Jahresbericht 1999
des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht
4.7 Europäischer und Internationaler Datenschutz
Die Safe-Harbor-Debatte
Vor dem Hintergrund der in Deutschland noch nicht umgesetzten,
aber gleichwohl im Rahmen der Auslegung des Bundesdatenschutzgesetzes zu
berücksichtigenden Bestimmungen zum internationalen
Datenverkehr [155] kommt der Frage eine
besondere Bedeutung zu, unter welchen Voraussetzungen die Übermittlung
personenbezogener Daten in die USA zulässig ist. Da die USA im privaten
Bereich über keine allgemeinen Datenschutzregelungen verfügen, besteht
von Gesetzes wegen kein angemessenes Datenschutzniveau
( Art. 25 Abs. 1 EU-Richtlinie). Dies führt dazu, dass Datentransfers einer besonderen
Rechtfertigung bedürfen. Diese kann in der Einwilligung der betroffenen
Personen, in der Erforderlichkeit für die Vertragsabwicklung, in der
Wahrung "wichtiger öffentlicher" oder
"lebenswichtiger" privater Interessen, in gerichtlichen
Auseinandersetzungen oder in gesetzlichen Vorschriften bestehen. Häufig
liegen diese relativ großzügigen Voraussetzungen gleichwohl nicht
vor, etwa in den Fällen der Auftragsdatenverarbeitung, der Sammlung von
Daten für Marketingzwecke oder der Einholung von
Kreditauskünften.
Um den Datentransfer in die USA gleichwohl zu rechtfertigen,
stellt die Richtlinie grundsätzlich zwei Instrumente zur Verfügung:
Zum einen können die Partner, zwischen denen Informationen ausgetauscht
werden sollen, auf dem Vertragswege Garantien hinsichtlich des Schutzes der
Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen
sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbunden Rechte vereinbaren
( Art. 26 Abs. 2). Werden diese Verträge genehmigt, ist die
Datenübermittlung zulässig. In der Vereinbarung zwischen der DB und
der deutschen bzw. amerikanischen Citibank ist dieser Weg beschritten
worden [156]. Eine internationale Debatte
über die Erarbeitung von "Model-Contracts" will diese
Möglichkeit nutzen [157].
Dieser Weg wird für eine Vielzahl von Fällen nicht
als erstrebenswert angesehen. Andererseits besteht derzeit in den politischen
Gremien der USA offensichtlich keine Neigung, eine
"Omnibus"-Gesetzgebung zum Datenschutz in die Wege zu leiten.
Vielmehr will man die bisherige Politik, einen Bereich nach dem anderen durch
Spezialgesetze zu regulieren (Kreditinformationen, Datenverarbeitung bei Banken,
medizinische Daten bis hin zur Datenverarbeitung in Videotheken), fortsetzen.
Für alle anderen Anwendungen möchte man den zweiten Weg einschlagen,
den die Richtlinie vorsieht. Die Europäische Kommission kann nach
Zustimmung der Regierungsvertreter, die sich in einem Ausschuss nach Art. 31 der
EU-Richtlinie regelmäßig abstimmen, feststellen, dass aufgrund
internationaler Verpflichtungen, die der betreffende Staat nach Verhandlungen
mit der Kommission eingegangen ist, ein angemessenes Schutzniveau
gewährleistet ist. Das US-Handelsministerium hat unter der Bezeichnung
"Safe-Harbor-Principles" [ LINK] einen Entwurf derartiger
Verpflichtungen vorgelegt, nach denen ein Unternehmen, das sich ihnen
unterwirft, gleichsam in einem sicheren Datenschutzhafen landet.
Die das ganze Jahr über zwischen den USA und der
Europäischen Kommission geführten Verhandlungen haben bis Ende 1999
noch zu keinem endgültigen Ergebnis geführt. In ihrer letzten Sitzung
im Jahr 1999 hat die Arbeitsgruppe nach Art. 29 der Richtlinie bedauert, dass
ihre Einwände beim letzten Stand der amerikanischen Dokumente noch nicht
berücksichtigt sind. Diese betreffen vor allem die Frage des
Informationszugangs sowie der Durchsetzung der Datenschutzregeln. Auch der
Ausschuss nach Art. 31 hält die Vereinbarung nicht für
entscheidungsreif.
Damit bleibt es bis auf weiteres dabei, dass eine
richtlinienkonforme Übermittlung personenbezogener Daten nur auf der
Grundlage von Einzelverträgen mit dem amerikanischen Partner möglich
ist, wenn nicht die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen. Auch in diesen
Fällen ist allerdings zu gewährleisten, dass bei der Verarbeitung der
Daten in den USA die schutzwürdigen Belange der Betroffenen sichergestellt
werden.
Arbeitsgruppe Internationaler Datenverkehr
Bereits im Jahr 1989, als die Aufgaben der
Aufsichtsbehörde noch von der Senatsverwaltung für Inneres
wahrgenommen wurden, hat die Konferenz der Obersten Aufsichtsbehörden
("Düsseldorfer Kreis") eine Arbeitsgruppe
"Internationaler Datenverkehr" unter dem Vorsitz Berlins
gegründet. Diese Arbeitsgruppe hat 1993 eine "Checkliste" zur
Gewährleistung des Datenschutzes beim grenzüberschreitenden Verkehr
mit personenbezogenen Daten durch ein Vertragsmodell vorgelegt, das nicht ohne
Einfluss auf den BahnCard-Vertrag war. Die Arbeit wurde vom Berliner
Datenschutzbeauftragten kontinuierlich fortgesetzt. Sie zeigt, dass die
datenschutzrechtliche Bewertung internationaler Datenflüsse schwierige
Rechtsfragen aufwirft.
Ein großer Anbieter von Online-Diensten betreibt
nicht nur den Server für sein weltweites Internetangebot in den USA; dort
werden auch sämtliche Kundendaten verarbeitet. Das deutsche
Tochterunternehmen nimmt die Daten der Kunden nur entgegen und stellt sie in den
in den USA geführten Datenbestand ein. Änderungen im Datenbestand
aufgrund von Telefonaten werden von Call-Centern vorgenommen, die auch in
anderen europäischen oder außereuropäischen Staaten betrieben
werden.
Bei derartigen Fallkonstellationen ist bereits die
Feststellung schwierig, welches Recht anzuwenden ist. Das bisherige deutsche
Datenschutzrecht lässt diese Frage offen. Aus dem Regelungszusammenhang,
insbesondere in Verbindung mit den Zuständigkeitsvorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 3), ergibt sich jedoch, dass deutsches
Recht immer dann anzuwenden ist, wenn die Datenverarbeitung in Deutschland
stattfindet. Eine Erstreckung des deutschen Rechts auf Daten, die im
Ausland verarbeitet werden, ergibt sich nicht von Gesetzes wegen, sondern
erst dann, wenn der Datenexporteur im Hinblick auf die Wahrung
schutzwürdiger Belange der Betroffenen ( § 28 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2
BDSG) einen Vertrag mit dem ausländischen Partner schließt, in dem
die Geltung des deutschen Rechts vereinbart wird (wie z. B. beim
BahnCard-Vertrag), oder wenn das ausländische Unternehmen eine
unmittelbare Vereinbarung mit dem Betroffenen eingeht.
Die Richtlinie verändert diese Situation. In allen
Fällen, in denen die speichernde Stelle eine Niederlassung im Inland
unterhält, bleibt es zwar bei der Geltung des nationalen, also des
deutschen Rechtes. Nach der Richtlinie soll sich das nationale Recht aber auch
auf alle Verarbeitungen personenbezogener Daten erstrecken, die von einem
Unternehmen durchgeführt werden, das in einem Drittland
außerhalb der Europäischen Union seinen Sitz hat (z. B. USA), die
Daten dort verarbeitet, aber für die Verarbeitung auf "automatisierte
oder nicht-automatisierte Mittel" zurückgreift, die in einem
europäischen Land gelegen sind. Daraus folgt, dass deutsches Recht
künftig immer dann anzuwenden sein wird, wenn US-Unternehmen Daten zwar in
den USA verarbeiten, dabei aber Datenverarbeitungsgeräte verwendet werden,
die sich im Inland befinden. Auf die Nationalität der betroffenen Personen
kommt es nicht an.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Für die
Erhebung der Kundendaten in Deutschland findet deutsches Recht Anwendung, ebenso
für die Übermittlung in die USA. Die Erstreckung des deutschen Rechts
auf die Verarbeitung der Daten in den USA muss eigens vereinbart werden - sei es
durch Vertrag des Tochterunternehmens mit der Mutter, sei es durch unmittelbare
Vereinbarung mit den Kunden. Für die Daten, die bei der Nutzung des
Internet in den USA anfallen, gilt nach der Richtlinie hingegen unmittelbar
deutsches Recht, wenn automatisierte "Mittel" des Anbieters in
Deutschland, etwa Einwahlknoten genutzt werden, auch wenn die Daten dort nicht
selbst verarbeitet werden. Allein die Tatsache, dass für die
Internetnutzung ein (privater) PC in Deutschland verwendet wird, kann dagegen
nicht ausreichen. Für Datenveränderungen, die z. B. von einem irischen
Call-Center auf dem amerikanischen Datenbestand vorgenommen werden, gilt
irisches Recht, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Unklar bleibt nach den Bestimmungen der Richtlinie, welches
Recht anzuwenden ist, wenn das Daten verarbeitende Unternehmen seinen Sitz in
einem anderen Staat der EU hat, aber nicht über eine Niederlassung in
Deutschland verfügt. Nach der Logik des Europarechtes muss dabei das
Recht des europäischen Sitzlandes gelten, mit der für die
Aufsichtsbehörden künftig nicht ganz einfach zu bewältigenden
Folge, dass auf bestimmte Datenverarbeitungsvorgänge im Inland das Recht
eines anderen europäischen Staates anzuwenden ist.
Aus dieser Situation, die durch die offene Frage der
Direktwirkung der Richtlinie [158] noch
erschwert wird, ergibt sich die dringende Empfehlung, in allen diesen
Fällen das deutsche Recht vertraglich zu vereinbaren.
In Krankenhäusern und anderen medizinischen
Einrichtungen werden zunehmend medizinische Geräte eingesetzt, deren
Datenverarbeitungsfunktionen bei den Herstellern nur aus der Ferne gewartet
werden. Für amerikanische Geräte bedeutet dies, dass ein Zugriff auf
medizinische Daten und damit eine Datenübermittlung in die USA möglich
ist.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen
Auftragsdatenverarbeitung bei medizinischen Daten möglich ist, ist
für sich schon ein Problem [159]. Es wird
dann bei der bestehenden Rechtslage kaum mehr lösbar, wenn der Datenzugriff
aus einem Land erfolgen soll, in dem keine Datenschutzgesetze existieren. Dieses
das Krankenhausmanagement zunehmend bedrängende Problem lässt sich
derzeit nur dadurch lösen, dass auch bei Fernwartung, durch
technisch-organisatorische Maßnahmen, der Zugriff auf die Daten selbst
verwehrt wird. Auf diese Weise werden keine personenbezogenen Daten ins Ausland
übermittelt. Die entsprechenden Instrumente hierzu zu entwickeln ist eines
der wichtigen Themen für die Entwicklung von Privacy Enhancing
Technologies.
Ein deutsches Unternehmen hat eine Tochtergesellschaft in
einem benachbarten Land, das nicht der EU angehört. Die Daten des
Tochterunternehmens (Personaldaten, Lieferantendaten, Kundendaten) sollen in dem
Rechenzentrum des Mutterunternehmens in Deutschland verarbeitet
werden.
Auch hier nutzt das ausländische Tochterunternehmen
Informationstechnik, die in Deutschland gelegen ist. Nach der Richtlinie ist
deutsches Recht anzuwenden, was sich ohnehin aus dem geltenden deutschen Recht
bereits ergibt. Sollte dem ausländischen Tochterunternehmen der Zugriff
auf Daten der deutschen Muttergesellschaft gestattet werden, was bei
Lieferanten- und Kundendaten nahe liegt, liegt beim Abruf im Einzelfall eine
Datenübermittlung in ein Drittland vor. Handelt es sich wie im vorliegenden
Fall um ein Land, bei dem ein ausreichendes Datenschutzniveau noch nicht
festgestellt ist, ist die geradezu zwingende Lösung, dass ausländische
Tochterunternehmen in vollem Umfang dem deutschen Datenschutzrecht durch Vertrag
unterstellt werden müssen.
Ein Mitarbeiter einer Berliner Verwaltung möchte die
dort vereinbarte Regelung zur Heimarbeit nutzen. Hierfür ist allerdings die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit Hilfe eines mobilen
Datenverarbeitungsgerätes (Laptop) erforderlich. Sein Problem ist, dass er
die Heimarbeit in den Niederlanden verrichten möchte.
Das Besondere an diesem Fall ist, dass die Herrschaft
über die personenbezogenen Daten den Bereich der behördlichen
Zuständigkeit nicht verlässt. Die Heimarbeitsvereinbarung führt
dazu, dass der häusliche Arbeitsplatz dienstlichen Charakter hat und es
mithin nicht zu einer Datenübermittlung ins Ausland, sondern lediglich zu
einer Datennutzung im Ausland kommt. In diesem Fall liegt es nahe, die
Regelungen über die Datenübermittlung ins Ausland nicht anzuwenden,
sondern entsprechend den Regelungen im internationalen Arbeitsrecht von
der ausschließlichen Geltung des deutschen Rechtes auszugehen
( "Käseglockentheorie"). Diese Auffassung teilte auch die
niederländische Datenschutzbehörde Registratiekamer. Diese wies
allerdings darauf hin, dass hinsichtlich der technisch-organisatorischen
Maßnahmen bei dieser Fallkonstellation niederländisches Recht
anzuwenden ist, da dieses unabhängig von der Art der verarbeiteten
Daten für alle informationstechnischen Geräte gilt, die sich in den
Niederlanden befinden.
[159] z. B.
Entschließung der 53. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes
außerhalb von ärztlichen Betreuungseinrichtungen
v. 17./18.4.1997
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