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Dokument zum Jahresbericht 1999 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht
Die hier (in Auszügen) wiedergegebende Rechtsvorschrift dokumentiert den Stand
zum Erscheinen des Jahresberichtes 1999 und wird nicht aktualisiert. Neuere und vollständige Fassungen finden sich ggf. links unter dem Menüpunkt "Recht".
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STRAFPROZESSORDNUNG (StPO) |
Vom 7. April 1987 (BGBl. I, S. 1074, 1319),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur Änderung des Fernmeldeanlagengesetzes
vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I, S.2691).
(Auszug)
(...)
§ 81a [Körperliche Untersuchung
und Eingriffe]
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf
zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für
das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen
von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von
einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken
vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig,
wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten
ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges
durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(...)
§ 81c [Untersuchung von Zeugen]
(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als
Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht
werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden
muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder
Folge einer Straftat befindet.
(2) Bei anderen Personen als Beschuldigten sind Untersuchungen
zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben
ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein
Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die
Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich
ist. Die Untersuchungen und die Entnahme von Blutproben dürfen
stets nur von einem Arzt vorgenommen werden.
(3) Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben können aus
den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden. Haben
Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit
oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung
ihres Weigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so entscheidet
der gesetzliche Vertreter; § 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
gilt entsprechend. Ist der gesetzliche Vertreter von der Entscheidung
ausgeschlossen (§ 52 Abs. 2 Satz 2) oder aus sonstigen Gründen
an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert und erscheint die
sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung
erforderlich, so sind diese Maßnahmen nur auf besondere
Anordnung des Richters zulässig. Der die Maßnahmen
anordnende Beschluß ist unanfechtbar. Die nach Satz 3 erhobenen
Beweise dürfen im weiteren Verfahren nur mit Einwilligung
des hierzu befugten gesetzlichen Vertreters verwertet werden.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind unzulässig,
wenn sie dem Betroffenen bei Würdigung aller Umstände
nicht zugemutet werden können.
(5) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges
durch Verzögerung, von den Fällen des Absatzes 3 Satz
3 abgesehen, auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(6) Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vorschrift des §
70 entsprechend. Unmittelbarer Zwang darf nur auf besondere Anordnung
des Richters angewandt werden. Die Anordnung setzt voraus, daß
der Betroffene trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der
Weigerung beharrt oder daß Gefahr im Verzuge ist.
(...)
§ 81e [Molekuargenetische Untersuchungen]
(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs.1 erlangten Material dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind. Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach § 81c erlangten Material. Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(2) Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmten Spurenmaterial durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 3 und § 81a Abs.3 erster Halbsatz gelten entsprechend.
(...)
§ 100a
[Anordnung der Fernmeldeverkehrüberwachung]
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf
angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
daß jemand als Täter oder Teilnehmer
-
- Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats
und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§
80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a des Strafgesetzbuches,
§ 20 Abs.1 Nr.1 bis 4 des Vereinsgesetzes),
- Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109d
bis 109h des Strafgesetzbuches),
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§
129 bis 130 des Strafgesetzbuches, § 92 Abs.1 Nr.7 des
Ausländergesetzes),
- ohne Soldat zu sein, Anstiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht
oder Anstiftung zum Ungehorsam (§§ 16, 19 in Verbindung
mit § 1 Abs.3 des Wehrstrafgesetzes),
- Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages
oder der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte
(§§ 89, 94 bis 97, 98 bis 100, 109d bis 109g des Strafgesetzbuches,
§§ 16, 19 des Wehrstrafgesetzes in Verbindung mit Artikel 7
des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes),
- eine Geld- oder Wertpapierfälschung (§§ 146,
151, 152 des Strafgesetzbuches),
- einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs.1 Nr.2, 3
des Strafgesetzbuches,
- einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§
211, 212, 220a des Strafgesetzbuches),
- eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§
234, 234a, 239a, 239b des Strafgesetzbuches),
- einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs.1 Nr.3 des Strafgesetzbuches)
oder einen schweren Bandendiebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches),
- einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§
249 bis 251, 255 des Strafgesetzbuches),
- eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches),
- eine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei (§ 260 des Strafgesetzbuches) oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a des Strafgesetzbuches),
- eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
nach § 261 Abs.1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches,
- eine gemeingefährliche Straftat in den Fällen der §§
306 bis 306c oder 307 Abs.1 bis 3, des § 308 Abs.1 bis 3, des § 309 Abs.1 bis 4, des § 310 Abs.1, der §§
313, 314 oder 315 Abs.3 des § 315b Abs.3 oder der §§ 316a oder 316c des Strafgesetzbuches,
- eine Straftat nach § 52a Abs.1 bis 3, § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2 Satz 2 des Waffengesetzes, § 34 Abs.1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 Abs.1 bis 3, § 20 Abs.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 21, oder § 22a Abs.1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- eine Straftat nach einer in § 29 Abs.3 Satz 2 Nr.1 des
Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter
den dort genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach §§ 29a, 30 Abs.1 Nr.1, 2, 4, § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder
- eine Straftat nach § 92a Abs.2 oder § 92b des Ausländergesetzes
oder nach § 84 Abs.3 oder § 84a des Asylverfahrensgesetzes
begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist,
zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung
des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung darf sich nur
gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für
den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen
entgegennehmen oder weitergeben oder daß der Beschuldigte
ihren Anschluß benutzt.
(...)
§ 100c
[Aufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen]
(1) Ohne Wissen des Betroffenen
- dürfen
- Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden,
- sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische
Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Täters verwendet werden,
wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und wenn die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger
erfolgversprechend oder erschwert wäre,
- darf das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet
werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand eine in
§ 100a bezeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung des
Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre,
- darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort des Beschuldigten mit technischen
Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand
-
- eine Geldfälschung, eine Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches)
oder eine Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks (§ 152a des Strafgesetzbuches),
- einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs.1 Nr.2, 3 des Strafgesetzbuches,
- einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§ 211, 212, 220a des Strafgesetzbuches),
- eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§ 234, 234a, 239a, 239b des Strafgesetzbuches),
- einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs.1 Nr.2 des Strafgesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches),
- einen schweren Raub (§ 250 Abs.1 oder Abs.2 des Strafgesetzbuches), einen Raub mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches) oder eine räuberische Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuches),
- eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches) unter den in § 253 Abs.4 Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen,
- eine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei (§ 260 des Strafgesetzbuches) oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a des Strafgesetzbuches),
- eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs.1 bis 4 des Strafgesetzbuches,
- eine Bestechlichkeit (§ 332 des Strafgesetzbuches) oder eine Bestechung (§ 334 des Strafgesetzbuches),
- eine Strattat nach § 52a Abs.1 bis 3, § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes,
§ 34 Abs.1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 Abs.1 bis 3, § 20 Abs.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 21 oder § 22a Abs.1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- eine Straftat nach einer in § 29 Abs.3 Satz 2 Nr.1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach §§ 29a, 30 Abs.1 Nr.1, 2, 4, § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes,
- Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 8O bis 82, 85, 87, 88, 94 bis 96, auch in Verbindung mit
§ 97b, §§ 97a, 98 bis l00a des Strafgesetzbuches),
- eine Straftat nach den § 129 Abs.4 in Verbindung mit Abs.1, § 129a des Strafgesetzbuches oder
- eine Straftat nach § 92a Abs.2 oder § 92b des Ausländergesetzes oder
nach § 84 Abs.3 oder § 84a des Asylverfahrensgesetzes
begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters
auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen sich nur gegen den
Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind Maßnahmen
nach Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a zulässig, wenn die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend
oder wesentlich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr.1 Buchstabe b,
Nr.2 dürfen gegen andere Personen nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder
eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme
zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes
des Täters führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr.3 dürfen nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt
werden. In Wohnungen anderer Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr.3 nur zulässig,
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Beschuldigte sich in diesen aufhält,
die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder
zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise unverhältnismäßig
erschwert oder aussichtslos wäre.
(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden,
wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(...)
§ 100e
[Bericht über die Maßnahme nach § 100c Abs.1 Nr.3]
(1) Die Staatsanwaltschaft berichtet der jeweils zuständigen obersten Justizbehörde spätestens
drei Monate nach Beendigung einer Maßnahme nach § 100c, Abs.1 Nr.3
über Anlaß, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten, der Maßnahme sowie über die erfolgte
Benachrichtigung der Beteiligten oder die Gründe, aus denen die Benachrichtigung bislang unterblieben ist
und den Zeitpunkt, in dem die Benachrichtigung voraussichtlich erfolgen kann. Nach Abschluß des Verfahrens
wird der Bericht entsprechend ergänzt. Ist die Benachrichtigung nicht innerhalb von vier Jahren nach
Beendigung der Maßnahme erfolgt, ist die Staatsanwaltschaft jährlich zur erneuten Vorlage eines
entsprechenden Berichtes verpflichtet.
(2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag auf der Grundlage von Ländermitteilungen jährlich
über die durchgeführten Maßnahmen nach § l00c Abs.1 Nr.3.
(...)
(1) Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen personenbezogenen Informationen übermitteln. Die Akten können der beauftragten Stelle zur Einsichtnahme
auch übersandt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Informationen nur für Zwecke des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung verwenden darf.
(2) Die beauftragte Stelle darf die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Informationen nur verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. Sie darf personenbezogene Informationen nur
erheben sowie die erhobenen Informationen verarbeiten und nutzen, soweit der Betroffene eingewilligt hat und dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit berichtet
Sie in dem erforderlichen Umfang der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.
(3) Ist die beauftragte Stelle eine nicht-öffentliche
Stelle, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts
des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung,
wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.
(4) Die Unterlagen mit den in Absatz 2 Satz 1 und 2 bezeichneten personenbezogenen Informationen sind von der beauftragten Stelle nach Ablauf eines Jahres
seit Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten. Die
Staatsanwaltschaft oder das Gericht teilt der beauftragten Stelle unverzüglich von Amts wegen den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses mit.
(...)
§ 170
[Pflicht zur Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung]
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung
der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft
sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen
Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher
vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war;
dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn
ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(...)
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