Grundsätzlich können alle Aktionäre, die anonym
bleiben wollen, ihre Depotbank oder einen anderen Treuhänder benennen, der
statt ihrer als Fremdbesitzer im Aktienbuch verzeichnet wird. In unserem Fall
stellte sich heraus, dass die Weigerung der Bank, sich als Treuhänder in
das Aktienbuch eintragen zu lassen, nur auf Unkenntnis des betreffenden
Mitarbeiters beruhte.
Eine Beschränkung des Einsichtsrechts der Aktionäre
schützt diese jedoch nicht vor Nutzung ihrer personenbezogenen Daten
durch das Unternehmen. Sämtliche Aktienbücher der großen
Gesellschaften werden elektronisch geführt. Zwar sind die Aktienbücher
unterschiedlich aufgebaut, d. h. größtenteils nach
Aktionärsnummern, teilweise auch nach Aktiennummern sortiert. Jedes dieser
elektronisch geführten Aktienbücher bietet der Gesellschaft jedoch die
Möglichkeit, die Daten ihrer Aktionäre gezielt auszuwerten und so
Erkenntnisse über die Aktionärsstruktur zu erhalten. Wie ist die
soziale Schichtung? Wie hoch ist die Anzahl der ausländischen
Aktionäre? Wann kauft ein Aktionär Aktien? Zu welchem Zeitpunkt
verkauft er wieder? Welche Besitzintervalle liegen vor? Die elektronische
Auswertung ermöglicht die Erstellung von Bewegungslisten zu einzelnen
Aktionären.
Die umfangreiche Selbstauskunft
Ein Petent beschwerte sich, dass er bei seinem Antrag auf
Eröffnung eines Girokontos einen umfangreichen Selbstauskunftsbogen
ausfüllen sollte, der von dem Kreditinstitut gleichzeitig zur
Bonitätsprüfung bei Kredit- oder Leasingverträgen verwendet wird.
Mittels dieses Selbstauskunftsbogens werden Daten zu Nationalität,
Wehrdienst, Familienstand, Namen des Ehegatten sowie detaillierte Angaben zum
monatlich verfügbaren Einkommen, Guthaben/Wertpapierdepots,
Lebensversicherungen, Bausparverträgen, Grundbesitz und sonstigen
Vermögenswerten erhoben. Der Selbstauskunftsbogen enthält ferner eine
Einwilligungserklärung, die das Kreditinstitut berechtigt, "jederzeit
die öffentlichen Register sowie das Grundbuch und die Grundakten einzusehen
und einfache oder beglaubigte Abschriften und Auszüge zu beantragen, ebenso
Auskünfte bei Versicherungen, Behörden und sonstigen Stellen,
insbesondere Kreditinstituten einzuholen, die es zur Beurteilung des
entsprechenden Antrags für erforderlich halten darf".
Bei einem Antrag auf Eröffnung eines
Girokontos
kommt nur ein Speichern von Daten in Frage, die für einen späteren
Vertragsschluss erforderlich sind (
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG). Die
speichernde Stelle muss sich dabei auf die Verwendung der für den konkreten
Vertragszweck erforderlichen Daten beschränken. Die Vertragszwecke von
Giro- und Kreditverträgen unterscheiden sich erheblich voneinander, so dass
eine Bank bei einem
Kreditvertrag umfangreichere Daten zu den
Vermögensverhältnissen des Kunden speichern darf.
Das Kreditinstitut verwendet das Formular sowohl für
Giro- als auch für Kreditverträge. Es hat zwar darauf hingewiesen,
dass es von Kunden, die nur ein Girokonto eröffnen möchten, nicht die
gesamten im Formular vorgesehenen Angaben benötigt. Dies ist dem Formular
selbst jedoch nicht zu entnehmen. Das äußere Erscheinungsbild des
Formulars lässt eher vermuten, dass es im Ermessen des einzelnen
Bankmitarbeiters liegt, welche konkreten Daten er von dem Kunden erhebt.
Künftig sollten zwei getrennte Selbstauskunftsbögen für
Girokontoeröffnungen und Kreditverträge verwendet werden.
Angaben zum Beruf, zur Nationalität, zum Familien- bzw.
Güterstand sowie zum Wehrdienst sind für die Ausführung
eines Girovertrages für das Kreditinstitut nicht relevant. Die Speicherung
dieser Daten ist daher unzulässig. Dies gilt für das Datum
"Wehrdienst" auch im Falle eines Kreditvertrages, da es zur
Prüfung der Bonität für das Kreditinstitut irrelevant ist, ob der
zukünftige Vertragspartner seinen Wehrdienst abgeleistet hat oder
nicht.
Detaillierte Angaben zum monatlichen Einkommen sowie zu den
Vermögenswerten sind bei Eröffnung eines Girokontos auch im Falle der
Einräumung eines Dispositionskredites nicht erforderlich. Es ist
üblich, dass dem Neukunden zunächst eine geringe Kreditlinie
eingeräumt wird, die später entsprechend der Höhe der monatlichen
Eingänge erhöht wird. Zur Sicherheit des zunächst
eingeräumten niedrigen Dispositionskredites genügt die Angabe, ob der
Antragsteller regelmäßige monatliche Einkünfte hat. Die Art der
Einkünfte ist dabei irrelevant. Anders stellt sich die Situation im Fall
eines Kredit-/Leasingvertrages dar, da hier die Bank eine Leistung erbringt,
für die entsprechende Sicherheiten durch den Antragsteller zur
Verfügung gestellt werden müssen.
Die Einwilligungserklärung, welche das Kreditinstitut
berechtigt, jederzeit das Grundbuch und die Grundakten einzusehen und
einfache oder beglaubigte Abschriften und Auszüge zu beantragen, ist bei
Eröffnung eines Girokontos gleichfalls unzulässig. Nach § 12
Grundbuchordnung ist die Einsicht in das Grundbuch nur bei Darlegung eines
berechtigten Interesses gestattet. Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse
des Kreditinstitutes ist abzulehnen, da eine Kreditgewährung nicht in
Aussicht steht und somit auch keine entsprechenden Sicherheiten durch den
Antragsteller angeboten werden müssen. Erst recht unzulässig ist daher
das Beantragen von einfachen oder beglaubigten Abschriften und Auszügen aus
dem Grundbuch und den Grundakten. Die Einwilligungserklärung in die
Einsichtnahme in das Grundbuch durch die Bank stellt eine unzulässige
Datenerhebung dar, da Daten, die der Bank gerade nicht zugänglich sind, ihr
mit Hilfe einer Selbstauskunftserklärung des Antragstellers zugänglich
gemacht werden sollen.
Der weitere Teil der
Einwilligungserklärung, durch
welchen das Kreditinstitut ermächtigt wird, Auskünfte bei
Versicherungen, Behörden und sonstigen Stellen einzuholen, die zur
Beurteilung des Kredit-/Leasingantrages für erforderlich gehalten werden,
ist in dieser allgemeinen Formulierung unzulässig. Hier ist den Betroffenen
nicht klar, in welche öffentlichen Register Einsicht genommen und bei
welchen Versicherungen, Kreditinstituten und Behörden angefragt werden
soll. Vor der Entscheidung über einen Kreditantrag kann es im Einzelfall
zwar erforderlich sein, weitere Informationen von anderen Stellen einzuholen,
dennoch muss dem Betroffenen bei Abgabe seiner Einverständniserklärung
auch immer die Tragweite seiner Einwilligung bewusst sein (
§ 4 Abs. 1
BDSG), d. h. ihm müssen die Stellen, von denen weitere Daten abgefragt
werden sollen, genau benannt werden. Die pauschal gehaltene
Einwilligungserklärung des Selbstauskunftsbogens nimmt dem Betroffenen die
Möglichkeit, das Ausmaß seiner Einwilligung zu überblicken, und
ist daher mit
§ 4 Abs. 1 BDSG nicht vereinbar.
Das Kreditinstitut ist unseren Hinweisen bisher nicht
gefolgt.
Eine Kontonummer zu viel
Wir wurden darauf aufmerksam gemacht, dass zwei
Kreditinstitute ihren Kunden auf allen Kontoauszügen als Empfänger
einer Gutschrift neben dem Namen des Einzahlers auch dessen Kontonummer
mitteilen. Aus der Kontonummer können Rückschlüsse darüber
gezogen werden, ob es sich um ein laufendes Konto, ein Girokonto, ein
Unterkonto, ein Kreditkonto oder ein Sparkonto handelt.
Bei der Mitteilung von Namen und
Kontonummer des
Einzahlers auf den
Kontoauszügen des Empfängers handelt es sich
um eine Datenübermittlung nach
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG. Die
vertragliche Zweckbestimmung gibt vor, welche Daten übermittelt werden
dürfen. Eine Datenübermittlung, die zur Verwirklichung des
Vertragszwecks nicht erforderlich ist, ist somit unzulässig.
Zur Ausführung des Überweisungsauftrags ist
es nicht erforderlich, dem Überweisungsempfänger die Kontonummer des
Einzahlers zur Kenntnis zu bringen. Zur Identifizierung eines
Überweisungsauftrages ist es ausreichend, dass der Name des Einzahlers, der
von ihm angegebene Verwendungszweck - so wie er auf dem dafür vorgesehenen
Feld des Überweisungsträgers angegeben ist - sowie die Höhe des
zu überweisenden Betrages auf dem Kontoauszug des Empfängers
erscheinen. Für den Empfänger der Zahlung sind diese Daten
ausreichend, um den Zahlungsbetrag auf seinem Konto einer bestimmten Person
zuordnen zu können.
Wir haben beide Kreditinstitute auf die Unzulässigkeit
der Übermittlung der Kontonummer des Einzahlers an den Geldempfänger
hingewiesen, woraufhin eines der Kreditinstitute sich sofort an den
zuständigen Bundesverband wandte. Der Bundesverband Öffentlicher
Banken Deutschlands hat sich daraufhin bereit erklärt, die ihm
angeschlossenen Kreditinstitute zu bitten, künftig bei den papiergebundenen
Kontoauszügen im Datenträgeraustausch die Angabe der Kontonummer des
Auftraggebers zu unterdrücken. Auf den Kontoauszügen dieses
Kreditinstituts erscheint die Kontonummer des Einzahlenden nicht mehr. Das
andere Kreditinstitut hat unseren Hinweis bisher leider nicht
umgesetzt.
Patientennamen im Zahlungsverkehr
Ein Arzt machte darauf aufmerksam, dass im Zahlungsverkehr
mit Versicherungen Patientendaten offenbart werden. Denn auf dem
Überweisungsträger der Versicherung, den der Arzt durch sein
Kreditinstitut erhält, sei der Name des Patienten und der Grund für
die ärztliche Untersuchung vermerkt.
Es handelte sich dabei um die Abrechnungsvorgänge im
Rahmen einer ärztlichen Begutachtung, also das Arzthonorar für
den externen ärztlichen Gutachter, der für eine private Versicherung
tätig geworden ist.
Wenn ein Arzt für die Begleichung seiner Kosten eine
Rechnungsnummer und/oder ein Buchungskennzeichen angab, hat die Versicherung
seine Gebühren nur unter Angabe dieser "Buchungszeichen"
überwiesen. Die Versicherung räumte allerdings ein, dass dies die
Ausnahme sei, weil die Ärzte auf ihren Kostenabrechnungen nur selten solche
Buchungsdaten angäben. Die Ärzte erwarten jedoch auf der
Überweisung einen Verwendungszweck, der ihnen eine Zuordnung der
überwiesenen Geldbeträge in der eigenen Buchhaltung ermöglicht.
Im Regelfall wird dann, wenn keine anonymen Buchungszeichen angegeben werden,
der Name des Kunden (Patienten) sowie eine sehr allgemein formulierte Angabe (z.
B. "Untersuchung vom ...." oder "Gutachten vom ....")
verwendet. Ein konkreter Untersuchungsgrund oder Anlass sollte nicht genannt
werden. Auf unsere Anregung hat das betroffene Versicherungsunternehmen
veranlasst, dass die Fragebögen und seitens der Versicherung vorbereitete
Druckstücke in der Form ergänzt werden, dass die Versicherung
ausdrücklich darum bittet, ihr die für die Begleichung der Rechnung
erforderlichen Buchungszeichen zu benennen, damit diese auf der Überweisung
als Verwendungszweck angegeben und auf den Namen des Patienten verzichtet werden
könne. Allerdings bleibt für den Fall, dass ein Arzt insoweit nicht
mitwirkt, der Versicherung nichts anderes übrig, als unter dem Kundennamen
des Patienten die Arztrechnung zu begleichen. Dann liegt das Verschulden jedoch
nicht bei der Versicherung, sondern in der nachlässigen Handhabung des
Arztes selbst.
Die PIN-Eingabe erst ganz zum Schluss
Bei den Selbstbedienungsterminals der Landesbank Berlin
erfolgt die Aufforderung zur Eingabe der Persönlichen Identifikationsnummer
(PIN) erst dann, wenn konkrete Verfügungen an einem Konto bestätigt
werden sollen. Die Abfrage von Informationen zum Konto wie Kontostand,
bestehende Daueraufträge und spezielle regelmäßige
Überweisungen ist nach Einstecken der ec- oder S-Karte ohne weitere
Authentifizierung möglich. Die Bürger befürchten, dass nach
Diebstahl oder Verlust der Karte Dritten Informationen über ihre
finanziellen Verhältnisse, ihr Finanzgebaren und persönliche
Gewohnheiten offenbart werden könnten.
Die Befürchtungen sind nicht von der Hand zu weisen.
Daueraufträge geben zum Beispiel Informationen über sachliche
Verhältnisse, die zur regelmäßigen Zahlung führen wie
Mieten, Wohngelder, Mitgliedsbeiträge in Vereinen jeglicher Art,
regelmäßige Unterstützungen, Unterhaltszahlung und manches mehr.
Aus den Angaben, die unter Verwendung einer gestohlenen Karte abgefragt werden
können, könnten Rückschlüsse gezogen werden, die zur
Beurteilung von Ertrag und Risiken von Straftaten (Einbruch, Entführung
etc.) geeignet sein könnten.
Zwar ermöglichen es alle Kreditinstitute, an
Kontoauszugsdruckern ohne Eingabe einer Geheimzahl Kontoauszüge
abzurufen, was einer angeblich der Kundenfreundlichkeit dienenden bundesweiten
Vorgabe des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) entspricht. Die Praxis an den
Selbstbedienungsterminals der Landesbank Berlin geht aber weit
darüber hinaus und wird bei den von uns geprüften anderen
Kreditinstituten in Berlin anders gehandhabt. Dort wird die PIN nach dem
Einschieben der Karte verlangt. Auch die Preisgabe der weiteren Informationen
zum Konto ist somit erst nach dieser weiteren Authentifizierung
möglich.
Die Landesbank Berlin war der Auffassung, dass sie gegen keine
datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt. Nachdem wir darauf
hingewiesen hatten, dass die festgestellte Praxis ein nicht unerheblicher Mangel
der Speicherkontrolle nach
§ 5 Abs. 3 Nr. 3 BlnDSG ist und somit sehr wohl
im Widerspruch zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen steht, stufte die Bank im
August 1998 die mit der späten PIN-Eingabe verbundenen Risiken als
"sehr klein" ein, bekundete aber ihr starkes Eigeninteresse an einem
hohen Datenschutzstandard. Mit der Erweiterung der Datenbereitstellungen an den
Terminals sei die Vorverlagerung der
PIN-Prüfung vorgesehen. Wegen
der vorrangigen Arbeiten zur Umstellung auf den EURO und der Maßnahmen
gegen das Jahr-2000-Problem sei die Programmierung jedoch auf Frühjahr 1999
verschoben worden.
Dabei hatte die Landesbank jedoch die Rechnung ohne die
Datenverarbeitungsgesellschaft (dvg) Hannover gemacht, ein Unternehmen, welches
für die norddeutschen Sparkassen die Entwicklung und Betreuung der
IT-Verfahren durchführt. Noch im März 1999 waren die Kapazitäten
der dvg Hannover mit dem EURO und dem Y2K-Problem dermaßen belastet, dass
eine Lösung des Problems erst im Herbst zu erwarten war. Wir haben
daraufhin unsere Missbilligung zum Ausdruck gebracht, dass die dvg dem
Datenschutz und der informationstechnischen Sicherheit zugunsten der Kunden
nicht die gesetzlich gebotene Priorität einräumt. Nachdem die
Realisierung im Herbst noch einmal bekräftigt, dann auf Ende November
verschoben worden war, ergab eine Kontrolle im Dezember keine
Veränderungen. Allerdings war die Landesbank mit Kräften bemüht,
ihren Programmier-Auftragnehmer dvg von der Dringlichkeit der Änderung zu
überzeugen, zumal das erweiterte Informationsangebot mit der
Jahr-2000-Umstellung verfügbar sein sollte. Inzwischen liegt uns die
Mitteilung vor, dass Mitte Januar 2000 die Vorverlagerung der PIN-Eingabe in
einigen Filialen im Pilotversuch erprobt und nach erfolgreichem Abschluss
eingeführt werden soll.
Deutsche Bahn AG
Die Deutsche Bahn AG (DB), die ihren Unternehmenssitz
in Berlin hat, ist das größte Unternehmen in unserem
Zuständigkeitsbereich. Ihr gilt daher unsere besondere Aufmerksamkeit, seit
wir die Aufgaben der Aufsichtsbehörde übernommen haben.
BahnCard goes home
Das Projekt der DB, die bereits seit Jahren eingeführte
BahnCard ab Mitte 1995 gemeinsam mit der
Citibank zu produzieren
und mit einer Kredikartenfunktion zu verbinden, hatte zu einer erregten
öffentlichen Diskussion über den hinreichenden Schutz der Daten bei
der Verarbeitung in den
USA geführt. Bei der Übernahme der
Aufgabe der Aufsichtsbehörde fanden wir dieses Problem vor. Der DB und der
Citibank war daran gelegen, durch geeignete juristische und technische
Maßnahmen ein Höchstmaß an Datenschutzvorkehrungen für die
Kunden zu gewährleisten. Im Ergebnis wurde mit einer
Vereinbarung zwischen
DB und den deutschen und amerikanischen Citibank-Organisationen ein Weg
gefunden, der noch heute in der internationalen Datenschutzgemeinde für
vorbildlich bei derartigen Vereinbarungen gehalten
wird
[145].
Gegenstand der Vereinbarung war die Verarbeitung
personenbezogener Daten der BahnCard- sowie der entsprechenden
Kreditkartenkunden, die in den Rechenzentren der Citibank in Sioux Falls, South
Dakota, und Las Vegas, Nevada, stattfinden sollte. Insbesondere handelte es sich
um die technische Herstellung der BahnCard (Las Vegas) sowie die Entscheidung
über die Zulassung der Kreditkartenfunktion (Sioux Falls). Die
Datenschutzvereinbarung stellte sicher, dass deutsches Datenschutzniveau bei der
Verarbeitung in den USA gewährleistet werden sollte und dass auch vor Ort
durch den Berliner Datenschutzbeauftragten Kontrollen vorgenommen werden
könnten. Letzteres wurde durch Abstimmungen mit den amerikanischen
Behörden sichergestellt.
Die Verarbeitung der Daten in den USA erfolgte ohne
Beanstandung. Einzelne, bei dem Umfang des Projektes unvermeidliche Fehler
wiesen nicht auf grundsätzliche Mängel hin. In einem einzigen Fall,
bei dem die versagte Einwilligung des Datentransfers in die USA gleichwohl zu
einer Datenübermittlung führte, kam es zu gerichtlichen
Auseinandersetzungen
[146], die
schließlich mit einem Vergleich endeten.
Die Kooperation zwischen der DB und der Citibank endete am 31.
März 1999 aus betriebswirtschaftlichen Gründen. Seither wird die
BahnCard (wie bereits vor 1995) in Deutschland von der MSN Bertelsmann
produziert. BahnCard und Kreditkarte wurden entkoppelt. Die seit Sommer 1998
laufende Abwicklung der Kooperation im Hinblick auf die Verarbeitung der
Kundendaten wurde von uns in mehreren Gesprächen überprüft.
Hierbei ergab sich kein Grund für eine Beanstandung. Ursprüngliche
Bedenken, dass es technisch nicht möglich sein würde, die Passfotos
derjenigen Kunden, die keine Visacard mehr haben wollten, aus dem Datenbestand
der Citibank zu entfernen, erwiesen sich als verfehlt.
Das 3-S-Konzept
Die
DB möchte mit ihrem 3-S-Konzept Service, Sicherheit und
Sauberkeit im Bahnhofsbereich verbessern. Dazu werden nacheinander die
großen Personenbahnhöfe mit Videoanlagen ausgerüstet, die
über ferngesteuerte Speed-Dome-Kameras verfügen und weite Bereiche des
Bahnhofes erfassen. Sie werden über mehrere Monitore von den Mitarbeitern
der DB in den 3-S-Zentralen beobachtet, aus denen der Einsatz der Mitarbeiter im
Bahnhofsbereich koordiniert wird.
Bis zum Jahr 2001 sollen 46 derartige 3-S-Zentralen
eingerichtet werden, darunter die Berliner Bahnhöfe Zoologischer Garten,
Lehrter Bahnhof, Lichtenberg und Ostbahnhof. Da es sich bei der
Videoüberwachung auf den Bahnhöfen der DB (mit Hauptsitz in Berlin) um
eine Angelegenheit von überregionaler und zentraler Bedeutung handelt,
haben wir exemplarisch den in der Entwicklung am weitesten fortgeschrittenen
Ostbahnhof besichtigt und geprüft, ob bei der Videoüberwachung
datenschutzkonform verfahren wird.
Auf der Grundlage unserer Position zur
Videoüberwachung
[147] haben wir bei
Besichtigung des Ostbahnhofs empfohlen, die im Bahnhofsbereich bereits
vorhandenen
Hinweise zu verbessern. Da die zum Bahnhof führenden
Zugänge und die unter der Hochbahntrasse entlangführende Straße,
also öffentliche Straßenbereiche, ebenfalls von der
Videoüberwachung betroffen sind, haben wir auch hier das Anbringen von
deutlich sichtbaren Hinweisen empfohlen. Eine Aufklärung ist an den auf den
Bahnsteigen befindlichen
Notrufsäulen erforderlich. Von einer
Gefahrenlage, die die Aufzeichnung von Bild und Wort rechtfertigt, ist bei
Betätigung des Notrufknopfes durch den Betroffenen auszugehen.
Ein an die 3-S-Zentrale angrenzender verschlossener Raum wird
vom
Bundesgrenzschutz (BGS) genutzt und ist mit Monitoren, die ihrerseits
an die Videoanlage des 3-S-Systems angeschlossen sind, ausgestattet.
Entsprechend den Empfehlungen des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz
[148] wurden die Arbeitsbereiche
der Mitarbeiter der DB zur Erfüllung der bahneigenen Aufgaben einerseits
und der Arbeitsbereich für die Mitarbeiter des BGS zur Erfüllung der
bahnpolizeilichen Aufgaben andererseits getrennt voneinander gehalten, so dass eine
optische und akustische Abschottung der Arbeitsbereiche voneinander
gewährleistet ist. Auch die Auflage des BfD, dass die Bilder in der
Leitzentrale abgeschaltet werden, wenn die Polizei selbst die Kamera führt,
wird eingehalten.
Hinsichtlich des Mitarbeiterdatenschutzes haben wir uns davon
überzeugt, dass eine Betriebsvereinbarung die Nutzung der Videoaufnahmen
für Verhaltens- und Leistungskontrollen ausschließt.
Anprangernde Adressierung
Ein Vater beschwerte sich darüber, dass er von der DB
einen Brief erhalten habe, der adressiert worden ist an den
Erziehungsberechtigten eines Kindes, das ohne gültigen Fahrschein
angetroffen worden war. Zusammen mit der Absenderangabe und dem
Stempelaufdruck "Fahrpreisnacherhebung" sei jedem klar, dass es sich
um eine Schwarzfahrt des Kindes handeln müsse.
In der Tat wird jedem, der mit dem Brief in Berührung
kommt (z. B. andere Mitarbeiter der DB, Postboten, Nachbarn, Mitbewohner des
Empfängers), offenbart, dass der Betroffene noch nicht mündig ist und
es bei dem mit dem Brief mitzuteilenden Sachverhalt um etwas derart
Schwerwiegendes geht, dass es den
Erziehungsberechtigten zur Kenntnis
gegeben werden soll. Diese Datenübermittlung ist nach
§ 28 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 BDSG unzulässig, weil die Art der
Adressierung nicht zur
Wahrung berechtigter Interessen der DB (an der Durchsetzung einer Forderung)
erforderlich ist und zudem das schutzwürdige Interesse von
Minderjährigen an dem Ausschluss derartiger Übermittlungen
überwiegt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die DB den
tatsächlichen Erziehungsberechtigten entsprechend den melderechtlichen
Bestimmungen durch eine Melderegisterauskunft bei der örtlich
zuständigen Meldestelle erfragen kann. Die DB hat sich unserer Auffassung
angeschlossen und das Verfahren bei Fahrpreisnacherhebungen entsprechend
geändert. Im Adressfeld erscheint der Name des Minderjährigen nicht
mehr, sondern allein der Name und die Anschrift des gesetzlichen Vertreters. Im
Übrigen wird auf den Briefumschlägen auf den Stempelaufdruck
"Fahrpreisnacherhebung" verzichtet und eine neutrale Absenderangabe
verwendet.
Berliner Verkehrsbetriebe
Die Berliner Verkehrsbetriebe sind das größte
deutsche Nahverkehrsunternehmen. Auch beim Datenschutz sollten sie die
Vorreiterrolle spielen.
tick.et
Dass der Umgang mit Bargeld den Rationalisierungsbestrebungen
im Zahlungsverkehr entgegensteht, zeigt der ungebrochene Drang zu elektronischen
Zahlungsweisen und Selbstbedienungssystemen in der Kreditwirtschaft. Im
Gegensatz zu elektronischem Geld erfordert die Handhabung von Bargeld nach wie
vor zeit- und kostenverschlingende Handarbeit. Darüber hinaus entspricht
der Umgang mit den anonymen Münzen und Geldscheinen nicht der hohen
Bedeutung von Kundenbindung und innerbetrieblicher Transparenz.
Obwohl die elektronische Geldbörse in Berlin
bisher nur eine geringe Verbreitung gefunden hat, soll dieses Kartenmodell jetzt
den öffentlichen Nahverkehr revolutionieren: Die Berliner Verkehrsbetriebe
(BVG) haben am 1. Oktober 1999 mit dem Feldversuch für das elektronische
Ticketing begonnen. Auch die S-Bahn GmbH hat sich nach einigem Zögern
inzwischen dem Feldversuch angeschlossen.
Die Teilnehmer am Feldversuch bekamen dabei eine kontaktlos
wirkende Chipkarte, das tick.et, ausgehändigt. Damit wurde das Recht
erworben, einen Monat lang im gesamten Tarifbereich zu fahren.
Zur Infrastruktur des Feldversuchs gehört eine Reihe von
kundenbezogenen Geräten:
- Das gelbe tick.et start-Terminal dient dem Kunden zum
Einchecken. Mit dem Vorbeiführen der Chipkarte an einem Kontaktfeld erfolgt
eine - im Feldversuch noch fiktive, weil finanziell sich nicht auswirkende -
Abbuchung eines Pauschalbetrages an ÖPNV-Einheiten, der auf einem Display
angezeigt wird. Dies entspricht der Entwertung eines Fahrscheins. Die
Eincheckdaten werden auf dem tick.et gespeichert.
- Das blaue tick.et stop-Terminal dient dem Kunden zum
Auschecken. Hier erfolgt eine - ebenfalls noch fiktive - Rückbuchung, falls
der Pauschalbetrag den tatsächlichen entfernungs- und zeitabhängigen
Wert der Fahrt überschritten hat. Dabei werden die Eincheckdaten zur
Berechnung herangezogen.
- Das weißgelbe tick.et box-Terminal dient der Ausgabe
oder Aufladung von Karten sowie Zahlung mit Bargeld, GeldKarte oder ec-Karte
(mit PIN-Eingabe).
- Das weiß-gelb-blaue tick.et tip-Terminal dient der
Abfrage von Auskünften rund um das System sowie zum Restwert der Karten und
zum Lesen der Logdatei auf der Karte, die die Angaben der letzten zwanzig Ein-
oder Auscheckprozesse sowie der letzten drei Ladetransaktionen
enthält.
Das Ein- und Auschecken führt in den Hintergrundsystemen
zur kartenbezogenen Erfassung der einzelnen Fahrten. Ein Bezug zu den
Eigentümern der Karten kann nicht hergestellt werden, so dass
Befürchtungen, die ÖPNV-Nutzer könnten gläsern werden, nicht
gerechtfertigt sind.
Die BVG hat sich von Anfang an um unsere Einbeziehung
bemüht und erklärt, dass ohne die strikte Beachtung aller
datenschutzrechtlichen Vorgaben das Projekt nicht durchgeführt werden
könne.
Datenschutzrechtlich entstand eine Reihe von Einzelfragen, die
von Teilnehmern sowie der Presse an uns herangetragen wurden.
Die mit dem Feldversuch zusammenhängenden
personenbezogenen Datenerhebungen müssen auf der Grundlage einer
Einwilligung erfolgen. Die Daten sind für die Planung von Bedeutung,
beim Echtbetrieb selbst dagegen, wenn die Nutzung des elektronischen Ticketings
für jeden BVG-Kunden obligatorisch ist, nicht mehr erforderlich. Zwar sind
beim Feldversuch und Echtbetrieb unterschiedliche Maßstäbe zu setzen.
Nichtsdestoweniger muss auch beim Feldversuch auf die Erforderlichkeit
abgestellt werden. Daher dürften auch bei der Analyse der
Fahrgastströme und der Vorbereitung einer entfernungs- und zeitbezogenen
Tarifierung nur anonyme Daten verarbeitet werden.
Bei Karten, die den allmählichen Verbrauch eines
Guthabens ermöglichen und damit personenbezogene Daten für ein
späteres Clearing überflüssig machen, stellt sich die Frage nach
dem Reklamationsmanagement. Auch beim tick.et muss der Kunde die
Möglichkeit haben, bei technischen Störungen den Nachweis zu
erbringen, dass auf der Karte mehr ÖPNV-Einheiten abgebucht als
tatsächlich verfahren wurden. Umgekehrt hat auch die BVG einen legitimen
Anspruch darauf, Gegenbeweise vorzubringen, wenn eine technische Störung
von Kunden behauptet wird. Dem Anonymitätsanspruch würde jedoch
widersprechen, wenn Nachweisdaten zentral in den Hintergrundsystemen gesammelt
würden. Stattdessen wird ein Weg gegangen, der auch bei der GeldKarte der
deutschen Kreditinstitute üblich ist: Das Protokoll wird auf der Karte
selbst geführt und steht somit in der alleinigen Verfügungsgewalt des
Karteninhabers. Die Logdatei auf dem tick.et enthält die letzten zwanzig
Ein- bzw. Auschecktransaktionen und die drei letzten Ladevorgänge.
Jeder Kartennutzer sollte schnell und einfach den Inhalt der
Karte auslesen können. Er muss ja vor Antritt einer Fahrt wissen, ob das
gespeicherte Guthaben für diese Fahrt ausreichend ist oder sie noch in den
Geltungszeitraum der Karte fällt. Es wäre unpraktikabel, wenn diese
Auskünfte ausschließlich am tick.et tip-Terminal abgefragt werden
könnten. Es ist daher geplant, den Kunden kleine
Chipkarten-Lesegeräte, sog. Wallets, anzubieten, mit denen die
Chipkarte ebenfalls ausgelesen werden kann. Solche Wallets haben die
Größe eines Schlüsselanhängers (und können dafür
auch verwendet werden). Die Verwendung solcher Wallets ist aber bei kontaktlosen
Chipkarten bisher nicht möglich. Daher soll das tick.et auch mit einem
Kontakt ausgestattet werden. Wir haben empfohlen, dies im Feldversuch bereits
einzuführen.
Bei der Nutzung des tick.et muss der Kunde erfahren, ob das
Einchecken erfolgreich stattgefunden hat. Anderenfalls würde er Gefahr
laufen, als Schwarzfahrer ertappt zu werden. Diese Rückkopplung erfolgt
durch eine visuelle und akustische Anzeige. Die akustische Anzeige
eines erfolgreichen Eincheckens erfolgt mit einer diskreten Tonfolge, ein
erfolgloses Einchecken wird dagegen mit einem auffälligen akustischen Alarm
quittiert, der im weiten Umkreis der Terminals zu hören ist. Wir haben
bereits frühzeitig darauf hingewiesen, dass eine Prangerfunktion
durch die Signalisierung nicht entstehen dürfe, da ein erfolgloses
Einchecken viele Gründe haben kann, die nicht nur in Versäumnissen des
Kunden, sondern auch in technischen Problemen liegen können. Diese Hinweise
wurden zwar akzeptiert. Missverständliche Äußerungen, durch die
Signalisierung solle man sehen, wer zahlt und wer nicht, führten in der
Presse allerdings zur Behauptung, das tick.et sei eine Maßnahme gegen
Schwarzfahrer.
Ein solcher Effekt ergibt sich durch Chipkarteneinsatz nicht.
Schwarzfahrer können nach wie vor ohne tick.et oder Benutzung des tick.et
fahren. Wer sich jedoch einchecken will, dies ihm aber lautstark verwehrt wird,
hat mit Sicherheit nicht schwarzfahren wollen. Wir haben empfohlen, dass die
Lautstärke zurückgenommen und durch Hinweise auf die Bedeutung des
Signals aufmerksam gemacht wird. Dem wurde gefolgt.
Die Testphase soll die erforderlichen Daten für die
endgültige Einführung des elektronischen Tickets liefern. Das Projekt,
das in ambitionierter Weise für den öffentlichen Nahverkehr wegweisend
sein soll, soll in ebenso vorbildlicher Weise die Belange des Datenschutzes, vor
allem in technischer Hinsicht (privacy enhancing technologies),
berücksichtigten. Wir haben unsere Mitwirkung hierzu zugesagt.
Schwarzfahrer
In unserem letzten Jahresbericht hatten wir ausführlich
dargestellt, wie die Berliner Verkehrsunternehmen mit den Daten von
Schwarzfahrern und von solchen Personen umgehen, deren Personalien von
dem tatsächlichen Schwarzfahrer missbraucht
wurden
[149]. Problematisch war die
unterschiedslose Speicherung der Daten für die Dauer von zwei Jahren bei
der BVG. Um der nach § 3 Abs. 4 BetriebeVO vorgesehenen
Einzelfallbetrachtung Rechnung zu tragen, haben wir empfohlen, eine
Stichtagsregelung einzuführen, nach der die Daten im Einzelfall nach einem
Jahr, spätestens nach zwei Jahren gelöscht worden wären. Dem hat
sich die BVG nicht angeschlossen. Sie macht aus Vereinfachungsgründen von
der zweijährigen Speichermöglichkeit keinen Gebrauch mehr, sondern
löscht die Daten bereits ein Jahr nach dem Vorfall.
Auch die Verfahrensweise bezüglich der
Namensmissbrauchsdatei hat die BVG auf unsere Empfehlung hin
geändert. So werden die Daten der vom Personalienmissbrauch betroffenen
Personen nur mit deren Einwilligung gespeichert. Die BVG hat überdies
zugesagt, die bislang ohne Einwilligung der Betroffenen gespeicherten Daten zu
löschen, wenn nicht die Betroffenen ihre Einwilligung erteilen (
§ 17
Abs. 3 Satz 2, 3 BlnDSG).
BVG zieht Personalausweis ein
Ein Fahrgast der BVG hat sich darüber beschwert, dass ein BVG-Mitarbeiter anlässlich
einer Fahrkartenkontrolle den vorgezeigten Personalausweis nicht nur zur Überprüfung
der Personalien angesehen, sondern eingezogen und erst zurückgegeben habe, nachdem
die Kontrollen der übrigen Fahrgäste im Oberdeck des Busses abgeschlossen und
die Kontrolleure zum Aussteigen bereit gewesen seien.
Die BVG stimmte mit uns darin überein, dass das Kontrollpersonal der BVG nicht berechtigt
ist, quasipolizeiliche Befugnisse gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Dementsprechend
wurde gegenüber dem BVG-Mitarbeiter die notwendige arbeitsrechtliche Maßnahme
ergriffen. Um Wiederholungsfälle zu vermeiden, haben wir empfohlen, eine schriftliche
Arbeitsanweisung für das Vorgehen des Kontrollpersonals herauszugeben, in der auch darauf
hingewiesen wird, dass schon die Vorlage des Personalausweises nicht verlangt, sondern
allenfalls erbeten werden darf. Diesen Anforderungen hat die BVG durch eine an das Kontrollpersonal
gerichtete Mitteilung entsprochen. Danach ist das Personal nicht berechtigt,
die Vorlage des Ausweises zu verlangen. Bei freiwilliger Vorlage dürfen nur die Personalien
(Name, Anschrift) abgeschrieben werden, der Ausweis ist sodann unverzüglich zurückzugeben.
Die Ankündigung des CityServers hat sofort eine
öffentliche Diskussion über die Zulässigkeit derartiger
Unternehmen ausgelöst. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
erklärte in einer Presseinformation, das geschilderte Verfahren stelle eine
neue Dimension von Datenmacht in privater Hand dar und sei nach der bestehenden
Rechtslage nicht zulässig. Auf Betreiben des Verlags wurde dem
Bundesbeauftragten im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, es zu
unterlassen, sich über die Unzulässigkeit des Vorhabens zu
äußern. Eine derartige negative Feststellung könne erst nach
sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen, die zum
Zeitpunkt der Entscheidung gerade von dem zuständigen
niedersächsischen Landesbeauftragten vorgenommen wurde. Verboten wurde ihm
auch die Äußerung, das Vorhaben der Firma könne auch kriminellen
Aktivitäten Tür und Tor öffnen.
Ungeachtet der Zuständigkeit des niedersächsischen
Datenschutzbeauftragten teilen wir diese Auffassung nicht. Zusätzlich zu
den Aufnahmen werden bei dem Verfahren die Geo-Koordinaten des jeweiligen
Kamerastandpunktes mit Hilfe von Satellitensignalen gespeichert. Unter Angabe
dieser Koordinaten kann in der Datei ein bestimmtes Haus aufgefunden werden.
Verfügt man über eine bestimmte Adresse, sind somit die Bilder
auswertbar, wenn eine Zuordnung zwischen genauer Adresse und Geo-Koordinaten
möglich ist. Zwar wurde uns anlässlich einer Präsentation des
Systems versichert, Stadtpläne, mit denen sich die Geo-Koordinaten der
Adressen ermitteln ließen, seien derzeit auf dem deutschen Markt nicht
verfügbar. Dies trifft jedoch nicht zu: Zumindest für die Städte
Berlin, Hamburg, Düsseldorf und München werden derart
geo-referenzierte Stadtpläne sogar im Internet angeboten. Somit liegt die
für die Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes erforderliche Auswertbarkeit
des Datenbestandes vor.
Die Übermittlung der Daten durch die
Veröffentlichung des CityServers ist damit zumindest dann unzulässig,
wenn der Eigentümer oder Mieter des Hauses Widerspruch gegen die
Veröffentlichung eingelegt hat. Das Unternehmen hat sich denn auch ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht bereit erklärt, Widersprüche von
Betroffenen gegen die Aufnahme ihres Hauses in die Datenbank zu beachten.
Allerdings verlangt das Unternehmen die Übersendung eines Fotos des
entsprechenden Hauses, um die Löschung vornehmen zu können. Die Angabe
der genauen Geo-Koordinaten des Gebäudes bzw. der Adresse müssten
hierfür genügen.
Ähnliche Projekte gibt es bereits in anderen
europäischen Ländern, u.a. in Frankreich, Finnland, den Niederlanden
sowie der Schweiz. In Frankreich können diese Daten sogar über das
normale Telefonverzeichnis (Page Blanche) im Internet abgerufen werden. Auch
hier ist damit zu rechnen, dass der CityServer oder ein ähnliches Produkt
künftig im Internet erreichbar ist.
Es ist bereits gefestigte
Rechtsprechung des BGH, dass Werbung per Telefon nur mit vorherigem
Einverständnis des Betroffenen zulässig ist und ein solches
Einverständnis nicht schon allein in der Aufnahme eines geschäftlichen
Kontakts gesehen werden kann. Der BGH hat darüber hinaus jedoch
klargestellt, dass die Einwilligung der Betroffenen in das
Telefonmarketing nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen
herbeigeführt werden darf. Auch ein bestehendes Vertragsverhältnis ist
kein ausreichender Rechtfertigungsgrund für die Verwendung einer
formularmäßigen Zustimmungsklausel zur Telefonwerbung. Die Klauseln
wurden vom BGH insgesamt als "unangemessene Benachteiligung der
Kunden" im Sinne von § 9 AGB-Gesetz eingestuft.
Da die Unternehmen bei Bezahlung im ec-Lastschriftverfahren
dem Kunden gegenüber in Vorleistung treten, haben wir keine Bedenken
dagegen, dass gegebenenfalls die Vorlage des Personalausweises verlangt wird, um
zu überprüfen, ob der Käufer berechtigter Inhaber der ec-Karte
ist. Ein Unterschriftenvergleich von Personalausweis und ec-Karte ist
ausreichend, um einen Missbrauch der ec-Karte auszuschließen und den
Kunden als rechtmäßigen ec-Karteninhaber zu identifizieren. Auf der
Einzugsermächtigung darf dann nur noch festgehalten werden, dass eine
solche Identitätsüberprüfung stattgefunden hat. Die Adresse oder
sogar die Personalausweisnummer muss hierfür nicht notiert werden.
Die betroffenen Unternehmen haben sehr unterschiedlich
reagiert. Leider blieb das Vorgehen eines großen Unternehmens, das nach
unserem Hinweis sofort sämtliche Filialen benachrichtigte und entsprechende
Anweisungen an das Kassenpersonal erteilte, die große Ausnahme. In den
allermeisten Fällen war die Unternehmensleitung nicht bereit, sich unserer
Rechtsauffassung anzuschließen.
Bußgeldbescheide im Lottoladen
Mitte des Jahres haben verschiedene Berliner Behörden,
u. a. der Polizeipräsident in Berlin, die Beförderung und
förmliche Zustellung von Bescheiden mit Postzustellungsurkunden auf einen
privaten Postzustelldienst übertragen. Viele Bürger waren daher sehr
erstaunt, als sie in ihrem Briefkasten eine Benachrichtigungskarte mit dem
Hinweis fanden, dass sie den zugestellten Bußgeldbescheid in einem Lotto-
bzw. Zigarrengeschäft abholen könnten. Das Erstaunen wich
Empörung, als sie feststellten, dass oftmals die Wahrung des
Postgeheimnisses seitens der Geschäftsinhaber sowie die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten wurden. So berichtete eine
Bürgerin, die sich gegenüber einem Ladenbesitzer darüber
beschwert hatte, dass er sämtliche Dokumente wie den Nachweis über die
Aushändigung des Schriftstücks, den Personalausweis sowie das
Schriftstück selbst offen auf der Ladentheke ausgebreitet hatte und in dem
kleinen Geschäft der Diskretionsabstand nicht gewahrt sei, dieser
hätte ihr entgegnet: "Warum beschweren Sie sich denn? Wenn Sie sich
im Straßenverkehr ordnungsgemäß verhalten hätten,
wären Sie jetzt auch nicht hier." In einem anderen Fall erkundigte
sich ein Bürger nach der Aufbewahrung der Gebührenbescheide in dem
Lottogeschäft und erhielt die Antwort, diese seien "in einem
Stahlbehältnis" gelagert. Tatsächlich holte der
Geschäftsinhaber den Bußgeldbescheid des Petenten aus einer offenen
Kiste, die sich in einem frei zugänglichen Regal hinter der Ladentheke
befand, hervor. Weitere Petenten machten ähnliche Erfahrungen, als sie die
Gebührenbescheide in den "Agenturstellen" abholen
wollten.
Dies ist ein Beispiel dafür, dass die Liberalisierung des
Postdienstes sowohl im Hinblick auf die Sicherung der Einhaltung des
grundrechtlich geschützten Postgeheimnisses als auch Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen zahlreiche Probleme aufwirft. Im Zuge der
Privatisierung der Post vergibt die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post Lizenzen für die Briefzustelldienste an
Privatunternehmen. Der private Zustelldienst, der von mehreren Berliner
Bezirksämtern sowie vom Berliner Polizeipräsidenten mit der
förmlichen Zustellung von Schriftstücken durch Postzustellungsurkunde
beauftragt wurde, hat einen Agenturvertrag mit 23 Lotto- und
Pressegeschäften in Berlin geschlossen. Soweit der Empfänger des
behördlichen Schreibens nicht angetroffen wird, werden die Schreiben in den
"Agenturstellen" aufbewahrt und an die Empfänger
herausgegeben.
Eine förmliche Zustellung kann sowohl durch die
Behörde selbst als auch durch die Post durch Zustellungsurkunde mittels
eingeschriebenen Briefes erfolgen (§ 2 Abs. 1, §§ 3 und 4
Verwaltungszustellungsgesetz). Nach der Privatisierung der Post und der
Aufhebung des Zustellungsmonopols muss der Begriff "Post"
hierbei im Sinne eines Postzustelldienstes verstanden werden. Die Ausstellung
der Zustellungsurkunde ist hoheitliches Handeln. Umstritten ist die
Frage, ob nur die Zustellung des Bescheides selbst oder auch die Niederlegung
des förmlich zuzustellenden Schriftstücks als hoheitliche
Tätigkeit anzusehen ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts verliert die Sendung mit der Niederlegung bei der Post
ihre Eigenschaft als Zustellbrief. Es erscheint fraglich, ob das
Bundesverwaltungsgericht nach der Privatisierung der Post an dieser Auffassung
festhalten wird, da nun die Niederlegung nicht mehr von einer staatlichen
Einrichtung vorgenommen wird, so dass nunmehr möglicherweise nicht mit der
gleichen Zuverlässigkeit gewährleistet ist, dass der Empfänger
Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück erhält, um seine
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können.
Sieht man in der Niederlegung eine hoheitliche Aufgabe, so
gilt: Hoheitliche Aufgaben dürfen von Privaten nur dann wahrgenommen
werden, wenn sie entsprechend dem Umfang der Tätigkeit mit hoheitlichen
Befugnissen ausgestattet wurden, also Beliehene sind. In § 33 Abs. 1 Satz 2
Postgesetz findet sich die ausdrückliche Beleihung der Lizenznehmer,
die Briefzustelldienstleistungen, u. a. förmliche Zustellungen, erbringen.
Diese Befugnis gilt jedoch nur für den Lizenznehmer selbst, nicht für
etwaige Subunternehmer wie die vom privaten Briefzustelldienst beauftragten
Presse- und Lottogeschäfte. Wird auch die Niederlegung förmlich
zuzustellender Schriftstücke als hoheitliche Tätigkeit angesehen,
besitzen die Agenturvertragspartner des Lizenzunternehmens hierfür nicht
die erforderlichen hoheitlichen Kompetenzen. Der Agenturvertrag wäre dann
rechtswidrig.
In den vorliegenden Fällen wurden die Voraussetzungen des
§ 3 BlnDSG nicht eingehalten. Danach hat der Auftraggeber, d. h. hier der
private Postzustelldienst, dafür Sorge zu tragen, dass die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch von dem durch ihn eingeschalteten
Subunternehmer eingehalten werden. Der Auftraggeber hat zu gewähren, dass
keine Informationen an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Obwohl sich in
dem Agenturvertrag eine Regelung zum Datenschutz findet, wird die Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch den Auftraggeber ganz offensichtlich
nicht ausreichend überwacht. Die geplante Beanstandung gegenüber dem
Auftraggeber konnte nicht mehr erfolgen, da dieser zwischenzeitlich insolvent
wurde und zukünftig wieder die Deutsche Post AG mit dem Transport der
Behörden-Briefe beauftragt wird.
[152] BGH NJW 1971, 1359;
1989, 2251
[153] Gemeinsamer
Standpunkt der Internationalen Arbeitsgruppe Datenschutz in der
band "Dokumente zum Datenschutz 1999", Teil
C