Tätigkeitsbericht 1999
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Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht

Die hier (in Auszügen) wiedergegebende Rechtsvorschrift dokumentiert den Stand
zum Erscheinen des Jahresberichtes 1999 und wird nicht aktualisiert.
Neuere und vollständige Fassungen finden sich ggf. links unter dem Menüpunkt "Recht".

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Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821)

zuletzt geändert durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. 3. 1999 (BGBl. I S. 402)

(Auszug)

....

§6 Bewertung

...

(l) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Abs. l oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

...

  1. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen. Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit l vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Abs. l Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Abs. l Satz l unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden, Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.

...

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 Letzte Änderung:
 am 07.02.2000
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