|
Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht
Vom 29. Mai 1980 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Bildschirmtext ein Informations- und Kommunikationsverfahren, bei dem Einzelmitteilungen sowie für mehrere oder alle Teilnehmer bestimmte Informationen und andere Dienste unter Benutzung von Femmeldenetzen und mindestens eines Rechners elektronisch gespeichert und zum Abruf bereitgestellt sowie unter Benutzung des Fernsprechnetzes abgerufen und auf einem Bildschirm sichtbar gemacht werden können, 2. Teilnehmer, wem ein zum Abruf von Bildschirmtext-Inhalten geeigneter Anschluß zur Verfügung gestellt wurde, und 3. Anbieter, wer Informationen oder andere Dienste zum Abruf zur Verfügung stellt, und zwar unabhängig davon, ob er den technischen Vorgang der Eingabe in den Rechner selbst bewirkt oder von anderen bewirken läßt. § 2 Erprobung von Bildschirmtext (1) Berlin erprobt in den Jahren 1980 bis 1983 in einem Feldversuch mit höchstens 3 000 Teilnehmern die Nutzung von Bildschinntext und nimmt dabei nach Maßgabe einer Vereinbarung mit der Deutschen Bundespost technische Dienste der Post in Anspruch. Die Vereinbarung muß den folgenden Vorschriften entsprechen. (2) Der Senat veranlaßt, daß während der Erprobung in begrenztem Umfang eine öffentliche Nutzung möglich ist. (3) Der Senat hat sicherzustellen, daß die Erprobung wissenschaftlich begleitet und ausgewertet wird. Es sind die sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Folgen zu untersuchen, insbesondere die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Medienbereich, und die Probleme des Datenschutzes. (4) Der Senat berichtet dem Abgeordnetenhaus regelmäßig über den Stand der Untersuchungen und legt ihm bis zum 31. März 1983 einen Abschlußbericht vor. (5) Vor Abschluß der Untersuchungen und Beschlußfassung des Abgeordnetenhauses über den Bericht darf keine Entscheidung über die endgültige Einführung von Bildschirmtext getroffen werden. § 3 Neutralität Die Deutsche Bundespost darf außer den zum Betriebe des Systems selbst erforderlichen oder sich auf die Bildschirmtexterprobung als solche oder auf andere Postdienste beziehenden Mitteilungen keine Informationen oder sonstigen Dienste durch Bildschirmtext anbieten. Sie muß jeden, der im Besitze der Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ist, als Anbieter zulassen und darf eine inhaltliche Auswahl unter den anzubietenden Informationen oder anderen Diensten nicht treffen. § 4 Anbieter und Bildschirmtext-Beauftragte (1) Als Anbieter können sich beteiligen 1. natürliche Personen, 2. juristische Personen und 3. Personengruppen, die durch Vorlage einer Satzung oder sonstiger Unterlagen nachweisen, daß sie einen für sie handelnden Vorstand oder Vertreter haben. (2) Anbieter sowie Personen und Personengruppen, die Anbieter werden wollen, können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Mitglied des Senats eine für den Inhalt des Angebots verantwortliche natürliche Person (Bildschirmtext-Beauftragten) benennen. Die Benennung wird wirksam, wenn der Benannte ihr gegenüber dem zuständigen Mitglied des Senats schriftlich zustimmt; sie wird unwirksam, wenn die Benennung oder die Zustimmung schriftlieh widerrufen werden. Bildschirmtext-Beauftragter kann nicht sein, wer gemäß Absatz 3 Nummer 1 oder 2 nicht Anbieter sein könnte. Die Benennung eines Bildschirmtext-Beauftragten schließt die Verantwortlichkeit des Anbieters selbst, seiner Organe oder anderer für ihn handelnder Personen nicht aus. (3) Von der Beteiligung als Anbieter ist ausgeschlossen, wer 1. nicht seinen ständigen Aufenthalt oder Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat, oder 2. a) infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, b) nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist oder c) nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann und keinen Bildschirmtext-Beauftragten hat. Bei juristischen Personen und Personengruppen gelten die Ausschlußgründe des Salzes 1 in bezug auf die Mitglieder des zur Vertretung berechtigten Organs, bei Personengruppen Für die für den Inhalt des Angebots verantwortlichen Personen. Das zuständige Mitglied des Senats kann im Einzelfall auf Antrag Befreiung von dem Ausschlußgrund des Salzes 1 Nummer 1 erteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und der Antragsteller einen Bildschirmtext-Beauftragten hat. (4) Anbieter können an dem Feldversuch nur teilnehmen, wenn sie sich durch schriftliche Erklärung verpflichten, a) bei Informationen oder Diensten, die über die Kennzeichnung der Information oder des Dienstes hinaus die Übermittlung von Daten des Teilnehmers an den Anbieter erfordern, weder den Namen des Teilnehmers noch sonstige Daten abzufragen, die es ihnen ermöglichen, den Teilnehmer zu bestimmen, b) andere Daten nur abzufragen, soweit dies für die Information oder den Dienst erforderlich ist, c) die übermittelten Daten nicht an Dritte weiterzugeben und sie nur für den Zweck zu verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind, und d) die Daten nach Ende der Information oder des Dienstes unverzüglich zu löschen. Satz 1 gilt nicht für Informationen oder Dienste, die im Rahmen der Zweckbestimmung eines bestehenden Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses angeboten werden. § 5 Anbieterbescheinigung (1) Wer am Feldversuch als Anbieter teilnehmen will, bedarf einer Bescheinigung, daß die Teilnahmevoraussetzungen (§ 4) vorliegen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag ist die Erklärung nach $4 Abs. 4 beizufügen. (2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 1 wird von dem zuständigen Mitglied des Senats erteilt. (3) Die gemäß dem Bildschirmtextversuchsgesetz NW vom 18. März 1980 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, S. 153) ausgestellte Anbieterbescheinigung gilt als Bescheinigung nach Absatz 1. § 6 Grundsätze für das Angebot (1) Informationen und andere Dienste sind grundsätzlich allen Teilnehmern anzubieten. Auf einzelne Teilnehmer oder Teilnehmergruppen muß das Angebot beschränkt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Bestimmungen des Datenschutzes dies vorschreiben. Im übrigen kann das Angebot nur beschränkt werden, wenn es sich um Informationen oder Dienste handelt, die persönlicher Art sind oder bei denen ein berechtigtes Interesse des Anbieters an der Beschränkung des Teilnehmerkreises besteht. (2) Durch Bildschirmtext angebotene Informationen und andere Dienste müssen den Namen oder die Firma des Anbieters und gegebenenfalls seines Bildschirmtext-Beauftragten, bei Personengruppen ohne Bildschirmtext-Beauftragten auch die Namen der für sie handelnden Personen erkennen lassen und den Teilnehmern den Abruf der entsprechenden Anschriften ermöglichen. (3) Nachrichten hat der Anbieter, bevor er sie durch Bildschirmtext anbietet, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Wahrheit und Herkunft zu prüfen. § 7 Werbung (1) Wirtschaftswerbung muß einheitlich als solche gekennzeichnet sein und darf weder unverlangt noch gleichzeitig mit anderen Diensten oder Informationen übermittelt werden. (2) Werden die Bildschirmtext-Angebote für den Teilnehmer nach Sachgebieten geordnet, so darf in diesem System Wirtschaftswerbung nicht in den Sachgebieten Rat, Hilfe, Verbraucherinformation, Staat, Gemeinden, Behörden, Parteien, Kirchen, Organisationen oder unter ähnlichen Oberbegriffen erscheinen, die geeignet sind, den Werbungscharakter des Angebots zu verschleiern. § 8 Gegendarstellung (1) Jeder Anbieter und jeder Bildschirmtext-Beauftragte ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in seinem Informationsangebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betrolfen ist, unverzüglich ohne Einschaltungen und Weglassungen, ohne Kosten für den Berechtigten und ohne Mehrkosten für die Teilnehmer für eine zusammenhängende Zeit von mindestens 24 Stunden in sein Angebot aufzunehmen. Für die Dauer des weiteren Angebots der Tatsachenbehauptung ist die Gegendarstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit ihr anzubieten; beim Angebot der Tatsachenbehauptung ist gleichzeitig auf die Gegendarstellung hinzuweisen. Wird nach Eingang der Gegendarstellung bei dem Anbieter oder dem Bildschirmtext-Beauftragten die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten, so tritt an die Stelle der Aufnahme der Gegendarstellung in das Angebot ihre schriftliche Übermittlung an alle Teilnehmer. (2) Eine Pflicht zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn 1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat, 2. die Gegendarstellung sich auf Wirtschaftswerbung (§ 7 Abs. 1) bezieht, 3. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den des beanstandeten Textes hinausgeht, 4. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder strafbaren Inhalt hat, oder 5. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, dem in Anspruch genommenen Anbieter oder Bildschirmtext-Beauftragten schriftlich zugeht. (3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der Anbieter und der Bildschirmtext-Beauftragte eine Gegendarstellung in der Form des Absatzes 1 veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefahrdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände), der Bezirke sowie der Gerichte. § 9 Entgelt Der Anbieter kann Informationen und andere Dienste den Teilnehmern gegen Entgelt anbieten. Die Höhe des Entgelts muß durch Bildschirmtext vor dem Abruf für den Teilnehmer eindeutig erkennbar werden. § 10 Widerruf der Bescheinigung (1) Das zuständige Mitglied des Senats widerruft die dem Anbieter nach § 5 erteilte Bescheinigung, wenn 1. der Anbieter, welcher juristische Person ist, die Rechtsfähigkeit verliert, ohne unverzüglich den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 zu erbringen, 2. die nachgewiesenen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 entfallen, 3. der Ausschlußgrund des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 eintritt und nicht unverzüglich ein begründeter Antrag auf Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 gestellt wird, 4. einer der Ausschlußgründe des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nachträglich eintritt oder 5. der Anbieter vorsätzlich gegen die nach § 4 Abs. 4 übernommene Verpflichtung verstößt. (2) Das zuständige Mitglied des Senats kann die Bescheinigung widerrufen, wenn der Anbieter Informationen oder Dienste anbietet, die gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere einen strafbaren Inhalt haben. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter oder Bildschirmtext-Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 1 sein Angebot beschränkt, 2. entgegen § 6 Abs. 2 nicht die Namen des Anbieters und des Bildschirmtext-Beauftragten mitteilt und den Abruf ihrer Anschriften ermöglicht, 3. entgegen § 7 Abs. 1 Wirtschaftswerbung nicht als solche kennzeichnet oder unverlangt oder zusammen mit anderen Diensten oder Informationen darbietet, 4. entgegen § 7 Abs. 2 Wirtschaftswerbung so einordnet, daß dadurch der Werbungscharakter verschleiert wird, oder 5. entgegen § 8 eine Gegendarstellung nicht oder nicht ordnungsgemäß in das Angebot aufnimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das zuständige Mitglied des Senats. § 12 Geltungsdauer Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft und am 31. Dezember 1983 außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister |
|||
|
|
|||
|
Letzte Änderung: am 28.02.2000 |
||||