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Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht
Vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, ber. 1977 I S. 269). Zuletz geändert am 19. 12. 1998 (BGBl. I S. 3816 und S. 3836) Auszug § 88 a Sammlung von geschützen Daten. Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. l Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateien oder Akten sammeln und verwenden. Eine Verwendung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. l Buchstabe a und b zulässig. ... §208 Steuerfahndung (Zollfahndung). (l) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist 1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehöreden und die Zollfahndungsämter haben außer den Befugnissen nach §404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Haupttzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. l Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Abs. 2 und 3 nicht; § 200 Abs. l Satz l und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz l und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. l bleibt unberührt. (2) Unabhängig von Absatz l sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter zuständig 1. für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen
der zuständigen Finanzbehörde, (3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt. ... § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften. (l) Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozeßordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz. (2) Die für Steuerstraftaten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhaltes gegenüber der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden. § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten. (1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. 2 Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundesamt für Finanzen und die Familienkasse. (2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. l und der §§ 400, 401 selbständig durch, wenn die Tat 1. ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder (3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist. (4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben. ... § 404 Steuer- und Zollfahndung. Die Zollfahndungsämter und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung. Die in Satz l bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnisse zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. l der Strafprozeßordnung); ihre Beamten sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. ... |
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Letzte Änderung: am 07.02.2000 |
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