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Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht
Die hier (in Auszügen) wiedergegebende Rechtsvorschrift dokumentiert den Stand
zum Erscheinen des Jahresberichtes 1999 und wird nicht aktualisiert. Neuere und vollständige Fassungen finden sich ggf. links unter dem Menüpunkt "Recht".
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Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes |
Vom 11. Mai 1999
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom
14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel II
des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), wird wie folgt
geändert:
1. In § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden
Kriminalität kann die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum
angetroffene Personen kurzzeitig anhalten, befragen
und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur
Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in
Augenschein nehmen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn
auf Grund von Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass
Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden
sollen. Ort, Zeit und Umfang der Maßnahmen dürfen nur
durch den Polizeipräsidenten oder seinen Vertreter im Amt
angeordnet werden. Nach jeweils 14 Tagen ist zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für die Maßnahmen weiterhin vorliegen."
2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) In oder aus Wohnungen kann die Polizei ohne
Kenntnis der betroffenen Person Daten nur erheben,
wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist.
§ 36 Abs. 5 gilt entsprechend, soweit die Datenerhebung
nicht mit technischen Mitteln erfolgt."
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
"(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für das Abhören
und Aufzeichnen, wenn das technische Mittel ausschließlich
zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen
Personen mitgeführt oder verwendet wird. Das
Abhören und Aufzeichnen in oder aus Wohnungen wird
durch einen Beamten des höheren Dienstes angeordnet.
Aufzeichnungen sind unverzüglich nach Beendigung des
Einsatzes zu löschen, es sei denn, sie werden zur Abwehr
einer Gefahr oder zur Strafverfolgung benötigt. Die
erlangten Erkenntnisse dürfen außer bei Gefahr im Verzug
nur verwendet werden, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit
der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei
Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen, § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend."
c) Es wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus
von Berlin jährlich über die nach Absatz 4 und, soweit
richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 6 getroffenen
Maßnahmen. Die parlamentarische Kontrolle wird
auf der Grundlage dieses Berichts von einem Kontrollgremium
ausgeübt. Die Vorschriften des fünften Abschnitts
des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz
in der Passung vom 25. März 1995 (GVBl. S. 254, 762),
das durch § 36 des Gesetzes vom 2. März 1998 (GVBl.
S. 26) geändert worden ist, gelten entsprechend."
3. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort
"Aufenthaltsverbot" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Polizei kann zur Verhütung von Straftaten
einer Person untersagen, ein bestimmtes Gebiet innerhalb
von Berlin zu betreten oder sich dort aufzuhalten,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese
Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot).
Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung
der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken.
Es darf räumlich nicht den berechtigten Zugang zur
Wohnung der betroffenen Person umfassen. Die Vorschriften
des Versammlungsrechts bleiben unberührt."
4. In § 30 Abs. 1 Nr.3 werden nach dem Wort "Platzverweisung"
die Worte "oder ein Aufenthaltsverbot" eingefügt.
5. In § 34 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte "oder nach § 27 Versammlungsgesetz"
gestrichen.
6. § 43 Abs. 3 wird aufgehoben.
7. In § 66 werden nach den Worten "Freiheit der Person (Artikel
2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)" ein Komma und die
Worte "Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes)" eingefügt.
8. § 69 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund
Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
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