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Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht
Die hier (in Auszügen) wiedergegebende Rechtsvorschrift dokumentiert den Stand
zum Erscheinen des Jahresberichtes 1999 und wird nicht aktualisiert. Neuere und vollständige Fassungen finden sich ggf. links unter dem Menüpunkt "Recht".
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Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997) |
In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821)
zuletzt geändert durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. 3. 1999 (BGBl. I S. 402)
(Auszug)
....
§6 Bewertung
...
(l) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter,
die nach § 4 Abs. l oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind,
gilt das Folgende:
...
- Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für
andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen. Die
private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit l
vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung
zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der
Umsatzsteuer anzusetzen. Die private Nutzung kann abweichend von
Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt
werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden
Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den
übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen
werden. Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner
Entnahme einer nach § 5 Abs. l Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des
§ 10b Abs. l Satz l unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit
dem Buchwert angesetzt werden, Satz 4 gilt nicht für die Entnahme
von Nutzungen und Leistungen.
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