nachzuprüfen. Der Anordnung lag wohl
die Annahme zugrunde, dass durch die "Gesundschreibung" lediglich
der Urlaubsanspruch des Petenten gerettet werden sollte.
Nach § 275 Abs. 1 Ziff. 3 SGB V sind die Krankenkassen
verpflichtet, zur "Beseitigung von Zweifeln" an der
Arbeitsunfähigkeit eine gutachterliche Stellungnahme des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen einzuholen. Hier hatte
der Arbeitgeber jedoch Zweifel an der Arbeitsfähigkeit geltend
gemacht. Eine enge Interpretation des Wortlautes von § 275 SGB V trifft
nicht die Bedeutung dieser Bestimmung. Denn die Aufgabe des Medizinischen
Dienstes besteht darin, in dem Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitgeber,
Arbeitnehmer und Krankenkasse zu klären, auf welcher Sachverhaltsgrundlage
wirklichkeitsgerechte Entscheidungen zu finden sind. Der Begriff "Zweifel
an der Arbeitsunfähigkeit" deckt damit auch Zweifel an der
Arbeitsfähigkeit ab, denn die "Arbeitsunfähigkeit" ist
begrifflich die unmittelbare Kehrseite der
"Arbeitsfähigkeit".
Die Rache des Gehörnten
Eine verheiratete Frau lebte mit einem anderen Mann
zusammen mit der Absicht, sich scheiden zu lassen. Der verlassene Ehegatte
versuchte dies mit allen Mitteln zu unterbinden. Eines Tages teilte er der
Ehefrau mit, über vertrauliche Daten ihres neuen Lebenspartners zu
verfügen. Er gab brisante Details preis und stellte in Aussicht, diese
Daten weiterzuleiten. Die Frau begab sich in die ehemals gemeinsame Wohnung, um
ihren Gatten zur Rede zu stellen und um ihn von seinem Vorhaben abzubringen.
Dieser hielt ihr ein Dokument mit sehr sensiblen Daten vor, das keinen Briefkopf
aufwies. Die Petentin geht davon aus, dass es sich um einen Auszug aus einer
Krankenkassendatenbank bezüglich ihres neuen Lebenspartners handelte und
dessen Krankheitsverläufe betraf. Der verlassene Ehemann war bei einer
Rentenversicherungsanstalt beschäftigt.
Die Überprüfung hat ergeben, dass die
Möglichkeit bestanden haben könnte, unter einer fingierten Anfrage der
Rentenversicherung von der Krankenkasse Krankheitsdaten zum Schein
für die Rentenversicherungsanstalt abzufragen. Eine endgültige
Aufklärung war trotz eingehender Prüfung, die im Einvernehmen mit der
betroffenen Krankenkasse durchgeführt wurde, nicht möglich. Da auch
die streitenden Parteien nach ihrer ersten Wut zu einer friedlichen
Verständigung neigten, wurde keine Strafanzeige erstattet und die Sache
nicht weiterverfolgt.
Dieser Fall kennzeichnet die Schwäche von
Datenverarbeitungssystemen, die keine Zugriffskontrolle durchführen
und diese protokollieren. Nur so könnte man im Nachhinein klären, von
wem und aus welchem Grund auf Daten zugegriffen wurde.
4.4.3 Sozial- und Jugendverwaltung
BASIS I - Die Technik entwickelt sich weiter, die
Sicherheit auch?
Mit dem IT-Verfahren BASIS I wird seit einigen Jahren
die Bearbeitung von Sozial- und Jugendhilfeangelegenheiten in den Bezirken und
dem Landesamt für Gesundheit und Soziales erfolgreich unterstützt. In
der Entstehungsphase des Projektes haben wir beratend
mitgewirkt [124]. Die seinerzeit für die
Sicherheit des Verfahrens vorgesehene Konzeption haben wir akzeptiert.
Nun hat sich die Informationstechnologie auch in der Berliner
Verwaltung weiterentwickelt. Das Verfahren BASIS I wird inzwischen mit anderen
Systemplattformen betrieben. Der ursprüngliche DOS-Client wurde teilweise
durch eine grafische Benutzeroberfläche (WINDOWS 3.1) erweitert und
verbessert oder durch ein moderneres Betriebssystem ersetzt. Mit diesen neuen
Errungenschaften entstanden aber auch neue Risiken, die bei der
ursprünglichen Konzeption noch nicht bedacht werden konnten und mussten. Es
ist daher wichtig, die Sicherheitskonzepte an die neuen Gegebenheiten anzupassen
bzw. neu zu entwickeln.
Wir haben daher in mehreren Bezirksämtern
angekündigte Kontrollen des technisch-organisatorischen Datenschutzes bzw.
der IT-Sicherheit durchgeführt. Die Kontrolle konzentrierte sich dabei auf
Maßnahmen zur Zugangs-, Datenträger-, Speicher-, Benutzer- und
Zugriffskontrolle einschließlich der Regelungen zum Umgang mit
Passwörtern. Dabei gelangten wir zu folgenden Erkenntnissen:
Der Grad der Vernetzung in den Bezirksämtern ist
in den letzten Jahren signifikant gewachsen. Mittlerweile sind die zahlreichen
kleinen Einzelnetze jeweils zu einem bezirklichen Gesamtnetz zusammengefasst
worden. Durch diese Entwicklung kann die IT-Kompetenz an einer zentralen Stelle
konzentriert werden, was nicht nur wirtschaftlich vernünftig, sondern auch
in Hinblick auf die IT-Sicherheit vorteilhaft ist, weil sich besser
qualifizierte IT-Fachleute auch besser um die Sicherheitsfragen kümmern
können.
Andererseits wird die Zugangskontrolle durch die enorme
Zunahme von Klienten-PCs problematischer, da der Zugriff auf BASIS theoretisch
von allen Arbeitsplatzrechnern im Bezirk möglich ist. Es ist daher wichtig,
dass andere Schutzmaßnahmen, z. B. die der Speicher-, Benutzer- und
Zugriffskontrolle, besonders wirksam sein müssen.
Ein weiterer Vorteil der Zusammenschaltung der bezirklichen
Netze liegt darin, dass die bis dahin dezentral verteilten Server jetzt in einem
zentralen, gut zu sichernden Serverraum untergebracht werden können.
Allerdings mussten wir feststellten, dass diese zentralen Serverräume in
mehr als der Hälfte der geprüften Bezirksämter Mängel der
Zugangskontrolle aufwiesen. Beispielsweise werden die Server zusammen mit
anderen schutzbedürftigen technischen Systemen, z. B. der Telefonanlage,
untergebracht, bei deren Wartung und Betreuung Personen Zugang bekommen
können, die nicht der IT-Stelle, meist sogar Fremdfirmen, angehören.
Die notwendige Aufsicht durch die IT-Stelle wird meistens nicht
gewährleistet.
Die Forderung der früheren BASIS-Projektgruppe, vor dem
Echteinsatz des Verfahrens ein eigenständiges lokales
Sicherheitskonzept und die notwendigen Arbeitsanweisungen zum Datenschutz
erstellt und umgesetzt zu haben, haben nur wenige Bezirksämter befolgt. Die
frühere BASIS-Projektgruppe der Senatsverwaltung für Gesundheit und
Soziales hatte Mustervorgaben für die Entwicklung solcher Konzepte und
Anweisungen erarbeitet und mit uns abgestimmt. Für das damalige
Pilotbezirksamt wurden die Mustervorgaben am Beispiel konkretisiert. Umso
verblüffender war es für uns, als uns in einem Bezirksamt nach langem
Praxiseinsatz von BASIS I erklärt wurde, für die Erstellung von
Konzepten und Anweisungen warte man noch auf Vorgaben der
Innenverwaltung.
Schon mehrfach wurde das Problem aufgeworfen, dass es bei der
Client-Server-Anwendung BASIS I in bestimmten Fällen möglich ist, als
normaler Anwender auf die Betriebssystemebene zu gelangen, womit
die softwareseitigen Schutzmaßnahmen des Anwendungsverfahrens umgangen
werden können. Die Projektgruppe hatte zu diesem Problem eine zufrieden
stellende Lösung entwickelt und an die einsetzenden Stellen weitergegeben.
Dies war Teil des Sicherheitspakets für BASIS I. Leider war nur ein
einziges der besuchten Bezirksämter in der Lage, die Hinweise umzusetzen.
Alle anderen nahmen diese Sicherheitslücke billigend in Kauf.
Die Entwicklung und Einführung modernerer Betriebssysteme
(etwa WINDOWS 95, 98 und NT) hat diese Problematik leider verschärft. Sie
bieten neben einer Fülle neuer Funktionen, die dem Anwender das Leben
erleichtern können, leider auch neue Möglichkeiten, die bisher
erfolgreich verwendeten Sicherheitsmaßnahmen zu umgehen. Dies zeigt, dass
mit der Einführung modernerer Systemplattformen die bestehenden
Sicherheitskonzeptionen neu bewertet und ggf. angepasst werden müssen.
Aufgrund der jeweils eigenen Verantwortung für den sicheren und
datenschutzgerechten Einsatz der Verfahren reicht es nicht, auf eventuelle
Vorgaben zentraler Stellen zu warten. Es kann sich fatal auf die
Verfahrenssicherheit auswirken, wenn die Sicherheitskonzepte nicht mit den
Systemen mitwachsen.
Das beste Sicherheitskonzept nützt wenig, wenn es nicht
konsequent umgesetzt wird. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Nutzer
vernünftig geschult werden, auch in der Beachtung von Sicherheitsregeln.
Die Realität sieht leider in vielen Ämtern anders aus. Rechner und
Programme können von knappen Mitteln bezahlt werden, die Schulung
wird häufig genug eingespart. Neue Mitarbeiter werden entweder im
"Crashkurs" durch die IT-Stelle oder durch Kollegen eingewiesen.
Schulungen, die u. a. auch die Beachtung von Sicherheitsrichtlinien vermitteln
sollen, werden eher selten gewährt. Aber selbst dann, wenn gut geschult
wurde, fehlten den Anwendern oft Unterlagen wie z. B. Benutzerhandbuch, in denen
im Zweifel nachgeschlagen werden kann.
Sicherheit fängt im Bewusstsein des Anwenders an. Beim
bloßen Unterzeichnen von Verpflichtungserklärungen, deren Inhalt
schon nach wenigen Wochen in Vergessenheit gerät, kann man es nicht
belassen.
Zusammenfassend ergab die Prüfung, wie auch Kontrollen
und Erfahrungen bei vielen anderen Verfahren zeigen, dass zwar viele Ressourcen
in die Automatisierung von Arbeitsabläufen investiert werden, wobei der
praxistaugliche - genauer: anfangs fehlerarme - Einsatz als oberstes Ziel
angesehen wird, andere wichtige Dinge, von denen auf Dauer der
ordnungsgemäße und sichere Einsatz der Verfahren zwingend
abhängt, wie Sicherheitskonzepte, Dokumentationen oder
Benutzerhandbücher, aber auf einen unbestimmten späteren Zeitpunkt
("Wenn man mal Zeit oder Geld hat!") verschoben werden.
Amtsermittlung bei Sozialbehörden
In einem Sozialleistungsverfahren (laufende
Unterstützung zum Lebensunterhalt) musste ein Bezirksamt in Erfahrung
bringen, ob ein Hilfeempfänger mit einer anderen Person in
eheähnlicher Lebensgemeinschaft gelebt hatte, wobei beide Partner
inzwischen verheiratet sind. Gleichwohl wurde von beiden die vorherige
eheähnliche Lebensgemeinschaft bestritten.
Die daraufhin vorgenommene Ermittlung bei Nachbarn war
zulässig. Schon das Verwaltungsgericht hatte in einem hierauf bezogenen
Verfahren durch Beschluss festgestellt, dass das Bezirksamt verpflichtet ist,
eine solche Vorklärung auch bei Nachbarn durchzuführen, und hat dem
Bezirksamt eine dementsprechende Auflage erteilt. Die Rechtsgrundlage für
eine solche Untersuchung ergibt sich aus § 20 Abs. 1 i.V.m.
§ 69 Abs. 1 Ziff. 2 SGB X. Nach § 20 Abs. 1 SGB X hat die Behörde
den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Sie bestimmt Art und Umfang der
Ermittlungen. Sie ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der
Beteiligten nicht gebunden.
Dieser "Untersuchungsgrundsatz" scheint mit
dem Mitwirkungsgrundsatz nach
§ 60 SGB X im Widerspruch zu stehen. Die Lösung der
scheinbaren Widersprüchlichkeit ergibt sich aus den unterschiedlichen
Zielsetzungen, die beiden Vorschriften zugrunde liegen. Während sich der
Mitwirkungsgrundsatz auf die Obliegenheit des Hilfeempfängers bezieht, die
für die Leistungsgewährung notwendigen Tatsachen selbst vorzutragen
und glaubwürdig zu machen, betrifft der Untersuchungsgrundsatz die Befugnis
der Behörde, einen Sachverhalt im öffentlichen Interesse
aufzuklären. Ein öffentliches Interesse ist dann gegeben, wenn die
Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs oder die Androhung einer Sanktion in
Aussicht steht. Die Verhinderung des Unterstützungsbetruges ist ein
wesentlicher Teilaspekt der Leistungsfunktion der Sozialbehörden, die damit
einen wesentlichen Beitrag zur sozialen Leistungsgerechtigkeit erbringen
müssen.
Daraus ergibt sich, dass die Sozialbehörden verpflichtet
sind, einen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, wenn er durch die
Mitwirkung des Hilfeempfängers aufgrund der zuwiderlaufenden
Interessenlage, insbesondere wenn sich der Hilfeempfänger gegen eine
weitere Aufklärung des Sachverhaltes sperrt, nicht aufgeklärt werden
kann.
Geschwärzte Kontoauszüge
Ein Hilfeempfänger erhielt ergänzende
Sozialhilfe. Hierzu musste er jeden Monat seine Kontoauszüge
ungeschwärzt abliefern. Obwohl er mehrmals nach der gesetzlichen Grundlage
gefragt hatte, wurde er nur auf seine Mitwirkungspflicht nach dem
Sozialgesetzbuch hingewiesen. Der Hilfeempfänger wollte nicht einsehen,
dass alle seine Geldeingangs- und -ausgangsdaten kontrolliert wurden, weil es
doch seine Privatsache sei, für welchen Betrag er als
Sozialhilfeempfänger telefoniere oder sich etwas auf Raten kaufe oder gar
für welche Parteien oder Vereine er seine Mitgliedsbeiträge
bezahle.
Eine allgemeine Richtlinie, in welchem Umfang
Kontoauszüge vorzulegen sind, gibt es nicht. Die individuelle
Einzelfallüberprüfung obliegt dem Ermessen der Mitarbeiter. So wird
bei einem Erstantrag auf Sozialhilfe grundsätzlich die Vorlage
ungeschwärzter Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangt, denn vom
Nachrangprinzip der Sozialhilfe ausgehend soll vermieden werden, dass durch das
"Abräumen" der Konten bzw. durch das "Verlagern"
von Geldern die Sozialhilfebedürftigkeit früher einsetzt als dies bei
wirtschaftlichem Verhalten gegeben wäre. Ein weiterer Aspekt ist - je nach
Einzelfall - die Erfüllung der Nachweispflicht bei den Zahlungen für
Miete, BEWAG/GASAG, Krankenkasse, Schuldentilgung usw. Während des
laufenden Bezuges von Sozialhilfe werden ungeschwärzte Kontoauszüge
nur in bestimmten Einzelfällen, die Anlass zu einer eingehenden
Prüfung gegeben haben, angefordert, z. B. um Rückstände von
Mieten, Krankenkassenbeiträgen, unwirtschaftliches Verhalten oder den
Verdacht von Sozialhilfebetrug zu ermitteln.
Allerdings ist trotz des legitimen Aufklärungsinteresses
der Sozialbehörde auch ein Geheimhaltungsschutz anzuerkennen. So
sollte dem Hilfeempfänger die Möglichkeit belassen werden, z. B. die
Mitgliedschaft in politischen Parteien oder in Vereinen, für die
möglicherweise auf dem Konto Beträge abgebucht werden, gegenüber
dem Amt geheim zu halten. Auch ob er angemessene Kleinbeträge in dem einen
oder anderen Geschäft ausgegeben hat, ist für das Sozialamt nicht
entscheidungsrelevant. Solche Angaben sollten also in jedem Falle
geschwärzt werden dürfen.
Echtdaten zur Programmentwicklung
Das Bezirksamt Neukölln teilte uns als Pilotbezirksamt
für das zukünftige automatisierte Sozialhilfeverfahren BASIS II mit,
dass es auf Bitte des mit der Entwicklung des Verfahrens beauftragten
Konsortiums zweier Softwareunternehmen diesem den gesamten Datenbestand aus dem
alten Verfahren PROSOZ (BASIS I) zur Entwicklung der Migrationssoftware für
die Migration der Daten in das neue System zur Verfügung gestellt hat.
Die Bereitstellung der Daten an das Konsortium wurde als
Lieferung zur Auftragsdatenbearbeitung beschrieben. Im vorliegenden Fall
handelte es sich jedoch nicht um einen Auftrag, der von § 80 SGB X erfasst
wird. Er betraf eben nicht die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Sozialdaten, sondern die Entwicklung eines Programms zur Verarbeitung
personenbezogener Daten. Die Entwicklung von Programmen fällt nicht unter
die Aufgaben, die unter Anwendung von § 80 SGB X oder § 3 BlnDSG
vergeben werden können. Nur die Migration selbst könnte als
Datenverarbeitung im Auftrag zu betrachten sein.
Die beabsichtigte Verwendung der Daten durch das Konsortium
ist als Nutzung der Sozialdaten anzusehen. Nach § 67 b i.V.m. § 67 c
Abs. 1 SGB X ist dies nur zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der
Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben nach dem
Sozialgesetzbuch erforderlich ist und für Zwecke erfolgt, für die die
Daten erhoben worden sind. Dies trifft für die Entwicklung eines Programms
nicht zu.
Aus all dem folgt, dass die in Auftrag gegebene Verarbeitung
oder Nutzung personenbezogener Daten unzulässig war, da keines der im SGB X
beschriebenen Zulässigkeitskriterien für die Verarbeitung erfüllt
war. Die Daten wurden zweckentfremdet verarbeitet bzw. genutzt.
Wir haben empfohlen, das Konsortium anzuweisen, die
rechtswidrig bereitgestellten Daten unverzüglich zu löschen und alle
bereits vorliegenden Arbeitsergebnisse mit personenbezogenen Daten zu
löschen bzw. zu vernichten. Darüber hinaus ist für die
Entwicklung der Migrationssoftware ein Testdatenbestand bereitzustellen,
der keine personenbezogenen Echtdaten enthält. Der Testdatenbestand ist
entweder auf der Grundlage der Dokumentation des Datenmodells für BASIS I
zu entwickeln oder von den Betreibern des IT-Verfahrens PROSOZ/BASIS I durch
eine geeignete Anonymisierung der Datensätze aus dem Echtdatenbestand abzuleiten.
Das Bezirksamt Neukölln hat uns inzwischen mitgeteilt, dass das
Konsortium die Daten gelöscht hat, nachdem es aufgrund unserer Beanstandung
vom Bezirksamt dazu aufgefordert wurde.
Datenerhebung Jugend und Sucht
Die Drogenbeauftragte des Senats bei der Senatsverwaltung
für Schule, Jugend und Sport beabsichtigte, ein IT-gestütztes
Berichterstattungsverfahren für die Aktivitäten der
Drogenberatungsstellen einzuführen. Dazu sollte der in den
Drogenberatungsstellen erhobene und bundesweit einheitlich verabredete
"Deutsche Kerndatensatz zur Dokumentation im Bereich der
Suchtkrankenhilfe" in anonymisierter Form von den Drogenberatungsstellen an die
Senatsverwaltung übermittelt werden.
Diese selbstverständlich zulässige anonyme
Berichterstattung betrifft außerordentlich sensible personenbezogene
Daten. Wird ruchbar, dass Daten, die Hilfe suchende Suchtkranke in den
Drogenberatungsstellen preisgeben müssen, bei der Drogenbeauftragten
zu einem nicht hinreichend anonymisierten "Suchtkrankenregister"
konzentriert werden, so könnte dieser Vertrauensbruch das System der
Drogenberatung zerstören.
Wir hatten die Prüfung angeregt, ein vollständiges
Anonymisierungsverfahren zu benutzen, obwohl damit Doppelerfassungen unerkannt bleiben und
die Zuordnung von Datenänderungen ausgeschlossen würde. Dieses ist
möglich, wenn die statistisch aufbereiteten und aggregierten Ergebnisse
dadurch keine signifikante Verfälschung erleiden würden. Dies war
jedoch aus Sicht der Drogenbeauftragten nicht akzeptabel, so dass es jetzt auf
eine zuverlässige Pseudonymisierung ankam, die sowohl
Doppelerfassungen anonym erkennbar machen als auch spätere Änderungen
der richtigen Person zuordnen lassen würde.
Gegen den ursprünglichen Plan, einen Code zu verwenden
("HIV-Code"), der aus Buchstaben und Zahlen zusammengesetzt ist, die sich
mit einer eindeutigen Regel aus den vier Merkmalen Vorname, Nachname, Geschlecht
und Geburtsjahr ermitteln lassen, hatten wir erhebliche Bedenken. Mit diesen
vier normalerweise nicht vertraulich gehaltenen und nach Vorlage des
Personalausweises bekannten Merkmalen lässt sich leicht das Pseudonym
brechen.
Die Drogenbeauftragte hat dann ein Modell vorgeschlagen, mit
dem wir uns einverstanden erklären konnten: Die Beratungsstellen erfassen
die Einzelfälle personenbezogen und ordnen ihnen zwei Ordnungsmerkmale zu:
Den HIV-Code mit bekanntermaßen nicht hinreichender
Pseudonymisierungswirkung zur Identifizierung gleicher Fälle und eine
interne Fallnummer. Die Beratungsstellen übermitteln der Drogenbeauftragten
einen Datenträger mit den anonymisierten Einzelfällen und dem
Ordnungsmerkmal "Interne Fallnummer". Gleichzeitig übermitteln die
Beratungsstellen einer im Auftrag tätigen Abteilung des
Robert-Koch-Instituts in Berlin einen Datenträger, der zu jedem Einzelfall
den HIV-Code, die interne Fallnummer sowie die Kennung der Beratungsstelle,
sonst aber keine Daten des Einzelfalls enthält. Das Robert-Koch-Institut
ordnet jedem HIV-Code eine sog. Personennummer zu. Diese Nummer wird so erzeugt,
dass ein Rückschluss auf den HIV-Code über die Nummer ausgeschlossen
ist. Diese Zuordnung bleibt im Robert-Koch-Institut gespeichert. Das
Robert-Koch-Institut erzeugt schließlich einen Datenträger, der pro
Fall nur die interne Fallnummer, die Personennummer und die Kennung der
Beratungsstelle enthält, und übersendet diesen Datenträger an die
Drogenbeauftragte.
Damit erhält die Drogenbeauftragte die hinreichend
anonymisierten Falldaten und kann über die Personennummer die Daten zu den
gleichen Personen zusammenführen. Das Robert-Koch-Institut kann zwar zu
Personen, über deren Identifikationsdaten es verfügt, die
Personennummer ermitteln, verfügt jedoch nicht über die eigentlichen
Falldaten. Mit diesem Verfahren halten wir die Anonymität der bei der
Drogenbeauftragten zu führenden Basisdokumentation für hinreichend
gewährleistet.
Querschnittscontrolling
Im Zuge der Verwaltungsreform sollen auch Methoden des
Querschnittscontrollings (QC) eingeführt werden. Aus einem Gutachten
einer Unternehmensberatung für die Senatsverwaltung für Finanzen wird
deutlich, dass in der QC zunächst Kriterien, Parameter und
Rahmenbedingungen herausgearbeitet werden müssen, welche das staatliche
Handeln in den vom Controlling [125] erfassten
Aufgabengebieten steuern, und dann herausgefunden werden muss, welche
Ausprägungen diese Kriterien, Parameter und Rahmenbedingungen haben
müssen, damit das staatliche Handeln auch effektiv ist.
Die Verwaltung will somit verbesserte
Steuerungsmöglichkeiten staatlichen Handelns durch ein integriertes
Berichtswesen erproben und muss dazu vorher die optimalen Berichtsinhalte
ermitteln.
Das QC wird in einem Pilotprojekt erprobt. Dafür wurde
das sozialpolitische Programm "Integration durch Arbeit - IdA" im
Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
ausgewählt. Dabei handelt es sich um ein Programm zur Umsetzung der
Sozialleistung "Hilfe zur Arbeit" (HzA) nach §§ 18 bis 20 BSHG.
Bei der HzA geht es darum, geeignete Sozialhilfeempfänger wieder in den
Arbeitsprozess einzugliedern und somit von der Sozialhilfe unabhängig zu
machen. Pilotbezirke sind Köpenick und Neukölln.
Das QC bei IdA soll Kriterien liefern, unter welchen
Umständen die Integration durch Arbeit erfolgreich und gleichzeitig in
effektiver, d. h. Kosten sparender Weise erfolgen kann. Mit den
außerordentlich sensiblen Daten, die zur Bewertung der
Eingliederungsfähigkeit eines Sozialhilfeempfängers in den
Arbeitsmarkt erforderlich sind, war ausgerechnet ein datenschutzrechtlich
besonders heikles Arbeitsgebiet für das Pilotprojekt ausgewählt
worden.
Für das IdA-Querschnittscontrolling wurde durch ein
Beratungsunternehmen ein IT-Verfahren konzipiert, mit dem eine dezentrale
Fallerfassung in den beteiligten Bezirken und eine zentrale Auswertung durch die
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales erfolgen sollte.
Das Querschnittscontrolling ist als
Organisationsuntersuchung anzusehen, das seine Rechtsgrundlage in §
67c Abs. 3 Sozialgesetzbuch X findet, sofern
- für die Fallerfassung keine zusätzlichen Daten
erhoben werden;
- sich der Zugriff auf die personenbezogenen Daten der
Betroffenen an den dezentralen Arbeitsplätzen auf jene Mitarbeiter
beschränkt, die für die Gewährung der Sozialleistungen bei der
Hilfe zur Arbeit zuständig sind und daher ohnehin auf die Daten in den
Akten zugreifen können;
- die Auswertung der dezentral erfassten und über das
Berliner Landesnetz übertragenen Daten anonym erfolgt und diese demzufolge
nur anonymisiert oder pseudonymisiert zum zentralen Server übertragen und
dort verarbeitet werden.
Die letzten beiden Anforderungen gingen in das
IT-Sicherheitskonzept für das IT-Verfahren ein. Das Konzept sieht vor, dass
vor der Übertragung der Daten die identifizierenden Daten der
Datensätze mit einem sicheren symmetrischen
Verschlüsselungsverfahren verschlüsselt und damit für die
Senatsverwaltung unlesbar gemacht werden. Dabei ist sicherzustellen, dass der
Empfänger den Schlüssel nicht erhält. Da die Pseudonymisierung
immer mit dem gleichen Schlüssel erfolgt, kann auch sichergestellt werden,
dass spätere Datenänderungen oder -ergänzungen an den
Datensätzen vorgenommen werden können, ohne dass gegenüber der
Senatsverwaltung die Pseudonymität aufgehoben wird. Da die Daten für
Dritte pseudonym sind, ist eine weitere Verschlüsselung für die
Datenübertragung entbehrlich.
4.4.4 Bauen und Wohnen
Die Regenwasserabgabe und ihre Folgen
Auf das geplante Vorhaben der Berliner Wasserbetriebe
(BWB), zukünftig ein getrenntes Entgelt für Schmutz- und
Niederschlagswasser zu erheben, haben wir bereits in unserem letzten
Jahresbericht hingewiesen[126]. Im
vergangenen Jahr wurden von den BWB die Erfassungsblätter an die einzelnen
Grundstückseigentümer mit der Bitte um eventuelle Berichtigung oder
Vervollständigung versandt. Viele Bürger haben sich - gerade auch vor
dem Hintergrund der Debatte um die Privatisierung der BWB - daraufhin an uns
gewandt und äußerten die Befürchtung, dass nunmehr jedes
beliebige private Unternehmen in den Besitz der Daten und Luftbildaufnahmen
ihres Grundstücks gelangen könnte.
Die BWB sind auch nach ihrer Teilprivatisierung in der
Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert und damit
nicht einem Privatunternehmen gleichzusetzen. Als Unternehmen der
öffentlichen Energie- und Wasserversorgung können die BWB zur
Erfüllung ihrer Aufgaben Angaben aus dem Liegenschaftskataster auf
maschinenlesbaren Datenträgern gespeichert erhalten (vgl. § 28 Abs. 1
Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 7 Vermessungsgesetz). Mit Änderung der
Liegenschaftskataster-Abgabeverordnung [127]
wurde nun auch die Rechtsgrundlage für eine Abgabe der
Grundstückseigentümerdaten auf maschinenlesbaren
Datenträgern an die BWB geschaffen. Eine solche Datenübermittlung hat
hinsichtlich der Privatkunden der BWB noch nicht stattgefunden. Eine
Übermittlung von Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster wird
erst notwendig, wenn die BWB sämtliche Grundstücke mit ihrer
Kundendatei abgeglichen haben und daraufhin der Eigentümer eines
Grundstücks ermittelt werden muss, für das bisher keine Abgaben
erhoben wurden. Ebenfalls ergänzt wurde die Verordnung über die
Verarbeitung personenbezogener Daten bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben,
den Berliner Verkehrsbetrieben und den Berliner
Wasserbetrieben [128], so dass damit auch die
datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die weitere Verarbeitung der
Grundstücksdaten durch die BWB geschaffen wurden. Hierzu zählt
insbesondere die konkrete Berechnung des entsprechenden Entgelts für
Schmutz- und Niederschlagswasser für die einzelnen Haushalte. Die getrennte
Entgeltberechnung wurde zum 1. Januar 2000 eingeführt.
Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei
Heizkostenabrechnungen
Zur Überprüfung der vom Vermieter
übersandten Heizkostenabrechnung
- insbesondere der Verteilung der Gesamtkosten auf die
einzelnen Wohneinheiten sowie der Berücksichtigung von Wohnungsleerstand -
baten die Mieter eines Mietshauses um die Übersendung von Kopien der
Gesamtabrechnung, aus der sich auch die Verbrauchsdaten zu den einzelnen
Wohnungen und die darauf angerechneten Kosten ablesen lassen. Der Vermieter
lehnte dies unter Hinweis auf den Datenschutz ab.
Dem Vermieter ist insoweit zuzustimmen, als hier
datenschutzrechtliche Belange der Mieter, für deren Wohnungen die
Verbrauchs- und Kostenangaben erbeten werden, berührt sind. Bei der
Weitergabe dieser Daten an die auskunftbegehrenden Mieter handelt es sich um
eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die hier jedoch auf §
28 Abs. 2 Nr. 1 a) BDSG gestützt werden kann. Danach ist die
Übermittlung zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen
eines Dritten erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der
Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung
hat.
Das berechtigte Interesse umfasst nicht nur ein rechtliches
oder rechtlich geschütztes Interesse, sondern jeden - z. B. auch jeden
akzeptablen wirtschaftlichen - Zweck. Das berechtigte Interesse der
auskunftbegehrenden Mieter an der Datenübermittlung ergibt sich hier aus
dem Mietvertragsverhältnis.
Erfolgt die Abrechnung der Heizkosten nicht nur
pauschal (z. B. nach der Wohnungsgröße), sondern wird der
individuelle Verbrauch als Grundlage für die Berechnung herangezogen, ist
eine ordnungsgemäße Verbrauchserfassung nur anhand der einzelnen
Abrechnungsbelege möglich. Wird auf den persönlichen Einzelverbrauch
abgestellt, gehen unrichtig ermittelte Verbrauchswerte zu Lasten der
übrigen Mitmieter. Insoweit hat der Nutzer/Mieter auch ein berechtigtes
Interesse an den Heizungsabrechnungsdaten der Mitmieter. Nur in Kenntnis der
(Verbrauchs-)Stricheinheiten der Mitmieter ist die Richtigkeit der in der
individuellen Abrechnung angegebenen Gesamtheit aller verbrauchten
Stricheinheiten zu überprüfen.
Damit kann jedoch nicht eine Offenlegung aller Daten der
anderen Mietparteien durch den Vermieter gerechtfertigt werden. Zulässig
ist nur das, was für die vollständige Kontrolle erforderlich ist. Eine
Detailauflistung ist also nur dann zulässig, wenn es Anhaltspunkte für
eine fehlerhafte Berechnung der Abrechnungsdaten gibt. Diese sind z. B. dann
gegeben, wenn Verbrauchszahlen im Vergleich zu den Vorjahren erheblich
differieren oder die Berücksichtigung von Wohnungsleerstand zweifelhaft
ist. Da jeder einzelne Mieter ein Interesse an der Richtigkeit der
Heizungsabrechnung hat, besteht insofern kein Grund zu der Annahme, dass die
Betroffenen (Mitmieter) ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der
Übermittlung haben.
Angabe der neuen Adresse beim Ausscheiden aus dem
Mietvertrag
Beim Ausscheiden eines Mieters aus einem gemeinsamen
Mietvertrag wird von den Betroffenen oft eine Verzichtserklärung verlangt.
Diese ist gemeinsam, sowohl vom ausscheidenden als auch vom verbleibenden
Mieter, zu unterzeichnen. Der Vordruck einer Wohnungsbaugesellschaft sah vor,
dass der ausscheidende Mieter seine neue Adresse anzugeben hat. Eine
Bürgerin hatte sich von ihrem gewalttätigen Partner (und Mitmieter)
getrennt und befürchtete, dass dieser über die Angaben in der
Verzichtserklärung ihre neue Adresse in Erfahrung bringen
könnte.
Die Erhebung und Verarbeitung der neuen Adresse des
ausscheidenden Mieters ist unzulässig.
Insbesondere kommt hier der Verweis auf § 28 Abs. 1 Nr. 1
BDSG, wonach es zulässig ist, personenbezogene Daten für die
Erfüllung eigener Geschäftszwecke im Rahmen eines
Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen zu speichern, nicht in Betracht.
Die Datenverarbeitung erfolgt hier anlässlich der Auflösung eines
bestehenden Vertragsverhältnisses. Hierfür ist die Speicherung der
neuen Adresse des bisherigen Vertragspartners jedoch nicht erforderlich. Zur
Geltendmachung eventuell bestehender Forderungen kann eine Melderegisterauskunft
eingeholt werden. Die regelmäßige Speicherung der neuen Adressen
aller ehemaligen Vertragspartner ist dagegen eine unzulässige
Datenspeicherung auf Vorrat.
Die Wohnungsbaugesellschaft ist unserer Empfehlung gefolgt und
wird in Zukunft auf die Erhebung und Speicherung der neuen Adresse des
ausscheidenden Mieters verzichten. Der Vordruck der Verzichtserklärung
wurde überarbeitet und enthält keine derartigen Textfelder
mehr.
Benennung von WBS-Inhabern ohne dringenden Wohnbedarf an
private Vermieter
Angesichts der steigenden Anzahl von zur Vermietung
freistehendem Wohnraum hatten einzelne Vermieter die Senatsverwaltung für
Bauen, Wohnen und Verkehr darum gebeten, geeignete Wohnungssuchende
(WBS-Inhaber) benannt zu bekommen, auch wenn die Wohnungen nicht dem
Besetzungsrecht Berlins unterliegen. Daraufhin hat die Senatsverwaltung für
Bauen, Wohnen und Verkehr das Benennungsverfahren - als zusätzliches
Serviceangebot - insofern erweitert, dass bei Bedarf auch WBS-Inhaber
ohne dringenden Wohnbedarf den Vermietern benannt werden.
Während die WBS-Antragsteller mit dringendem
Wohnungsbedarf im Rahmen der behördlichen Mithilfe bei der
Wohnraumbeschaffung in den entsprechenden Formularen über die
Bekanntgabe ihrer Daten (Name, Adresse, Anzahl der mit einziehenden
Angehörigen, WBS-Antragsnummer) an den Vermieter informiert wurden und dazu
ihre Einwilligung erteilten, war dies für die Betroffenen ohne
dringenden Wohnbedarf nicht der Fall. Wir haben empfohlen, den Vordruck
entsprechend zu ergänzen, um auch diesen Personenkreis über die
Datenübermittlung an die Vermieter zu informieren. Die Senatsverwaltung ist
dieser Empfehlung gefolgt. In der Neufassung des Vordruckes kann der
Antragsteller zukünftig - unabhängig davon, ob die Kriterien eines
dringenden Wohnbedarfs vorliegen oder nicht - um die behördliche Mithilfe
bei der Wohnraumbeschaffung bitten. Eine Übermittlung von personenbezogenen
Daten des Antragstellers (Name, Anzahl der mit einziehenden Angehörigen und
WBS-Antragsnummer) an den Vermieter erfolgt nur noch in den Fällen, in
denen der Betroffene in diese Übermittlung eingewilligt hat. Eine
Differenzierung bei der Aufklärung über die Übermittlung danach,
ob ein dringender Wohnbedarf besteht oder dies nicht der Fall ist, ist somit
nicht mehr gegeben.
Nutzungsentgelte für
Datschengrundstücke
Das Land Berlin tritt in verschiedenen Bereichen als
Verpächter von Grundstücken auf. In diesem Zusammenhang wurden wir
gefragt, ob es zulässig sei, den Nutzern von Datschengrundstücken auf
dem Gebiet der ehemaligen DDR in Entgelterhöhungsschreiben - zur Ermittlung
der ortsüblichen Entgelte - die Adressen von vergleichbaren
Grundstücken zu übermitteln.
Mit der Nutzentgeltverordnung (NutzEV) vom 22. Juli
1993 [129] hat der Gesetzgeber bezweckt, die
Nutzungsentgelte für Erholungsgrundstücke (Datschen) auf dem Gebiet
der ehemaligen DDR, die regelmäßig sehr niedrig waren, schrittweise
und sozialverträglich auf das ortsübliche Entgelt für
vergleichbar genutzte Grundstücke anzuheben. Nachdem 1996 in weiten
Bereichen bereits das ortsübliche Niveau bei den Entgelten erreicht war,
wurde mit der Änderung der NutzEV im Jahr
1997 [130] in § 6 Abs. 1 eine
Erläuterungspflicht für Erhöhungsverlangen eingeführt. Ziel
dieser Regelung ist, dass sich der Grundstückseigentümer vor einer
weiteren Erhöhung über die ortsüblichen Entgelte
informiert [131]. Bezüglich der
Erläuterungspflicht - und der darin enthaltenen Daten zu
Vergleichsgrundstücken - werden an die Grundstückseigentümer
keine überzogenen Erwartungen gestellt. Es ist ausreichend, wenn in der
Erhöhungserklärung Hinweise und Angaben gemacht werden, die es dem
Nutzer ermöglichen, die Berechtigung der Erhöhung zu
überprüfen.
Zur Ermittlung der ortsüblichen Nutzungsentgelte besteht
nach § 7 Abs. 1 NutzEV ein Auskunftsanspruch, gegenüber dem
zuständigen Gutachterausschuss. Dieser hat dem Antragsteller - in
anonymisierter Form - Auskunft über die in seinem Geschäftsbereich
vereinbarten Entgelte unter Angabe der Gemarkung, in der die Grundstücke
liegen, zu erteilen. Liegen dem Gutachterausschuss keine Erkenntnisse über
vergleichbare Grundstücke mit frei vereinbarten Entgelten vor, ist - neben
dem Vergleichsverfahren - subsidiär das
Bodenwertverzinsungsverfahren zur Ermittlung des Entgeltes zugelassen
(§ 3 Abs. 3 NutzEV). Die Praxis der Gutachterausschüsse hat gezeigt,
dass das Bodenwertverzinsungsverfahren - als eine vom Gesetzgeber hilfsweise
zugelassene Methode - zur Ermittlung des ortsüblichen Entgeltes geeignet
ist.
Dagegen ist eine Rechtsvorschrift, die es dem
Eigentümer/Verpächter erlaubt, personenbezogene Daten im Zusammenhang
mit Vergleichsgrundstücken an Dritte zu übermitteln, nicht
ersichtlich. Auch in der NutzEV ist eine derartige Übermittlungsbefugnis
nicht geregelt. Die Übermittlung von Adressen zur Ermittlung der
ortsüblichen Entgelte an die Nutzer der Datschengrundstücke ist daher
nur mit Einwilligung der Eigentümer oder Nutzer der
Vergleichsgrundstücke erlaubt.
Vergleichswohnungen bei Mieterhöhungen
Zu klären war, welche Angaben über Dritte in
Mieterhöhungsschreiben mitgeteilt werden dürfen. Ein Bürger
beschwerte sich darüber, dass er in der Anlage zu einem
Mieterhöhungsschreiben von seinem Vermieter eine Liste mit
Vergleichswohnungen erhalten hat, in der unter anderem auch personenbezogene
Daten (Name, Vorname) der Mieter dieser Wohnungen angegeben waren.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Miethöhegesetz (MHG)
muss der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen begründet
darlegen, dass die verlangte erhöhte Miete die ortsübliche Miete nicht
übersteigt.
Mit dem Hinweis auf die ortsübliche
Vergleichsmiete hat der Gesetzgeber seine Absicht zum Ausdruck gebracht,
Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen auf die
ortsüblichen Entgelte für vergleichbare Wohnungen in der Gemeinde zu
begrenzen. Er hat durch das Vergleichsmietensystem einen Ausgleich geschaffen
zwischen dem Interesse des Vermieters, eine möglichst hohe Miete erzielen
zu können, und dem Interesse des Mieters, den einmal vereinbarten Mietzins
möglichst lange unverändert zahlen zu müssen. Der unbestimmte
Rechtsbegriff der "ortsüblichen Vergleichsmiete" umfasst die
üblichen Entgelte, die in der Gemeinde für nicht preisgebundenen
Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und
Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind.
Gebildet wird die ortsübliche Vergleichsmiete aus dem Durchschnitt aller
Mieten für vergleichbaren Wohnraum, die zum Zeitpunkt des Zugangs des
Erhöhungsverlangens gezahlt werden.
Dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters muss stets eine
Begründung zugrunde liegen. Der Zweck des Begründungserfordernisses
liegt darin, dem Mieter die Möglichkeit der Information und der
Nachprüfbarkeit zu geben, damit er aufgrund der ihm mitgeteilten Daten
entscheiden kann, ob er dem Mieterhöhungsverlangen zustimmen will oder
nicht.
Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 2 MHG drei
Begründungsmöglichkeiten für ein Mieterhöhungsverlangen
für zulässig erklärt. Zulässig sind die Bezugnahme auf einen
Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG), die Erstellung eines
Sachverständigengutachtens (§ 2 Abs. 2 Satz 3 MHG) und die Angabe von
einzelnen Vergleichswohnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 4 MHG).
Diese Aufzählung ist exemplarisch und nicht
abschließend. Zugelassen sind alle Begründungsmöglichkeiten,
wenn sie nur geeignet sind, dem Mieter die für die Entschließung zur
Zustimmung erforderliche Information zu geben.
Das Gesetz erwähnt den Mietspiegel an erster
Stelle, weil die Darlegung der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Angabe
von einzelnen Vergleichswohnungen alle Beteiligten vor beträchtliche
Schwierigkeiten stellt. Diese Form der Begründung des
Erhöhungsverlangens sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die
Ausnahme bleiben, da ein statistisch erstellter Mietspiegel die ortsübliche
Vergleichsmiete mit einer sehr viel höheren Wahrscheinlichkeit wiedergibt
als drei vom Vermieter willkürlich ausgewählte einzelne
Vergleichswohnungen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung von
Mietspiegeln mehrfach ausdrücklich
betont [132]. Nach Ansicht des Gerichts liegt
die Verwendung von Mietspiegeln im gerichtlichen Erkenntnisverfahren auch im
Interesse der Vermieter. Sie garantiert nicht nur eine schnelle Entscheidung,
sie erleichtert dem Vermieter zugleich in ganz erheblichem Maße die ihm
obliegende prozessuale Darlegungslast.
Dagegen ist die Angabe von drei einzelnen
Vergleichswohnungen zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens
problematisch. Dabei ist zwischen der Frage, wie eine Wohnung objektiv
beschaffen sein muss, um als Vergleichswohnung herangezogen werden zu
können, und der Frage, welche Informationen dem Mieter über die
Vergleichswohnung zu übermitteln sind, zu unterscheiden. Der Wortlaut des
§ 2 Abs. 2 Satz 4 MHG ist diesbezüglich wenig ergiebig. Dort ist nur
von einem "Hinweis" sowie einer "Benennung" der Wohnung
die Rede. Diese Formulierungen des Gesetzgebers lassen eine sehr enge Auslegung
zu, bei der dem Mieter nur sehr wenige Angaben über die Vergleichswohnung
zu machen sind, aber auch eine sehr weite Auslegung, wonach dem Mieter im
Erhöhungsverlangen sehr detaillierte Informationen mitzuteilen
sind.
Die Rechtsprechung fordert, dass der Vermieter die
Vergleichswohnungen so konkret bezeichnen muss, dass sie für den Mieter
zweifelsfrei zu identifizieren sind. Dazu sind in jedem Fall Angaben zur
postalischen Anschrift (Ort, Straße, Hausnummer) erforderlich. Sind unter
der Anschrift mehrere Wohnungen (z. B. in einem Mehrparteienmietshaus) zu
finden, hat der Vermieter weitere Angaben zur Identifizierung des Objekts (z. B.
Wohnungsnummer, Geschosszahl, linker oder rechter Seitenflügel usw.) zu
machen. Dagegen sind Angaben zum Namen und Vornamen der Mieter der
Vergleichswohnungen nur in Ausnahmefällen erforderlich, um das Objekt zu
identifizieren.
In jedem Fall handelt es sich bei den vorstehenden Angaben um
personenbezogene Daten des Mieters. Durch die Anschrift und die weiteren Angaben
zur Lage der Wohnung ist er bestimmbar, durch die genaue Beschreibung der
Ausstattungsmerkmale kann auf seine Lebensumstände, insbesondere seine
Wohnverhältnisse geschlossen werden.
Dem berechtigten Interesse des Vermieters, das
Mieterhöhungsverfahren durchzuführen, steht das schutzwürdige
Interesse der Mieter der Vergleichswohnungen an der Geheimhaltung der Daten
entgegen (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).
Die Übermittlung der Wohnungsdaten ist deshalb nur mit
Einwilligung der Mieter in den Vergleichswohnungen zulässig. Die
Einwilligung ist nach § 4 Abs. 1 BDSG schriftlich vom Betroffenen
einzuholen. Dieser ist über den vorgesehenen Verwendungszweck der Daten und
darüber zu informieren, dass die Einwilligung widerruflich ist.
Übermittlung von Mieterdaten an das Sozialamt bei
Mietzinsrückständen
Aufgrund von Mietzahlungsrückständen sah sich
eine Wohnungsbaugesellschaft dazu veranlasst, gegen den Mieter eine fristlose
Kündigung des Mietvertrages auszusprechen. Parallel dazu wurde dem
zuständigen Sozialamt - zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit des Mieters -
eine Kopie des Kündigungsschreibens übersandt. Der Mieter - der
regelmäßig und fristgerecht seinen Mietzins überwiesen hatte -
war über diesen Vorgang empört. Der mit der Überweisung
beauftragten Bank war bei der Datenerfassung der Kontonummer des
Zahlungsempfängers (Vermieter) ein Fehler unterlaufen. Dies hatte zur
Folge, dass die Zahlungseingänge auf einem anderen Mieterkonto verbucht
wurden.
Gestützt wurde die Maßnahme von der
Wohnungsbaugesellschaft - unter Bezugnahme auf Empfehlungen des Berliner
Datenschutzbeauftragten aus dem Jahr 1992 - auf die §§ 20 und 69 SGB
X.
Die datenschutzrechtliche Beurteilung aus dem Jahr 1992
erfolgte zu der Fragestellung, ob Sozialämter - um eine drohende
Obdachlosigkeit zu verhindern - an den Vermieter herantreten dürfen
und ob dieser daraufhin Daten des Mieters übermitteln darf. Gegenstand der
damaligen Überlegungen war eine klar definierte soziale Randgruppe, der
unmittelbar die Obdachlosigkeit droht, die aber zugleich als Problemklientel
ihrer Mitwirkungspflicht i.S.d. Sozialgesetzbuches ( § 60 SGB I)
offensichtlich nicht genügen kann oder will.
Für diese Fälle sieht Nr. IV/1 der Anordnung
über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) eine
Übermittlungspflicht vor. Danach hat das Zivilgericht den Umstand des
Einganges einer Klage, mit der die Räumung von Wohnraum im Falle der
Kündi-gung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges des Mieters
nach § 554 BGB verlangt wird, dem Sozialamt mitzuteilen (vgl. Nr. IV/1 Abs.
5 MiZi). Gleichzeitig ist der Betroffene über den Inhalt und den
Empfänger der Mitteilung zu unterrichten (Nr. IV/1 Abs. 6 MiZi).
Erhält das Sozialamt die Mitteilung vom Gericht, kann es - um die Wohnung
zu erhalten und eine Obdachlosigkeit zu vermeiden - an den Vermieter herantreten
und diesem anbieten, rückständige Mietzahlungen zu übernehmen.
Der Vermieter kann dieses Angebot annehmen und dabei offenbaren, dass die
Betroffenen tatsächlich in einem Mietverhältnis zu ihm stehen bzw. in
welcher Höhe Mietrückstände bestehen.
Davon zu unterscheiden sind - wie im vorliegenden Fall -
"Spontanübermittlungen" an das Sozialamt durch den Vermieter,
die nur mit Einwilligung des Mieters zulässig sind. In keinem Fall
dürfen diese hinter dem Rücken des Mieters erfolgen. Eine gesetzliche
Befugnis ist nicht ersichtlich. Insbesondere bieten § 20 SGB X -
Untersuchungsgrundsatz - und § 69 SGB X - Übermittlung für die
Erfüllung sozialer Aufgaben - keine Rechtsgrundlage für eine derartige
Datenübermittlung durch den Vermieter.
Nicht zulässig sind auch Regelanfragen, in denen das
Sozialamt an den Vermieter herantritt und diesen auffordert mitzuteilen, ob und
wie viele Kündigungen wegen Zahlungsverzuges nach § 554 BGB in einem
bestimmten Zeitraum ausgesprochen wurden. Von dieser Maßnahme würden
- ohne Ausnahme - alle Mieter erfasst, bei denen ein Mietzinsrückstand (aus
welchem Grund auch immer) besteht. Infolge der Anfragen würden beim
Sozialamt - anlassunabhängig - über eine Vielzahl von Betroffenen
Daten verarbeitet, ohne dass die Voraussetzungen des BSHG vorliegen.
4.4.5 Tier und Pflanze
Datenschutz für Hundehalter?
"Der tut nix!", ist ein oft von Hundehaltern
gehörter Spruch. Leider bewahrheitet sich diese Ankündigung nicht
immer. Angriffe und Bisse durch aggressive Hunde erschrecken immer wieder die
Öffentlichkeit. Um diese von gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken
besser zu bekämpfen, wurde die Verordnung über das Halten von Hunden
in Berlin vom 5. November 1998 (HundeVO
Bln)[133] erlassen.
Wenn sich ein Hund als gefährlich erwiesen hat, weil er
z. B. wiederholt in Gefahr drohender Weise Menschen angegriffen hat, sind neben
den erforderlichen Auflagen (insbesondere Leinen- oder Maulkorbzwang) oder
Maßnahmen, die bis zur Sicherstellung und/oder Tötung des Hundes
führen können, die Sachkunde und Zuverlässigkeit des
Hundehalters zu überprüfen. Die Diskussion, ob - wie in
Brandenburg - eine Liste mit Rassen der als gefährlich einzustufenden Hunde
der bessere Weg ist, ist keine Sache des Datenschutzes, wohl aber die Frage,
welche Daten von Haltern unter welchen Voraussetzungen und wie lange bei den
Veterinärämtern gespeichert werden dürfen. Weiterhin ist
festzulegen, bei Vorliegen welcher Voraussetzungen die
Zuverlässigkeitsüberprüfung der Halter durchgeführt werden
darf und welche Überprüfungen im Einzelnen erfolgen. Dies alles
lässt die Verordnung offen. Die Senatsverwaltung für Gesundheit und
Soziales ist unserer Anregung - auch nach einer Besprechung im Unterausschuss
"Datenschutz" - nicht gefolgt, so dass letztlich das
Abgeordnetenhaus hierüber entscheiden
musste [134]. Es hat den Senat aufgefordert,
in die HundeVO Bln auch die von uns vorgeschlagenen Veränderungen
aufzunehmen [135].
Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 19.
Januar 2000 zu der Zulässigkeit einer höheren Hundesteuer für
bestimmte "Kampfhund-Rassen" ist die Diskussion um die
Neuorientierung der Hundeverordnung erneut entbrannt. Die höhere
Besteuerung hätte aus der Sicht des Datenschutzes jedenfalls den Vorteil,
dass das Sammeln von Informationen über die Hundehalter entfiele,
jedenfalls solange der Hund nicht auffällig geworden ist. Bei dem
darüber hinaus zum Teil geforderten generellen Verbot des Haltens und des
Erwerbes bestimmter Hunderassen (mit Tötungsverfügung bei
Zuwiderhandlung?) würde zwar die Zuverlässigkeitsüberprüfung
der Halter entfallen; ob eine derartige Regelung aber noch
verhältnismäßig ist, ist fraglich. Unabhängig davon, ob
eine Rasse-Liste (mit Genehmigungsvorbehalt und
Zuverlässigkeitsprüfung des Halters) eingeführt wird oder ob eine
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach konkreten Bissvorfällen -
unabhängig von der Hunderasse - erfolgt: In jedem Fall müssen klare
Datenverarbeitungsregelungen aufgenommen werden. Die Senatsverwaltung für
Gesundheit und Soziales hat inzwischen zugesagt, in dem nunmehr beabsichtigten
Gesetz über das Halten und Führen von Hunden die
Datenerhebungsbefugnisse zu konkretisieren und klarzustellen, dass im Rahmen der
Zuverlässigkeitsüberprüfung ein Führungszeugnis angefordert
wird. Ferner wird geprüft, ob konkrete Löschungsfristen für die
gespeicherten Halterdaten aufgenommen werden.
Datenbank für Tierschutzfälle
Die Tierärztliche Vereinigung für den Tierschutz
e.V. (TVT) plant in Zusammenarbeit mit dem Tierschutzzentrum der
tierärztlichen Hochschule Hannover die Errichtung einer Datenbank für
Tierschutzfälle. Zur Erfassung der jeweiligen Umstände der
Einzelfälle wurde von der TVT dazu ein Fragebogen entwickelt. Dieser wurde
den Tierschutzreferenten und Tierschutzbeauftragten der Länder mit der
Bitte übersandt, auf die ihnen nachgeordneten Behörden dahingehend
einzuwirken, die dort bearbeiteten Einzelfälle auf dem Fragebogen zu
dokumentieren und der TVT zu melden.
Das Verfahren stößt auf erhebliche
datenschutzrechtliche Bedenken. Der Fragebogen enthält Angaben (z. B.
Aktenzeichen, ausstellende Behörde, getroffene Maßnahmen usw.),
über die eine Person, gegen die ein Tierschutzverfahren geführt
wurde, bestimmbar ist. Es handelt sich somit um die Erhebung von
personenbezogenen Daten und deren Übermittlung an die TVT. Eine
Rechtsvorschrift, auf die eine derartige Verarbeitung der personenbezogenen
Daten gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales teilte
unsere Bedenken. Die für den Vollzug des Tierschutzrechtes zuständigen
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter von Berlin wurden
dahingehend informiert, keine Informationen an die genannten Einrichtungen zu
übermitteln.
Selbstauskunft bei Tiervermittlung
Zur Vermittlung von heimatlosen Tieren an zukünftige
Tierhalter verwendete das Tierheim Lankwitz einen Fragebogen
"Selbstauskunft", mit dem beim Interessenten umfangreiche Daten
über seine Person und seinen Ehepartner bzw. Lebensgefährten erhoben
und verarbeitet wurden.
Unbestritten ist, dass das Tierheim berechtigt ist, die
personenbezogenen Daten der zukünftigen Tierhalter zu erheben, die
es benötigt, um eine sachgerechte Tiervermittlung durchzuführen. Dies
gilt unabhängig davon, ob die Daten in der Selbstauskunft Bestandteil des
Überlassungsvertrages sind oder ob diese im Rahmen der Anbahnung eines
zukünftigen Vertragsverhältnisses in einem Bewerbungsverfahren erhoben
werden.
Angaben zu Geburtsort, Staatsangehörigkeit,
Personalausweis- oder Reisepassnummer des Interessenten sind jedoch weder
erforderlich, um die Identität des Interessenten festzustellen oder eine
Verwechslung mit Dritten auszuschließen, noch um bei den Meldestellen eine
Auskunft über die gegenwärtige Anschrift zu erhalten. Auch für
die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen (Erstattung einer Strafanzeige,
Klageerhebung usw.) werden diese Daten nicht benötigt. Andere Gründe,
warum diese Angaben für den Abschluss eines Tierüberlassungsvertrages
erforderlich sein sollten, sind nicht ersichtlich. Die Erhebung und Speicherung
dieser Daten ist daher unzulässig.
Angaben zum Vermieter/Untermieter sind für das
Vertragsverhältnis ebenfalls nicht erforderlich. Soweit diese Angaben etwa
dazu genutzt werden sollen, Erkundigungen über den Tierinteressenten
einzuholen, ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Datenerhebung hinter dem
Rücken des Betroffenen grundsätzlich gegen Treu und Glauben
verstößt und daher unzulässig ist (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2
BDSG).
Angaben zur Wohndauer ("Seit wann wohnen Sie dort?/Wohnen
Sie auch in den nächsten 8 Wochen dort?") sind nicht geeignet,
falsche Angaben zur Person oder zum Wohnort aufzudecken oder zu verhindern.
Soweit sie dazu dienen sollen, eine gewisse "Sesshaftigkeit" des
Interessenten festzustellen, ist nicht erkennbar, warum dies für den
Vertragszweck von Bedeutung sein soll.
Soweit Angaben zur Person des Ehepartners/Lebensgefährten
oder die Kontaktadresse eines Bekannten erfragt werden, handelt es sich um die
Daten von Dritten, die grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu erheben
sind. Darüber hinaus ist die Erforderlichkeit zur Verarbeitung dieser Daten
nicht ersichtlich. Die Angaben über den Tierinteressenten genügen, um
eventuell Nachkontrollen durchführen zu können. Um die Betreuung des
Tieres auch während der (z. B. beruflichen) Abwesenheit des Tierhalters
sicherzustellen, kann eine entsprechende Verpflichtung vertraglich festgelegt
werden. Angaben dazu, welche Personen (Angaben über Dritte) dieser
Verpflichtung - im Auftrag des Tierhalters - nachkommen werden, sind dagegen
nicht erforderlich.
Das Tierheim ist unseren Empfehlungen für eine
datenschutzgerechte Gestaltung des Formulars "Selbstauskunft"
gefolgt. Die geänderte Fassung des Vordruckes, in dem die nicht
erforderlichen Daten nicht mehr erfasst werden, schafft einen Ausgleich zwischen
dem Interesse an einer sachgerechten, am Wohl des Tieres orientierten
Vermittlung und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der
zukünftigen Tierhalter.
Sachkunde bei Pflanzenschutzmitteln
Eine Gartenbaufirma beschwerte sich bei uns darüber,
dass das Pflanzenschutzamt Berlin bzw. die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie zum Nachweis der Sachkunde der
Beschäftigten beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln die Vorlage von
Prüfungszeugnissen oder Ausbildungsnachweisen verlangte. Die Firma sah
darin einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, da diese
Unterlagen Angaben - z. B. Leistungsbewertungen, Berufsabschlüsse mit
Einzelnoten - enthalten, die ihr von den Beschäftigten vertraulich
überlassen wurden.
Das Ansinnen, einen Sachkundenachweis der Beschäftigten
zu verlangen, ist kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.
Die Erhebung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten kann auf
§§ 9 und 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) i.V.m. § 2 der
Verordnung über die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und
über das Prüfungsverfahren für den Nachweis der
pflanzenschutzlichen Sachkunde (AnzPrüfOPflSch) gestützt
werden.
Nach § 9 PflSchG ist der gewerbliche Umgang mit
Pflanzenschutzmitteln der zuständigen Behörde vor Aufnahme der
Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige muss Name und Anschrift des Betriebes,
des Betriebsinhabers und der Personen, die Pflanzenschutzmittel anwenden, sowie
einen Sachkundenachweis für diese Personen enthalten (§ 25
AnzPrüfOPflSch). Der Sachkundenachweis kann z. B. durch
Prüfungszeugnisse oder Ausbildungsnachweise erbracht werden.
Das Zeugnis über die bestandene Prüfung enthält
nach § 9 Abs. 2 AnzPrüfOPflSch die Bezeichnung der Prüfung, die
Personalien des Prüfungsteilnehmers, Ort und Datum der Prüfung und die
Feststellung über das Bestehen der Prüfung. Weitere Angaben zu
Leistungsmerkmalen, -bewertungen, -beurteilungen, Berufsabschlüssen und
Einzelbenotungen werden nicht verlangt. Daraus wird ersichtlich, dass diese
zusätzlichen Angaben für den Nachweis der Sachkunde nicht erforderlich
sind.
Der Sachkundenachweis kann auch durch Vorlage anderer
Zeugnisse, z. B. Ausbildungsnachweise, erbracht werden. Soweit diese Angaben (z.
B. Benotungen) enthalten, die über den Katalog der in § 9 Abs. 2
AnzPrüfOPflSch genannten Daten hinausgehen, können diese unkenntlich
gemacht werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist jedoch der allgemeine
Hinweis, eine einschlägige Berufsausbildung mit den vorgesehenen
Ausbildungsgraden abgeschlossen zu haben, allein für den Nachweis der
Sachkunde nicht ausreichend.
[108] RDV 1992, S. 85
ff.
Berliner Verwaltung v. 5.1.1999, DBI. l, Nr. 2, S. 5
ff.
[115] Gesetzentwurf der
Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drs.
14/1245, und der gleichlautende Gesetzentwurf der
Bundesregierung, BT-Drs.
14/1721
Datenschutz 1999", Teil A II
[117] Beschlussempfehlung
und Bericht des Ausschusses für Gesundheit insbesondere
[118] Entschließung
der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und
"Dokumente zum Datenschutz 1999", Teil A
III
[119] Beschlussempfehlung
und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu § 284
[120] Beschlussempfehlung
und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu § 305 SGB
[125] Man beachte, dass im
Englischen Controlling weniger "Kontrolle" als vielmehr
"Steuerung" oder "Lenkung" bedeutet!
[132] Beschluss v. 3.4.1990
Az.: 1 BvR 268/98, NJW 1992, S. 1377
[134] Beschluss des
Abgeordnetenhauses v. 25.3.1999
[135] vgl.
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, Soziales und
Migration v. 18.3.1999 über Nachbesserung der
Berliner Hundeverordnung,
Abghs.-Drs. 13/3587
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