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Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht
Vom 22. Dezember 1999 (BGBl. 1999, S. 2626) (Auszug) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ... 29. § 73 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 a wird wie folgt gefasst: "(1 a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen 1. Allgemeinärzte, 2. Kinderärzte, 3. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben, 4. Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und 5. Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben, teil (Hausärzte). Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss kann für Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Kinderärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen." b) In Absatz 1b werden die Sätze 1 bis 3 durch folgende Sätze ersetzt:
"Ein Hausarzt darf mit schriftlicher Einwilligung
des Versicherten, die widerrufen werden kann,
bei Leistungserbringern, die einen seiner Patienten
behandeln, die den Versicherten betreffenden
Behandlungsdaten und Befunde zum Zwecke der
Dokumentation und der weiteren Behandlung
erheben. Die einen Versicherten behandelnden
Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten
nach dem von ihm gewählten Hausarzt
zu fragen und diesem mit schriftlicher Einwilligung
des Versicherten, die widerrufen werden
kann, die in Satz 1 genannten Daten zum Zwecke
der bei diesem durchzuführenden Dokumentation
und der weiteren Behandlung zu übermitteln; ... 58. Im Vierten Kapitel wird nach dem Zehnten Abschnitt folgender Elfter Abschnitt eingefügt: "Elfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung § 140a Integrierte Versorgung (1) Integrierte Versorgungsformen auf Grund der Verträge nach den §§ 140b und 140d ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten. Das Versorgungsangebot und die Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme ergeben sich aus dem Vertrag nach § 140b und, soweit es die vertragsärztliche Versorgung einschließt, aus den Rahmenvereinbarungen nach § 140d. (2) Die Teilnahme der Versicherten an den integrierten Versorgungsformen ist freiwillig. Ein behandelnder Leistungserbringer darf aus der gemeinsamen Dokumentation nach § 140b Abs. 3 die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde nur dann abrufen, wenn der Versicherte ihm gegenüber seine Einwilligung erteilt hat, die Information für den konkret anstehenden Behandlungsfall genutzt werden soll und der Leistungserbringer zu dem Personenkreis gehört, der nach § 203 des Strafgesetzbuches zur Geheimhaltung verpflichtet ist. (3) Die Versicherten haben das Recht, von ihrer Krankenkasse umfassend über die Verträge zur integrierten Versorgung, die teilnehmenden Leistungserbringer, besondere Leistungen und vereinbarte Qualitätsstandards informiert zu werden. Dieses Recht besteht auch gegenüber den teilnehmenden Leistungserbringern und ihren Zusammenschlüssen. ... 80. § 302 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "die Arztnummer des verordnenden Arztes" ein Komma und die Wörter "die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund" eingefügt. b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: "Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. Die Rechenzentren dürfen die Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet und genutzt werden." ... |
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Letzte Änderung: am 18.02.2000 |
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