Jahresbericht 1999
des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht
4.5 Wissen und Bildung
4.5.1 Wissenschaft und Forschung
Ende 1997 gab die Kommission "Selbstkontrolle der
Wissenschaft" der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) Empfehlungen zur
" Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" heraus. Hintergrund war
die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen aufgrund fingierter Daten.
Im Jahresbericht 1998 verwiesen wir auf eine Initiative der Universität
Freiburg [136]. Die Freie Universität
Berlin erarbeitete, wie schon zuvor die Humboldt-Universität, einen auf den
Empfehlungen der DFG aufbauenden Ehrenkodex zur Sicherung guter
wissenschaftlicher Praxis, der Mitte des Jahres dem Akademischen Senat vorlag.
Zur Sicherung der Überprüfbarkeit durch
unabhängige wissenschaftliche Instanzen bei Zweifeln an der Redlichkeit der
angewandten wissenschaftlichen Methoden wird eine Aufbewahrung von
Primärdaten für zehn Jahre vorgesehen. Diese Aufbewahrungsfrist
ist zwar aus der Sicht der Wissenschaftler nachvollziehbar, jedoch
datenschutzrechtlich nicht unproblematisch. Im Rahmen von
Einwilligungserklärungen muss verbindlich dargelegt werden, in welchen
Stufen die Einzelangaben anonymisiert werden. Das Berliner Datenschutzgesetz
verlangt eine Löschung der Merkmale, mit denen ein Personenbezug
hergestellt werden kann, sobald der Forschungszweck erreicht ist ( § 30 Abs.
2). Hilfsmerkmale, die auf die Person hinweisen oder mit denen ein Personenbezug
herstellbar ist, sind damit nach Abschluss des Forschungsvorhabens zu
löschen.
Häufig ergibt sich auch aus der Kombination der
"Erhebungsmerkmale" selbst ein großes Potenzial zur
Wiederherstellung des Personenbezuges. Auch Primärdaten ohne Hilfsmerkmale
sind damit häufig als nicht hinreichend anonymisiert anzusehen. Oft wird
den Betroffenen mit der Information zu ihrer Einwilligungserklärung
zugesichert, dass die Daten "nur im Rahmen dieses
Forschungsvorhabens" verwendet werden. Damit ist eine
Überprüfung der Forschungsergebnisse rechtlich nicht abgesichert. Die
Überprüfung des Forschungsprojektes ist eine Zweckänderung, die
einer gesonderten Einwilligung bedarf. In der Einwilligungserklärung muss
auf die Verpflichtung der Wissenschaftler zur Einhaltung des jeweiligen
Ehrenkodex ihrer Hochschule und die Aufbewahrung der Daten zur
Überprüfung verwiesen werden. Es ist allerdings fraglich, ob die
Betroffenen einer zehnjährigen personenbezogenen Aufbewahrung ihrer
Unterlagen zustimmen werden.
Bei der anstehenden Novellierung des Berliner
Datenschutzgesetzes im Zusammenhang mit der EU-Richtlinie sollte geprüft
werden, ob eine der Anonymisierung gleichzusetzende organisatorische
Möglichkeit statt einer Löschung vorgesehen werden kann. Neben oder
verbunden mit einer Pseudonymisierung könnte ein
Datentreuhänderverfahren genutzt werden. Der Datentreuhänder
könnte dann als Adressmittler versuchen, mit den Betroffenen in Kontakt zu
treten, ohne dass ihm selbst die sensiblen Erhebungsdaten vorliegen, da er
lediglich die Hilfsmerkmale sicher verwahrt. Ergänzend könnte auch in
das Berliner Hochschulgesetz eine Regelung aufgenommen werden, die den
Hochschulen die Verpflichtung zur Schaffung von Ehrenkodizes auferlegt und somit
eine Übermittlung von Forschungsdaten durch die Forscher an eine mit
Aufsichts- und Kontrollbefugnissen ausgestattete Instanz der Hochschule
legitimieren würde.
Datenschutzgerechte Forschung
Immer wieder bringen Forscher vor, der Datenschutz behindere
ihre Arbeit. Die Beratungen, die wir in großer Zahl durchführen,
beweisen das Gegenteil: Forschungsprojekte können immer so gestaltet
werden, dass Wissenschaftsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung in
Einklang gebracht werden können. Wie jedes Jahr hier eine Auswahl der
Projekte, die wir beraten haben.
Von den Forschern befragt wurden
- jugendliche Aussiedler zur Integration
- Frauen zu oralen Kontrazeptiva
- Diabeteskranke nach ihrer Betreuung durch die
Krankenkasse
- Lehrer zur Gewalt an der Schule
- Schüler über ihre Kopfschmerzen
- Zeitzeugen zum Mauerbau an der Bernauer
Straße
- Mitarbeiter zur Gleichstellung von Frauen
- Halter von Hunden und Opfer von Bissverletzungen.
Akteneinsicht wollten Forscher nehmen in Unterlagen
über
- jüdische Rechtsanwälte nach 1933
- DDR-Kinderheime
- rechtsextreme Straftäter
- Berufsverläufe in der Medizin
- Zahnpflege von Kindern in schulzahnärztlichen
Akten.
Eines der größten Projekte, die die
Datenschutzbeauftragten gemeinsam beraten haben, ist eine internationale
Schulvergleichsstudie der OECD (PISA).
Unzulässige Veröffentlichungen über
Hochschulaccounts
Das Internet wurde - nach militärischen Anfängen
- an amerikanischen Hochschulen entwickelt und hat seinen weltweiten Siegeszug
als globales Forschungsnetz begonnen. Es wurde lange als Bereich der
unbeschränkten Meinungsfreiheit betrachtet, kein Wunder, dass die
Möglichkeiten von Anfang an auch zur Begehung von Straftaten oder zum
Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen genutzt wurden. Fraglich ist, welche
Verantwortung die Hochschulen selbst dabei tragen.
Hochschulen als Anbieter von Tele- und Mediendiensten
sind im Internet bei rechtswidrigen Veröffentlichungen für eigene
Inhalte verantwortlich ( § 5 Teledienstegesetz;
§ 5 Mediendienste-Staatsvertrag). Diese Verantwortlichkeit besteht sowohl für
das Angebot der Hochschule als Ganzes als auch für Angebote von
Teilkörperschaften oder einzelnen Mitgliedern. Die Universität und
ihre Teilkörperschaften unterliegen den Regelungen des Berliner
Hochschulgesetzes und des Berliner Datenschutzgesetzes. Übermittlungen und
damit auch die Veröffentlichungen personenbezogener Daten im Internet sind
nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dieses erlaubt oder der Betroffene
eingewilligt hat. Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der
Veröffentlichung, ist die Veröffentlichung bis zur Klärung der
Angelegenheit zu sperren. Dies gilt auch, wenn Mitglieder oder externe Nutzer
über ihre Accounts an der Hochschule private Veröffentlichungen
vornehmen. Wir können den Hochschulen nur dringend empfehlen, von ihrer
Satzungsbefugnis nach § 6 Berliner Hochschulgesetz Gebrauch zu machen und
Ordnungen für die Nutzer sowie auch Regelungsmechanismen bei
Verstößen gegen die Satzung bzw. andere Rechtsvorschriften
festzuschreiben.
4.5.2 Schule
Neues Schulgesetz für Berlin
Es wurde ein Diskussionsentwurf für ein neues
Schulgesetz vorgelegt, der die Zusammenführung von
Schulverfassungsgesetz und Schulgesetz vorsieht. Im Interesse
normenklarer Regelungen begrüßen wir dies, ebenso wie die vorgesehene
Überführung vieler Verwaltungsvorschriften mit erheblichen
Außenwirkungen in Rechtsverordnungen.
Einzelne der in dem Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen sind
datenschutzrechtlich bedenklich. In einer breiten Öffentlichkeit wurde die
erweiterte Selbstverwaltung und Eigenverantwortung, die dieser Entwurf vorsah,
diskutiert. Insbesondere die Vorschläge zur Qualitätssicherung
und Evaluation ließen die datenschutzrechtlichen Aspekte
zunächst außer Acht. Gerade eine Evaluation durch Schulfremde, d. h.
über den Rahmen der Schulaufsicht hinaus, bedarf einer wohl durchdachten
und widerspruchsfreien Regelung der Einsichtsrechte in Lehrer-,
Eltern- und Schülerdaten. Ebenso dürfte eine Erweiterung der
Eigenverantwortung dazu führen, dass die schulischen Gremien in
verstärktem Umfang personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen müssen.
Besonders bedenklich erscheint uns die Aufnahme schulfremder Personen in die
Schulkonferenz. Im Weiteren teilten wir die in der öffentlichen
Debatte vorgetragenen Bedenken bezüglich der Eignungsprüfung der
Schulleitung und deren Bestellung. Der Entwurf sieht vor, dass einem
großen Personenkreis ein Einsichtsrecht in die Bewerberdaten gegeben
wird.
Endlich Normenklarheit bei der
Sonderpädagogik
"Was lange währt, wird endlich gut", gilt aus
datenschutzrechtlicher Sicht für die kurz vor dem Erlass stehende
Verordnung über die Sonderpädagogische Förderung ( VO
Sonderpädagogik). Seit langem mahnen wir eine derartige Regelung
an [137]. Der derzeit vorliegende Zehnte
Entwurf berücksichtigt unsere Empfehlungen. Die einzelnen Vorschriften
legen normenklar fest, welche personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und
übermittelt werden dürfen. Um die datenschutzrechtlichen Regelungen im
Berliner Schulrecht jedoch nicht weiter in einzelnen Vorschriften zu separieren,
sondern möglichst in der Schuldatenverordnung zu konzentrieren, regten wir
an, diese zeitgleich mit dem Erlass der Sonderpädagogikverordnung zu
ergänzen. Dabei geht es insbesondere um Befugnisse zur Führung und
Aufbewahrung der sonderpädagogischen Bögen, die Verbindlichkeit
einheitlicher Vordrucke [138], die Befugnisse
zur Einsichtnahme in sonderpädagogische Förderbögen und den
Umgang mit Unterlagen von Förderausschussverfahren, die nicht zu einer
Förderung führten.
Schulen ans Netz
Die Ausstattung der Schulen mit Informationstechnik ist
weltweit eines der großen Themen der Informationsgesellschaft. Allerdings
hinkt hier Deutschland hinter anderen Ländern wie den USA hinterher:
Während dort heute die Zielsetzung propagiert wird, jeden
Schülerarbeitsplatz mit einem Rechner oder zumindest einem
Rechneranschluss (bald werden sich die Schüler ihre Computer selbst
mitbringen, wie sie es bereits von Taschenrechnern gewohnt sind) auszustatten,
geht es in Berlin immer noch darum, die Schulen mit Rechnern auszustatten. Bei
dem geplanten Neubau für eine Gesamtschule bedurfte es gleichwohl
erheblicher Bemühungen der Schulleiterin zu erreichen, dass bei den
Baumaßnahmen wenigstens Kabelkanäle in alle Unterrichtsräume
gelegt werden (von den Kabeln selbst war noch gar nicht die Rede). Gleichwohl
ist die Förderung des Computereinsatzes in der Schule
Senatspolitik [139], das Projekt CidS ist
Bestandteil des "Projekts Zukunft- Der Berliner Weg in die
Informationsgesellschaft" [140];
"Mehr Mäuse an die Schule" oder "Computer an @lle
Schulen" waren identische Forderungen der Koalitionsparteien im
vergangenen Wahlkampf.
Einerseits ist der Computer künftig im Unterricht
als Unterrichtsmittel nicht mehr wegzudenken. Andererseits werden Kenntnisse des
Umgangs mit dem Computer, insbesondere aber auch der Anwendungsfelder, beginnend
mit Rechen-, Datenverwaltungs- und Textverarbeitungsfunktionen bis hin zur
Nutzung der vielfältigen Diensteangebote im Internet, unerlässliche
Voraussetzungen für alle künftigen Berufe sein. Zu einem
verantwortlichen Umgang mit dem Computer gehört es jedoch auch, die
Anwendungsbedingungen und Folgen des Computereinsatzes zu kennen. Hierzu
gehören die Rahmenbedingungen, die sich aus dem informationellen
Selbstbestimmungsrecht, aber auch aus anderen Bereichen wie dem Urheberrecht
oder dem Telekommunikations- und Telediensterecht ergeben. Der Berliner
Datenschutzbeauftragte hat schon seit vielen Jahren gefordert, den Datenschutz -
nicht nur im Informatikunterricht, sondern auch in anderen Fächern - zum
Unterrichtsgegenstand zu machen [141].
Abgesehen von individuellen Initiativen von Lehrern ist hierzu nichts geschehen.
Dies muss sich vor dem Hintergrund der neuen Entwicklung ändern: Schulen
ans Netz heißt auch, Schülerinnen und Schüler zu
verantwortlichen Nutzern zu erziehen.
Auch beim derzeitigen Stand der Computernutzung an der Schule
taucht eine Reihe datenschutzrechtlicher Fragen auf.
Während der Computereinsatz im Unterricht stark
gefördert wird, werden für die Aufgaben der Schulverwaltung nur sehr
zögerlich Geräte bereitgestellt. Dies weckt das Interesse aller, die
Verwaltungsaufgaben in der Schule zu erledigen haben, die für den
Unterricht beschafften Computer auch für Verwaltungsaufgaben zu
nutzen.
Derartige Wünsche, gleich ob Unterrichtscomputer selbst
für Verwaltungszwecke genutzt oder Verwaltungs-PCs in das Schulnetz
eingebunden werden, sind aus der Sicht des Datenschutzes nicht realisierbar.
Selbst bei der Installation von Schutzvorkehrungen, die verhindern sollen, dass
Schüler oder auch nicht befugte Lehrer Zugriff auf die Verwaltungsdaten
nehmen, liegen darin erhebliche Risiken, die einen Verstoß gegen die
Verpflichtung zur Einrichtung technisch-organisatorischer Maßnahmen
begründen können (§§ 5, 11 Abs. 4 BlnDSG). Rechner, die
für die Ausbildung vorgesehen sind, können nur schwer kontrolliert
werden und genau dieses wird gerade von Schülern als Herausforderung
gesehen, die Schutzmaßnahmen zu durchbrechen.
Nicht wenige Schulen verfügen über
Internetzugänge und erlauben es ihren Schülern, persönliche
E-Mail-Adressen zu nutzen. Darf ein Lehrer an Schüler gerichtete E-Mails
lesen?
Schulen mit einer derartigen technischen Ausstattung ist
dringend zu empfehlen, durch eine Benutzerordnung Regeln für die
Nutzung dieser Medien festzulegen. Wird beispielsweise vorgeschrieben, dass nur
eine Kommunikation im Rahmen des Schulunterrichts zulässig ist, ohne dass
private Nutzungsformen erlaubt werden, wird der Lehrer, schon um Anleitungen und
Hinweise geben zu können sowie die Leistungen zu bewerten, die für den
Unterricht gefertigte oder eingegangene "Post" einsehen müssen.
Für die Schüler ist dann auch klar, dass es sich dabei nicht um ein
Medium der Individualkommunikation handelt, sondern versandte Nachrichten
ähnlich zu werten sind wie eine Wortmeldung während des
konventionellen Unterrichts.
Wie verhält es sich jedoch, wenn die Schule den
Schülern die Möglichkeit einer privaten Nutzung des Internet
einräumt? Dabei fungiert die Schule als Anbieter von Telediensten im
Sinne des Teledienstegesetzes. Damit ist die
Verarbeitung von Verbindungs- und
Nutzungsdaten beschränkt ( § 6 TDDSG). Die Schule muss das
Telekommunikations- bzw. Fernmeldegeheimnis für die von ihr
bereitgehaltenen Nutzungsmöglichkeiten sichern. Der Lehrer hat nicht das
Recht, bei einer privaten Nutzung ein- bzw. abgehende E-Mails der Schüler
zu lesen. Daher sind die Schulen gut beraten, in einer Nutzerordnung
anlassbezogene Kontrollverfahren festzuschreiben. Die Schüler und
bei minderjährigen auch deren Eltern sind über dieses Verfahren zu
informieren und ihre schriftliche Einwilligung in die Speicherung und Verwendung
von Verbindungs- und Nutzungsdaten ist einzuholen. Eine Verweigerung der
Einwilligung muss zu einer Sperrung der E-Mail-Adresse für private
Kommunikationszwecke führen.
Einige Schulen haben ein eigenes Internet-Angebot. In einem
dieser Angebote sollten in einer Liste die Namen der an der Erarbeitung dieses
Angebots beteiligten Schüler veröffentlicht werden.
Das Internet-Angebot einer Schule stellt datenschutzrechtlich
eine Veröffentlichung durch eine öffentliche Stelle des Landes Berlin
dar. Internet-Veröffentlichungen sind nach dem Berliner Schulgesetz nur mit
schriftlicher Einwilligung der Betroffenen, bei minderjährigen
Schülern der Eltern, zulässig (§ 5 a). Das Problem liegt darin,
dass der Verwendungszweck bei den potenziell weltweiten Nutzern dieses Angebots
nicht bestimmt werden kann. Die Einwilligungserklärung muss also diese
Risiken deutlich benennen und über sie aufklären. Erst dann ist mit
Wissen und Wollen der Schüler und ihrer Eltern ein solcher Eintrag auch in
das Impressum zulässig.
4.5.3 Statistik
Während wir im Jahresbericht 1998 noch davon ausgingen,
dass sich Deutschland am europäischen Zensus im Jahr 2001 beteiligen
wird [142], ist seit März 1999 klar, dass
zwar auf Grundlage von Fortschreibungsdaten versucht wird, den Anforderungen der
EU zu genügen, eine Volkszählung jedoch noch nicht stattfinden
wird. Die Bundesregierung hat sich entschlossen, den angestrebten
Methodenwechsel von der direkten Befragung der gesamten Bevölkerung zu
einer registergestützten Zensuserhebung mit punktueller Befragung
gründlicher vorzubereiten. Zu diesem Zweck hat eine Arbeitsgruppe der
Statistischen Ämter von Bund und Ländern für die amtliche
Statistik im Jahr 1999 Vorschläge für ein Testgesetz erarbeitet.
Mittels einer hinreichend großen Stichprobe sollen zunächst neue
Verfahren der Registerauswertung und Zusammenfügung erprobt werden. Dabei
sollen die unterschiedlichen Vorschläge des früheren Bundes- wie
Ländermodells berücksichtigt
werden [143].
Ziel ist es, die Test- und Qualitätsuntersuchungen noch
in der laufenden Legislaturperiode des Bundestages durchzuführen und
auszuwerten. Die datenschutzrechtlichen Probleme einer
Registerzusammenführung bedürfen dabei noch einer vertieften
Diskussion. Wenn sowohl die rechtlichen als auch die methodischen Probleme
lösbar sind, könnte in der nächsten Legislaturperiode ein
Volkszählungsgesetz erlassen und ein Zensus durchgeführt
werden.
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