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Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht
Die hier (in Auszügen) wiedergegebende Rechtsvorschrift dokumentiert den Stand
zum Erscheinen des Jahresberichtes 1999 und wird nicht aktualisiert. Neuere und vollständige Fassungen finden sich ggf. links unter dem Menüpunkt "Recht".
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Abgabenordnung (AO) |
(Auszug)
Vom 16. März 1976 (BGBl. I, S.613; 1977 I, S. 269),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 16. Juni 1998 (BGBl. I, S.1311)
(...)
§ 30
[Steuergeheimnis]
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
- Verhältnisse eines anderen, die ihm
- in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren
oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
- in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
- aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch
die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheides oder einer Bescheinigung
über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekanntgeworden sind, oder
- ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1
genannten Verfahren bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart oder verwertet, oder
- nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt
abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
- die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
(§ 11 Abs.1 Nr.4 des Strafgesetzbuches),
1a. die in § 193 Abs.2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
- amtlich zugezogene Sachverständige,
- die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften,
die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung der nach Absatz 2 erlangten Kenntnisse ist zulässig, soweit
- sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr.1 Buchstabe a und b dient,
- sie durch Gesetz ausdrücklich iugelassen ist,
- der Betroffene zustimmt,
- sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
- in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit
erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen,
die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens
oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits
vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens
im Besteuerungsverfahren bekanntgeworden sind, oder
- ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter
Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
- für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht;
ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
- Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen
den Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werden sollen,
- Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden
sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs
des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche
Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit
auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf
die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der
öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttem,
oder
- die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der
Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet
sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern;
die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der
Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5) Vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen dürfen
den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6) Der automatisierte Abruf von Daten, die für eines der
in Absatz 2 Nr.1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert
sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines
Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr.1 Buchstaben a und b oder
der zulässigen Weitergabe von Daten dient. Zur Wahrung des
Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche
technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten
Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere
Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig
ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf
solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnungen bedürfen
nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Zölle und
Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.
(...)
§ 80 [Bevollmächtigte und Beistände]
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren
betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas
anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen
und Steuervergütungen. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine
Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der
Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch
eine Veränderung in seiner Handlungspflicht oder seiner gesetzlichen
Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für
den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf
Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll
sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst
wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die
Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte
verständigt werden.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand
erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten
vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn
sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu
befugt zu sein; dies gilt nicht für Notare und Patentanwälte.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom schriftlichen
Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom
mündlichen Vortrag können sie zurückgewiesen werden, wenn
sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Dies gilt nicht
für die in § 3 und in § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes
bezeichneten natürlichen Personen.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen S und 6 ist auch dem
Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen
wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen
Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung
vornimmt, sind unwirksam.
(...)
§ 88
[Untersuchungsgrundsatz]
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie
bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbnngen und an die
Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Der Umfang dieser
Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
(2) Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen,
auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
§ 88a
[Sammlung von geschützten Daten]
Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und
Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden
nach § 30 geschützte Daten auch für Zwecke
künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.1
Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateien oder
Akten sammeln und verwenden. Eine Verwendung ist nur für Verfahren im Sinne
des § 30 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a und b zulässig.
(...)
§ 208 [Steuerfahndung (Zollfahndung)]
(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist
1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten
Fällen,
3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden
und die Zollfahndungsämter haben außer den Befugnissen nach §
404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den
Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der
Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz
3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Abs. 2 und 3 nicht; § 200 Abs. 1
Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, §
393 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten
Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter
zuständig
1. für steuerliche Ermittlungen einschließlich der
Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,
2. für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der
Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.
(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter)
bleiben unberührt.
(...)
§ 385 [Geltung von Verfahrensvorschriften]
(1) Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die
folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze
über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozeßordnung, das
Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz.
(2) Die für Steuerstraftaten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts,
mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind
bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich
erheblichen Sachverhaltes gegenüber der Finanzbehörde oder einer
anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet
ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.
§ 386 [Zuständigkeit der Finanzbehörde]
bei Steuerstraftaten
(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde
den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das
Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundesamt für Finanzen und die Familienkasse.
(2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen
des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 selbständig durch,
wenn die Tat
1. ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder
2. zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern
oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an
Besteuerungsgrundlagen, Steuermeßbeträge oder Steuerbeträge
anknüpfen.
(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein
Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.
(4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die
Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit
an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen
mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde
abgeben.
(...)
§ 404 [Steuer- und Zollfahndung]
Die Zollfahndungsämter und die mit der Steuerfahndung betrauten
Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im
Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie
die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung. Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse
nach § 399 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere
des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung); ihre Beamten sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
§ 405 [Entschädigung der Zeugen und der
Sachverständigen]
Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu
Beweiszwecken herangezogen, so werden sie nach dem Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
Dies gilt auch in den Fällen des § 404.
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