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Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht
(Auszug) (...) §41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien (1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, daß für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse oder von Hilfsunternehmen des Rundfunks oder des Films ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften der §§ 4f, 4 g, 5, 6a, 7, 9, 31, 38a, 41 Abs. 2 und 3 und § 44 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 entsprechende Regelungen zur Anwendung kommen. (2) Führt die journalistisch–redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Deutsche Welle zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst. (3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der Deutschen Welle in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit aus den Daten auf die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. (4) Im übrigen gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5, 6a, 7, 9, 31 und 38 a. Anstelle der §§ 24 bis 26 gilt § 42, soweit es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt. (...) |
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Letzte Änderung: am 24.02.2000 |
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