Tätigkeitsbericht 1999
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Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht

Die hier (in Auszügen) wiedergegebende Rechtsvorschrift dokumentiert den Stand
zum Erscheinen des Jahresberichtes 1999 und wird nicht aktualisiert.
Neuere und vollständige Fassungen finden sich ggf. links unter dem Menüpunkt "Recht".

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Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Vom 11. Mai 1999

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), wird wie folgt geändert:

1. In § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität kann die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn auf Grund von Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. Ort, Zeit und Umfang der Maßnahmen dürfen nur durch den Polizeipräsidenten oder seinen Vertreter im Amt angeordnet werden. Nach jeweils 14 Tagen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Maßnahmen weiterhin vorliegen."

2. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) In oder aus Wohnungen kann die Polizei ohne Kenntnis der betroffenen Person Daten nur erheben, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. § 36 Abs. 5 gilt entsprechend, soweit die Datenerhebung nicht mit technischen Mitteln erfolgt."

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

"(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für das Abhören und Aufzeichnen, wenn das technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen mitgeführt oder verwendet wird. Das Abhören und Aufzeichnen in oder aus Wohnungen wird durch einen Beamten des höheren Dienstes angeordnet. Aufzeichnungen sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, es sei denn, sie werden zur Abwehr einer Gefahr oder zur Strafverfolgung benötigt. Die erlangten Erkenntnisse dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur verwendet werden, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen, § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

c) Es wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus von Berlin jährlich über die nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 6 getroffenen Maßnahmen. Die parlamentarische Kontrolle wird auf der Grundlage dieses Berichts von einem Kontrollgremium ausgeübt. Die Vorschriften des fünften Abschnitts des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz in der Passung vom 25. März 1995 (GVBl. S. 254, 762), das durch § 36 des Gesetzes vom 2. März 1998 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, gelten entsprechend."

3. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Aufenthaltsverbot" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Polizei kann zur Verhütung von Straftaten einer Person untersagen, ein bestimmtes Gebiet innerhalb von Berlin zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Es darf räumlich nicht den berechtigten Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt."

4. In § 30 Abs. 1 Nr.3 werden nach dem Wort "Platzverweisung" die Worte "oder ein Aufenthaltsverbot" eingefügt.

5. In § 34 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte "oder nach § 27 Versammlungsgesetz" gestrichen.

6. § 43 Abs. 3 wird aufgehoben.

7. In § 66 werden nach den Worten "Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)" ein Komma und die Worte "Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes)" eingefügt.

8. § 69 Satz 2 wird gestrichen.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister

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 Letzte Änderung:
 am 24.02.2000
E-Mail an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht