Tätigkeitsbericht 1999
Startseite

Wir über uns und Impressum
Berlin
Deutschland
Europa
International
Recht
Technisch-Organisatorische Maßnahmen
Aktuelles
Adressen von Datenschutzbehörden
Materialien
Service und Verweise
Datenschutz nach Themen

Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht

Die hier (in Auszügen) wiedergegebende Rechtsvorschrift dokumentiert den Stand
zum Erscheinen des Jahresberichtes 1999 und wird nicht aktualisiert.
Neuere und vollständige Fassungen finden sich ggf. links unter dem Menüpunkt "Recht".

Zur Inhaltsübersicht

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I, S.1229, 1985 I, S.195), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I, S.2600)

(Auszug)

(...)

§ 52 [Ausnahmen]

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs.1 nur berücksichtigt werden, wenn

1.die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,

2.in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung seines Geisteszustandes von Bedeutung sind,

3.die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird oder

4.der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.

(2) Abweichend von § 51 Abs.1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches übermittelt und verwertet werden.

Seitenanfang
Zur Inhaltsübersicht des Jahresberichtes 1999 Zur Inhaltsübersicht des Jahresberichtes 1999
 Letzte Änderung:
 am 24.02.2000
E-Mail an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht