Bundesrat - Drucksache 65/99 vom 5. Februar 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I, S.1074, 1319),
zuletzt geändert durch (...), wird wie folgt geändert:
"§163f
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Straftat
von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die
1. durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder
2. an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation).
Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Tätersauf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes dees Täters führen wird und die auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
betroffen werden.
(3) Die Maßnahme bedarf der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; bei
Gefahr im Verzug darf sie auch durch ihre Hilfsbeamten (§152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Hat einer der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so ist unverzüglich die staatsanwaltschaftliche Bestätigung der Anordnung zu beantragen. Die Anordnung tritt außer Kraft,wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Staatsanwaltschaft bestätigt wird.
(4) Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu
machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung, die nur durch den Richter getroffen werden darf."
"Erster Abschnitt
Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von
Informationen für verfahrensübergreifende Zwecke
(...)
§490
(1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig
sind.
(2) Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder sich aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung ergibt, daß die Kenntnis der Daten für die in den §§ 483, 484, 485 jeweils bezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Es sind ferner zu löschen
1. nach § 483 gespeicherte Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit
ihre Speicherung nicht nach den §§ 484, 485 zulässig ist,
2. nach § 484 gespeicherte Daten, soweit die Prüfung nach Absatz 4 ergibt,
daß die Kenntnis der Daten für den in § 484 bezeichneten Zweck nicht
mehr erforderlich ist und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist,
3. nach § 485 gespeicherte Daten, sobald ihre Speicherung zur
Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.
(3) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft
oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, ist der Abschluß der Vollstreckung oder der Erlaß maßgeblich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung aiserledigt anzusehen.
(4)Die speichernde Stelle prüft nach festgesetzten Fristen, ob nach § 484
gespeicherte Daten zu löschen sind. Die Frist beträgt
1. bei Beschuldigten, die zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet
hatten, zehn Jahre,
2. bei Jugendlichen fünf Jahre,
3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren
Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen
Verfahrenseinstellung drei Jahre,
4. bei nach § 484 Abs. 1 gespeicherten Personen, die zur Tatzeit nicht
strafmündig waren, zwei Jahre.
(5) Die speichernde Stelle kann in der Errichtungsanordnung nach § 491 kürzere
Prüffristen festlegen.
(6) Werden die Daten einer Person für ein weiteres Verfahren in der Datei gespeichert, so unterbleibt die Löschung, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(7) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Interessen einer
betroffenen Person beeinträchtigt würden,
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit sie nur zu Zwecken der
Datensicherung oder der Datenschutzkcntrolle gespeichert sind. Gesperrte Daten
dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gesperrt worden sind
oder soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich ist.
(8) Stellt die speichernde Stelle fest, daß unrichtige, zu löschende oder zu sperrende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger
die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung
schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
(9) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv
abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.