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Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht
Die hier (in Auszügen) wiedergegebende Rechtsvorschrift dokumentiert den Stand
zum Erscheinen des Jahresberichtes 1999 und wird nicht aktualisiert. Neuere und vollständige Fassungen finden sich ggf. links unter dem Menüpunkt "Recht".
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SOZIALGESETZBUCH Zehntes Buch: Verwaltungsverfahren (SGB X) |
Vom 18.August 1980 (BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr.2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von
Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S.1300).
(Auszug)
(...)
§ 67
[Begriffsbestimmungen]
(1) Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person (Betroffener), die von einer in §
35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben
nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder
geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen,
die Geheimnischarakter haben.
(2) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel
angewandt wird, auch
- Aufgaben aufgrund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage
sich im Sozialgesetzbuch befindet,
- Aufgaben aufgrund von über- und zwischenstaatlichem Recht
im Bereich der sozialen Sicherheit,
- Aufgaben aufgrund von Rechtsvorschriften, die das Erste und
Zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs für entsprechend anwendbar
erklären, und
- Aufgaben aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben,
soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen
durch Gesetz zugewiesen sind. §8 Abs.1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes
bleibt unberührt.
(3) Eine Datei ist
- eine Sammlung von Sozialdaten, die durch automatisierte Verfahren
nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kan (automatisierte
Datei), oder
- jede sonstige Sammlung von Sozialdaten, die gleichartig aufgebaut
ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet
werden kann (nichtautomatisierte Datei).
Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn,
daß sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet
werden können.
(4) Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienstlichen Zwecken
dienende Unterlage; dazu zählen auch Bild- und Tonträger.
Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht
Bestandteil eines Vorganges werden sollen.
(5) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(6) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln,
Sperren und Löschen von Sozialdaten. Im einzelnen ist, ungeachtet
der dabei angewendeten Verfahren
- Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten
auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung
oder Nutzung,
- Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Sozialdaten,
- Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch
Datenverarbeitung gewonnener Sozialdaten an einen Dritten (Empfänger)
in der Weise, daß
- die Daten durch die speichernde Stelle an den Empfänger
weitergegeben werden oder
- der Empfänger von der speichernden Stelle zur Einsicht
oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft;
Übermitteln im Sinne dieses Gesetzbuchs ist auch das Bekanntgeben
nicht gespeicherter Sozialdaten,
- Sperren das vollständige oder teilweise Untersagen der
weiteren Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten durch entsprechende
Kennzeichnung,
- Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Sozialdaten.
(7) Nutzen ist jede Verwendung von Sozialdaten, soweit es sich
nicht um Verarbeitung handelt, auch die Weitergabe innerhalb der
speichernden Stelle.
(8) Anonymisieren ist das Verändern von Sozialdaten derart,
daß die Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig
großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten
oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(9) Speichemde Stelle ist jede Person oder Stelle, die Sozialdaten
für sich selbst speichert oder durch andere im Auftrag speichern
läßt. Werden Sozialdaten bei einem Leistungsträger
im Sinne des § 12 des Ersten Buches gespeichert, ist speichernde
Stelle der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger
eine Gebietskörperschaft, so sind eine speichernde Stelle
die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen
Teile dieses Gesetzbuchs funktional durchführen.
(10) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der speichernden
Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen
und Stellen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs Sozialdaten
im Auftrag verarbeiten oder nutzen.
(11) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische
Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des
privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Abs.3 fallen.
Zweiter Abschnitt:
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
§ 67a
[Datenerhebung]
(1) Das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des Ersten
Buches genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis
zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem
Gesetzbuch erforderlich ist.
(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung
dürfen sie nur erhoben werden,
- bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Abs.2 genannten Stellen, wenn
- diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle
befugt sind,
- die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde und
- keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
werden,
- bei anderen Personen oder Stellen, wenn
- eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zuläßt
oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich
vorschreibt oder
- aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine
Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen
oder
bb) die Erhebung vom Betroffenen einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde und
- keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
werden.
(3) Werden Sozialdaten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben,
so ist der Erhebungszweck ihm gegenüber anzugeben. Werden
sie beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben,
die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft
Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen,
so ist der Betroffene hierauf sowie auf die Rechtsvorschrift,
die zur Auskunft verpflichtet und die Folgen der Verweigerung
von Angaben, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.
(4) Werden Sozialdaten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen
Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die
zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer
Angaben hinzuweisen.
§ 67b
[Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung]
(1) Die Verarbeitung von Sozialdaten und deren Nutzung sind nur
zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine
andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder
anordnen oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er
auf den Zweck der Speicherung und einer vorgesehenen Übermittlung
sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.
Die Einwilligung und der Hinweis bedürfen der Schriftform,
soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen
ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen
schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung
im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben.
(3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer
Umstand im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch
die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt
würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 2 Satz
1 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung
des bestimmten Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten.
§ 67c
[Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung]
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von Sozialdaten
durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist
zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit
der speichernden Stelle liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem
Gesetzbuch erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt,
für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung
vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke
geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert
worden sind.
(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen von derselben
Stelle für andere Zwecke nur gespeichert, verändert
oder genutzt werden, wenn
- die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach anderen
Rechtsvorschriften dieses Gesetzbuches als diejenigen, für
die sie erhoben wurden, erforderlich sind,
- der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat oder
- es zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens der wissenschaftlichen
Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich erforderlich
ist und die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 vorliegen.
(3) Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung für andere
Zwecke liegt nicht vor, wenn sie für die Wahrnehmung von
Aufsichts-, Kontroll- und Disziplinarbefugnissen, der Rechnungsprüfung
oder der Durchführung von Orgnaisationsuntersuchungen für
die speichernde Stelle erforderlich ist. Das gilt auch für
die Veränderung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken
durch die speichernde Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige
Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
(4) Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle,
der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen
nur für diese Zwecke verwendet werden.
(5) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Planung
im Sozialleistungsbereich erhobene oder gespeicherte Sozialdaten
dürfen von den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen
nur für ein bestimmtes Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung
im Sozialleistungsbereich oder der Planung im Sozialleistungsbereich
verändert oder genutzt werden. Die Sozialdaten sind zu anonymisieren,
sobald dies nach dem Forschungs- oder Planungszweck möglich
ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.
Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt
werden, soweit der Forschungs- oder Planungszweck dies erfordert.
§ 67d
[Übermittlungsgrundsätze]
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nur zulässig,
soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§
68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch
vorliegt.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung
auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung
für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen.
(3) Sind mit Sozialdaten, die nach Absatz 1 übermittelt werden
dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder
eines Dritten in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht
oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die
Übermittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige
Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung
nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser
Daten ist unzulässig.
(4) Die Übermittlung von Sozialdaten auf maschinell verwertbaren
Datenträgern oder im Wege der Datenübertragung ist auch
über Vermittlungsstellen zulässig. Für die Auftragserteilung
an die Vermittlungsstelle gilt § 80 Abs.2 Satz 1, für
deren Anzeigepflicht § 80 Abs.3 und fur die Verarbeitung
und Nutzung durch die Vermittlungsstelle § 80 Abs.4 entsprechend.
§ 67e
[Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmißbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung]
Bei der Prüfung nach § 304 des Dritten Buches oder nach den §§ 28p oder 107 des Vierten Buches darf bei der überprüften Person zusätzlich erfragt werden,
- ob und welche Art von Sozialleistungen nach diesem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und von welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht,
- bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie als Selbstständige tätig ist,
- ob und welche Art von beiträgen nach diesem Gesetzbuch sie abführt und
- ob und welche ausländischen Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt.
Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach Satz 1 Nr.1 an den jeweils zuständigen Leistungsträger und nach Satz 1 Nr.2 bis 4 an die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt werden. Der Empfänger hat die Prüfung unverzüglich durchzuführen.
§ 68
[Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche]
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden,
der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr,
der Justizvollzugsanstalten oder zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen
Ansprüchen in Höhe von mindestens eintausend Deutsche
Mark ist es zulässig, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort,
derzeitige Anschrift des Betroffenen sowie Namen und Anschriften
seiner derzeitigen Arbeitgeber zu übermitteln, soweit kein
Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die ersuchte
Stelle ist über § 4 Abs.3 hinaus zur Übermittlung
auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle
die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2 findet keine
Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer
Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.
(2) Über das Übermittlungsersuchen entscheidet der Leiter
der ersuchten Stelle, sein allgemeiner Stellvertreter oder ein
besonders bevollmächtigter Bediensteter.
§ 69
[Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben]
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie erforderlich ist
- für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben
worden sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen
Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch
oder einer solchen Aufgabe des Empfängers, wenn er eine in
§ 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
- für die Durchführung eines mit der Erfüllung
einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen
Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
- für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen
des Betroffenen im Zusammenhang mit einem Verfahren über
die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf
der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes
oder Landesbehörde.
(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus
einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des
Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt
- die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz,
dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Gesetz über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem
Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den
Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen,
dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
und den Vorschriften der Länder über die Gewährung
von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben,
- die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im
Sinne des § 4 Abs.2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen
des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen
Zusatzversorgungseinrichtungen,
- die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit
sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs
und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten
festzusetzen haben.
(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesanstalt
für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit
sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber
zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
nach dem Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes teilnehmen.
(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen,
ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute
Arbeitusnfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit
beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber
ist nicht zulässig.
(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe
und der anderen Stellen, auf die § 67c Abs.3 Satz 1 Anwendung findet.
(...)
§ 80
[Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag]
(1) Werden Sozialdaten im Auftrag durch andere Stellen verarbeitet
oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzbuches und anderer Vorschriften über
den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 82 bis
84 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
(2) Eine Auftragserteilung für die Verarbeitung und Nutzung
von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn der Datenschutz beim
Auftragnehmer nach der Art der zu verarbeitenden Daten den Anforderungen
genügt, die für den Auftraggeber gelten. Der Auftrag
ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenverarbeitung oder
-nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen
und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, erforderlichenfalls Weisungen zur
Ergänzung der beim Auftragnehmer vorhandenen technischen
und organisatorischen Maßnahmen zu erteilen. Die Auftragserteilung
an eine nicht-öffentliche Stelle setzt außerdem voraus,
daß der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Recht
eingeräumt hat,
- Auskünfte bei ihm einzuholen,
- während der Betriebs- oder Geschäftszeiten seine
Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und
dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und
- geschäftliche Unterlagen sowie die gespeicherten Sozialdaten
und Datenverarbeitungsprogramme einzusehen, soweit es im Rahmen
des Auftrags für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich
ist.
(3) Der Auftraggeber hat seiner Aufsichtsbehörde rechtzeitig
vor der Auftragserteilung
- den Auftragnehmer, die bei diesem vorhandenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen und ergänzenden Weisungen
nach Absatz 2 Satz 2 und 3,
- die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden sollen,
und den Kreis der Betroffenen,
- die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung der Daten
im Auftrag erfolgen soll sowie
- den Abschluß von etwaigen Unterauftragsverhältnissen
schriftlich anzuzeigen. Wenn der Auftragnehmer eine öffentliche
Stelle ist, hat er auch schriftliche Anzeige an seine Aufsichtsbehörde
zu richten.
(4) Der Auftragnehmer darf die zur Datenverarbeitung überlassenen
Sozialdaten nicht für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen
und nicht länger speichern, als der Auftraggeber schriftlich
bestimmt.
(5) Die Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag durch
nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn
- beim Auftraggeber sonst Störungen im Betriebsablauf auftreten
können oder
- die übertragenen Arbeiten beim Auftragnehmer erheblich
kostengünstiger besorgt werden können und der Auftrag
nicht die Speicherung des gesamten Datenbestandes des Auftraggebers
umfaßt. Der überwiegende Teil der Speicherung des gesamten
Datenbestandes muß beim Auftraggeber oder beim Auftragnehmer,
der eine öffentliche Stelle ist, und die Daten zur weiteren
Datenverarbeitung im Auftrag an nicht-öffentliche Auftragnehmer
weitergibt, verbleiben.
(6) Ist der Auftragnehmer eine in § 35 des Ersten Buches
genannte Stelle, gelten neben den §§ 85 und 85a nur
§ 18 Abs.2 und 3 und die §§ 24, 25, 26 Abs.1
bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei den in § 35 des
Ersten Buches genannten Stellen, die nicht solche des Bundes sind,
treten anstelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
insoweit die Landesbeauftragten für den Datenschutz. Ihre
Aufgaben und Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Ist der Auftragnehmer eine nicht-öffentliche Stelle, kontrolliert
die Einhaltung der Absätze 1 bis 5 die nach Landesrecht zuständige
Aufsichtsbehörde. Bei öffentlichen Stellen der Länder,
die nicht Sozialversicherungsträger oder deren Verbände
sind, gelten die landesrechtlichen Vorschriften über Verzeichnisse
der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen und Dateien.
(...)
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