Jahresbericht 1999
des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht
5. Telekommunikation und Medien
5.1 Telekommunikationsnetze
Europäische
Telekommunikations-Richtlinie
Bedauerlicherweise ist aus dem vorliegenden Entwurf keine
Tendenz zur zukunftsweisenden Novellierung des
Telekommunikationsdatenschutzrechts durch Einführung
datenschutzfreundlicher Technologien zu verzeichnen. Der Entwurf enthält
dagegen an zahlreichen Punkten sogar Verschlechterungen des Datenschutzniveaus
gegenüber der jetzt gültigen
TDSV [163]:
Der Verordnungsgeber hat wiederum die Möglichkeit
ungenutzt gelassen, die bereits im Bereich der Tele- und Mediendienste
niedergelegten Grundsätze der datensparsamen Gestaltung von Diensten
auch auf den Telekommunikationsbereich auszuweiten, etwa durch Rahmenbedingungen
für den Einsatz datenschutzfreundlicher Technologien und das Angebot einer
anonymen bzw. pseudonymen Nutzung. Insbesondere ist die von uns
mehrfach geforderte Einführung des "holländischen
Modells", bei dem der angerufene Teilnehmer ein Wahlrecht erhält, ob
seine Telefonnummer auf Einzelverbindungsnachweisen der Anrufer
ausgewiesen wird [164], wiederum unterblieben.
Dies ist insbesondere im Hinblick darauf bedauerlich, dass die
ISDN-Richtlinie
die Mitgliedstaaten verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass für
öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste Funktionen entwickelt
werden, die den anonymen Zugang zu diesen Diensten ermöglichen
( Erwägungsgrund 19 der Richtlinie).
Auch in verschiedenen anderen Bereichen enthält der
Entwurf Regelungen, die gegenüber den Bestimmungen der jetzt gültigen
TDSV zu einer Absenkung des Datenschutzniveaus im Bereich der Telekommunikation
führen würden:
Nach der gegenwärtig geltenden Fassung der TDSV ( § 6
Abs. 4) hat der Kunde gegenüber dem Diensteanbieter ein Wahlrecht
hinsichtlich des Speicherungsumfangs und der Speicherungsdauer von
Verbindungsdaten, für die er entgeltpflichtig ist. Er kann dabei
zwischen einer Speicherung der Verbindungsdatensätze sowohl mit
vollständigen Zielnummern als auch mit um die letzten drei Ziffern
verkürzten Zielnummern bis maximal 80 Tage nach Versendung der Rechnung
oder der Löschung dieser Daten bei den Diensteanbietern unmittelbar nach
Versendung der Rechnung wählen.
Die Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes in
Deutschland hat dazu geführt, dass Verbindungsdaten nicht mehr nur beim
rechnungstellenden Diensteanbieter, sondern auch bei allen anderen Anbietern von
Telekommunikationsdienstleistungen gespeichert werden, die mit dem
rechnungstellenden Anbieter entweder über
Zusammenschaltungsvereinbarungen oder die Abrechnung von
Call-by-Call-Verbindungen vertragliche Beziehungen haben. Dies führt
in der Praxis dazu, dass Verbindungsdaten in erheblichem Umfang auch bei diesen
anderen Diensteanbietern gespeichert werden. Diese anderen Diensteanbieter sind
bisher ebenfalls verpflichtet, die vom Kunden getroffene Wahl in der oben
beschriebenen Form umzusetzen.
Nach der jetzt vorliegenden Entwurfsfassung kann der Kunde
sein Wahlrecht nur noch gegenüber dem rechnungstellenden Diensteanbieter
ausüben. Soweit ein Diensteanbieter nicht selbst Rechnungen stellt, wird er
damit von der Löschungsverpflichtung freigestellt. Dies hätte zur
Folge, dass die Verbindungsdaten bei allen übrigen Diensteanbietern,
unabhängig von der Entscheidung des Kunden, bis zu einem halben Jahr nach
Beendigung der Verbindung - die maximale Speicherdauer von bis jetzt 80
Tagen nach Versendung der Rechnung soll auf diesen Zeitraum verlängert
werden - dort gespeichert bleiben.
Zum Schutz des Beratungsgeheimnisses dürfen
Verbindungen zu Anschlüssen bestimmter Beratungsstellen nicht in
Einzelverbindungsnachweise aufgenommen werden ( § 6 Abs. 8 TDSV).
Hierzu müssen die Beratungsstellen bisher einen begründeten Antrag bei
ihrem Telekommunikationsdiensteanbieter stellen. Die Liberalisierung des
Telekommunikationsmarktes hat offenbar dazu geführt, dass dieses Verfahren
nicht mehr praktikabel ist, da die verschiedenen Anbieter von
Telekommunikationsdiensten unterschiedliche Maßstäbe für die
Genehmigung entsprechender Anträge anlegen.
Der Entwurf zur Novellierung der TDSV sieht daher eine
zentrale Bearbeitung der Anträge von Beratungsstellen durch die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post [LINK] (RegTP) vor.
Allerdings ist das jetzt vorgeschlagene Verfahren noch weniger praktikabel als
die bisherige Lösung: So ist vorgesehen, dass die Beratungsstellen
gegenüber der RegTP ihre Aufgabenbestimmung "durch eine Bescheinigung
einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts" nachzuweisen haben. Diese Regelung dient
offensichtlich der Entlastung der Regulierungsbehörde. Das Ziel der
Änderung der TDSV, eine einheitliche Praxis bei der Bearbeitung von
Anträgen von Beratungsstellen sicherzustellen, wird mit der nunmehr
vorgesehenen Lösung nicht erreicht. Die Prüfung der Anträge
sollte durch die RegTP selbst vorgenommen werden. Soweit der Verordnungsgeber
das bereits oben beschriebene "holländische Modell"
einführen sollte, bei dem Telefonnummern nur mit ausdrücklicher
Einwilligung des Betroffenen in Einzelverbindungsnachweise aufgenommen werden,
sollte eine einfache Erklärung der Beratungsstelle gegenüber der
Regulierungsbehörde genügen, um in die dort vorgesehene Liste
aufgenommen zu werden.
Diese Liste soll öffentlich zum elektronischen Abruf
bereitgestellt werden. Dies ist zu begrüßen. Gleichzeitig wird
bestimmt, dass der Diensteanbieter den Inhalt der Liste sowie nachfolgende
Korrekturen lediglich einmal jährlich abzufragen hat. Diese Frist ist
unangemessen lang. Eine Verpflichtung der Diensteanbieter, lediglich einmal
jährlich Änderungen in der Liste im eigenen Datenbestand
nachzuvollziehen, bietet den Beratungsstellen keine Möglichkeit, zeitnah
damit zu werben, dass Anrufe bei diesen Stellen nicht auf
Einzelverbindungsnachweisen ausgewiesen werden. Es ist den Diensteanbietern
durchaus zuzumuten, die von der Regulierungsbehörde bereitgestellte Liste
in kürzeren Zeitabständen abzurufen. Der Zeitabstand zwischen den
einzelnen Abrufen sollte nicht länger als einen Monat betragen.
Zukünftig sollen den Diensteanbietern zum Aufdecken sowie
Unterbinden von Leistungserschleichungen und sonstigen rechtswidrigen
Inanspruchnahmen von Telekommunikationsnetzen und -diensten Auswertungen auf
dem Gesamtbestand aller Verbindungsdaten, die nicht älter als sechs Monate
sind, gestattet werden. Demgegenüber sieht die TDSV bisher vor, dass
täglich die Daten aus dem "Gesamtbestand aller
Abrechnungszeiträume eines Monats" verwendet werden dürfen. Als
Begründung wird die Harmonisierung mit dem oben erwähnten
Höchstspeicherungszeitraum für Verbindungsdaten bei Diensteanbietern
genannt. Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Auch ist nicht
erkennbar, weshalb der Gesamtdatenbestand an Verbindungsdaten nicht - wie es
noch der Vorentwurf vorsah - in anonymisierter oder zumindest pseudonymisierter
Form analysiert werden kann, um dann - bei Vorliegen tatsächlicher
Anhaltspunkte für Missbrauch im Einzelfall - die erforderlichen Daten
personenbezogen zu speichern und auszuwerten.
Im Gegensatz zu der bisher gültigen Regelung wird durch
die geplanten Bestimmungen das Angebot der fallweisen und ständigen
Rufnummernunterdrückung für den Anrufer durch den
Diensteanbieter unter den Vorbehalt des technisch Möglichen gestellt. Dies
ist nicht akzeptabel. Der Vorbehalt des technisch Möglichen kann allenfalls
übergangsweise für die neu aufgenommenen Regelungen zur
Unterdrückung der Rufnummernanzeige beim Angerufenen und die
"Block-Blocking"-Möglichkeit zum Abweisen
"anonymer" Anrufer gelten.
Während bisher dem Anrufer eine
Anrufweiterschaltung signalisiert werden muss, soll diese
Signalisierungspflicht zukünftig entfallen. Dies ist zwar in den
Fällen unbedenklich, in denen der Anrufende auf einen anderen Anschluss
desselben Anschlussinhabers umgeleitet wird; der mit dem generellen Wegfall
dieser Verpflichtung verbundene Verlust an Transparenz für die Anrufer ist
jedoch nicht hinnehmbar.
Die Pflicht zur Kennzeichnung von Einträgen solcher
Kunden in öffentlichen Verzeichnissen, die einer Aufnahme Ihrer Daten in
elektronische Verzeichnisse widersprochen haben, soll ebenfalls ersatzlos
gestrichen werden. Anders ist jedoch der Schutz solcher Personen vor dem
Einlesen von Kundenverzeichnissen durch andere als den Urheber nicht zu
realisieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Entwurf des
Bundesinnenministeriums für ein novelliertes BDSG in § 29 Abs. 3
vorsieht, dass die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder
gedruckte Verzeichnisse zu unterbleiben hat, wenn der entgegenstehende Wille des
Betroffenen aus dem zugrunde liegenden (auch gedruckten) Verzeichnis ersichtlich
ist. Der Datenempfänger soll außerdem sicherstellen, dass
entsprechende Kennzeichnungen übernommen werden. Würde jetzt die
Kennzeichnungspflicht aus der TDSV gestrichen, so liefe diese Regelung leer.
Denjenigen Kunden, die nicht in elektronische Verzeichnisse aufgenommen werden
wollen, bliebe weiterhin nur der Weg, ihren Eintrag aus allen - gedruckten wie
elektronischen - Verzeichnissen streichen zu lassen. Dies würde aller
Voraussicht nach auch dazu führen, dass der Anteil der nicht eingetragenen
Teilnehmer in gedruckten Verzeichnissen zunehmen wird. Dies kann weder im
Interesse der Kunden noch der Anbieter von Kundenverzeichnissen sein. Die
Verpflichtung zur Kennzeichnung der Einträge sollte daher bestehen bleiben.
Auch die Vorschriften zur Rufnummernauskunft sollen
geändert werden: So ist vorgesehen, das Verbot, Auskunft über Namen
und andere Daten von Kunden zu erteilen, von denen nur die Rufnummer bekannt ist
(so genannte "Invers-Auskunft"), ersatzlos entfallen zu lassen. Die
Einführung einer "Invers-Auskunft" wäre allenfalls
dann hinnehmbar, wenn sie an die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen
Anschlussinhaber gebunden würde. Die Erfahrungen bei der Einführung
der "Komfort-Auskunft" im Jahr 1997 haben gezeigt, dass eine solche
nachträgliche Veränderung des Nutzungszweckes von einem erheblichen
Anteil der Betroffenen - zu Recht - nicht akzeptiert wird. Die Freigabe der
"Invers-Auskunft" gefährdet darüber hinaus ebenfalls den
Fortbestand des Auskunftsdienstes, da zu erwarten ist, dass eine erhebliche
Anzahl von Nutzern die Auskunftserteilung zu ihren Daten im Hinblick darauf
völlig unterbinden wird. Auch dies kann weder im Interesse der Nutzer noch
der Anbieter solcher Dienste liegen.
Überwachung des
Telekommunikationsverkehrs
Bereits in unserem Jahresbericht 1998 hatten wir über den
Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums für eine
Telekommunikations-Überwachungsverordnung ( TKÜV) berichtet, die
die veraltete Fernmeldeüberwachungsverordnung ( FÜV) ersetzen
sollte und nach breiter öffentlicher Kritik vom
Bundeswirtschaftsministerium zurückgezogen worden
war [165]. Das Bundeswirtschaftsministerium
hat nunmehr im April 1999 " Eckpunkte für den Regelungsrahmen der
Rechtsverordnung nach § 88 TKG" vorgelegt.
Darin wird der - im Prinzip lobenswerte - Versuch unternommen,
den Kreis der Verpflichteten, die permanente technische Vorkehrung zur
Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation an die
berechtigten Stellen vorhalten sollen, auf Betreiber von
Telekommunikationsanlagen, mit denen Telekommunikationsdienstleistungen für
die Öffentlichkeit erbracht werden, zu beschränken. Dagegen sollen
Betreiber nicht-öffentlicher Netze im gewerblichen Bereich (z. B. Corporate
Networks, konzerninterne Netze u. Ä.) sowie Erbringer von
Telekommunikationsdiensten ohne Gewinnerzielungsabsicht (z. B.
Nebenstellenanlagen, die nicht ausschließlich selbst genutzt werden, wie
in Hotels, Krankenhäusern, Wohnheimen) "aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit" nicht mehr zur Vorhaltung permanenter
technischer Vorkehrungen, sondern zum "Herausfiltern" der zu
überwachenden Telekommunikation mittels externer, im Einzelfall vom
Betreiber bereitzustellender Einrichtungen verpflichtet werden und dazu, die
Aufzeichnung der Telekommunikation durch die berechtigte Stelle am Ort der
Telekommunikationsanlage zu ermöglichen oder, falls dies technisch
möglich ist, zur Weiterleitung der Telekommunikation durch die berechtigte
Stelle.
Diese Tendenz zur Beschränkung des Kreises der zur
permanenten Vorhaltung technischer Einrichtungen Verpflichteten ist zwar
generell zu begrüßen; insgesamt wirft jedoch das Eckpunkte-Papier
mehr Fragen auf als es beantwortet. So ist unklar, wie die Verpflichtungen der
anderen Betreibergruppen genau aussehen sollen. Gleichzeitig macht das
Eckpunkte-Papier deutlich, dass eine umfangreiche Einbeziehung der Anbieter
"individueller, über das Internet abgewickelter
Telekommunikationsvorgänge Gegenstand einer Überwachungsmaßnahme
sein kann und dass derjenige, der entsprechende Netzzugänge anbietet, den
diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtungen unterliegt". Lediglich
Informationsanbieter und Anbieter von Chat-Plattformen, die keine
Individualkommunikation anbieten, werden ausdrücklich
ausgenommen.
Insgesamt zeigt sich, dass das Problem der
überschießenden gesetzlichen Überwachungsbefugnisse wohl mit
Hilfe von Ausnahmeregelungen auf der Verordnungsebene nicht befriedigend
gelöst werden kann. Dies dürfte wohl nur im Rahmen einer
entsprechenden Novellierung des Telekommunikationsgesetzes und der Revision der
durch das Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz erheblich erweiterten
Eingriffsbefugnisse möglich
sein [166].
Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf
Verbindungsdaten in der Telekommunikation
Bereits in den zurückliegenden Jahren hatten wir
wiederholt die Ersetzung des § 12 Fernmeldeanlagengesetz (FAG), der
eine nahezu unbeschränkte Übermittlung von Verbindungsdaten für
Zwecke der Strafverfolgung an die entsprechenden Behörden gestattet,
durch eine verfassungskonforme Regelung im Rahmen der Strafprozessordnung
angemahnt [167]. Die Regelung war zuletzt im
Rahmen des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz befristet bis zum 31.
Dezember 1999 verlängert worden. Der Innenausschuss des Bundestages hatte
die damalige Bundesregierung aufgefordert, bis spätestens April 1998 eine
verfassungskonforme Lösung im Rahmen der Strafprozessordnung zu finden, und
eine Verlängerung der Geltung des § 12 FAG über das Jahr 2000
hinaus explizit abgelehnt [168].
Demgegenüber hat sich die Justizministerkonferenz auf
ihrer Tagung vom 7. bis
9. Juni 1999 für eine weitere Fortgeltung des § 12
FAG auch über den 31. Dezember 1999 hinaus ausgesprochen. Ende Juni 1999
brachte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion einen Gesetzentwurf in den Bundestag ein,
der vorsah, die Befristung der Regelung einfach
aufzuheben [169]. Dies hätte zur
unbefristeten Fortgeltung dieser verfassungsrechtlich bedenklichen Vorschrift
geführt. Beinahe zeitgleich schlug der Bundesrat an ungewöhnlicher
Stelle - nämlich in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur
strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs -
ebenfalls vor, die Befristung des § 12 FAG einfach
aufzuheben [170].
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder hat diese Aktivitäten zum Anlass genommen, sich abermals
entschieden gegen eine Verlängerung der Geltungsdauer des § 12 FAG zu
wenden und stattdessen eine Neufassung der Eingriffsbefugnisse unter Beachtung
der grundrechtlichen Bindungen und Anforderungen, die sich aus dem von Art. 10
Grundgesetz (GG) geschützten Telekommunikationsgeheimnis ergeben, zu
fordern. Die Konferenz hat auch darauf hingewiesen, dass die gesetzliche
Ermächtigung für den Zugriff auf Verbindungsdaten sachlich in die
Strafprozessordnung gehört und die gesetzlichen Zugriffsvoraussetzungen in
Abstimmung mit § 100 a StPO neu geregelt werden
müssen [171].
Dessen ungeachtet hat der Bundestag schließlich eine
abermalige Verlängerung der Geltungsdauer des § 12 FAG für
weitere 2 Jahre beschlossen [172]. Dabei wurde
die Vorschrift des § 12 FAG dahingehend ergänzt, dass die Betroffenen
künftig - anders als bisher - im Nachhinein von den Maßnahmen
unterrichtet werden sollen. Weiterhin ist jetzt vorgeschrieben, dass die Daten
vernichtet werden, wenn sie zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind.
Auch eine solche Vorschrift war in der Vergangenheit im § 12 FAG nicht
enthalten. Gleichzeitig haben die Koalitionsfraktionen ihren Willen bekundet, in
diesem Zeitraum eine Gesamtreform der Telefonüberwachung vorzunehmen und bereits in der
Übergangszeit den Datenschutz auszubauen.
Neues von ENFOPOL
Bereits im Jahresbericht 1998 hatten wir über den Entwurf
für eine Entschließung des Rates der Europäischen Union
über die rechtmäßige Überwachung des
Telekommunikationsverkehrs in Bezug auf neue Technologien
berichtet [173]. Dort war unter Bezugnahme auf
die Entschließung des Rates vom 17. Januar 1995 über
rechtmäßige
Überwachungstelekommunikation [174] eine
"Fortschreibung" der dort festgelegten Anforderungen im Hinblick auf
neue Technologien, wie beispielsweise mobile satellitengestützte Dienste
und öffentliche auf IT basierende (Internet-)Dienste, geplant. Nachdem eine
Entwurfsfassung des Dokuments mehr oder weniger zufällig öffentlich
bekannt geworden war, wurde das Vorhaben in der Presse breit
kritisiert.
Auch die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und
der Länder hat sich zu dem Entwurf einer Ratsentschließung zur
Überwachung der Telekommunikation geäußert: In einer
Entschließung vom 25./26. März 1999 betont die Konferenz, dass sie es
für inakzeptabel hält, dass der entsprechende Entwurf bisher geheim
gehalten und ohne Einbeziehung der Datenschutzbeauftragten beraten wurde. In der
Entschließung wird die Bundesregierung darüber hinaus aufgefordert,
der Schaffung gemeinsamer Standards zur grenzüberschreitenden
Überwachung der Telekommunikation nur insoweit zuzustimmen, als damit nicht
ein zusätzlicher Eingriff in das Grundrecht auf unbeobachtete Kommunikation
und das Fernmeldegeheimnis verbunden ist und die Nutzung datenschutzfreundlicher
Technologien (z. B. Prepaid Cards) nicht konterkariert
wird [175].
Aufgrund der breiten öffentlichen Kritik ist die
Entschließung unter deutscher Ratspräsidentschaft nicht mehr
verabschiedet worden. Die weiteren Beratungen waren offensichtlich auch bis zum
Ende des Berichtszeitraumes nicht abgeschlossen.
Über die Rechtsqualität der existierenden und der
geplanten Entschließung bestehen offensichtlich sogar innerhalb der
Bundesregierung Unklarheiten: In einer Antwort auf eine Große Anfrage der
CDU/CSU-Fraktion hat die Bundesregierung Ende Oktober 1999 darauf hingewiesen,
dass schon die oben erwähnte Ratsentschließung von 1995 mit dem
Charakter einer Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten gefasst worden ist und
ausdrücklich unter dem Vorbehalt des geltenden nationalen Rechts
stehe [176]. Demgegenüber wird im
" Eckpunktepapier" zur TKÜV die Ratsentschließung von 1995
unter den "... international abgestimmte Anforderungen an die Umsetzung
von Überwachungsmaßnahmen, denen sich auch Deutschland angeschlossen
hat...",
aufgezählt [177].
Aktivitäten der G 8-Staaten zur Bekämpfung von
"Hightech-Crime"
Auch die G 8-Staaten haben Aktivitäten zur
grenzüberschreitenden Verbrechensbekämpfung im Hinblick auf das
Internet und die Nutzung von Telekommunikationsdiensten entfaltet. Hierzu ist
bereits im Jahr 1997 eine spezielle G 8-Arbeitsgruppe zur
"Hightech-Kriminalität" gegründet worden. Ziel der
Bemühungen ist unter anderem, die Bedingungen für die
grenzüberschreitende Bekämpfung von Computerkriminalität im
weitesten Sinne - hierzu werden vor allem auch Verbrechen gezählt, die
unter Nutzung des Internet begangen werden - zu erreichen.
Neben einer generellen Verpflichtung aller Anbieter von
Internet-Dienstleistungen, Verbindungsdaten über die Aktivitäten ihrer
Kunden generell für einen bestimmten Zeitraum zur Nutzung für eine
eventuelle, spätere Strafverfolgung zu speichern, werden in der
Arbeitsgruppe auch Modelle diskutiert, die mit geringeren Eingriffen in das
informationelle Selbstbestimmungsrecht der Nutzer von Internet-Diensten
verbunden sind: So wurde vorgeschlagen, die Anbieter von
Internet-Dienstleistungen dazu zu verpflichten, auf Antrag einer
Strafverfolgungsbehörde aus einem Drittland Verbindungsdaten eines
bestimmten Nutzers für einen gewissen Zeitraum "einzufrieren",
bis festgestellt werden kann, ob die Weitergabe dieser Daten an die
ausländische Strafverfolgungsbehörde unter den Bedingungen des
für den Internet-Anbieter geltenden nationalen Rechts zulässig ist
("Fast freeze - quick thaw"). Offen ist allerdings, inwieweit
ein solches Vorgehen mit dem bisher geltenden deutschen Recht vereinbar
wäre.
Auf der Konferenz der Justiz- und Innenminister der G
8-Staaten in Moskau am
19. und 20. Oktober 1999 wurde eine Einigung dahingehend
erzielt, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze in Bezug auf die
Souveränität der Einzelstaaten und den Schutz der Menschenrechte, der
demokratischen Freiheiten und der Privatsphäre
Strafverfolgungsbehörden bei der Durchführung strafrechtlicher
Ermittlungen unter bestimmten Umständen über territoriale Grenzen
hinweg ermitteln können sollen. Hinsichtlich des Zugriffs auf im Ausland
gespeicherte Daten haben sich die Minister auf einen Katalog von
Grundsätzen geeinigt [178]. Unter anderem
soll jeder Staat sicherstellen, dass er in der Lage ist, für eine schnelle
Sicherung von Daten zu sorgen, die in einem Computersystem gespeichert sind,
insbesondere von Daten, die im Besitz von Dritten, z. B. Diensteanbietern, sind
und die in der Regel nur kurzfristig zurückbehalten werden oder bei denen
anderweitig Verlust oder Veränderung droht, damit der Zugriff darauf, ihre
Feststellung, Vervielfältigung, Erhebung oder Herausgabe beantragt werden
kann. Es soll dafür gesorgt werden, dass eine Sicherung auch dann
möglich ist, wenn sie nur erforderlich ist, um einem anderen Staat
Rechtshilfe zu leisten. Die Teilnehmerstaaten haben sich verpflichtet, durch
internationale Zusammenarbeit, Übereinkünfte und innerstaatliche
Gesetze auf die Durchführung dieser Grundsätze hinzuwirken.
Die Gruppe für den Schutz von Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten (" Art. 29-Gruppe") hat in ihrer
Empfehlung zur Speicherung von Verbindungsdaten durch Internet-Service-Provider
für Zwecke der Strafverfolgung vom 7. September 1999 eine prinzipielle
Verpflichtung der Internet-Service-Provider, Verbindungsdaten
ausschließlich für Zwecke der Strafverfolgung zu speichern,
abgelehnt. Die Betreiber von Telekommunikationsnetzen und -diensten sowie
Internet-Service-Provider sollen nicht verpflichtet werden, Verbindungsdaten
über den für die Abrechnung von Dienstleistungen erforderlichen
Zeitraum hinaus zu speichern. Die Arbeitsgruppe hat darüber hinaus der
Europäischen Kommission empfohlen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um
die Speicherungsdauer für Verbindungsdaten bei Betreibern von
Telekommunikationsnetzen und -diensten sowie Internet-Service-Providern für
die Abrechnung von Dienstleistungen untereinander und mit ihren Kunden weiter zu
harmonisieren [179].
5.2 Tele- und Mediendienste
Die Internet-Begeisterung in der deutschen Bevölkerung
scheint ungebrochen, wenngleich die Nutzung der neuen elektronischen Dienste im
Bereich des elektronischen Handels offensichtlich bisher hinter den Erwartungen
der Anbieter solcher Dienste zurückbleibt. Dies ist offensichtlich nicht
zuletzt der Befürchtung eines großen Prozentsatzes der Nutzer
geschuldet, dass ihre personenbezogenen Daten im Internet missbraucht werden
könnten: Einer Meldung des Handelsblatts vom Oktober 1999 zufolge besitzen
zwar 6,67 Millionen Bundesbürger (10,5 % der Bevölkerung ab 14 Jahren)
privat einen Computer mit Online-Zugang [180].
Nach Angaben des Blattes erledigen jedoch nur 35 % von ihnen z. B. ihre
Geldgeschäfte per Online-Banking. Als Hauptgrund für die
Zurückhaltung nennen 51 % der potenziellen Nutzer die Furcht vor
unzureichendem Datenschutz.
Insgesamt war im zurückliegenden Berichtszeitraum
wiederum ein Anstieg der Beratungsersuchen von Bürgern im Bereich der Tele-
und Mediendienste zu verzeichnen. Gleichzeitig haben sich auch zahlreiche
Anbieter solcher Dienste mit Beratungsersuchen an uns gewandt. Dies deutet
darauf hin, dass bei einem erheblichen Anteil der Anbieter von Tele- und
Mediendiensten nach wie vor Unklarheit über das anzuwendende Recht und
die sich aus dem geltenden Recht ergebenden Konsequenzen hinsichtlich der
Gestaltung von Internet-Angeboten besteht.
Evaluierung des Informations- und
Kommunikationsdienstegesetzes (IuKDG)
Im zurückliegenden Berichtszeitraum hat die
Bundesregierung ihren Bericht über die Erfahrungen und Entwicklungen bei
den neuen Informations- und Kommunikationsdiensten im Zusammenhang mit der
Umsetzung des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes (IuKDG)
vorgelegt [181]. Wir haben im Auftrag der
Konferenz der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im
privaten Bereich (des sog. "Düsseldorfer Kreises") zur
Evaluierung des IuKDG eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben;
zahlreiche der dort angesprochenen Punkte sind von der Bundesregierung in ihrem
Bericht berücksichtigt
worden [182].
Nach dem gegenwärtigen Entwurfsstand zur Novellierung der
Bundesdatenschutzgesetzes plant die Bundesregierung, einige der zentralen
Elemente aus dem Teledienstedatenschutzgesetz ( TDDSG, Art. 2 des IuKDG) in das
BDSG zu übernehmen. Dazu zählen unter anderem die Verpflichtung der
Anbieter zur datensparsamen Gestaltung Ihrer Dienste ( § 3 Abs. 4 TDDSG),
die Verpflichtung der Anbieter, die Nutzung von Diensten anonym oder unter
Pseudonym zu ermöglichen ( § 4 Abs. 1 TDDSG), und die Einführung
eines "Datenschutz-Audits", wie es jetzt bereits im
Mediendienste-Staatsvertrag vorgesehen ist ( § 17 MDStV). Soweit es sich
dabei um Vorschriften aus dem TDDSG handelt, sollen diese nach der Novellierung
des BDSG aus dem TDDSG gestrichen werden.
Übermittlung von Bestandsdaten von Nutzern von
Telediensten an das Bundesamt für Verfassungsschutz
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte an einen
Berliner Internet-Service-Provider eine Anfrage gerichtet, in der um Mitteilung
von Bestandsdaten zu einer E-Mail-Adresse unter Berufung auf § 3 Abs. 1
Bundesverfassungsschutzgesetz gebeten wurde. Der Service Provider wandte sich an
uns mit der Bitte um datenschutzrechtliche Überprüfung.
Beim Angebot von E-Mail-Diensten handelt es sich um einen
Teledienst im Sinne des Teledienstedatenschutzgesetzes ( TDDSG). Die
Befugnisse und Verpflichtungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei den
Anbietern solcher Dienstleistungen richten sich mithin nach den Vorschriften
dieses Gesetzes. Bei dem vom Bundesamt für Verfassungsschutz angeforderten
Inhaberdaten handelt es sich um Bestandsdaten im Sinne des § 5
TDDSG.
Im Gegensatz zu dem für Anbieter von
Telekommunikationsdiensten gültigen Telekommunikationsgesetz (vgl.
§§ 88,
89 Abs. 6, 90 TKG) enthalten das Teledienstegesetz sowie das
Teledienstedatenschutzgesetz keine Verpflichtung bzw. Berechtigung für
Anbieter von Telediensten, Sicherheitsbehörden die Bestandsdaten ihrer
Kunden zu übermitteln. Die Anbieter solcher Dienstleistungen sind daher
weder verpflichtet noch berechtigt, solchen Anliegen des Bundesamtes für
Verfassungsschutz oder anderer Nachrichtendienste zu entsprechen.
Nutzung personenbezogener Kundendaten
Uns haben mehrere Eingaben erreicht, die sich mit der
Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von
Internet-Diensteanbietern befassten. Festzustellen ist, dass hinsichtlich
der datenschutzgerechten Ausgestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
offensichtlich bei zahlreichen Anbietern nach wie vor Unklarheiten
bestehen.
Ein Petent hatte sich bei einem Berliner
Internet-Diensteanbieter eine Internet-Domain reservieren lassen. Bei
Vertragsschluss wurde auf die AGB des Unternehmens hingewiesen, in denen unter
anderem bestimmt wird, dass das Unternehmen personenbezogene Daten des Kunden
für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur
bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste nutzen und verarbeiten darf. Die
Bestandsdaten sind solche Daten, die für die Begründung, inhaltliche
Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses über die
Nutzung von Telediensten erforderlich sind. Der Kunde sei jedoch nicht
verpflichtet, dieser Regelung zuzustimmen.
Bei dem Angebot handelt es sich um einen Teledienst
nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 Teledienstgesetz. Nach § 5 Abs. 2 TDDSG ist eine
Verarbeitung und Nutzung von Bestandsdaten für Zwecke der Beratung,
der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der
Teledienste nur zulässig, soweit der Nutzer in diese ausdrücklich
eingewilligt hat. Die oben zitierte Bestimmung der AGB des
Internet-Dienstleisters ist dagegen faktisch als Widerspruchslösung
ausgestaltet, die keine ausdrückliche Einwilligung vorsieht, sondern dem
Kunden anheim stellt, eine bereits vorhandene Regelung zu streichen. Der
betreffende Teil der AGB des Anbieters war in der vorliegenden Form auch
deswegen rechtswidrig, weil generell die Herbeiführung von
Einverständniserklärungen durch AGB nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung unzulässig
ist [183].
Unterrichtungspflichten des Anbieters
§ 3 Abs. 5 TDDSG sieht vor, dass der Nutzer vor der
Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten ist. Der Inhalt der
Unterrichtung muss für die Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann
auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu
protokollieren.
Ein Petent hatte bei einem Berliner
Internet-Service-Provider die Einrichtung einer .de-Domain beantragt. Hierzu hat
das Unternehmen - datenschutzrechtlich völlig korrekt - die notwendigen
Bestandsdaten bei dem Kunden erhoben. Dieser war davon ausgegangen, dass seine
Daten durch das Unternehmen nicht an Dritte weitergegeben würden. Umso
erstaunter war er, als er feststellen musste, dass sein Name, seine Adresse und
seine Telefonnummer in einer im Internet öffentlich zugänglichen
Datenbank veröffentlicht wurden. Hierauf hatte das Unternehmen den Kunden
im Rahmen seiner AGB hingewiesen.
Tatsächlich wird die Registrierung von so genannten
"Second-Level-Domains" in der "Country Code Top Level
Domain" ".de" (dazu zählen z. B. Internet-Adressen
wie die von unserer Behörde verwendete Adresse
"datenschutz-berlin.de") nicht durch die verschiedenen Anbieter von
Internet-Dienstleistungen, sondern zentral durch die in Frankfurt am Main
ansässige DENIC e. G. Deutschland-weit vorgenommen. Unternehmen wie
das oben genannte Berliner Unternehmen bieten diese Dienstleistung nicht selbst
an, sondern vermitteln sie lediglich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der DENIC e. G. sehen vor, dass für jeden Domain-Inhaber dessen Namen,
Adresse und Telefonnummer in der "WhoIs-Datenbank" der DENIC
im Internet veröffentlicht werden.
Auch die AGB des Berliner Anbieters enthielten einen Hinweis
darauf, dass die entsprechenden Daten an die DENIC übermittelt und dort im
Internet veröffentlicht würden. Der Diensteanbieter ist damit seiner
Unterrichtungspflicht nach § 3 Abs. 5 TDDSG nicht in hinreichender
Weise nachgekommen. In den von dem Anbieter verwendeten Online- und
Offline-Formularen wurde lediglich in allgemeiner Form auf die AGB hingewiesen;
ein Hinweis auf die beabsichtigte Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen
Daten - wie in § 3 Abs. 5 TDDSG vorgeschrieben - erfolgte jedoch nicht.
Dies widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen für die Erfüllung der
Informationspflichten des Anbieters. Gemäß § 3 Abs. 5 TDDSG
reicht ein einfacher Hinweis (z. B. ein Link) auf die AGB des Anbieters nicht
aus. Gleiches gilt auch für das Angebot von Mediendiensten: Die in §
12 Abs. 6 MDStV vorgesehene Unterrichtungspflicht für Anbieter von
Mediendiensten entspricht den Regelungen des TDDSG.
Verarbeitung von Nutzungsdaten im Arbeitsverhältnis in
der öffentlichen Verwaltung
Bereits in unserem Jahresbericht 1998 hatten wir umfangreich
über Fragen der Geltung des Teledienstedatenschutzgesetzes ( TDDSG) und des
Mediendienste-Staatsvertrages ( MDStV) im Arbeitsverhältnis
berichtet [184] und darauf hingewiesen, dass
die Vorschriften von TDDSG und MDStV nicht anzuwenden sind, soweit die
entsprechenden Dienste den Arbeitnehmern ausschließlich zur dienstlichen
Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Eine Protokollierung der
dienstlichen Nutzung von Telediensten ist im Rahmen der arbeitsrechtlichen
Erfordernisse ("Offline-Recht") gestattet. Diese Erfordernisse
müssen in jedem Einzelfall geprüft werden. Eine Vollprotokollierung
aller Einzelzugriffe eines Arbeitnehmers im Word Wide Web ist jedoch
unverhältnismäßig. Gleichzeitig muss bei der Auswertung von
Nutzungsdateien über die dienstliche Nutzung von Diensten darüber
hinaus § 31 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beachtet werden, der für
solche Daten eine besondere Zweckbindung vorsieht.
Der Berliner Senat hat darauf hingewiesen, dass durch
Arbeitsanweisung zur Nutzung von Online-Diensten in den Behörden eine
Regelung gegeben ist, die den dienstlichen Charakter der Nutzung der Anwendung
hervorhebt. Die private Nutzung ist darin ausgeschlossen, kann aber technisch
nicht verhindert werden. Durch stichprobenartige Auswertung der Log-Protokolle
ist nach Auffassung des Senats die Einhaltung der Regeln zu
kontrollieren [185]. Offensichtlich geht der
Senat davon aus, dass Log-Protokolle über die dienstliche Nutzung in
jedem Fall bei den öffentlichen Stellen des Landes Berlin geführt
werden bzw. geführt werden müssen.
Diese Auffassung verkennt jedoch, dass die Protokollierung der
Nutzung von Tele- und Mediendiensten - soweit sie nicht aus
Datensicherheitsgründen geboten ist - im Regelfall nicht als erforderlich
im Sinne des § 28 BDSG angesehen werden kann. Eine Protokollierung des
Nutzerverhaltens einzelner Arbeitnehmer kann lediglich im Einzelfall
zulässig sein, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für
entsprechende arbeitsvertragliche Verstöße vorliegen. Dagegen ist die
vorauseilende Vollprotokollierung und deren stichprobenartige Auswertung im
Regelfall unzulässig.
5.3 Datenschutz und Medien
Rundfunk-Abgabe statt Gebühr - ein
datenschutzfreundlicher Vorschlag
Im November 1999 wurde in der Presse berichtet, dass es in der
CDU konkrete Überlegungen gäbe, die gerätebezogene
Rundfunk- und Fernsehgebühr abzuschaffen und stattdessen eine
allgemeine Abgabe pro Einwohner für die Grundversorgung mit Informationen
einzuführen [186]. Das Modell zielt auf
eine Abschaffung der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) und die Erhebung
einer Abgabe von allen erwachsenen Bürgern, unabhängig davon, ob sie
ein Runkfunk- oder ein Fernsehgerät besitzen oder nicht. Nach den in der
Presse zitierten Angaben des Vorsitzenden des Bundesfachausschusses Medien der
CDU könne die neue Abgabe höchstens die Hälfte der derzeitigen
GEZ-Gebühr betragen, da mit diesem System die Verwaltungskosten für
die GEZ entfielen, die Kosten auf alle Einwohner verteilt und auch diejenigen
Bürger erfasst würden, die bisher keine Rundfunkgebühr zahlen,
obwohl sie Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten.
Dieser Vorschlag ist aus Datenschutzsicht sehr zu
begrüßen: Bereits in der Vergangenheit hatten wir mehrfach darauf
hingewiesen, dass die von der GEZ bereitgehaltenen Datenbestände der
Rundfunkteilnehmer aufgrund des großen Anteils der Rundfunkteilnehmer an
der Gesamtbevölkerung praktisch einem
"Bundesmelderegister" gleichkommen, das in der Rechtsordnung
der Bundesrepublik Deutschland aus guten Gründen nicht vorgesehen ist.
Diese Datenbestände wecken immer wieder auch Begehrlichkeiten Dritter, die
sie für ihre Zwecke (z. B. zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher
Forderungen) [187] nutzen wollen.
Auch hat der Versuch der Rundfunkanstalten, Personen
aufzufinden, die bisher keine Rundfunkgebühr zahlen, obwohl sie Geräte
zum Empfang bereithalten, in der Vergangenheit zu datenschutzrechtlich
bedenklichen Entwicklungen geführt: So wurde mit dem Argument der Schaffung
von Gebührengerechtigkeit im Jahre 1997 auch im Land Berlin - trotz unserer
ablehnenden Stellungnahme [188] - die
regelmäßige Übermittlung von Meldedaten durch das
Landeseinwohneramt an den Sender Freies Berlin eingeführt.
Auch die Tätigkeit der
"Rundfunkgebührenbeauftragten", die im Auftrag des
SFB säumige Rundfunkteilnehmer auffinden sollen, führte und
führt immer wieder zu Irritationen in der Bevölkerung. Gleiches gilt
auch für die Maßnahmen der GEZ, die durch die massenweise Versendung
von so genannten "werblichen Schreiben" ebenfalls versucht, den
Prozentsatz zahlender Rundfunkteilnehmer anzuheben.
All diese Aktivitäten, die jeweils mit teilweise
erheblichen Eingriffen in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der
Betroffenen verbunden sind, könnten bei der Ersetzung der
teilnehmerbezogenen Rundfunkgebühr durch eine entsprechende Abgabe
entfallen: Die riesigen Datenbestände bei der GEZ wären entbehrlich,
ebenso die zweckfremde Nutzung von Daten aus den Melderegistern zum Zwecke der
Beitreibung von Rundfunkgebühren. Auch die Aktivitäten der
Rundfunkgebührenbeauftragten, die von vielen Bürgern als
"Schnüffelei" empfunden werden, könnten ersatzlos
eingestellt werden. Möglicherweise könnte auch die Erhebung,
Speicherung und Nutzung teilweise sehr sensibler Daten bei Sozialämtern,
dem SFB und der GEZ zum Zweck der Befreiung von der Rundfunkgebühr
entfallen.
Statt der eigens zum Zwecke der Beitreibung und Verwaltung von
Rundfunkgebühren aufgebauten, umfangreichen und teuren Infrastruktur bei
der Gebühreneinzugszentrale könnten die sowieso vorhandenen
Einrichtungen der Finanzämter zur Erhebung einer Rundfunk-Abgabe genutzt
werden.
Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Mit dem Vierten Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter
Rundfunkänderungsstaatsvertrag) [189]
soll unter anderem die Einführung des "digitalen Fernsehens"
sowie neuer Rundfunkdienste geregelt werden. Die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages sind in enger Abstimmung zwischen den
Landesdatenschutzbeauftraten und den Staats- und Senatskanzleien der Länder
überarbeitet worden.
Die Vorschriften entsprechen weitgehend den bereits jetzt
gültigen Bestimmungen des
Mediendienste-Staatsvertrages[190]; die -
minimalen - Abweichungen zwischen den beiden Regelungen sind den besonderen
technischen Bedingungen des Rundfunks geschuldet.
Die Einführung weitgehend gleichartiger materieller
Datenschutzregelungen für die Bereiche Mediendienste und Rundfunk ist
besonders unter dem Aspekt des zunehmenden Zusammenwachsens dieser beiden
Bereiche zu begrüßen. Dadurch wird nicht nur ein
gleichmäßig hoher Datenschutzstandard für die Benutzer von
Medien- und Rundfunkdiensten sichergestellt, sondern gleichzeitig auch eine
weitgehende Rechtssicherheit für die Anbieter von Diensten geschaffen, die
sich auf der Schnittstelle zwischen Medien- und Rundfunkdiensten
bewegen.
Besonders wichtig wird in der Zukunft die Entwicklung und
Einführung anonymer bzw. pseudonymer Nutzungsformen durch die
Anbieter neuer Rundfunkdienste sein, um eine Nutzerprofilbildung hinsichtlich
des Mediennutzungsverhaltens zu verhindern.
Der Staatsvertrag soll durch Zustimmungsgesetz bis zum 1.
April 2000 in Kraft treten. Gleichzeitig ist - wie bereits im letzten
Jahresbericht angemerkt [191] - der
Rundfunk-Staatsvertrag Berlin - Brandenburg mit der Verabschiedung des 4.
Rundfunkänderungsstaatsvertrages erneut überarbeitungsbedürftig
geworden. Wir gehen davon aus, dass die entsprechende Novellierung im Laufe des
Jahres 2000 auf den Weg gebracht werden wird.
Umfang der Auskunftspflicht von Rundfunkteilnehmern nach
§ 4 Abs. 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
Im Frühjahr des Berichtszeitraumes wandten sich
mehrere Berliner Rundfunkteilnehmer an uns, die von der im Auftrag des Senders
Freies Berlin (SFB) tätigen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) Post
erhalten hatten. Die Petenten hatten bei der GEZ zwar Hörfunkgeräte,
aber keine Fernsehgeräte angemeldet. Der SFB begehrte Auskunft
darüber, ob unterdessen auch Fernsehgeräte zum Empfang bereitgehalten
würden. Die Petenten wandten sich an uns mit der Frage, ob
diesbezüglich eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung
besteht.
Alle Berliner Rundfunkteilnehmer, die nur Hörfunk-, aber
keine Fernsehgeräte angemeldet haben, erhielten derartige Schreiben
der GEZ. Ein beiliegendes Formular kann zur Anmeldung mittlerweile ggf.
vorhandener Fernsehgeräte verwandt werden; das Formular enthält
ebenfalls eine Rubrik, in der dem SFB mitgeteilt wird, dass weiterhin keine
Fernsehgeräte durch den Rundfunkteilnehmer zum Empfang bereitgehalten
werden. Der SFB vertritt die Auffassung, dass Rundfunkteilnehmer sowohl in den
Fällen zur Auskunft gegenüber dem SFB (d. h. zur
Rücksendung des ausgefüllten Formulars) verpflichtet sind, wenn
unterdessen Fernsehgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, als auch in
den Fällen, in denen weiterhin kein Fernsehgerät im Haushalt vorhanden
ist. Der SFB stützt dies auf die Regelung des § 4 Abs. 5
Rundfunkgebührenstaatsvertrag, nach der "... die zuständige
Landesrundfunkanstalt ... vom Rundfunkteilnehmer oder von Personen, bei denen
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkgerät zum
Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3
Abs. 1 und 2 angezeigt haben, Auskunft über diejenigen
Tatsachen verlangen [kann], die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer
Gebührenpflicht betreffen." Nach Auskunft des SFB bzw. der GEZ sollen
derartige Mailing-Aktionen zukünftig in jährlichen Abständen
wiederholt werden.
Während für diejenigen Personen, die unterdessen ein
Fernsehgerät zum Empfang bereithalten, zweifelsohne eine Anzeige- und damit
auch eine Auskunftspflicht gegenüber dem SFB bzw. der GEZ besteht, ist die
Auffassung des SFB unzutreffend, dass eine Auskunftspflicht auch dann bestehe,
wenn weiterhin keine Fernsehgeräte zum Empfang bereitgehalten werden. Die
in Rede stehende Vorschrift begründet im Gegenteil keine Verpflichtung der
Rundfunkteilnehmer, auch Auskunft darüber zu erteilen, dass kein
Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Die Vorschrift bestimmt
lediglich, dass die Landesrundfunkanstalt Auskunft über diejenigen
Tatsachen verlangen kann, die Grund, Höhe und Zeitraum der
Gebührenpflicht der Rundfunkteilnehmer betreffen. Eine
Auskunftspflicht besteht mithin nur, soweit auch eine entsprechende
Gebührenpflicht besteht (also ein Fernsehgerät bereitgehalten wird).
Ist dies nicht der Fall, so ist der Rundfunkteilnehmer nicht verpflichtet, dem
SFB Auskunft darüber zu erteilen, dass weiterhin kein Fernsehgerät zum
Empfang bereitgehalten wird. § 4 Abs. 5 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages verpflichtet nicht zu einer derartigen
"Negativ-Auskunft".
Diese Rechtsauffassung wird von den anderen Landesbeauftragten
für den Datenschutz, die eine eigene Kontrollkompetenz im
wirtschaftlich-administrativen Bereich ihrer Landesrundfunkanstalten haben (dies
betrifft die Landesbeauftragten Bremen, Hessen und den LDA Brandenburg),
geteilt.
Wir haben sowohl den Petenten als auch dem SFB unsere oben
geschilderte Rechtsauffassung mitgeteilt und gehen davon aus, dass der SFB die
verwendeten Formulare so umgestalten wird, dass eine Auskunftspflicht nur noch
in den Fällen angeführt wird, in denen tatsächlich
Fernsehgeräte zum Empfang bereitgehalten werden.
Datenschutz und Presse
Im Zuge der laufenden Novellierung des
Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG) ist unter anderem beabsichtigt, zur Umsetzung
der Allgemeinen Datenschutzrichtlinie der Europäischen Union ( Richtlinie
95/46/EG) den Geltungsbereich bestimmter Vorschriften des BDSG auch auf
Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten zu eigenen journalistisch-redaktionellen,
künstlerischen oder literarischen Zwecken auszudehnen ( § 41 Abs. 1
BDSG-E) [192]. Unter anderem ist vorgesehen,
auch die Presseunternehmen zur Bestellung eines internen, betrieblichen
Datenschutzbeauftragten zu verpflichten, der über die Einhaltung der
Datenschutzbestimmungen im journalistisch-redaktionellen Bereich wachen soll;
außerdem wird den Betroffenen von der Berichterstattung ein
- wenngleich eingeschränktes - Recht auf Auskunft
über die zu ihrer Person bei Presseunternehmen gespeicherten
personenbezogenen Daten eingeräumt.
Gegen diese Überlegungen ist vonseiten der Presse und
deren Verbänden - insbesondere dem Deutschen Presserat - scharfe
Kritik erhoben worden. So hat der Deutsche Presserat im August 1999 eine
umfangreiche Stellungnahme veröffentlicht, in der die vorgeschlagene
Änderung des BDSG rundheraus abgelehnt
wird [193]. Das daraus resultierende
Presseecho reichte von sachlicher Kritik bis hin zu polemischen
Übertreibungen, nach denen die geplanten Änderungen auf eine
"Zensur" und die Schaffung von "Staatsbeauftragten in den
Redaktionen" abzielten. Die Bundesregierung hat daraufhin verkündet,
die Formulierungen des § 41 des Referentenentwurfs zum BDSG nochmals zu
überdenken.
Selbstverständlich kann eine wie immer geartete
Gefährdung der Pressefreiheit nicht Ziel des Datenschutzes sein.
Jedoch sind die Behauptungen in der Presse, nach denen die beabsichtigte
Neufassung des BDSG eben in einer solchen Gefährdung der Pressefreiheit
resultieren würde, kaum nachzuvollziehen: Entsprechende Regelungen werden
im Medienbereich bereits seit längerem erfolgreich praktiziert, ohne dass
dies zu einer erkennbaren Einschränkung der Pressefreiheit geführt
hat. So ist die in Rede stehende Verpflichtung zur Bestellung eines internen
Datenschutzbeauftragten im Entwurf zum BDSG bereits jetzt für den Sender
Freies Berlin (SFB) im Berliner Datenschutzgesetz enthalten (vgl. § 31 Abs.
3 BlnDSG). Auch die übrigen Landesrundfunkanstalten haben entsprechend
Datenschutzbeauftragte für den journalistisch-redaktionellen Bereich
bestellt. Der in der Öffentlichkeit scharf kritisierte Auskunftsanspruch
über gespeicherte personenbezogene Daten besteht nach Berliner Landesrecht
gegenüber dem SFB (vgl. § 31 Abs. 1 i.V.m.
§ 16 BlnDSG) und den übrigen privaten und
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbietern in Berlin und
Brandenburg [194] ebenfalls bereits jetzt.
Vergleichbare Auskunftsregelungen existieren auch in den meisten anderen
Bundesländern für den Bereich des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks [195].
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder hat bereits am 9./10. März 1995 in Bremen in einer
Entschließung darauf hingewiesen, dass der Schutz des informationellen
Selbstbestimmungsrechts im Medienbereich insgesamt
- wenngleich unter umfassender Wahrung des Schutzes der
Pressefreiheit - verbesserungsbedürftig
ist [196].
Internationale Arbeitsgruppe zum Datenschutz in der
Telekommunikation
Die Arbeitsgruppe ist im Rahmen der Internationalen Konferenz
der Datenschutzbeauftragten 1983 auf Initiative des Berliner
Datenschutzbeauftragten gegründet worden, unter dessen Vorsitz sie nach wie
vor arbeitet, und hat seither eine Vielzahl von Empfehlungen zur Verbesserung
des Datenschutzes in der Telekommunikation erarbeitet. Teilnehmer sind
Datenschutzbehörden, aber auch Regierungsstellen, Vertreter internationaler
Organisationen und Wissenschaftler aus aller Welt. Seit Anfang der 90er Jahre
gilt das besondere Augenmerk der Arbeitsgruppe der Wahrung der
Persönlichkeitsrechte im Internet. In drei "Gemeinsamen
Standpunkten" hat sie die Bedeutung der informationellen Selbstbestimmung bei
neuen Entwicklungen bei der Telekommunikation betont:
- Alle Betroffenen müssen das Recht haben, der
Veröffentlichung von Bilddateien, z. B. von Bildern des eigenen
Wohngebäudes, insbesondere deren kommerziellen Nutzung zu
widersprechen [197].
- Alle Betroffenen müssen beim Einsatz "intelligenter
Software-Agenten", die z. B. bei der Verwaltung von Netzwerkressourcen oder
zur Suche nach bestimmten Informationen im Internet eingesetzt werden, so weit
wie möglich über die Funktionsweise aufgeklärt
werden [198].
- Der Einsatz von Spracherkennungs- und
-analysetechniken ist nur auf der Grundlage der ausdrücklichen
Zustimmung der Betroffenen zulässig, die Auswertung von Daten zur
Bestimmung des geistigen oder psychischen Zustands der Betroffenen ist
auszuschließen [199].
Die Dokumente enthalten daneben eine Vielzahl weiterer
Empfehlungen, insbesondere zum Einsatz von Technologien, die möglichst
sparsam mit der Verarbeitung personenbezogener Daten umgehen, in den jeweiligen
Bereichen.
Weitere Themen waren Datenschutzprobleme bei der Vergabe von
Domainnamen im Internet, bei der Bannerwerbung in Webangeboten und bei der
Speicherung von Verkehrsdaten in Telekommunikationsnetzen.
[163] vgl. auch die
Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des
daten in der Telekommunikation", Anlagenband
"Dokumente zum Datenschutz
1999", Teil A I
[166] Wir hatten bereits in
unserem Jahresbericht 1998 eine entsprechende
Novellierung des TKG empfohlen; vgl. JB 1998, 5.2; vgl.
auch das vom Berliner
Datenschutzbeauftragten, dem LDA Brandenburg, dem LfD
Bremen, der LfD
für eine Sicherung der freien Telekommunikation in
unserer Gesellschaft unter
II.1.4; Anlagenband "Dokumente zum Datenschutz
1999", Teil B
der Telekommunikation", Anlagenband "Dokumente
zum Datenschutz 1999",
Teil A III
Ausgleichs und zur Änderung des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen vom
20.12.1999; BGBl. I S. 2491 (2492)
Telekommunikation (ENFOPOL ´98)", Anlagenband
"Dokumente zum
Datenschutz 1999", Teil A I;
[177] vgl. DuD 12/99, S.
719, Fn. 13
Kriminalität, Moskau 19./20.10.1999:
Ministererklärung zur Hightech-Kriminalität,
Anlage 1
Providers for Law Enforcement Purposes; Dok.
5085/99/EN/Final WP 25
[182] Die wesentlichen
Inhalte unserer Anregungen haben wir bereits im Jahresbericht
1998 veröffentlicht, vgl. ebenda 5.3
[185] vgl. Abghs.-Drs.
13/3817, S. 153
[186] vgl. Berliner
Morgenpost v. 14.11.1999, S. 18
[187] vgl. z. B. H.
Hagemann: Vollstreckungs- und Ermittlungsmöglichkeiten gegen
Schuldner mit unbekanntem Aufenthalt. In:
Kommunal-Kassen-Zeitschrift 7/99,
S. 148 ff. (150)
[189] Abghs.-Drs. 13/3987
Brandenburg im Bereich des Rundfunks v.
29.2.1992
[195] vgl. die
Übersicht im Bericht für die 49. Konferenz der Datenschutzbeauftragten
des Bundes und der Länder am 9./10.3.1995 in Bremen
zu Medien- und
Persönlichkeitsschutz; Materialien zum Datenschutz Bd.
23, Berlin 1996
[196] vgl.
Entschließung der 49. Konferenz am 9./10.3.1995 in Bremen zu
Anlage 2.5
[197] Gemeinsamer
Standpunkt der Internationalen Arbeitsgruppe Datenschutz
Anlagenband "Dokumente zum Datenschutz 1999",
Teil C; vgl. auch 4.6.4
"Dokumente zum Datenschutz 1999", Teil
C
Telekommunikation, Anlagenband "Dokumente zum
Datenschutz 1999", Teil C
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