Tätigkeitsbericht 1999
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Aufhebung des Vermerks "Abschiebungshindernisse selbst zu vertreten"

4M 69/99
(4 B 36/99)

Beschluß

In der Verwaltungsrechtssache

des liberianischen Staatsangehörigen ................................. Antragstellers und Zulassungsantragsgegners,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt......................................

gegen

den Kreis.......................................... Antragsgegner und Zulassungsantragsteller,

wegen

Aufhebung des Vermerks "Abschiebungshindernisse selbst zu vertreten"

hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 20. September 1999 beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer - vom 06. August 1999 wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils

8.000,- DM

festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nrn, 1 und 3 VwGO können vorliegend nicht durchgreifen.

Soweit sich der Antragsgegner auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. l VwGO beruft, ist folgendes auszuführen:

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Zwar teilt der Senat die Darlegungen des Antragsgegners zu ernstlichen Zweifeln an der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses, derzufolge dem Eintrag "Abschiebungshindernisse selbst zu vertreten" in der Duldungsbescheinigung "als Verwaltungsinternum jedenfalls faktisch bindende Wirkung" zukomme (da die Sozialbehörden unmittelbar und in aller Regel ohne eigene Rechtsprüfung dem Vermerk der Ausländerbehörden folgten), die zu beseitigen dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO im Verfahren gegen die Ausländerbehörde zu Gebote stehe. Dieser Auffassung vermag auch der Senat nicht zu folgen. Der Eintrag enthält keinerlei bindende Wirkung für die nach § 79 Abs. 3 AuslG zu unterrichtenden Behörden und deren Leistungsentscheidungen: Die hier in Rede stehende Regelung wird erst mit der Entscheidung der Sozialbehörden getroffen, gegen die der Antragsteller sich mit den entsprechenden - auch gerichtlichen - Rechtsbehelfen zur Wehr setzen kann und in deren Rahmen inzident das Leistungsmerkmal zu prüfen ist, ob der Betroffene die Hindernisse, die seiner Abschiebung entgegenstehen, selbst zu vertreten hat oder nicht. Insoweit fehlt es also für das vorliegende Anordnungsbegehren gegen die den Eintrag vornehmende Ausländerbehörde bereits am erforderlichen Recbtsschutzbedürfnis.

Indes ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats wie auch der eindeutig herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung für eine Zulassung des Rechtsmittels nach dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. l VwGO - im Einklang mit den Grundsätzen des Rechtsmittelrechts, der Teleologie und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift - allein maßgeblich, daß die ernstlichen Zweifel sich auf die Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung beziehen (vgl. u.a. OVG Münster, NVwZ 1997, 1224; OVG Berlin, NVwZ 1998, 197; OVG Hamburg, DVBl. 1997. 1333; OVG Lüneburg, DO V 1997, 697, NdVBL 1999, 93, 94; VGH Kassel, NVwZ-RR 1998, 78; OVG Schleswig. NordÖR 1999, 285, 287; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 124 RJI 16; Kopp/Schenke. VwGO, 11, Aufl., Rn 24 zu § 124: "An der Zulassung einer Berufung, die voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, kann kein Interesse bestehen"; aA 9, Senat des VGH Mannheim, NVwZ 1998, 196). Derartige Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr ist diese Entscheidung, wenn auch mit anderer Begründung, im Ergebnis aufrecht zu erhalten. Die streitbefangene Maßnahme - die Eintragung des Vermerks "Abschiebungshindernis selbst zu vertreten" durch die Ausländerbehörde des Antragsgegners - erweist sich nämlich aus datenschutzrechtlichen Gründen - auf die Einbeziehung dieses im erstinstanzlichen Verfahren weder von den Beteiligten noch vom Gericht erörterten rechtlichen Gesichtspunktes hat der Senat die Verfahrensbeteiligten im vorliegenden Antragsverfahren hingewiesen, beide haben hierzu Stellung genommen - als unzulässig und damit als rechtswidrige Verletzung der Rechte des Antragstellers, nämlich seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Gemäß § 5 Landesdatenschutzgesetz (LDSG - vom 30.10.1991. GVOB1. SH, S. 555) - hier anwendbar gemäß § l Abs. 2 Nr. 2 BDatSchG (vom 20.12.1990 - BGBl. I 2954), § 3 Abs. l LDSG - ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn erstens die oder der Betroffene eingewilligt hat oder zweitens dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind hinsichtlich der vorliegenden streitbefangenen Maßnahme nicht erfüllt.

Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 2 Abs. l LDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Die Einstempelung in der Duldungsbescheinigung des Antragstellers, dieser habe das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten, ist eine solche Einzelangabe über dessen persönlichen Verhältnisse. Es handelt sich um eine Angabe, die einen in der Person des Antragstellers liegenden Sachverhalt beschreibt. Jede Äußerung in beliebiger Form zu Lebenssachverhalten, die einen Informationsinhalt hat, ist als Angabe im Sinne des LDSG zu betrachten und kann Gegenstand der einzelnen Phasen der Datenverarbeitung sein. Dazu gehören nicht nur Tatsachenangaben, sondern auch Werturteile (Beurteilungen) und Meinungen stellen Sachverhalte dar, die Bezug zu natürlichen Personen haben können und als personenbezogene Daten behandelt werden müssen (Beilecke. LDSG, § 2 Rn 15), Ob jemand ein Abschiebungshindernis zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, stellt eine von der Ausländerbehörde getroffene Beurteilung dar. Es handelt sich mithin um ein Datum, das unter den Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts fällt.

In § 2 Abs. 2 LDSG werden im einzelnen die Formen der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert. So handelt es sich beim Speichern von Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 LDSG um das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf Datenträger. Bei diesem Verarbeitungstatbestand geht es folglich um das Festhalten von Daten auf einem Datenträger. Als Datenträger für die Speicherung kommt jedes Medium in Betracht, maßgeblich ist der Gedanke einer auf eine gewisse Dauer angelegten Fixierung von Daten (vgl. Beilecke aaO, § 2 Rn 25), Dementsprechend handelt es sich auch bei der vorliegend streitbefangenen Duldungsbescheinigung um einen Datenträger in diesem Sinne. Auf diesem Datenträger ist der Vermerk hinsichtlich des Vertretenmüssens des Abschiebungshindernisses festgehalten, so daß es sich um Datenverarbeitung in Form der Datenspeicherung handelt.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 LDSG ist als eine weitere Verarbeitungsform das "Übermitteln" definiert als das Bekanntgeben von Daten an Dritte in der Weise, daß die Daten durch die datenverarbeitende Stelle weitergegeben werden oder daß Dritte Kenntnis nehmen oder zum Abruf bereitgehaltene Daten abrufen. Weitergeben ist dabei jede zweckgerichtete Handlung, durch die die in den Daten enthaltene Information in den Bereich eines Dritten gelangt. In welcher Form die Weitergabe erfolgt, ist unerheblich, auch wenn die Bekanntgabe der Daten nicht an einen individuellen Dritten erfolgt (vgl, Ordemann-Schomerus, BDSG, 5, Aufl, § 3 Anm. 10.1; Dammann in Simitis/Dammarin/MaUmann/Reh. Kommentar zum BDSG § 2 Rn. 91 ff). Es ist demnach ausreichend, wenn die Kenntnisnahme vorliegend des streitbefangenen Vermerkeintrags in die Duldungsbescheinigung beim jeweiligen Adressaten durch die eintragende Behörde, hier also die Ausländerbehörde des Antragsgegners, zweckgerichtet verursacht wird. Diese Voraussetzungen sind hier zum einen hinsichtlich derjenigen Behörden gegeben, die nach § 79 Abs. 3 AuslG durch die Ausländerbehörden Kenntnis von der Verantwortlichkeit des Betroffenen für das Hindernis seiner Abschiebung als Bemessungskriterium für seine Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten sollen. Zum anderen sind die dargelegten Voraussetzungen für eine Übermittlung dieses Datums aber auch an sonstige (etwa: Polizei-) Behörden erfüllt, denen gegenüber der Ausländer seiner Ausweispflicht in Fällen der vorliegenden Art durch die Duldungsbescheinigung als Ausweisersatz zu genügen hat, vgl. § 39 AuslG. Schließlich liegt aufgrunddessen eine Übermittlung auch in der Weitergabe an nicht-öffentliche Stellen, denen die Duldungsbescheinigung vom Inhaber aus Identifikationsgründen - wenn auch ohne gesetzliche Verpflichtung - zur Einsichtnahme ausgehändigt wird, z.B. bei Bankgeschäften, Wohnungsanmietungen, Arztbesuchen etc. Die Einstempelung des Eintrags "Abschiebungshindemis selbst zu vertreten" auf der Duldungsbescheinigung selbst läßt jeden Beteiligten des Rechtsverkehrs mit dem Betroffenen Kenntnis davon nehmen, ob dieser sein Abschiebungshindernis selbst zu vertreten hat oder nicht. Die Ausländerbehörde bewirkt durch die Eintragung des Vermerks als entscheidenden Verursachungsbeitrag also die spätere Kenntnisnahme durch Dritte. Zwar ist es Zweck des Eintrags entsprechend § 79 Abs. 3 AuslG, den für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden gleichsam auf kürzestem Wege die für deren Tätigkeit erforderliche Information, die der Stempeleintrag enthält, zu vermitteln. Indes ist dieses subjektive Absicht der den Vermerk eintragenden Ausländerbehörde nicht entscheidend (vgl. Dammann aaO). Ausschlaggebend ist vielmehr, daß die Kenntniserlangung auch durch andere Behörden und private Dritte als gleichsam zwangsläufige Folge der Handlung eintritt und damit objektiv bezweckt ist. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, daß die Duldungsbescheinigung in Fällen der vorliegenden Art als einziges Identifikationspapier auch beim Abschluß von privatrechtlichen Geschäften als Ausweis- und Legitimationspapier verwendet wird bzw. verwendet werden muß. Bei einer derartigen Verwendung kann bei lebensnaher Betrachtung die gleichzeitige Kenntnisnahme des Vermerkeintrags kaum vermieden werden. Durch die Einstempelung des Vermerks bewirkt die Ausländerbehörde also gleichsam zwangsläufig, daß u.a. auch private Dritte von seinem Inhalt Kenntnis erlangen.

Die hier von der Ausländerbehörde entsprechend dem Erlaß des Innenminister des Landes Schleswig-Holstein vom 07. Januar 1999, an den die Behörden, nicht aber das Gericht gebunden ist, vorgenommene Eintragung in die Duldungsbescheinigung des Antragstellers stellt sonach eine Verarbeitung personenbezogener Daten in Form des "Speicherns" und des "Über- mittelns" dar. Da eine Einwilligung des Antragstellers hierzu nicht vorliegt, wäre diese Verarbeitung nur zulässig, wenn sie durch das Landesdatenschutzgesetz selbst oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt wäre, § 5 Abs. l Nr. 2 LDSG. Solche Erlaubnistatbestände sind hier nicht gegeben.

Konkreter und expliziter Anknüpfungspunkt für den Vermerkeintrag ist für die Behörde/den Erlaßgeber die spezifische Ermächtigung des § 79 Abs. 3 AuslG. Danach teilen die mit der Ausführung des Ausländergesetzes betroffenen Behörden Umstände und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis für die Leistung an Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Arbeitserlaubnissen an diese Personen und Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme der Arbeitserlaubnisse den nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit. Insoweit sind sowohl Speicherung als auch Übermittlung des Umstandes, ob der Antragsteller das ihn betreffende Abschiebungshindernis zu vertreten hat, "durch Rechtsvorschrift erlaubt", d.h. insoweit ist eine Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorhanden. So sind etwa direkte Mitteilungen der Ausländerbehörde an die in § 79 Abs. 3 AuslG genannten Behörden über die Frage des Vertretenmüssens von Abschiebungshindernissen als Leistungskriterium nach § l a AsylbIG datenschutzrechtlich ebenso unbedenklich wie dies etwa auch eine gesonderte Bescheinigung zur Vorlage bei diesen Behörden wäre. Eine weitergehende Ermächtigung für die Kenntnisnahme dieses persönlichen Umstandes durch andere Behörden oder gar private Dritte - wie oben dargelegt - ist weder bereichsspezifisch im Ausländergesetz noch in den allgemeinen Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes ersichtlich. Weder das Speichern des personenbezogenen Datums "Abschiebungshindernis zu vertreten" auf der Duldungsbescheinigung noch dessen Übermittlung durch diese Bescheinigung ist nach §§ 9 ff. LDSG zulässig, soweit es nicht vom Zweck des § 79 Abs. 3 AuslG abgedeckt ist. Schon an dieser Zweckverfehlung im Hinblick auf die für Dritte - außerhalb der in § 79 Abs. 3 AuslG genannten Adressaten - möglichen Kenntnisnahme scheitern die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Speichern nach §§ 11, 12 LDSG und für das Übermitteln nach §§ 12, 15 LDSG jeweils i.V.m. § 9 LDSG an der streitgegenständlichen Form des Speicherns auf und Übermittelns durch die Eintragung auf der Duldungsbescheinigung, Die Erfüllung des nach § 79 Abs. 3 AuslG zulässigen Zwecks ist - wie bereits dargelegt - ohne weiteres etwa durch eine direkte Mitteilung von der Ausländerbehörde an die dort genannten Behörden bzw, eine gesonderte Bescheinigung möglich.

Nach allem stellt die vom Antragsgegner entsprechend der Erlaßlage gewählte Form des Speicherns und Übermittelns von personenbezogenen Daten des Antragstellers einen Verstoß gegen dessen im Landesdatenschutzgesetz normiertes Recht auf informationelle Selbstbe- stimmung dar. Er hat einen Anspruch auf Erteilung einer Duldungsbescheinigung ohne den ihn in diesem Recht verletzenden Vermerk "Abschiebungshindernis selbst zu vertreten". Dabei bedarf es angesichts des summarischen Charakters des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hier keiner vertiefenden Klärung, ob dieser Anspruch schon aus dem Landesdatenschutzgesetz herzuleiten ist, nämlich aus § 19 Abs. 3 Satz l, demgemäß personenbezogene Daten "zu löschen sind, wenn ihre Speicherung unzulässig ist" oder/und der Antragsteller sich hinsichtlich der unzulässigen Übermittlung auch auf einen unmittelbar aus Art. l Abs. 1, Art. 2 Abs. l, Art 20 Abs 3 GG bestehenden Abwehranspruch gegen sein fortdauernd verletztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen kann.

Nach allem bestehen am Ergebnis der vom Antragsgegner angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel, so daß der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr, l VwGO nicht durchgreifen kann.

Auch der vom Antragsgegner weiter geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann hier nicht zur Zulassung der Beschwerde führen. Zum einen ist die aufgeworfene Frage nach dem Rechtscharakter des in die Duldungsbescheinigung eingestempelten Vermerks (Verwaltungsakt bzw. Verwaltungsintemum mit faktisch bindender Wirkung?) nach obigen Darlegungen weder klärungsbedürftig noch für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Zum anderen können nach ständiger Rechtsprechung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - wie hier - nur solche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sein, die dieses Verfahren als solches betreffen, nicht hingegen Fragen, die den materiell-rechtlichen Anspruch selbst betreffen (vgl. Senat u.a. Beschluß vom 13.01.1998 -4M 11/98 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12.05.1997 - A 12 S 580/97 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. l Satz 2 GKG; insoweit war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG abzuändern. Eine Halbierung oder sonstige Reduzierung des Streitwertes ist auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht angängig. Nach ständiger Rechtspre- chung des erkennenden Senats ist auch in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes der volle Wert nach § 13 Abs. l GKG anzusetzen. § 20 Abs. 3 GKG gibt keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige Modifizierung dieses Wertes. Dem nur vorläufigen Charakter einer Entschei- dung nach § 80 bzw. § 123 VwGO trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. u.a. Beschluß vom 09-05,1995-403/95-).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§. 152 Abs. l VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GK.G).

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